Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.01.1993

Rechtsprechung
   BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90   

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https://dejure.org/1993,2298
BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90 (https://dejure.org/1993,2298)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1993 - VII R 89/90 (https://dejure.org/1993,2298)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1993 - VII R 89/90 (https://dejure.org/1993,2298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH - Vorliegen von Aufrechnungen zur Begleichung von Steuerschulden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GmbH-Geschäftsführer als Haftender (§ 69 AO )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 359
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90
    Entscheidend für die Haftung nach beiden Tatbeständen ist, daß es nicht zur Entrichtung der Steuerschuld gekommen ist, so daß die hierfür maßgeblichen Gründe bei beiden Haftungsnormen Berücksichtigung finden müssen (Urteil des Senats vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8).

    Auch hier ist es das Ziel der Haftungsnorm, den Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, den er durch sein Verhalten verursacht hat (BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 9).

    Wäre es auch bei pflichtgemäßem Verhalten zu dem Steuerausfall gekommen, weil keine Zahlungsmittel und keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht mehr als Haftender in Anspruch genommen werden (vgl. BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 10).

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90
    Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer findet auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer die Umsatzsteuervoranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat, wenn - wie hier vom FA angenommen - also der Haftungstatbestand des § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 vorliegt (Urteil des Senats vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678 m.w.N.).

    Dieser fehlt, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens auch bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung die geschuldete Steuer - auch im Wege der Beitreibung - nicht hätte beglichen werden können (vgl. Urteil in BFHE 164, 203, 207, 209, BStBl II 1991, 678, 680f.).

  • BFH, 09.03.1971 - II R 94/67

    Fehlen eines Nachtbriefkastens - Entgegennahme einer Rechtsmittelschrift -

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90
    Denn über den Beweiswert der beigezogenen Akten kann sich das Gericht erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn sich die Beteiligten aus ihrer Sicht zu deren Inhalt äußern konnten (BFH-Urteile vom 9. März 1971 II R 94/67, BFHE 102, 207, BStBl II 1971, 597, und vom 26. Januar 1989 IV R 71/87, BFH/NV 1990, 296).
  • BFH, 30.09.1966 - III 70/63

    Möglichkeit einer sachlich rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht bei

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90
    Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist aber nur dann zu beachten, wenn einem Beteiligten dadurch die Möglichkeit genommen worden ist, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern (BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 70/63, BFHE 87, 60, BStBl III 1967, 25).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90
    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA (wegen Umsatzsteuer) verwendet hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 m.w.N.).
  • BFH, 20.12.1967 - III 343/63

    Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung bei Versagung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90
    Dagegen ist die Versagung des rechtlichen Gehörs zu einer tatsächlichen Feststellung unschädlich, wenn es auf diese Feststellung für die materiell-rechtliche Richtigkeit der Vorentscheidung unter keinem denbkaren Gesichtspunkt ankommen kann (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1967 III 343/63, BFHE 90, 519, BStBl II 1968, 208, 209).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 71/87

    Absoluter Revisionsgrund auf Grund der Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90
    Denn über den Beweiswert der beigezogenen Akten kann sich das Gericht erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn sich die Beteiligten aus ihrer Sicht zu deren Inhalt äußern konnten (BFH-Urteile vom 9. März 1971 II R 94/67, BFHE 102, 207, BStBl II 1971, 597, und vom 26. Januar 1989 IV R 71/87, BFH/NV 1990, 296).
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme

    Den Grundsatz der anteiligen Haftung hat der erkennende Senat bei Anwendung des § 71 AO bisher nur auf die Fälle der steuerrechtlichen Haftung gesetzlicher Vertreter angewandt, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung neben dem Haftungstatbestand des § 69 AO zugleich den Haftungstatbestand des § 71 AO verwirklicht hat (Senatsentscheidungen vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 2. März 1992 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526, und vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Er macht geltend, daß sich das FG in Widerspruch zu den Urteilen des BFH in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und vom 16. März 1993 VII R 89/90 (BFH/NV 1994, 359) gesetzt habe, da es davon ausgegangen sei, daß auch derjenige eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung begehe, der Umsatzsteuern nicht in dem Monat der Entstehung voranmelde, sondern in der Absicht handele, dies zwar noch innerhalb des Geschäftsjahres, jedoch erst nach tatsächlichem Zahlungszufluß anzumelden, und daß den zur Steueranmeldung Verpflichteten eine persönliche Pflicht ohne Exkulpationsmöglichkeit treffe, sich davon zu überzeugen, daß die in Frage stehenden Umsätze auch tatsächlich angemeldet und abgeführt würden.

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Urteilen des erkennenden Senats in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und BFH/NV 1994, 359 ab.

  • BFH, 15.03.1999 - VII B 182/98

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der

    Anders als bei den den Streitfall betreffenden Steuerakten, die kraft Gesetzes nach § 71 Abs. 2 FGO dem Gericht nach Empfang der Klageschrift von der Behörde zu übersenden sind, sind die Beteiligten von der Beiziehung der Akten anderer gerichtlicher Verfahren in Kenntnis zu setzen (vgl. § 79 Abs. 2 FGO), auch wenn es nach Auffassung des beiziehenden Gerichts auf den Inhalt dieser Akten nicht mehr ankommt (Senatsurteil vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).

    Entsprechend wird die Versagung des rechtlichen Gehörs zu einer tatsächlichen Feststellung dann als unschädlich angesehen, wenn es auf diese Feststellung für die materiell-rechtliche Richtigkeit der Vorentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (BFH/NV 1994, 359, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.1999 - IV B 101/99

    Beiziehung von Akten

    a) Anders als bei den den Streitfall betreffenden Steuerakten, die kraft Gesetzes nach § 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Gericht nach Empfang der Klageschrift von der Behörde zu übersenden sind, sind die Beteiligten von der Beiziehung der Akten anderer gerichtlicher Verfahren in Kenntnis zu setzen (vgl. § 79 Abs. 2 FGO), auch wenn es nach Auffassung des beiziehenden Gerichts auf den Inhalt dieser Akten nicht ankommen sollte (BFH-Urteil vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).

    Entsprechend wird die Versagung des rechtlichen Gehörs zu einer tatsächlichen Feststellung dann als unschädlich angesehen, wenn es auf diese Feststellung für die materiell-rechtliche Richtigkeit der Vorentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 359, m.w.N.).

  • BFH, 27.03.2000 - III B 67/99

    Zeitpunkt für die Rüge von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung und

    Es trifft zu, dass das Gericht gehalten ist, den Beteiligten die Beiziehung von Akten oder Urkunden anderer Gerichte und Behörden mitzuteilen und Ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, selbst dann, wenn diese Akten oder Urkunden dem Kläger vollständig bekannt sind (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359, unter 1 a der Gründe, m.w.N.; vom 9. März 1971 II R 94/67, BFHE 102, 207, BStBl II 1971, 597, unter 2. der Gründe; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Oktober 1966 2 BvR 217/66, BVerfGE 20, 347, 349).
  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist, ob bei fristgerechter Abgabe der korrekten Steuererklärung (§ 149 Abs. 2, 3 AO) eine Beitreibung möglich gewesen wäre oder nicht (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 1993 - VII R 89/90 -, juris, Rn. 20).
  • BFH, 23.04.2014 - VII R 42/12

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.04.2014 VII R 41/12 - Zur Haftung des

    Den Grundsatz der anteiligen Haftung hat der erkennende Senat bei Anwendung des § 71 AO bisher nur auf die Fälle der steuerrechtlichen Haftung gesetzlicher Vertreter angewandt, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung neben dem Haftungstatbestand des § 69 AO zugleich den Haftungstatbestand des § 71 AO verwirklicht hat (Senatsentscheidungen vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 2. März 1992 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526, und vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 1942/07

    Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht" -

    Ob sie erfüllt ist, unterliegt insoweit der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Gericht (BFH-Urteile vom 20. Januar 1993 I R 117/91, BFH/NV 1994, 359, und vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).
  • BFH, 20.08.1999 - VII B 4/99

    Beiziehung von Strafakten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Dementsprechend ist es auch ohne Bedeutung, ob es sich bei den beigezogenen Akten um solche des erkennenden oder eines anderen Gerichts handelt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1990 VII R 80/88, BFH/NV 1991, 752, und vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).
  • FG Köln, 08.12.2004 - 14 K 6912/03

    Pfändung einer nicht existenten Forderung und Rechtsfolge irrtümlicher Zahlung

    Eines besonderen Hinweises auf die Aktenvorlage hätte es nur bedurft, wenn der Beklagte auch solche Akten vorgelegt und das Gericht zur Entscheidungsgrundlage gemacht hätte, mit deren Vorlage die Klägerin nicht zu rechnen brauchte (vgl. BFH-Urteile v. 27.02.1970 VI R 314/67, BStBl II 1970, 422, 423; vom 09.03.1971 II R 94/67, BStBl II 1971, 597; vom 16.03.1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359, 360).
  • BFH, 27.10.2003 - III B 151/02

    Recht auf Gehör; Verfahrensmangel

  • FG Niedersachsen, 19.09.2000 - 11 V 876/99

    Mangels Kausalität keine Haftung des Steuerhinterziehers für den Steuerausfall,

  • FG Nürnberg, 05.08.2014 - 2 V 676/14

    Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.1999 - IV 1563/97

    Umfang der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer; Haftung

  • FG Hamburg, 29.11.2005 - II 226/05

    Haftung für Steuerschulden bei Steuerhinterziehung

  • FG Saarland, 15.02.2002 - 1 K 137/00

    Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Umsatzsteuerpflichtverletzung - §§ 69

  • FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00

    Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides -

  • FG Saarland, 22.01.2001 - 1 K 103/00

    Grundsatz der anteiligen Tilgung; Vertreterhaftung für rückständige

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1998 - 3 K 2262/96

    Streit über die Höhe eines Verspätungszuschlags; Vorliegen einer verschuldeten

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Rechtsprechung
   BFH, 20.01.1993 - I R 117/91   

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https://dejure.org/1993,26805
BFH, 20.01.1993 - I R 117/91 (https://dejure.org/1993,26805)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1993 - I R 117/91 (https://dejure.org/1993,26805)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1993 - I R 117/91 (https://dejure.org/1993,26805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 359
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

    Auszug aus BFH, 20.01.1993 - I R 117/91
    Sind sie erfüllt, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen; siehe BFH-Urteil vom 18.August 1988 V R 19/83, BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929, [BFH 18.08.1988 - V R 19/83] m.w.N.) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO 1977 festsetzt (sog. Auswahlermessen; siehe Urteil in BFHE 154, 23, [BFH 18.08.1988 - V R 19/83] BStBl II 1988, 929, [BFH 18.08.1988 - V R 19/83] m.w.N.).

    Es soll verhindern, daß die Steuerfestsetzung durch die nicht fristgemäße oder unterlassene Abgabe der Steuererklärung verzögert wird (siehe Urteil in BFHE 154, 23 [BFH 18.08.1988 - V R 19/83]BStBl II 1988, 929, [BFH 18.08.1988 - V R 19/83] m.w.N.).

  • BFH, 11.07.1960 - V 96/59 S

    Einordnung der Tätigkeit als Graphiker als Tätigkeit als Künstler

    Auszug aus BFH, 20.01.1993 - I R 117/91
    Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3.August 1961 V 96/59 U, BFHE 73, 761, [BFH 03.08.1961 - IV 96/59 U] BStBl III 1961, 542; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., 1965/91, § 152 AO 1977 Tz.5).
  • BFH, 03.08.1961 - IV 96/59 U

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags als Ermessensentscheidung - Verspätete

    Auszug aus BFH, 20.01.1993 - I R 117/91
    Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3.August 1961 V 96/59 U, BFHE 73, 761, [BFH 03.08.1961 - IV 96/59 U] BStBl III 1961, 542; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., 1965/91, § 152 AO 1977 Tz.5).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 92/88

    Kapitalgesellschaft - Verspätungszuschlag

    Auszug aus BFH, 20.01.1993 - I R 117/91
    Zweck der Ermächtigung, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, ist es, die Personen, die eine Steuererklärung abzugeben haben, zur Einhaltung der Abgabefrist anzuhalten (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 92/88, BFHE 163, 299, BStBl II 1991, 384 [BFH 12.12.1990 - I R 92/88]).
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