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   BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91   

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https://dejure.org/1993,2350
BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91 (https://dejure.org/1993,2350)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1993 - IX R 99/91 (https://dejure.org/1993,2350)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1993 - IX R 99/91 (https://dejure.org/1993,2350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Kostenmiete auf der Grundlage der Schätzungsmethode im Fall eines Werbungskostenabzuges

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 776
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.12.1992 - IX R 13/90

    Kriterien für teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Vielmehr ist einerseits die tatsächlich gezahlte Miete als Einnahme zu berücksichtigen, andererseits aber sind entsprechend dem Einnahmeverzicht die auf die Einliegerwohnung entfallenden Werbungskosten zu kürzen (Senatsurteile vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490; vom 23. März 1993 IX R 130/92, BFHE 171, 181, BStBl II 1993, 606).

    Da der Kläger dann insoweit den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht erfüllt, steht ihm auch der anteilige Werbungskostenabzug nicht zu (Senatsurteil in BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, unter II/1. m.w.N.).

    Eine unentgeltliche Überlassung i.S. des § 21 Abs. 2 2. Alternatvie EStG liegt vor, wenn dem Nutzenden eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wurde (Senatsurteil in BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, unter II/1. b m.w.N.).

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 33/91

    Ansatz der Kostenmiete (§ 21 EStG )

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 und IX R 33/91 (BFHE 174, 51, 120) entschieden hat, ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus i.S. des § 21 Abs. 2 EStG die Kostenmiete anzusetzen, wenn die nach den Bestimmungen der II.BVO berechnete privat genutzte Wohnfläche dieser Wohnung größer als 250 qm ist oder zu dem Haus ein Schwimmbad gehört.

    Die Ermittlung der Kostenmiete auf der Grundlage der II.BVO ist eine mit § 21 Abs. 2 EStG vereinbare Schätzungsmethode (Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 33/91).

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 und IX R 33/91 (BFHE 174, 51, 120) entschieden hat, ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus i.S. des § 21 Abs. 2 EStG die Kostenmiete anzusetzen, wenn die nach den Bestimmungen der II.BVO berechnete privat genutzte Wohnfläche dieser Wohnung größer als 250 qm ist oder zu dem Haus ein Schwimmbad gehört.

    Auf die persönlichen Verhältnisse kommt es nicht an; sie sind für die Frage, ob es für das Haus einen Mietmarkt gibt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92), ohne Bedeutung.

  • BFH, 09.02.1993 - IX R 86/90

    Voraussetzungen für Zugrundelegung eines Mietverhältnisses zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Wurde das Mietverhältnis mit der Schwiegermutter des Klägers in steuerrechtlich anzuerkennender Weise vereinbart und durchgeführt, insbesondere die Miete vertragsgerecht bezahlt (s. Senatsurteile vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834, und vom 13. Mai 1993 IX R 86/90, BFH/NV 1993, 592), ist als Einnahme nur die zugeflossene Miete zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • BFH, 21.01.1986 - IX R 27/83

    Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Nutzungswerts einer Wohnung im eigenen

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Zur Einräumung einer solchen gesicherten Rechtsposition genügt ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das auch durch formlosen Leihvertrag begründet werden kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1986 IX R 27/83, BFH/NV 1986, 456; vom 25. Oktober 1988 IX R 132/85, BFH/NV 1989, 295).
  • BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90

    Keine Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn die

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Wurde das Mietverhältnis mit der Schwiegermutter des Klägers in steuerrechtlich anzuerkennender Weise vereinbart und durchgeführt, insbesondere die Miete vertragsgerecht bezahlt (s. Senatsurteile vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834, und vom 13. Mai 1993 IX R 86/90, BFH/NV 1993, 592), ist als Einnahme nur die zugeflossene Miete zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • BFH, 12.02.1986 - II R 192/78

    Wohnungsbegriff ab 1. Januar 1974 bei neu errichteten Ein- und

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Dies würde aber die Bewertung als Zweifamilienhaus ausschließen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Februar 1986 II R 192/78, BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320 m.w.N.).
  • BFH, 30.10.1990 - IX R 110/86

    Zurechnung des Nutzungswerts einer Wohnung bei an der Nutzung gehindertem

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Hat der Kläger die Wohnung seiner Schwiegermutter auch nicht unentgeltlich unter Einräumung einer gesicherten Rechtsposition überlassen, ist ihm der Nutzungswert dieser Wohnung nach § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG zuzurechnen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 IX R 110/86, BFHE 162, 429, BStBl II 1991, 142 m.w.N.).
  • BFH, 23.03.1993 - IX R 130/92

    Für Veranlagungszeiträume vor 1987 ist bei Unterschreitung der ortsüblichen Miete

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Vielmehr ist einerseits die tatsächlich gezahlte Miete als Einnahme zu berücksichtigen, andererseits aber sind entsprechend dem Einnahmeverzicht die auf die Einliegerwohnung entfallenden Werbungskosten zu kürzen (Senatsurteile vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490; vom 23. März 1993 IX R 130/92, BFHE 171, 181, BStBl II 1993, 606).
  • BFH, 25.10.1988 - IX R 132/85

    Zurechnung des Nutzungswertes einer Erdgeschosswohnung gegenüber den

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91
    Zur Einräumung einer solchen gesicherten Rechtsposition genügt ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das auch durch formlosen Leihvertrag begründet werden kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1986 IX R 27/83, BFH/NV 1986, 456; vom 25. Oktober 1988 IX R 132/85, BFH/NV 1989, 295).
  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Wenn die vereinbarte Miete die Marktmiete unterschreitet, kann dies gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG allenfalls zur Kürzung der Werbungskosten führen, ist jedoch für den Fremdvergleich unerheblich (Senatsurteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776).
  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

    Daß die Miete nach Auffassung des FG nicht marktüblich war, kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) allenfalls zur Kürzung der Werbungskosten führen, ist jedoch für den Fremdvergleich unerheblich (BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776).
  • BFH, 16.04.2002 - IX R 53/98

    Zurechnung von Grundstückserträgen bei Zwangsverwaltung; Eintritt in bestehende

    Eine solche gesicherte Rechtsposition kann sich auch aus einem formlos geschlossenen Leihvertrag ergeben (BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.1996 - IV R 82/95

    Übergangsregelung für Wohnungen des land- und forstwirtschaftlichen

    Nach ständiger zur Zurechnung nach § 21 Abs. 2 2. Alternative EStG ergangener Rechtsprechung des BFH hat der unentgeltlich Nutzende den Nutzungswert einer Wohnung zu versteuern, wenn ihm diese vom Eigentümer aufgrund einer gesicherten Rechtsposition überlassen wurde (s. etwa Urteile vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366; vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776).

    Zur Einräumung einer solchen gesicherten Rechtsposition genügt ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das auch durch formlosen Leihvertrag begründet werden kann (BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 27/83, BFH/NV 1986, 456; vom 25. Oktober 1988 IX R 132/85, BFH/NV 1989, 295, und BFH in BFH/NV 1994, 776).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 1 K 99/19

    Abzug von bisher nicht berücksichtigten Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben

    Dass dieses Entgelt möglicherweise nicht marktüblich war, kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG allenfalls zur Kürzung der Werbungskosten führen, ist jedoch für den Fremdvergleich unerheblich (BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776).
  • FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 145/00

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angehörigen-Mietverhältnisses

    Wird mit der vereinbarten Miete die Marktmiete unterschritten, kann dies nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG allenfalls zur Kürzung der Werbungskosten führen, ist jedoch für den Fremdvergleich unerheblich (BFH-Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771; BFH-Urteil vom 30.11.1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97

    Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale;

    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Unterschreiten der Marktmiete an sich grundsätzlich keinen hinreichenden Grund darstellt, ein Mietverhältnis im Rahmen des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteile vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776; vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400 , BStBl II 1996, 214; vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406 , BStBl II 1998, 771 und vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305 ).
  • FG Düsseldorf, 13.07.2000 - 11 K 6578/98

    Vermietung unter Angehörigen; Fremdvergleich; Gesamtwürdigung - Gesamtwürdigung

    Das erhebliche Unterschreiten der Marktmiete ist zwar allein kein ausreichender Grund, das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen (vgl. Entscheidung des BFH vom 30.11.1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776), kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als weiterer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer privaten Veranlassung des Mietverhältnisses herangezogen werden.

    Für die Praxis: Ein erhebliches Unterschreiten der Marktmiete ist zwar allein kein ausreichender Grund, das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen (BFH v. 30.11.1993, BFH/NV 1994, 776).

  • BFH, 06.03.2007 - IX R 38/05

    Eigenheimzulage; Überlassung zu eigenen Wohnzwecken an Angehörige

    Es ist davon ausgegangen, dass die Mutter des Klägers die Wohnung vor und nach der Übertragung genutzt, sich zwar im Kaufvertrag kein Nutzungsrecht vorbehalten hat und andere schriftliche Vereinbarungen oder Nebenabreden über ein Nutzungsrecht nach den Bekundungen des Steuerpflichtigen nicht geschlossen worden sind, aber Nutzungsrechte auch formlos begründet werden können (z.B. BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.1994 - IX R 84/90

    Nutzungswertbesteuerung der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten

    Die Anwendung des § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG entfällt nur, soweit eine Wohnung - oder ein einzelner Raum - wegen einer darin ausgeübten Betätigung nicht zu Wohnzwecken, sondern zum Erzielen anderer Einkünfte als solcher aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 99/91, BFH/NV 1994, 776 - Arbeitszimmer).
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2002 - 11 K 126/98

    Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen; Einkommensteuer 1996

  • FG Thüringen, 16.01.1997 - II 104/95

    Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 31.03.1998 - IX R 37/96

    Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung eines Mietverhältnisses

  • BFH, 28.04.1998 - IX B 120/97
  • BFH, 15.11.1994 - IX R 82/93

    Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus im Sinne des

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