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Rechtsprechung
   BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92   

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https://dejure.org/1993,1953
BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92 (https://dejure.org/1993,1953)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1993 - VII R 82/92 (https://dejure.org/1993,1953)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1993 - VII R 82/92 (https://dejure.org/1993,1953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung mit nicht bestandskräftigen Steueransprüchen durch das Finanzamt - Entscheidung über Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis durch Verwaltungsakt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 285
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 50/86

    Aufrechnung mit Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92
    Wie der Senat im Urteil vom 17. September 1987 VII R 50-51/86 (BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366) ausgeführt hat, kann die Finanzbehörde - anders als der Steuerpflichtige aufgrund des für die Behörde nicht anwendbaren § 226 Abs. 3 AO 1977 - grundsätzlich auch mit solchen Forderungen aufrechnen, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.

    Der Senat hat aber in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, daß die Aufrechnung durch die Behörde nur wirksam ist (§§ 387, 389 BGB), wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich besteht, was im Falle der Anfechtung der dieser Forderung zugrunde liegenden Verwaltungsakte erst feststeht, wenn die Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind (BFHE 151, 304, 310 bis 313, BStBl II 1988, 366).

    Wie der Senat in BFHE 151, 304, 313, BStBl II 1988, 366 ausgeführt hat, empfiehlt es sich in derartigen Fällen, das Verfahren über die Aufrechnung gemäß § 74 FGO auszusetzen.

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 51/86

    Hauptzollamt - Aufrechnung gegen Hauptforderung - Rechtswegfremde Gegenforderung

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92
    Wie der Senat im Urteil vom 17. September 1987 VII R 50-51/86 (BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366) ausgeführt hat, kann die Finanzbehörde - anders als der Steuerpflichtige aufgrund des für die Behörde nicht anwendbaren § 226 Abs. 3 AO 1977 - grundsätzlich auch mit solchen Forderungen aufrechnen, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.

    Der Senat hat aber in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, daß die Aufrechnung durch die Behörde nur wirksam ist (§§ 387, 389 BGB), wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich besteht, was im Falle der Anfechtung der dieser Forderung zugrunde liegenden Verwaltungsakte erst feststeht, wenn die Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind (BFHE 151, 304, 310 bis 313, BStBl II 1988, 366).

    Wie der Senat in BFHE 151, 304, 313, BStBl II 1988, 366 ausgeführt hat, empfiehlt es sich in derartigen Fällen, das Verfahren über die Aufrechnung gemäß § 74 FGO auszusetzen.

  • BFH, 02.03.1971 - VII R 74/68

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids - Zeitpunkt der letzten

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92
    Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids wie bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend (Beschluß des Senats vom 2. März 1971 VII R 74/68, BFHE 102, 7, BStBl II 1971, 498; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 218 AO 1977 Tz. 10).

    Dies folgt daraus, daß der Abrechnungsbescheid eine Entscheidung im Erhebungsverfahren ist, mit der über das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung (hier: Erstattungsanspruch des Klägers), nicht aber über die Entstehung des Steueranspruchs zu befinden ist (§ 218 Abs. 2 AO 1977: Verwirklichung der Ansprüche; BFHE 102, 7, BStBl II 1971, 498, 499).

  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92
    Deshalb können Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776, 778 m.w.N.).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Deshalb können Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst bzw. gegen die Richtigkeit der einer Steuerfestsetzung gleichstehenden Steueranmeldung erhoben werden sollen, im Abrechnungsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776; vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285, und vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).

    Ist der der Aufrechnung zugrunde liegende Verwaltungsakt angefochten worden, steht folglich erst wenn das Anfechtungsverfahren abgeschlossen ist, endgültig fest, ob der Steuerpflichtige etwas schuldet (Senatsurteile vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, und in BFH/NV 1994, 285).

    Auch die Rechtsprechung des Senats (Urteile des Senats in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, und in BFH/NV 1994, 285) ist aufgrund dieses Zusammenhanges ohne weiteres von dem Erfordernis des "materiellrechtlichen Bestehens" der Gegenforderung ausgegangen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. Oktober 1982 3 C 6.82, BVerwGE 66, 218, sowie Beschluß des BVerwG vom 7. Oktober 1998 3 B 68.97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 160).

    Der erkennende Senat verweist die Sache zurück an das FG, damit dieses Gelegenheit erhält, das Verfahren über den Abrechnungsbescheid bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides nach § 74 FGO auszusetzen (vgl. Urteil des Senats in BFH/NV 1994, 285) bzw. nach entsprechenden Erklärungen der Beteiligten zu beenden.

  • FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19

    Wirksame Aufrechnung einer zivilrechtlichen Forderung mit einem

    In Aufrechnungsfällen gilt dieser Grundsatz jedenfalls für die Hauptforderung - also z.B. für den Steuererstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 21.11.2006 VII R 68/05, BStBl. II 2007, 291 und vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

    Bei späteren Änderungen der Steuerfestsetzung ist gegebenenfalls ein neuer Abrechnungsbescheid zu erteilen (BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

    Wird gegen Gegenforderung ein Rechtsbehelfsverfahren geführt, so ist das den Abrechnungsbescheid betreffende Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen (BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285 zur Aufrechnung mit Einkommensteueransprüchen; BFH-Beschluss vom 26.02.1991 VIII B 151/90, BFH/NV 1992, 86 zur Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Haftungsbescheid; BFH-Urteil vom 17.09.1987 VII R 50-51/86, BStBl. II 1988, 366 zur Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen).

    Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des BFH zur Aufrechnung mit streitigen Steuerforderungen, wonach es - anders als bei der Hauptforderung - nicht auf die die formelle Bescheidlage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ankommt, sondern vielmehr das den Abrechnungsbescheid betreffende Verfahren bis zum Abschluss des gegen die Gegenforderung geführten Rechtsbehelfsverfahrens nach § 74 FGO auszusetzen ist (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

    Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da es dem Beklagten freisteht, bei späteren Änderungen der Sachlage einen neuen Abrechnungsbescheid zu erteilen (BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

  • BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98

    Säumniszuschläge bei Aufrechnung

    Ein Abrechnungsbescheid entscheidet (nur) darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (§ 47 AO 1977), d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (Senatsurteile vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776, und vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).
  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

    Hiervon geht auch die Rechtsprechung des VII. Senats des BFH aus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).
  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 547/98

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids wegen Eintritts von Zahlungsverjährung;

    Für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend; daher hat das Gericht über das Bestehen der Steueransprüche im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zu befinden (BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285 mit weiteren Nachweisen).

    Deshalb können Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Beispiel BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VIII R 82/92, BFH/NV 1994, 285; BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl. II 1999, 751; BFH-Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl. II 2000, 46 mit weiteren Nachweisen).

    Eine Ausnahme gilt nur für Steueransprüche, die nicht durch Bescheid festgesetzt werden wie Säumniszuschläge und Erstattungsansprüche; nur für diese Steueransprüche hat der Abrechnungsbescheid festsetzende Wirkung (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Beispiel BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285; BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl. II 1999, 751).

  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

    Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend (Beschluss des Senats vom 2. März 1971 VII R 74/68, BFHE 102, 7, BStBl II 1971, 498; Urteil des Senats vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

    Dies folgt, wie der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1994, 285 ausgeführt hat, daraus, dass der Abrechnungsbescheid eine Entscheidung im Erhebungsverfahren ist, mit der über das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung, nicht aber über das Bestehen eines Steueranspruchs zu befinden ist, wobei sich diese Entscheidung nur auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen kann und die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage auch bei der Überprüfung der Entscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage maßgeblich ist.

  • FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09

    Abgabenordnung: Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub

    Spätere Änderungen in den Verhältnissen bleiben außer Betracht; sie könnten nur in einem neu zu erteilenden Abrechnungsbescheid Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285 m. w. N.).

    Denn die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, der über das Bestehen oder Nichtbestehen von Zahlungsansprüchen und damit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entscheidet, hängt materiell-rechtlich vor allem davon ab, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Zahlungs- und Aufrechnungsvorgänge Tilgungswirkung hatten (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

  • BFH, 26.08.2021 - V R 38/20

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S. des

    b) Danach kann der Senat offen lassen, inwieweit sich die BFH-Rechtsprechung zur Vorgreiflichkeit einer Entscheidung im Anfechtungsverfahren über den materiell-rechtlichen Bestand der Gegenforderung für das Verfahren über die Wirksamkeit der Aufrechnung (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.1993 - VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 20.12.2002 - VII B 67/02, BFH/NV 2003, 444, unter II.1.) auf den hier vorliegenden Fall einer Anfechtung der Hauptforderung übertragen lässt.
  • BFH, 15.04.2004 - VII B 229/03

    Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids; Rechtskraftwirkung eines

    Das Vorbringen des Klägers zur Abweichung des FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 4. Mai 1993 VII R 82/92 (BFH/NV 1994, 285) und vom 2. März 1971 VII R 74/68 (BFHE 102, 7, BStBl II 1971, 498) erfüllt schon nicht die an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu stellenden Anforderungen.

    Zudem liegt die behauptete Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des Senats in BFH/NV 1994, 285 nicht vor; denn dort hat der Senat neben dem vom Kläger zitierten und vom FG nicht in Zweifel gezogenen Rechtssatz auch ausgeführt, dass der Abrechnungsbescheid nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnissen über das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis für die Beteiligten verbindlich entscheidet und lediglich spätere Änderungen der Steuerfestsetzungen in einem auf einen späteren Stichtag neu zu erteilenden Abrechnungsbescheid Berücksichtigung finden könnten.

  • FG Bremen, 11.04.2018 - 2 K 24/18

    Aufrechenbarkeit von Zwangsgeldschulden gegen zustehende

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), kann die Finanzbehörde - anders als der Steuerpflichtige - auch mit solchen Forderungen aufrechnen, die vom Aufrechnungsgegner bestritten bzw. noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind (BFH-Urteil vom 4. Mai 1983 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 295 , juris Rz 13 m. w. N.).
  • FG München, 07.05.2008 - 9 K 1411/06

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung - Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen

  • BFH, 28.01.2002 - VII B 83/01

    NZB; Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Nürnberg, 14.05.2019 - 2 K 798/15

    Aufrechnung von Steueransprüchen gegen einen Erstattungsanspruch der Masse nach

  • BFH, 02.07.2009 - X S 4/08

    PKH-Gewährung für einen Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - 7 K 7224/11

    Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung

  • BFH, 05.09.2012 - V S 6/12

    Rangverhältnis von Abzweigungsanspruch und Erstattungsanspruch; Nachweis des

  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 167/06

    Abgabenordnung: Erwirkung einer Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel

  • FG Niedersachsen, 11.07.2019 - 11 K 12119/17

    Kompetenz des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids in einem sog.

  • FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18

    Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des

  • BFH, 20.12.2002 - VII B 67/02

    Aufrechnung; Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit

  • FG Köln, 31.08.2009 - 11 K 4162/07

    Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen

  • FG Münster, 07.07.2003 - 11 K 5214/99

    Verrechnung von Steuerschulden der GmbH mit Steuererstattungsansprüchen der

  • FG Köln, 16.03.2000 - 6 K 2223/96

    Bestandskraft der Anrechnungsverfügung bzgl. in der Schweiz

  • BFH, 17.10.2001 - VII B 9/01

    Rückforderungsbescheid - Doppelt ausgezahlte Steuererstattungsbeträge -

  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 81/94

    Anforderungen an die Festsetzung und Abrechnung römisch-katholischer

  • FG Hamburg, 11.07.2002 - II 466/01

    Voraussetzungen einer wirksamen Abtretungsanzeige

  • FG Nürnberg, 14.07.2022 - 6 K 174/20

    Erledigung der Hauptsache in Steuersache

  • FG München, 26.03.2009 - 14 K 4667/06

    Unzulässige Schätzung des Finanzamts

  • VG München, 03.07.2008 - M 10 K 07.2334

    Haftungsbescheid; Verschulden bei Verletzung der Grundsätze der anteiligen

  • FG Hamburg, 28.01.2002 - II 466/01

    Abtretungsanzeige

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 9 K 49/99

    Trennung eines Verfahrens wegen Festsetzung von Kindergeld und eines Verfahrens

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 9 K 48/99

    Rückforderung des rechtsgrundlos ausbezahlten Kindergeldes ; Möglichkeit der

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 9 K 268/98

    Zahlung von Kindergeld an denjenigen, der das zu berücksichtigende Kind in seinen

  • FG Bremen, 04.02.1997 - 296049K 2

    Notwendiger Inhalt eines Abrechnungsbescheides; Zahlungsverjährung von Ansprüchen

  • FG München, 06.07.1998 - 7 K 4050/95

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme für vor der Veräußerung der Anteile

  • FG München, 17.12.1996 - 7 K 4087/96

    Zulässigkeit der Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss eines

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Rechtsprechung
   BFH, 23.03.1993 - I B 129/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8998
BFH, 23.03.1993 - I B 129/92 (https://dejure.org/1993,8998)
BFH, Entscheidung vom 23.03.1993 - I B 129/92 (https://dejure.org/1993,8998)
BFH, Entscheidung vom 23. März 1993 - I B 129/92 (https://dejure.org/1993,8998)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob einer Steuererklärung gemäß §§ 149, 150 Abgabenordnung (AO) der Vorrang vor der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zukommt

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Schätzung trotz Abgabe der Steuererklärung (§ 149 AO )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 285
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.04.1988 - VIII R 154/84

    Rechtmäßigkeit der Schätzung von Einnahmen eines Steuerpflichtigen im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 23.03.1993 - I B 129/92
    Steuererklärungen haben zwar auch im Rahmen der Schätzung besondere Bedeutung; indes läßt die Tatsache, daß der Steuerpflichtige Steuererklärungen mit der Versicherung abgibt, sie wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben, grundsätzlich die Schätzungsbefugnis des Finanzamts (FA) unberührt, wenn die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorhandenen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden können (BFH-Urteil vom 12. April 1988 VIII R 154/84, BFH/NV 1989, 636 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2020 - 14 E 871/19
    vgl. BFH, Beschluss vom 23. März 1993 - I B 129/92 -, juris, Rdnr. 2.
  • BFH, 06.06.2001 - V B 201/00

    Selbständige Tätigkeit - Fehlende Umsatzsteuer- Jahreserklärung - Schätzung der

    Zwar haben Steuererklärungen auch im Rahmen einer Schätzung besondere Bedeutung, sie lassen aber grundsätzlich die Schätzungsbefugnis des FA unberührt, wenn die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorhandenen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden können, wie dies hier der Fall ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 1993 I B 129/92, BFH/NV 1994, 285).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.09.2002 - 1 K 41/98

    Keine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer GbR; Einheitliche

    Eine Schätzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgegeben hat (BFH-Beschluss vom 23. März 1993, I B 129/92, BFH/NV 1994, 285).
  • FG München, 26.03.2009 - 14 K 4667/06

    Unzulässige Schätzung des Finanzamts

    Grundsätzlich kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Steuererklärungen, die der Steuerpflichtige unter der Versicherung abgibt, sie wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen i.S.d. § 150 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 (AO) gemacht zu haben, besonderes Gewicht zu (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH vom 23. März 1993 I B 129/92, BFH/NV 1994, 285, m.w.N.).
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