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Rechtsprechung
   BFH, 23.06.1993 - X R 96/90   

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https://dejure.org/1993,3313
BFH, 23.06.1993 - X R 96/90 (https://dejure.org/1993,3313)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1993 - X R 96/90 (https://dejure.org/1993,3313)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1993 - X R 96/90 (https://dejure.org/1993,3313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Stundung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden bei erheblicher Härte für den Schuldner - Voraussetzungen für das Vorliegen einer "erhebliche Härte"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 517
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76

    Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 10. November 1977 IV B 33-34/76 (BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15) entschieden hatte, vorläufiger Rechtsschutz bei negativen Gewinnfeststellungsbescheiden könne nicht im Wege der Aussetzung der Vollziehung, sondern nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt werden, vertrat das Betriebs-FA am 18. April 1978 gegenüber den Wohnsitz-FÄ die Auffassung, im Hinblick auf das zu erwartende und tatsächlich am 14. Juni 1978 von der KG auch eingeleitete Antragsverfahren beim Finanzgericht (FG) komme eine Stundung der bisher ausgesetzten Beträge in Betracht.

    Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 222 AO 1977 und Abweichung von dem BFH-Beschluß in BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15.

    Nachdem der IV.Senat des BFH (BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15) entschieden hatte, auch für negative Feststellungsbescheide könne vorläufiger Rechtsschutz nur durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob für die betreffenden Personen bereits Einkommensteuerbescheide ergangen sind und ob die geltend gemachten Verluste darin berücksichtigt worden sind oder nicht, hat das FA die auf die geltend gemachten Verlustanteile entfallenden Steuern weiter gestundet.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Zur Klärung dieser Rechtsfragen kam es in einem nicht die KG betreffenden Parallelverfahren (Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Sie verwiesen insoweit auf ein Schreiben des Betriebs-FA vom 9. Januar 1985, in dem den Wohnsitz-FÄ eine Stundung bis zur Entscheidung des Großen Senats über den Vorlagebeschluß des I.Senats (die KG betreffend) mit der Begründung empfohlen wurde, die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 betreffe zwar einen ähnlichen Fall, sei auf das vorliegende Verfahren der KG aber nicht anwendbar.

    Die Entscheidung des Großen Senats zur Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) betraf eine andere Gesellschaft.

  • BFH, 17.01.1985 - IV B 65/84

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Der I.Senat konnte indes wegen der Vorlage des IV.Senats (Beschluß vom 17. Januar 1985 IV B 65/84, BFHE 143, 10, BStBl II 1985, 299) zur Frage, auf welche Weise bei negativen Gewinnfeststellungsbescheiden vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren sei, über das Beschwerdeverfahren der KG zunächst nicht entscheiden.

    In Rechtsprechung und Literatur bestanden noch bis zur Entscheidung des Großen Senats im Jahr 1987 Zweifel, ob unterschiedliche Anforderungen für den einstweiligen Rechtsschutz zu rechtfertigen waren je nachdem, ob einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen des einstufigen oder des zweistufigen Festsetzungsverfahrens begehrt wurde (ausf. BFH-Beschluß in BFHE 143, 10, 15f., BStBl II 1985, 299).

  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Erst nachdem der Große Senat mit Beschluß vom 14. April 1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) entschieden hatte, dies habe im Wege der Aussetzung der Vollziehung zu geschehen, wies der zwischenzeitlich zuständige VIII.Senat die Beschwerde der KG gegen den in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung umgedeuteten Antrag als unbegründet zurück.

    Über die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes bei negativen Gewinnfeststellungsbescheiden ist erst durch Beschluß des Großen Senats in BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637 entschieden worden.

  • BFH, 30.05.1990 - I R 115/86

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Bei der Prüfung (§ 5 AO 1977), ob eine erhebliche Härte i.S. des § 222 AO 1977 vorliegt, hat die Finanzbehörde zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung abzuwägen (z.B. BFH-Urteile vom 7. März 1985 IV R 161/81, BFHE 143, 397, 399, BStBl II 1985, 449; vom 30. Mai 1990 I R 115/86, BFH/NV 1990, 757, 758).

    So ist insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (z.B. BFHE 138, 1, BStBl II 1983, 397; BFH/NV 1990, 757 m.w.N. zur sog. Verrechnungsstundung).

  • BFH, 07.03.1985 - IV R 161/81

    Einkommensteuervorauszahlung - Stundung - Vorsteuerüberschuß

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Bei der Prüfung (§ 5 AO 1977), ob eine erhebliche Härte i.S. des § 222 AO 1977 vorliegt, hat die Finanzbehörde zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung abzuwägen (z.B. BFH-Urteile vom 7. März 1985 IV R 161/81, BFHE 143, 397, 399, BStBl II 1985, 449; vom 30. Mai 1990 I R 115/86, BFH/NV 1990, 757, 758).

    Neben dem mit der gesetzlichen Ermächtigung verfolgten Zweck sind für die Ermessensentscheidung auch allgemeine Rechtsgrundsätze von Bedeutung (vgl. BFHE 143, 397, BStBl II 1985, 449; BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 5 AO 1977 Rz. 24ff., bes. Rz. 30).

  • BFH, 06.10.1982 - I R 98/81

    Ermessensgrenze - Stundungsentscheidung - Stundungsantrag - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Die Entscheidung der Finanzbehörden ist eine Ermessensentscheidung (BFH-Beschluß vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BFHE 122, 28, BStBl II 1977, 587); eine ablehnende Entscheidung darf von den FG nur daraufhin überprüft werden, ob die Finanzbehörden ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 98/81, BFHE 138, 1, BStBl II 1983, 397).

    So ist insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (z.B. BFHE 138, 1, BStBl II 1983, 397; BFH/NV 1990, 757 m.w.N. zur sog. Verrechnungsstundung).

  • BFH, 24.06.1985 - GrS 1/82

    Entsendungsrecht eines weiteren Richters durch den Senats nach einem

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der KG legte der I.Senat des BFH mit Beschluß vom 17. Februar 1982 I B 24/79 (BFHE 135, 78, BStBl II 1982, 295) die für die begehrte Regelungsanordnung entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Rechtsfragen dem Großen Senat zur Entscheidung vor (Az. GrS 1/82).

    Kurze Zeit nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung hat der Große Senat das Verfahren über die Vorlage des I.Senats für erledigt erklärt (Beschluß vom 24. Juni 1985 GrS 1/82, BFHE 144, 325, BStBl II 1985, 711).

  • BFH, 11.10.1989 - I R 149/85

    Stundung der Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis auf Grund erheblicher

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Der Senat weicht nicht vom Urteil des I.Senats des BFH vom 11. Oktober 1989 I R 149/85 (BFH/NV 1991, 14) ab.
  • BFH, 26.01.1983 - I B 48/80

    Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige

    Auszug aus BFH, 23.06.1993 - X R 96/90
    Die vom FA hierzu und zur Begründung der Divergenzrüge zitierte Entscheidung des IV.Senats, wonach für die einstweilige Anordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ausreicht, war durch die spätere Rechtsprechung (BFH-Beschluß vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233), der der IV.Senat zugestimmt hat, überholt.
  • BFH, 02.07.1986 - I R 39/83

    Anspruch auf Stundung von Steuerschulden - Abweichende Festsetzung des

  • BFH, 22.04.1988 - III R 269/84

    Stundung der Steuerschuld auf Grund einer erheblichen Härte durch

  • BFH, 17.02.1982 - I B 24/79

    Kommanditgesellschaft - Gewerbebetrieb - Gewinnabsicht - Veräußerungsgewinn -

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 25/85

    Klagebefugnis - Personengesellschaft - Übergang auf Rechtsnachfolger -

  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

  • BFH, 06.02.1991 - I R 13/86

    Eine "tatsächliche Verständigung" ist als Vereinbarung über eine bestimmte

  • BFH, 13.05.1977 - VII B 9/77

    Ermessensentscheidung - Gewährung einer Stundung - Anordnungsanspruch -

  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19

    Stundung der Schenkungsteuer eines Steuerpflichtigen auf eine Schenkung seiner

    Eine Erledigung des Rechtsstreits kann nur durch Stattgabe des Antrages auf Stundung während der Rechtshängigkeit der Streitsache herbeigeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.1986, I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; vom 22.04.1988, III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; vom 23.06.1993, X R 96/90, BFH/NV 1994, 517, jeweils zu § 222 AO).
  • BFH, 30.10.1997 - III R 27/93

    Eingabe einer falschen Kennziffer als offenbare Unrichtigkeit

    Dabei geht es nicht um die rein theoretische Möglichkeit, daß der Fehler auf rechtliche Überlegungen zurückgeht (Urteil des BFH vom 31. Juli 1975 V R 121/73, BFHE 116, 462, BStBl II 1975, 868 [BFH 31.07.1975 - V R 121/73]; Beschluß des BFH vom 21. Oktober 1992 I B 85/92, BFH/NV 1994, 517), sondern entscheidend ist, daß aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls ein Rechtsirrtum praktisch ausgeschlossen ist.
  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 2769/19

    Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß

    Üblicherweise hat die Finanzbehörde bei der Prüfung, ob eine erhebliche Härte i.S. des § 222 AO vorliegt, zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung abzuwägen (z.B. BFH, Urteil vom 23.06.1993 - X R 96/90, BFH/NV 1994, 517).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.10.1992 - I B 85/92   

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https://dejure.org/1992,25170
BFH, 21.10.1992 - I B 85/92 (https://dejure.org/1992,25170)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1992 - I B 85/92 (https://dejure.org/1992,25170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 517
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 12.11.1992 - 1 B 85/92   

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OVG Bremen, 12.11.1992 - 1 B 85/92 (https://dejure.org/1992,16595)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.11.1992 - 1 B 85/92 (https://dejure.org/1992,16595)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. November 1992 - 1 B 85/92 (https://dejure.org/1992,16595)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwert ; Einbürgerungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 517
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Bremen, 12.08.1991 - 2 B 108/91

    Einbürgerungsklage; Streitwert

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.1992 - 1 B 85/92
    Der Streitwert einer Einbürgerungsklage ist im Regelfall auf DM 10.000,-- festzusetzen (Abweichung vom Beschluß des OVG Bremen vom 12.8.1991 - 2 B 108/91 ).
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