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   BFH, 23.02.1994 - X R 98/91   

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BFH, 23.02.1994 - X R 98/91 (https://dejure.org/1994,29298)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1994 - X R 98/91 (https://dejure.org/1994,29298)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1994 - X R 98/91 (https://dejure.org/1994,29298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 627
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung a.F. (GewStDV) bzw. seit 1983 gemäß § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist; außerdem darf es sich nicht um private Vermögensverwaltung handeln (z.B. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 107- 108/89,BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 m.w.N.).

    a)Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird bei der Errichtung und dem Verkauf von Wohnobjekten der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (z.B. BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060 m.w.N.).

    Veräußert der Steuerpflichtige weniger als vier Objekte, nimmt die Rechtsprechung des BFH stets private Vermögensverwaltung an (BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, und BFHE 156, 476, [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84] BStBl II 1989, 621 [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84]).

    Eine feste Verkaufsabsicht erfordert der Tatbestand der Gewerblichkeit, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nicht (BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060).

    Diese Zielrichtung des Handelns des Klägers ergibt sich im Streitfall allein schon aus der Zahl der veräußerten Eigentumswohnungen und aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der Verkäufe (BFH-Urteile vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057, [BFH 06.04.1990 - III R 28/87] und in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind persönliche oder finanzielle Beweggründe, die zu der Veräußerung der einzelnen Objekte geführt haben, prinzipiell ohne Bedeutung (BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060).

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Zur Begründung führt das FG im wesentlichen aus: Der Kläger habe, indem er in einem Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren (Ende 1980 bis 1985) sechs Eigentumswohnungen verkauft habe, den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten und einen Gewerbebetrieb unterhalten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65, [BFH 28.09.1987 - VIII R 46/84] und vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84]).

    Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil zum Verkauf bestimmte Wohnungen vom Verkäufer vorübergehend selbst bewohnt würden (BFHE 156, 476, [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84] BStBl II 1989, 621 [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84]).

    Veräußert der Steuerpflichtige weniger als vier Objekte, nimmt die Rechtsprechung des BFH stets private Vermögensverwaltung an (BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, und BFHE 156, 476, [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84] BStBl II 1989, 621 [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84]).

    Demzufolge hat der BFH in BFHE 156, 476, [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84] BStBl II 1989, 621 [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84] einen gewerblichen Grundstückshandel angenommen und alle Objekte als Betriebsvermögen angesehen, weil der Steuerpflichtige in einem Zeitraum von sechs Jahren sieben Objekte angeschafft und in der Regel nach Bebauung wieder veräußert hatte, obwohl er vier davon jeweils für gewisse Zeit selbst bewohnt hatte.

  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Besteht ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Herstellung und Veräußerung, zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bei der Errichtung des Gebäudes zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat, auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war (Urteil vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293 [BFH 23.10.1987 - III R 275/83]).

    Da die Errichtung des Gebäudes und der Verkauf der Eigentumswohnungen im Zusammenhang zu sehen sind, hat der mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen vollendete gewerbliche Grundstückshandel bereits mit der Errichtung des Gebäudes begonnen (BFHE 151, 399, [BFH 23.10.1987 - III R 275/83] BStBl II 1988, 293 [BFH 23.10.1987 - III R 275/83]), mithin vor dem vom FG angenommenen Zeitpunkt im Frühjahr 1979, als die Kläger erstmals eine Veräußerung in Betracht zogen.

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf Wiederholung abzielt (BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844).

    Auf finanzielle Motive oder andere Begleitumstände kommt es nicht an (BFHE 164, 347, [BFH 16.04.1991 - VIII R 74/87] BStBl II 1991, 844).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Die Tatsache, daß der Kläger die später veräußerten Eigentumswohnungen zunächst vermietet hatte, hindert die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels grundsätzlich nicht (BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, [BFH 12.07.1991 - III R 47/88] und vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135 [BFH 18.09.1991 - XI R 23/90]).

    Der Kläger hat sich durch die Veräußerung der Eigentumswohnungen auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er sich an einen nicht abgeschlossenen Personenkreis wandte (BFHE 165, 498, [BFH 12.07.1991 - III R 47/88] BStBl II 1992, 143 [BFH 12.07.1991 - III R 47/88]).

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Zur Begründung führt das FG im wesentlichen aus: Der Kläger habe, indem er in einem Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren (Ende 1980 bis 1985) sechs Eigentumswohnungen verkauft habe, den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten und einen Gewerbebetrieb unterhalten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65, [BFH 28.09.1987 - VIII R 46/84] und vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 [BFH 11.04.1989 - VIII R 266/84]).

    Im Streitfall jedoch liegen keine Anhaltspunkte vor, die erkennbar die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung in den Vordergrund treten ließen und die denen, die der Entscheidung des BFH in BFHE 151, 74, [BFH 28.09.1987 - VIII R 46/84] BStBl II 1988, 65 [BFH 28.09.1987 - VIII R 46/84] zugrunde lagen (Abschluß von Mietverträgen über eine Mietdauer von fünf bis zehn Jahren; Unvermietbarkeit einzelner Wohnungen; Bebauung langjährigen Grundbesitzes), vergleichbar wären.

  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 95/77

    Gewinne aus "Schloßbesichtigung" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (BFH-Urteile vom 7. August 1979 VIII R 95/77, BFHE 130, 539, BStBl II 1980, 633, [BFH 07.08.1979 - VIII R 95/77] und vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Soweit dabei die Willensrichtung des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist, vor allem die Absicht, durch Veräußerung von Immobilien Gewinne zu erzielen, kann diese innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden (dazu grundlegend Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 767).
  • BFH, 06.04.1990 - III R 28/87

    Veräußerungsabsicht bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Diese Zielrichtung des Handelns des Klägers ergibt sich im Streitfall allein schon aus der Zahl der veräußerten Eigentumswohnungen und aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der Verkäufe (BFH-Urteile vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057, [BFH 06.04.1990 - III R 28/87] und in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 23.02.1994 - X R 98/91
    Die Tatsache, daß der Kläger die später veräußerten Eigentumswohnungen zunächst vermietet hatte, hindert die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels grundsätzlich nicht (BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, [BFH 12.07.1991 - III R 47/88] und vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135 [BFH 18.09.1991 - XI R 23/90]).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Eine Vermietung bis zu 5 Jahren ist von der Rechtsprechung in diesem Sinne grundsätzlich nicht als langfristig eingestuft worden (BFH/NV 1994, 94, 95: feste Vermietung auf 5 Jahre und Veräußerung kurze Zeit danach; BFH/NV 1992, 809, 810: Vermietung auf 5 Jahre an gewerblichen Zwischenvermieter; BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 463, 464: Vermietung unter 3 Jahren;Urteil vom 28. November 1991 XI R 39/89, BFH/NV 1992, 310, 311: jeweils Selbstnutzung unterhalb von 5 Jahren; Urteil in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621: Vermietung zwischen 4 und 26 Monaten; Urteil in BFH/NV 1993, 656: Selbstnutzung bzw. Fremdvermietung unterhalb von 4 Jahren; BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627;Beschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668: Vermietung auf 4 Jahre;Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135: Vermietung unter 5 Jahren; Urteile in BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057, 1058; in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, 1062 zugleich zur Berücksichtigung der Unvermietbarkeit einzelner Wohnungen; Urteil in BFH/NV 1989, 784: Vermietung unterhalb 5 Jahren, mit zusätzlichen Sachverhaltselementen -Architekt und Aufteilung; Urteil in BFH/NV 1988, 561, 563).

    Insbesondere dann, wenn jeweils vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie nur vorübergehend eigengenutzte Objekte veräußert werden, ohne daß hierfür offensichtliche Sachzwänge wie beruflich bedingte örtliche Veränderungen, Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere plausible private Gründe bestehen, sind sie nicht dem notwendigen Privatvermögen, sondern dem notwendigen Betriebsvermögen in Gestalt von Umlaufvermögen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, 465; in BFH/NV 1994, 627, 629;vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24, 25; in BFH/NV 1992, 310, 311, 312; in BFH/NV 1991, 524, 525;vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519, mit umfangreichen Nachweisen und zugleich mit Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621; in BFH/NV 1991, 524, 525;vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580;vom 16. Januar 1969 IV R 34/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375).

    Es ist für jedes einzelne Objekt zu prüfen, ob ihm die Eigenschaft notwendigen Betriebsvermögens zukommt (BFH/NV 1994, 627, 629).

    In Anwendung der unter Ziff.1 a und b dargestellten höchstrichterlichen Rechtsgrundsätze ist im Streitfall von einem spätestens 1984 begonnenen gewerblichen Grundstückshandel der Kläger auszugehen (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84, 86; in BFH/NV 1994, 627, 629: Mit Fertigstellung des Gebäudes, ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    Diese Sichtweise liefert den tieferen Grund dafür, dass die Rechtsprechung des BFH selbst nur vorübergehend, über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzte Wohnobjekte --anders als bei vermieteten Objekten-- nicht dem Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zuordnet, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen, z.B. einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, unter 3.; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).
  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Die vom FA aus § 344 Abs. 1 HGB herangezogene Vermutung verwende der BFH nicht mehr, um den Umfang eines Grundstückshandels zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

    Die Tatsache, dass das später veräußerte Objekt zunächst vermietet war, hindert dann die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels grundsätzlich nicht (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 627, 628, m.w.N.); nur bei einer vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommenen langfristigen Vermietung kommt eine gegenläufige indizielle Wirkung in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, 172).

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    cc) Diese Sichtweise liefert nach Auffassung des erkennenden Senats auch den tieferen Grund dafür, dass die Rechtsprechung des BFH die Zuordnung von selbst nur vorübergehend, über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzten Wohnobjekten --anders als bei vermieteten Objekten-- zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels dann verneint, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, unter 3.; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 68/00

    Gewerblicher Grundstückshandel und eigengenutzte Objekte

    c) Ein danach anzunehmender gewerblicher Grundstückshandel schließt indessen nicht aus, dass der gewerbliche Grundstückshändler neben seinen für den Handel bestimmten Grundstücken seines Betriebsvermögens Grundstücke in seinem Privatvermögen hat und deren Veräußerung deshalb dem gewerblichen Grundstückshandel nicht zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627; Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Diese Sichtweise liefert nach Auffassung des Senats auch den tieferen Grund dafür, dass nach der Rechtsprechung des BFH selbst nur vorübergehend (über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren) eigengenutzte Wohnobjekte --anders als vermietete Objekte-- nicht dem Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zugeordnet werden, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Raumbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170 unter 1. b, cc, m.w.N.; in BFH/NV 1994, 627 unter 3.; vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).

    Sind die Gründe für eine außerbetriebliche Veranlassung plausibel dargelegt, ist das eigengenutzte Grundstück nicht dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen (vgl. Senatsentscheidungen in BFH/NV 1994, 627, und in BFH/NV 2000, 946); Voraussetzung ist aber, dass dafür auch objektive Beweisanzeichen vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519).

    Denn diese Tatsache spricht regelmäßig für die Absicht der Dauerwohnnutzung, soweit nicht ein Fall häufigen Wohnungswechsels vorliegt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1994, 627, m.w.N).

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    Im Unterschied zur sog. gemischten Tätigkeit eines Einzelunternehmens, bei dem eine gleichzeitige gewerbliche und vermögensverwaltende Tätigkeit selbst bei sachlichen und wirtschaftlichen Berührungspunkten dieser Tätigkeiten in der Regel getrennt zu beurteilen ist (für Grundstückshändler vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, unter 3. der Gründe; vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, unter II.3. der Gründe; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839, m.w.N.), bewirkt die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EStG bei gemischt tätigen Personengesellschaften eine Umqualifizierung der vermögensverwaltenden in eine gewerbliche Tätigkeit.
  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Für einen gewerblichen Grundstückshandel gilt im Prinzip nichts anderes (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 5/00

    Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

    a) Angesichts der im engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen beiden Grundstücksverkäufe hat der Kläger i.S. des § 15 Abs. 2 EStG selbständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen; insbesondere ist die für die Nachhaltigkeit des Grundstückshandels erforderliche Wiederholungsabsicht im Streitfall schon aufgrund der tatsächlichen Wiederholung durch den Steuerpflichtigen zu bejahen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II. 2. b bb der Gründe; vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Vielmehr ist für jedes einzelne Objekt zu prüfen, ob ihm die Eigenschaft notwendigen Betriebsvermögens zukommt (BFH-Urteile vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, 629; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).
  • BFH, 10.12.2008 - X R 59/08

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels -

    Für einen gewerblichen Grundstückshandel gilt dies entsprechend (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2005 - X B 37/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorübergehende Eigennutzung

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 83/00

    Keine Bindung von Feststellungsbescheiden für Gewerbesteuer

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04

    Betriebsvermögen des Bauträgers

  • FG Nürnberg, 28.06.1995 - V 158/93

    Gewerblicher Grundstückshandel?

  • BFH, 19.12.2002 - IX B 39/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude

  • BFH, 04.10.2001 - X B 157/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - Ablauf der Beschwerdefrist - Beschwerdebegründung -

  • FG Düsseldorf, 09.02.2006 - 14 K 4944/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Umfang des Umlaufvermögens; AfA für langfristig

  • BFH, 06.08.1996 - VIII B 94/95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Divergenz und grundsätzlicher

  • FG München, 30.09.1997 - 2 K 315/96

    Maßgebende Veräußerungen für die Drei-Objekt-Grenze

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