Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.12.1993

Rechtsprechung
   BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93   

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https://dejure.org/1993,2899
BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93 (https://dejure.org/1993,2899)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1993 - VIII R 53/93 (https://dejure.org/1993,2899)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1993 - VIII R 53/93 (https://dejure.org/1993,2899)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 645
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.11.1986 - V R 128/78

    Zulässigkeit einer Revision ohne ordnungsgemäße Begründung

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Auch einen Auszug aus dem Fristenkontrollbuch hat der Prozeßbevollmächtigte nicht vorgelegt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 26. November 1986 IX R 64/86, BFH/NV 1988, 33).
  • BFH, 26.11.1986 - IX R 64/86

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Auch einen Auszug aus dem Fristenkontrollbuch hat der Prozeßbevollmächtigte nicht vorgelegt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 26. November 1986 IX R 64/86, BFH/NV 1988, 33).
  • BFH, 12.04.1989 - II B 197/88

    Auslösen von Grunderwerbsteuer bei teilweisem Gesellschafteraustausch einer GbR,

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Prozeßbevollmächtigte schildert, welche Person zu welcher Zeit (Uhrzeit) in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe in einem bestimmten Postamt) den Brief zur Post aufgegeben hat (vgl. BFH-Beschluß vom 12. April 1989 II B 197/88, BFH/NV 1990, 298).
  • BFH, 25.08.1987 - IV R 41/87

    Voraussetzungen für die Stattgabe eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Daß eine solche Einrichtung in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten vorhanden war, hat er nicht vorgetragen (BFH-Beschluß vom 25. August 1987 IV R 41/87, BFH/NV 1988, 377).
  • BFH, 24.07.1989 - III R 83/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Erforderlich ist allerdings die Versicherung der Person, die an dem Vorgang unmittelbar beteiligt war (BFH-Beschluß vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248 - nur Leitsatz -).
  • BFH, 13.07.1989 - VIII R 55/88
    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Erforderlich ist allerdings die Versicherung der Person, die an dem Vorgang unmittelbar beteiligt war (BFH-Beschluß vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248 - nur Leitsatz -).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ergänzung unvollständiger oder unklarer

    Auch der BFH-Beschluss vom 26. November 1993 VIII R 53/93 (BFH/NV 1994, 645) steht nicht entgegen.
  • BFH, 15.05.2019 - XI R 14/17

    Zum Beweiswert eines "Freistempler"-Aufdrucks mit Datumsanzeige

    Insbesondere sind Angaben dazu erforderlich, wann (Tag, Uhrzeit) und von wem die Sendung in welcher Weise (Einwurf in einem bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einer bestimmten Postfiliale) zur Post gegeben wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 645; vom 4. August 1997 I B 22/97, juris, Rz 3; vom 10. August 2004 I B 40/04, juris, Rz 7; BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 358, unter II.2.b aa; in BFH/NV 2017, 885, Rz 22).
  • BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtursächlichkeit eines Mangels

    Dies erfordert -- innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) -- allerdings nicht nur die schlüssige und damit lückenlose Schilderung, welche Person, zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248); vielmehr bedarf es neben einer dergestalt konkreten Darstellung des Sachverhalts auch der Glaubhaftmachung, d. h. der Vorlage präsenter Beweismittel, die -- mit hinreichender Sicherheit -- den Schluß auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen.

    Jedoch können Erklärungen dieser Art regelmäßig nur dann den für eine Glaubhaftmachung erforderlichen Beweiswert erlangen, wenn sie von unmittelbar an dem Vorgang der Absendung des Schriftstücks beteiligten Personen abgegeben werden (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 644); zudem kann es erforderlich sein, dem Gericht weitere präsente Beweismittel vorzulegen (Senatsbeschlüsse vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 31. Januar 1996 VIII B 102--103/94, VIII R 30--31/94, BFH/NV 1996, 566).

    Bieten somit weder die eidesstattliche Versicherung von Frau C noch die weiteren Erklärungen und vorgelegten Beweismittel einen hinreichend sicheren Anhalt dafür, wer die Revisionsschrift, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Stelle tatsächlich zur Post gegeben hat, so kann auch der Vortrag des Klägers, der Schriftsatz sei rechtzeitig versandt worden, nicht als glaubhaft -- d. h., als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats feststehend -- angesehen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 644, und in BFH/NV 1995, 1002).

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Rechtsprechung
   BFH, 15.12.1993 - II R 50/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11538
BFH, 15.12.1993 - II R 50/93 (https://dejure.org/1993,11538)
BFH, Entscheidung vom 15.12.1993 - II R 50/93 (https://dejure.org/1993,11538)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 1993 - II R 50/93 (https://dejure.org/1993,11538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 645
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 11/79

    Einreichen der Vollmacht - Fristversäumnis - Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus BFH, 15.12.1993 - II R 50/93
    Ist die Vollmacht nachzureichen (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat eine dafür vom FG - ggf. durch den gemäß § 79 FGO zuständigen Richter - gesetzte Frist keine ausschließende Wirkung, es sei denn, das Gericht verfährt - was im Streitfall nicht zutraf - gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) - s. ab 1. Januar 1993 § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO - vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229; vom 26. August 1987 I R 135/84, BFHE 151, 1, BStBl II 1988, 280).

    Eine noch nach Fristablauf nachgereichte Vollmacht heilt den zunächst die Unzulässigkeit der Klage bewirkenden Mangel der fehlenden Vollmacht (BFH-Urteil in BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229).

  • BFH, 26.08.1987 - I R 135/84

    Wirksamkeit der Klageerhebung - Prozeßvollmacht - Genehmigende Wirkung -

    Auszug aus BFH, 15.12.1993 - II R 50/93
    Ist die Vollmacht nachzureichen (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat eine dafür vom FG - ggf. durch den gemäß § 79 FGO zuständigen Richter - gesetzte Frist keine ausschließende Wirkung, es sei denn, das Gericht verfährt - was im Streitfall nicht zutraf - gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) - s. ab 1. Januar 1993 § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO - vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229; vom 26. August 1987 I R 135/84, BFHE 151, 1, BStBl II 1988, 280).

    Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat entgegen der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch zu dem BFH-Beschluß in BFHE 151, 1, BStBl II 1988, 280.

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BFH, 15.12.1993 - II R 50/93
    Dies gilt nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes selbst dann, wenn die Prozeßvollmacht erst im Revisionsverfahren nachgereicht wird, vorausgesetzt, die Vollmacht war - wie im vorliegenden Streitfall - bereits vor Erlaß des angefochtenen Prozeßurteils ausgestellt worden (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 Gms-OGB 2/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 389; BFH-Urteil vom 4. Juli 1984 II R 188/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831).
  • BFH, 15.01.1992 - IV B 168/90

    Bedeutung eines hilfsweisen Eingehens auf die Begründetheit einer Klage

    Auszug aus BFH, 15.12.1993 - II R 50/93
    Denn es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn das FG unrichtigerweise durch Prozeß-, statt durch Sachurteil entscheidet (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 15. Januar 1992 IV B 168/90, BFH/NV 1992, 613; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 FGO Rdnr. 66), und es kommt für das Vorliegen eines Verfahrensmangels - bei Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts der Vorinstanz - auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 29. August 1984 9 B 11247/82, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 757).
  • BFH, 04.07.1984 - II R 188/82

    Unzulässigkeit der Klage - Fehlender Nachweis der Prozeßvollmacht - Mangel der

    Auszug aus BFH, 15.12.1993 - II R 50/93
    Dies gilt nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes selbst dann, wenn die Prozeßvollmacht erst im Revisionsverfahren nachgereicht wird, vorausgesetzt, die Vollmacht war - wie im vorliegenden Streitfall - bereits vor Erlaß des angefochtenen Prozeßurteils ausgestellt worden (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 Gms-OGB 2/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 389; BFH-Urteil vom 4. Juli 1984 II R 188/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831).
  • BFH, 01.04.1971 - IV R 208/69

    Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht - Abweisende Vorentscheidung -

    Auszug aus BFH, 15.12.1993 - II R 50/93
    Es fehlt dann an einer Sachentscheidungsvoraussetzung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1971 IV R 208/69, BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689).
  • BVerwG, 29.08.1984 - 9 B 11247.82

    Verhandlung - Ausschluß - Dolmetscher - Rechtsfolge - Ablehnung -

    Auszug aus BFH, 15.12.1993 - II R 50/93
    Denn es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn das FG unrichtigerweise durch Prozeß-, statt durch Sachurteil entscheidet (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 15. Januar 1992 IV B 168/90, BFH/NV 1992, 613; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 FGO Rdnr. 66), und es kommt für das Vorliegen eines Verfahrensmangels - bei Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts der Vorinstanz - auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 29. August 1984 9 B 11247/82, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 757).
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