Rechtsprechung
BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abgrenzung zwischen schlichter Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1994, 266
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92
Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?
Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92
Der Sachverhalt ergibt sich - soweit er die materielle Rechtsfrage betrifft - aus dem zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ergangenen Urteil IV R 30/92 vom heutigen Tag (BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105).Wegen der Begründung wird auf das in der Gewinnfeststellungssache (IV R 30/92) ergangene Urteil vom heutigen Tag verwiesen.
- BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83
Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der …
Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92
Wie der VIII.Senat des BFH in seinem Grundsatzurteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83 (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311) entschieden hat, kann als Personengesellschaft i.S. des § 5 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1977 nur eine Personengesellschaft mit Gesellschaftsvermögen (Außengesellschaft) angesehen werden. - BFH, 19.02.1992 - II B 100/91
Ermittlung des Inhalts eines Steuerbescheides bei Zweifeln bezüglich des Inhalts
Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92
Dabei ist auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Adressaten abzustellen (BFH-Beschluß vom 19. Februar 1992 II B 100/91, BFH/NV 1992, 784 m.w.N.).
- BFH, 20.07.1989 - V S 4/89
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vergehen von einem Jahr …
Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92
Demgemäß hat der Senat den gegen den Inhaber eines Handelsgeschäfts gerichteten Gewerbesteuermeßbescheid auch dann als wirksam angesehen, wenn bei der Adressierung zugleich auf das Bestehen einer atypisch stillen Gesellschaft hingewiesen war (Urteil in BFH/NV 1990, 590;… ebenso Glanegger/Güroff, a.a.O., Rdnr. 12;… a.A. Blümich/Gosch, a.a.O., Rdnr. 48). - BFH, 14.09.1989 - IV R 85/88
Nichtigkeit eines Gewerbesteuermeßbescheids
Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92
Der erkennende Senat hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 14. September 1989 IV R 85/88, BFH/NV 1990, 591). - BFH, 17.07.1986 - V R 96/85
Nichtigkeit eines Steuerbescheids bei nicht hinreichend bestimmtem …
Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92
Hierdurch begründete Zweifel über den Inhalt des Bescheides können durch Auslegung behoben werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juli 1986 V R 96/85, BFHE 147, 211, BStBl II 1986, 834). - BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78
Zur Abgrenzung gewerblicher Grundstücksgeschäfte von privater Vermögensverwaltung
Auszug aus BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92
Allerdings können sich mehrere Personen auch dann zu einer GbR zusammenschließen, wenn sich die gemeinsam genutzten oder veräußerten Gegenstände nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschafter befinden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700;… Ulmer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Vor § 750 Rdnr. 90;… K.Schmidt, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 741 Rdnr. 4 m.w.N.).
- BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92
1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen …
Ein Gewerbesteuermeßbescheid, der eine Bruchteilsgemeinschaft als Steuerschuldnerin ausweist, ist im Wege der Auslegung als ein zusammengefaßter, gegen alle Mitglieder als Gesamtschuldner gerichteter Bescheid anzusehen (Senatsurteil vom 9. September 1993 IV R 31/92, BFH/NV 1994, 266;… Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, § 5 Rdnr. 12). - BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig
Dies gilt auch für eine GbR, und zwar insbesondere dann, wenn --wie im Streitfall-- das der GbR dienende Wirtschaftsgut (Grundstück X-Straße 7) im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 31/92, BFH/NV 1994, 266;… zur Grundbucheintragung s. Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., Überbl v § 873 Rz 9). - BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94
Betriebsaufspaltung bei einheitlicher Vermietung der Wohnungen einer …
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch ebensowenig wie eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen Schuldnerin der Gewerbesteuer sein (vgl. Senatsurteil vom 9. September 1993 IV R 31/92, BFH/NV 1994, 266, m. w. N.).Die einzelnen Bruchteilseigentümer schulden die Gewerbesteuer als Gesamtschuldner (Senatsurteil in BFH/NV 1994, 266;… Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, § 5 Rdnr. 12;… Gosch in Blümich, Gewerbesteuergesetz, § 5 Rdnr. 48).
- BFH, 28.10.1993 - IV R 66/91
Bei Anwendung der "Drei-Objekt-Grenze" sind auch Objekte zu berücksichtigen, die …
Der angefochtene Gewerbesteuermeßbescheid ist dahingehend auszulegen, daß er als Steuerschuldner die einzelnen Kläger bezeichnet und lediglich informatorisch auf das Bestehen der Gemeinschaft hinweist (…Senatsurteile in BFH/NV 1990, 591; vom 9. September 1993 IV R 31/92, nicht veröffentlicht - n. v. - Glanegger/Güroff, a. a. O., Rdnr. 12). - BFH, 28.10.1993 - IV R 67/91
Drei-Objekt-Grenze - Zu berücksichtigende Objekte - Verkauf an eine bestimmte …
Senatsurteil in BFH/NV 1990 S. 591; vom 9.9.1993 IV R 31/92, n. v.; Glanegger/Güroff , a.a.O., Rdn. 12. - FG Sachsen-Anhalt, 08.12.2005 - 1 K 166/01
Klagebefugnis bei Ausweis einer Grundstücksgemeinschaft als Steuerschuldnerin in …
Ein Gewerbesteuermessbescheid jedoch, der die Grundstücksgemeinschaft als Steuerschuldnerin ausweist, kann als ein zusammengefasster, gegen alle Gemeinschafter als Gesamtschuldner gerichteter Bescheid angesehen werden, wenn auch die Gemeinschafter als Adressaten benannt sind (u.a. Urteil vom 09. September 1993, IV R 31/92, BFH/NV 1994, 266, m.w.Nw.), mit der Folge, dass auch der einzelne Gemeinschafter klagebefugt ist. - BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92 Das ist, wie der Senat in seinem Urteil gleichen Rubrums vom 9. September 1993 (IV R 31/92) im einzelnen dargelegt hat, nicht zu beanstanden.