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   BFH, 03.05.1993 - V B 164/92   

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https://dejure.org/1993,8470
BFH, 03.05.1993 - V B 164/92 (https://dejure.org/1993,8470)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1993 - V B 164/92 (https://dejure.org/1993,8470)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1993 - V B 164/92 (https://dejure.org/1993,8470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 511
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.06.1989 - V R 34/87

    Für die Beurteilung der Zwischenvermietung als rechtsmißbräuchlich sind allein

    Auszug aus BFH, 03.05.1993 - V B 164/92
    Der Senat hat sich insbesondere mehrfach mit der von den Klägern als klärungsbedürftig beurteilten umsatzsteuerrechtlichen Rechtsentwicklung der Wohnraumvermietung befaßt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007).

    Eine Abweichung der Vorentscheidung besteht auch nicht zu den Beschlüssen des BFH vom 4. August 1987 V B 16/87 (BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756) und in BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007, weil diesen Entscheidungen nicht der von den Klägern gezogene Umkehrschluß zu entnehmen ist, daß die Absicht des Eigentümer-Vermieters, ein konkretes Mietausfallrisiko absichern zu wollen, bereits geeignet sei, das Zwischenmietverhältnis umsatzsteuerrechtlich zu rechtfertigen.

  • BFH, 04.08.1987 - V B 16/87

    Zwischenvermietung als Gestaltungsmißbrauch

    Auszug aus BFH, 03.05.1993 - V B 164/92
    Eine Abweichung der Vorentscheidung besteht auch nicht zu den Beschlüssen des BFH vom 4. August 1987 V B 16/87 (BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756) und in BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007, weil diesen Entscheidungen nicht der von den Klägern gezogene Umkehrschluß zu entnehmen ist, daß die Absicht des Eigentümer-Vermieters, ein konkretes Mietausfallrisiko absichern zu wollen, bereits geeignet sei, das Zwischenmietverhältnis umsatzsteuerrechtlich zu rechtfertigen.
  • BFH, 20.03.1990 - V B 123/89

    Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung von

    Auszug aus BFH, 03.05.1993 - V B 164/92
    Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluß des BFH vom 20. März 1990 V B 123/89 (Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1991, 112) ab, weil sie übereinstimmend mit der Begründung des BFH davon ausgeht, daß durch einen zeitweisen Wohnungsleerstand nach Abschluß des Zwischenmietvertrages keine die Abweichung vom Gesetzesplan rechtfertigende Gestaltung dargetan wird.
  • BFH, 14.05.1992 - V R 12/88

    Rechtsmissbrauch durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters

    Auszug aus BFH, 03.05.1993 - V B 164/92
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88 (BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ausführlich dargelegt, daß er die in Zwischenvermietungsfällen auftretenden Rechtsfragen geklärt hat und insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf mehr als gegeben ansieht.
  • BFH, 02.12.1991 - V B 74/91

    Maßgeblichkeit der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Beginn der

    Auszug aus BFH, 03.05.1993 - V B 164/92
    Damit haben sie, wie die Vorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, kein konkretes in der Rechtsprechung des BFH behandeltes Mietausfallrisiko, z.B. durch eigene erfolglose Vermietungsbemühungen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1991 V B 74/91, BFH/NV 1992, 572) vor Abschluß des Zwischenmietvertrages dargelegt.
  • BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1037/87
    Auszug aus BFH, 03.05.1993 - V B 164/92
    Schließlich verletzt die Zwischenvermietungsrechtsprechung des Senats auch nicht - wie die Kläger meinen - Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn die Auslegung einer begünstigenden Steuerrechtsnorm im Einzelfall ergibt, daß sie nicht anwendbar ist (vgl. dazu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. November 1989 1 BvR 1037/87, Höchstricherliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1990, 580).
  • BFH, 12.03.1998 - V R 17/96

    Vorsteuerabzug für die Kosten infolge der Herstellung einer Wohnung - Ausschluss

    Die Zwischenvermietung von Wohnungen ist unter diesen Umständen als rechtsmißbräuchliche Gestaltung (§ 42 Satz 2 AO 1977) nicht zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931, m. w. N.; Beschlüsse vom 3. Mai 1993 V B 164/92, BFH/NV 1994, 511; vom 11. November 1991 V B 54, 55/91, Umsatzsteuer-Rundschau 1992, 79; die gegen die Entscheidung in BFH/NV 1994, 511 eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1994 2 BvR 1802/93).
  • BFH, 14.04.1999 - XI R 24/96

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks

    Die gegen die Entscheidung vom 3. Mai 1993 V B 164/92 (BFH/NV 1994, 511) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 13. Juli 1994 2 BvR 1802/93).
  • BFH, 26.09.1994 - V B 31/94

    Voraussetzung für Zulassung einer Revision wegen eines Verfahrensmangels

    Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Senats in Zwischenvermietungssachen hat das BVerfG durch Beschlüsse vom 13. Juli 1994 2 BvR 1802/93 gegen den Beschluß des Senats vom 3. Mai 1993 V B 164/92 (BFH/NV 1994, 551) und vom 13. Juli 1994 2 BvR 1643/90 gegen das Urteil des Senats vom 20. September 1990 V R 113/85 (BFH/NV 1992, 848) nicht zur Entscheidung angenommen.
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