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   BFH, 12.01.1993 - VII B 169/92   

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https://dejure.org/1993,14828
BFH, 12.01.1993 - VII B 169/92 (https://dejure.org/1993,14828)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1993 - VII B 169/92 (https://dejure.org/1993,14828)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1993 - VII B 169/92 (https://dejure.org/1993,14828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mit der Rechtswidrigkeit einer Steuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 554
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.06.1991 - VII B 66/91

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BFH, 12.01.1993 - VII B 169/92
    Es ist schon zweifelhaft, ob aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin die von ihr erstrebte einstweilige Anordnung wegen der ausdrücklichen Regelung in § 114 Abs. 5 FGO überhaupt ergehen kann, denn ein Antrag, der ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung begründet wird, ist unzulässig (vgl. nur Beschluß des Senats vom 12. Juni 1991 VII B 66/91, BFH/NV 1992, 156 m.w.N.).
  • BFH, 14.07.1971 - II B 2/71

    Erlaß - Unbillige Härte - Einstweilige Anordnung - Anspruch - Anordnungsgrund

    Auszug aus BFH, 12.01.1993 - VII B 169/92
    Zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung nach jedem dieser Tatbestände hat aber aufgrund der Verweisung in § 114 Abs. 3 FGO auf Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) der Antragsteller Anspruch und den Grund für den Erlaß der einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen (vgl. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO), wobei als Anspruch in diesem Sinne der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis anzusehen ist, das vom Antragsteller in der Hauptsache verfochten wird oder werden soll (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1971 II B 2/71, BFHE 102, 238, BStBl II 1971, 633), und die Maßstäbe für den Anordnungsgrund dem § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO zu entnehmen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 1990 VII B 150/89, BFH/NV 1991, 104 m.w.N.).
  • BFH, 20.03.1990 - VII B 150/89

    Abwendung drohender Vollstreckungsmaßnahmen durch eine einstweilige Anordnung

    Auszug aus BFH, 12.01.1993 - VII B 169/92
    Zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung nach jedem dieser Tatbestände hat aber aufgrund der Verweisung in § 114 Abs. 3 FGO auf Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) der Antragsteller Anspruch und den Grund für den Erlaß der einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen (vgl. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO), wobei als Anspruch in diesem Sinne der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis anzusehen ist, das vom Antragsteller in der Hauptsache verfochten wird oder werden soll (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1971 II B 2/71, BFHE 102, 238, BStBl II 1971, 633), und die Maßstäbe für den Anordnungsgrund dem § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO zu entnehmen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 1990 VII B 150/89, BFH/NV 1991, 104 m.w.N.).
  • BFH, 27.06.1986 - V B 76/85

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Einziehung einer

    Auszug aus BFH, 12.01.1993 - VII B 169/92
    Daraus kann, wie das FG unter Anführung von Rechtsprechung des BFH zutreffend ausgeführt hat, die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung nicht entnommen werden (vgl. auch BFH-Beschluß vom 27. Juni 1986 V B 76/85, BFH/NV 1988, 30).
  • BFH, 17.08.2012 - III B 26/12

    Sicherung des Anspruchs auf Abzweigung von Kindergeld durch einstweilige

    Dagegen stimmen beide Grundlagen insoweit überein, als auch für die einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO aufgrund der Verweisung in § 114 Abs. 3 FGO auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) der Antragsteller den Anspruch und den Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen hat (vgl. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO), wobei als Anspruch in diesem Sinne der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis anzusehen ist, der vom Antragsteller in der Hauptsache verfochten wird oder werden soll (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 1993 VII B 169/92, BFH/NV 1994, 554, m.w.N.).
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