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   BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92   

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https://dejure.org/1993,256
BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92 (https://dejure.org/1993,256)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1993 - VIII R 10/92 (https://dejure.org/1993,256)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1993 - VIII R 10/92 (https://dejure.org/1993,256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Errichtung und Verkauf vonr Wohnungen bzw. Geschäftsräumen durch Erbengemeinschaft als gewerbliche Tätigkeit - Indizien der Gewinnerzielungsabsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von fünf Eigentumswohnungen? (IBR 1994, 131)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze
    Die Grundstücksteilung als Voraussetzung für das Vorliegen eines Objekts
    Allgemeines zur wirtschaftlichen Einheit

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 95
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Das Merkmal der Nachhaltigkeit erfordert subjektiv, die Tätigkeit wiederholen zu wollen und daraus, zumindest befristet, eine Erwerbsquelle zu machen, und objektiv in der Regel eine tatsächliche Wiederholung (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, 466; in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung und Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt (BFH/NV 1992, 464, 466 m.w.N.).

    Die Veräußerung einer größeren Zahl selbständiger Wohnungsobjekte stellt keinen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang dar, sondern eine Mehrzahl selbständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich auch eine eigenständige Bedeutung zukommt (BFH/NV 1992, 464, 466; BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646).

    Der tatsächlich erzielte Vermögenszuwachs erlaubt deshalb den Schluß auf eine von Anfang an bestehende Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464; in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621; vom 23. Januar 1985 I R 284/81, BFH/NV 1985, 14, 16).

    Dies reicht aus, um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen (BFH/NV 1992, 464, 466; Urteile in BFH/NV 1992, 238, 240; in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 m.w.N.).

    Das FG konnte danach offenlassen, ob der als Zeuge vernommene Makler zunächst mit der Vermarktung des Objektes beauftragt worden war und ob andere, von dritter Seite erfolgte Werbemaßnahmen (z.B. Zeitungsbericht; Gespräche der Mutter der Klägerin) ebenfalls ausreichen könnten (bejahend BFH/NV 1992, 464, 466; BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561; vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646).

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Hat der Veräußerer mehr als drei Wohnungen entweder zuvor gekauft oder selbst errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang damit veräußert, so zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bereits bei Errichtung der Wohnungen zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844).

    Bei weniger als einem Jahr ist ohne weiteres davon auszugehen, daß neben einer Nutzung durch Fruchtziehung (Vermietung und Verpachtung) von vornherein zumindest auch die Ausnutzung des Vermögenswertes selbst in Erwägung gezogen worden war (BFH-Urteile in BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106).

    Sie sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte (BFH-Urteil in BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844).

    Eine Teilung nach dem WEG schafft die zivilrechtliche Voraussetzung für das Entstehen selbständiger Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238, 239; in BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844).

    Hinzu kommt, nach den mangels zulässiger und begründeter Rügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), daß die Kläger von Anfang an die Aufteilung des Gebäudes vereinbart, Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch (§ 7 Abs. 1 WEG) beantragt haben (vgl. Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 145; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 811; BFH/NV 1992, 238, 239; vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

    Ob ein Gericht die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zutreffend angewendet und das Gesamtbild unter Berücksichtigung aller danach erheblichen Kriterien und der Verkehrsanschauung gewürdigt hat, betrifft eine Frage der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtsanwendung (BFH-Urteile in BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637; Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 217).

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 23/88

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Erbengemeinschaft bei Veräußerung von sechs

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Hinzu kommt, nach den mangels zulässiger und begründeter Rügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), daß die Kläger von Anfang an die Aufteilung des Gebäudes vereinbart, Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch (§ 7 Abs. 1 WEG) beantragt haben (vgl. Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 145; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 811; BFH/NV 1992, 238, 239; vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

    Ob ein Gericht die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zutreffend angewendet und das Gesamtbild unter Berücksichtigung aller danach erheblichen Kriterien und der Verkehrsanschauung gewürdigt hat, betrifft eine Frage der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtsanwendung (BFH-Urteile in BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637; Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 217).

    Der im Streitfall feststehende enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erbauung und Veräußerung von mehr als drei Wohnungen innerhalb von knapp einem Jahr sowie die von Anfang an geplante und tatsächlich vollzogene Bildung von Wohnungseigentum zwingt nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung einer bereits im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht und der Annahme, daß es den Klägern auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung angekommen und damit die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten ist (vgl. oben Ziff. 1b, aa; BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 809 m.w.N.; BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

    Entscheidend ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Errichtung und Veräußerung (BFH-Urteil in BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Die Kläger haben beim Errichten und Verkauf der Wohnungen bzw. Geschäftsräume gemeinschaftlich auf eigene Rechnung und Gefahr gehandelt und damit selbständig (BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).

    Das Merkmal der Nachhaltigkeit erfordert subjektiv, die Tätigkeit wiederholen zu wollen und daraus, zumindest befristet, eine Erwerbsquelle zu machen, und objektiv in der Regel eine tatsächliche Wiederholung (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, 466; in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).

    Der tatsächlich erzielte Vermögenszuwachs erlaubt deshalb den Schluß auf eine von Anfang an bestehende Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464; in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621; vom 23. Januar 1985 I R 284/81, BFH/NV 1985, 14, 16).

    Dies reicht aus, um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen (BFH/NV 1992, 464, 466; Urteile in BFH/NV 1992, 238, 240; in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 m.w.N.).

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 79/91

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs gemäß § 1

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Hinzu kommt, nach den mangels zulässiger und begründeter Rügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), daß die Kläger von Anfang an die Aufteilung des Gebäudes vereinbart, Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch (§ 7 Abs. 1 WEG) beantragt haben (vgl. Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 145; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 811; BFH/NV 1992, 238, 239; vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

    Für die Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit vom Bereich der privaten Vermögensverwaltung kommt es bei Grundstücksgeschäften darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten z.B. im Wege einer Vermietung entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 235; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Der im Streitfall feststehende enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erbauung und Veräußerung von mehr als drei Wohnungen innerhalb von knapp einem Jahr sowie die von Anfang an geplante und tatsächlich vollzogene Bildung von Wohnungseigentum zwingt nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung einer bereits im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht und der Annahme, daß es den Klägern auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung angekommen und damit die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten ist (vgl. oben Ziff. 1b, aa; BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 809 m.w.N.; BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 22/90

    Wertung von Grundstücksgeschäften als gewerbliche Tätigkeit - Veräußerung

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Eine Teilung nach dem WEG schafft die zivilrechtliche Voraussetzung für das Entstehen selbständiger Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238, 239; in BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844).

    Hinzu kommt, nach den mangels zulässiger und begründeter Rügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), daß die Kläger von Anfang an die Aufteilung des Gebäudes vereinbart, Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch (§ 7 Abs. 1 WEG) beantragt haben (vgl. Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 145; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 811; BFH/NV 1992, 238, 239; vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

    Dies reicht aus, um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen (BFH/NV 1992, 464, 466; Urteile in BFH/NV 1992, 238, 240; in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621 m.w.N.).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Hinzukommen muß, daß die Tätigkeit sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 m.w.N.).

    Hinzu kommt, nach den mangels zulässiger und begründeter Rügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), daß die Kläger von Anfang an die Aufteilung des Gebäudes vereinbart, Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch (§ 7 Abs. 1 WEG) beantragt haben (vgl. Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 145; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 811; BFH/NV 1992, 238, 239; vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

    Der im Streitfall feststehende enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erbauung und Veräußerung von mehr als drei Wohnungen innerhalb von knapp einem Jahr sowie die von Anfang an geplante und tatsächlich vollzogene Bildung von Wohnungseigentum zwingt nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung einer bereits im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht und der Annahme, daß es den Klägern auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung angekommen und damit die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten ist (vgl. oben Ziff. 1b, aa; BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 809 m.w.N.; BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 24/90

    Reichweite des Bereiches der privaten Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Diese wird erst durch die Veräußerung sichtbar (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 18. September 1991 XI R 24/90, BFH/NV 1992, 235, 236).

    Für die Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit vom Bereich der privaten Vermögensverwaltung kommt es bei Grundstücksgeschäften darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten z.B. im Wege einer Vermietung entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 235; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

  • BFH, 20.08.1986 - I R 148/83

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit - Steuerliche

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Die Veräußerung einer größeren Zahl selbständiger Wohnungsobjekte stellt keinen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang dar, sondern eine Mehrzahl selbständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich auch eine eigenständige Bedeutung zukommt (BFH/NV 1992, 464, 466; BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646).

    Das FG konnte danach offenlassen, ob der als Zeuge vernommene Makler zunächst mit der Vermarktung des Objektes beauftragt worden war und ob andere, von dritter Seite erfolgte Werbemaßnahmen (z.B. Zeitungsbericht; Gespräche der Mutter der Klägerin) ebenfalls ausreichen könnten (bejahend BFH/NV 1992, 464, 466; BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561; vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92
    Diese wird erst durch die Veräußerung sichtbar (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 18. September 1991 XI R 24/90, BFH/NV 1992, 235, 236).

    Für die Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit vom Bereich der privaten Vermögensverwaltung kommt es bei Grundstücksgeschäften darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten z.B. im Wege einer Vermietung entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 235; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 373/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BFH, 23.02.1979 - III R 73/77

    Eigentumswohnung - Wirtschaftliche Einheit - Zusammenlegung zweier Wohnungen

  • BFH, 01.08.1990 - II R 46/88

    Zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit, wenn mehrere Wohnungseigentumsrechte

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 24.10.1990 - II R 82/88

    Mehrere wirtschaftliche Einheiten beim Wohnungseigentum, wenn sich die zu ihm

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

  • BFH, 26.02.1988 - III R 321/84

    Anfall von Gewerbesteuer für das Betreiben eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

  • BFH, 23.01.1985 - I R 284/81

    Zulässigkeit der Einordnung eines Nichtveranlagungsbescheides als Steuerbescheid

  • BFH, 25.06.1991 - IX R 137/86

    Eigentumswohnung i. S. von § 7b Abs. 1 EStG

  • BFH, 24.07.1991 - II R 132/88

    Bewertungsrecht: Begründung von Wohnungseigentum

  • BFH, 25.04.1991 - IV R 111/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GbR-Beteiligungen

  • BFH, 08.08.1979 - I R 186/78

    Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der positiven Merkmale eines Gewerbebetriebes nicht streitig (vgl. im einzelnen dazu dasUrteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94, m.w.N.).

    Ein gewerblicher Grundstückshandel ist hingegen anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 619; BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 94, 96, m.w.N.).

    Ob ein Gericht die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale zutreffend angewandt und das Gesamtbild unter Berücksichtigung aller danach erheblicher Kriterien und der Verkehrsanschauung gewürdigt hat, betrifft eine Frage der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtsanwendung (BFH/NV 1994, 94, 96, m.w.N.).

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung und Verkauf der Objekte nicht mehr als 5 Jahre beträgt (BFH/NV 1994, 94, 95; BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 810, m.w.N.).

    Sie sagen im allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH/NV 1994, 94, 95; BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385, BStBl II 1995, 839, 840, betreffend langfristiger Vermögensanlage zwecks Alterssicherung;vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, m.w.N., betreffend Erkrankung und Finanzierungsschwierigkeiten, ständige Rechtsprechung).

    Als einen gegen eine bereits im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung eine vom Weiterveräußerer selbst vorgenommene (dazu BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 75/85, BFH/NV 1991, 584, 585) langfristige Vermietung oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts angesehen, weil dadurch die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Gegensatz zu einer lediglich zwischenzeitlichen Vermietung oder Selbstnutzung in den Vordergrund tritt (BFH/NV 1994, 94, 96; BFH/NV 1992, 809, 810, mit umfangreichen Nachweisen; BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 235, 236;vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135;vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561, 563;vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137;vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; in BFH/NV 1991, 381;vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057;vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293).

    Eine Vermietung bis zu 5 Jahren ist von der Rechtsprechung in diesem Sinne grundsätzlich nicht als langfristig eingestuft worden (BFH/NV 1994, 94, 95: feste Vermietung auf 5 Jahre und Veräußerung kurze Zeit danach; BFH/NV 1992, 809, 810: Vermietung auf 5 Jahre an gewerblichen Zwischenvermieter; BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 463, 464: Vermietung unter 3 Jahren;Urteil vom 28. November 1991 XI R 39/89, BFH/NV 1992, 310, 311: jeweils Selbstnutzung unterhalb von 5 Jahren; Urteil in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621: Vermietung zwischen 4 und 26 Monaten; Urteil in BFH/NV 1993, 656: Selbstnutzung bzw. Fremdvermietung unterhalb von 4 Jahren; BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627;Beschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668: Vermietung auf 4 Jahre;Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135: Vermietung unter 5 Jahren; Urteile in BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057, 1058; in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, 1062 zugleich zur Berücksichtigung der Unvermietbarkeit einzelner Wohnungen; Urteil in BFH/NV 1989, 784: Vermietung unterhalb 5 Jahren, mit zusätzlichen Sachverhaltselementen -Architekt und Aufteilung; Urteil in BFH/NV 1988, 561, 563).

    Hingegen hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65 die Vermietung auf eine feste Dauer zwischen 5 bis 10 Jahren durch einen Branchenfremden als langjährig und die gleichwohl bereits nach 2 Jahren seit Errichtung des Wohnhauses erfolgte Aufteilung in Eigentumswohnungen und deren anschließende Veräußerungen innerhalb von 4 Jahren noch als im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung liegend beurteilt (zustimmend Urteil in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, 1062; bestätigt vom erkennenden Senat in BFH/NV 1994, 94, 95).

    Bei einem Mehrfamilienhaus schafft erst eine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung selbständiger Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94, 95; in BFH/NV 1994, 20, 21;vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238, 239;vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844;vom 1. Dezember 1989 III R 56/85, BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054).

  • FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93

    Nachhaltigkeit der Betätigung (3-Objektgrenze)

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Bau und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, ist ohne Vorliegen besonderer Umstände von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, weil die äußeren Umstände den Schluß zulassen, daß es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94 , und vom 18. September 1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 135 ).

    Der Kläger hat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, da er als Grundstückseigentümer bei Errichtung und Verkauf der streitigen Objekte auf eigene Rechnung und Gefahr handelte, mithin das Unternehmerrisiko trug und Unternehmerinitiative entfalten konnte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BStBl II 1989, 621 sowie vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726).

    Das Merkmal der Nachhaltigkeit erfordert subjektiv, die Tätigkeit wiederholen zu wollen und daraus - zumindest befristet - eine Erwerbsquelle zu machen, und objektiv in der Regel eine tatsächliche Wiederholung (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, 466).

    Hat der Veräußerer in objektiver Hinsicht mehr als drei Objekte selber errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang damit veräußert, so zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bereits bei Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BStBl II 1991, 844 ).

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung und Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und in BFH/NV 1992, 464, 466 m. w. N.).

    Sie sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und in BStBl II 1991, 844 ).

    Eine Teilung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - schafft die zivilrechtliche Voraussetzung für das Entstehen von Eigentumswohnungen als selbständige Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238, 239; in BStBl II 1991, 844 ).

    Nach § 93 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - bildet ebenfalls jedes Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit, die mit Eintragung im Grundbuch entsteht (Urteile in BFH/NV 1994, 94 m. w. Nachw.).

    Vielmehr ist darin eine Mehrzahl selbständiger Tätigkeiten zu sehen, denen rechtlich und wirtschaftlich auch eine eigenständige Bedeutung zukommt (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und in BFH/NV 1992, 464, 466 sowie BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646).

    Der Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht steht nicht entgegen, daß der Kläger das Objekt D. aus persönlichen Zwängen heraus - hier: wegen der ansonsten gefährdeten Heirat einerseits und weil er den Erlös andererseits dringend für das neue Objekt in E. verwenden wollte - verkauft haben will (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BStBl II 1988, 244 ).

    Dies reicht aus, um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen (BFH in BFH/NV 1994, 94 ; in BFH/NV 1992, 464, 466; Urteile in BFH/NV 1992, 238, 240; in BStBl II 1989, 621 m. w. N.).

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der positiven Merkmale eines Gewerbebetriebes unstreitig (vgl. im einzelnen dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94 m. w. N.).

    Ein gewerblicher Grundstückshandel ist hingegen anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Urteile in BFH/NV 1994, 94, 96 m. w. N.; vom 28. Juli 1993 XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463, 464).

    Ob ein Gericht die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale zutreffend angewandt und das Gesamtbild unter Berücksichtigung aller danach erheblichen Kriterien und der Verkehrsanschauung gewürdigt hat, betrifft eine Frage der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtsanwendung (vgl. Urteil in BFH/NV 1994, 94, 96 m. w. N.).

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung oder Erwerb und Verkauf der Objekte nicht mehr als fünf Jahre beträgt (Urteile in BFH/NV 1994, 94, 95, und vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 810 m. w. N.).

    Sie sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an zumindest eine bedingte Veräußerungs absicht bestanden hat (BFH/NV 1994, 94, 95).

    Beide Sachverhalte sind hinsichtlich der notwendigen Unterscheidung zwischen bloßer Fruchtziehung und Substanzverwertung in gleicher Weise für sich allein nicht aussagekräftig (vgl. BFH/NV 1994, 94; Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1992 VIII R 100/90, BFH/NV 1993, 539; in BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844, 846, und vom 10. Februar 1987 VIII R 167/85, BFH/NV 1987, 440).

    Hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide ergeben sich bei der rechtlichen Würdigung keine Abweichungen gegenüber den Ausführungen zur Gewinnfeststellung (vgl. auch BFH/NV 1994, 94).

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