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   BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94   

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BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94 (https://dejure.org/1995,2920)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1995 - VII B 193/94 (https://dejure.org/1995,2920)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1995 - VII B 193/94 (https://dejure.org/1995,2920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens - Bewertung einer Ertragsteuerklausur

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 1021
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93

    Aussetzung eines Klageverfahrens über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132) und des beschließenden Senats (Beschluß vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muß er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen.

    Solange die gesetzliche Regelung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens fehlt, sind die Verwaltungsgerichte und die FG verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, daß sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO, § 74 FGO aussetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidungen in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung unter Einschaltung der betroffenen Prüfer "überdenken" kann; auf diese Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist der Prüfling gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, § 76 Abs. 2 FGO alsbald hinzuweisen (Senat in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, 51).

    Denn das Gericht kann angesichts des Entscheidungsspielraums, der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt -- das gilt insbesondere für die hier streitige Punktvergabe für die Klausurlösungen --, insoweit nicht selbst entscheiden (vgl. Senat in BFHE 172, 273, 277, BStBl II 1994, 50).

    Führen die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht zum Erfolg und damit nicht zu einer Änderung des Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem fortzuführenden Klageverfahren nur noch eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidung vorzunehmen (Senat in BFHE 172, 273, 276, BStBl II 1994, 50).

    Im Streitfall ist ferner zu berücksichtigen, daß die verfahrensmäßige Behandlung von Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen (Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO zur Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahren) gesetzlich nicht geregelt und für die Steuerberaterprüfung erst durch den Ende Januar 1994 veröffentlichten Beschluß des Senats in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50 geklärt worden ist.

    Wie der Senat in BFHE 172, 273 (276, 277), BStBl II 1994, 50 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG ausgeführt hat, entscheidet die Prüfungsbehörde im Rahmen dieses Kontrollverfahrens in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung unter "maßgeblicher Beteiligung" der ursprünglichen Prüfer.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132) und des beschließenden Senats (Beschluß vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muß er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen.

    Daraus folgt, daß ein Überdenken der vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen "in aller Regel" nur durch die betreffenden Prüfer selbst erfolgen kann (so BVerwG in BVerwGE 92, 132, 138).

  • BFH, 04.08.1988 - VIII B 83/87

    Aussetzung des Verfahrens - Erledigungserklärung - Erledigung in der Hauptsache -

    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94
    Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen, weil die Entscheidung über die Aussetzung nach § 74 FGO in einem unselbständigen Nebenverfahren ergeht (BFH-Beschluß vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, 16, BStBl II 1988, 947 m. w. N.).
  • BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91

    Zur Beteiligung von sogenannten stellvertretenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94
    Die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze für die (Neu-)Benotung von Aufsichtsarbeiten bei endgültiger Verhinderung eines Prüfers (vgl. Urteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893) sind -- wie das FG zutreffend ausführt -- für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren entsprechend anzuwenden.
  • BFH, 31.05.1994 - VII B 42/94

    Sonstiges; Klageverfahren wegen nicht bestandener Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94
    Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat der Kläger auch konkrete und nachvollziehbare Einwendungen gegen die Bewertung seiner Ertragsteuerklausur erhoben, die einem Überdenken der Beurteilung durch die Prüfer in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren zugänglich sind (vgl. hierzu den in der Vorentscheidung zitierten Beschluß des Senats vom 31. Mai 1994 VII B 42/94, der den Beteiligten bekannt ist).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132) und des beschließenden Senats (Beschluß vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muß er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.08.1993 - 5 K 1670/92
    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94
    Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die von der Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des FG Rheinland-Pfalz vom 3. August 1993 5 K 1670/92 (EFG 1993, 807) gegen die Gültigkeit des § 79 a Abs. 1 FGO geltend gemacht worden sind.
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Nur sofern die betreffenden Prüfer nicht mehr in der Lage sind, an dem Überdenkungsverfahren mitzuwirken, etwa weil sie ihr Prüferamt aufgegeben haben, hat der Senat ein Überdenken der Prüfungsentscheidung lediglich unter "maßgeblicher Beteiligung" der ursprünglichen Prüfer für genügend erachtet (Beschlüsse des Senats vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, und vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021).

    Dabei hat der Senat für den Fall, daß es nach § 24 Abs. 4 oder 5 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) neben dem Urteil des Erst- und Zweitprüfers für die (Neu-)Festsetzung der Note auch auf die Entscheidung durch die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses ankomme, eine Nachfolgeregelung für ausgeschiedene Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen für die (Neu-)Benotung von Aufsichtsarbeiten bei endgültiger Verhinderung eines Prüfers (Senatsurteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893) angewandt (vgl. Beschluß in BFH/NV 1995, 1021).

  • FG Münster, 11.02.1998 - 7 K 998/96
    e) Ein Verfahrensfehler des Prüfungsausschusses ist auch nicht darin zu sehen, daß im Streitfall das höchstrichterlich einem Prüfling zugestandene Überdenken der Prüfungsentscheidung unter Beteiligung der betroffenen Prüfer (BFH vom 04.05.1995 BFH/NV 1995, 1021; BVerwGE 92, 132, 136 ff.) nicht erfolgt ist.

    Sie unterliegen nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung durch das Gericht (vgl. BFH vom 04.05.1995 a.a.O.).

    ba) Der Senat geht bei seiner Entscheidung von der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Kontrolle berufsbezogener Prüfungsentscheidungen aus (vgl. im Anschluß an BVerfGE 84, 34; BVerwGE 91, 262; 92, 132; BFH vom 04.05.1995 BFH/NV 1995, 1021 zu Ziffer 2 a); BFH vom 30.06.1995 BFH/NV 1996, 180 zu Ziffer 1; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Auflage, Tz 399 ff.).

    Mit seiner Auffassung glaubt sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 04.05.1995 BFH/NV 1995, 1021, 1023 unter 3 c), der die im dortigen Urteilsfall umstrittene Punktevergabe und u. a. Beanstandungen des Kl. "daß er für sachlich zutreffende Ausführungen einen nach der Langtextmusterlösung vorgegebenen Punkt nicht erhalten habe", "daß inhaltlich zutreffende Antworten entgegen der Musterlösung nicht gewertet worden seien - übersehen oder vergessen -;" u. ä. als Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer angesehen und deren rechtliche Überprüfung durch das Gericht für nicht zulässig erachtet hat (vgl. ferner eingehend FG München EFG 1992, 162).

  • BFH, 20.10.1997 - VI B 244/95
    a) § 79a Abs. 1 FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BFH-Beschluß vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021).

    Diese Auslegung liegt auch auf der Linie des BFH-Beschlusses in BFH/NV 1995, 1021, wonach das Verfahren wieder in das Vorbereitungsstadium zurückfällt, wenn durch den Senat ein Verbindungsbeschluß und ein, Beweisbeschluß erlassen worden sind und der Beweisbeschluß wieder aufgehoben worden ist.

    Der VII. Senat hat sich der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinung angeschlossen, daß das vorbereitende Verfahren erneut beginnt, wenn nach dem Ende der mündlichen Verhandlung keine Endentscheidung ergeht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Entscheidung nach § 79a Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 FGO erforderlich wird (vgl. BFH/NV 1995, 1021, 1022).

  • BFH, 23.09.2019 - I B 16/19

    Aussetzungsbeschluss durch Berichterstatter

    Vielmehr hatte das FG zuvor in Vollbesetzung einen förmlichen Beweisbeschluss gefasst, mit dem das Vorbereitungsstadium geendet hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; a.A. Stalbold in Gosch, FGO § 79a Rz 12).

    Der Beweisbeschluss ist vom FG nicht --auch nicht im Zuge der Aufhebung des Termins vom 08.11.2018-- nachträglich aufgehoben worden, sodass ein "Rückfall" in das Vorbereitungsstadium (dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1021) nicht eingetreten war.

  • FG Köln, 18.12.2006 - 15 K 3799/04

    Steuerbefreiung für Bedienstete der Weltbank

    § 79a Abs. 1 FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 VI B 244/95, BFH/NV 1998, 485; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021).

    b) In Rechtsprechung und Literatur wird daher zutreffend überwiegend die Auffassung vertreten, dass das vorbereitende Verfahren erneut beginnt, wenn nach dem Ende der mündlichen Verhandlung keine Endentscheidung ergeht (z.B. Vertagung, Absetzung), sondern zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Entscheidung nach § 79a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO erforderlich wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; offengelassen in BFH/NV 1998, 485; Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl., 2006, § 79a Rz.5 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung; Hellwig in : Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 79a FGO, Rz. 7; ähnlich Tipke in: Tipke/Kruse, AO und FGO, § 79a FGO, (Stand März 2005), Rz. 5; a.A.: Stöcker in : Beermann/Gosch, AO und FGO, § 79a FGO, Rz.13).

    Entsprechend ist das Verfahren infolge der Aufhebung eines Beweisbeschlusses und der Abtrennung des Verfahrens ebenso wieder in das Vorbereitungsstadium zurückgefallen (BFH in BFH/NV 1995, 1021), wie bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sowohl nach einem vorangegangenem Vorlagebeschluss an das BVerfG (BFH in BFH/NV 1998, 485) als auch nach einem aufgrund Senatsverhandlung eingeholten Gutachtens (FG Baden-Württemberg, Beschluss vomm28. September 1995 6 K 14/91, EFG 1996, 389).

  • FG Münster, 30.10.1997 - 7 K 902/96
    Das höchstrichterlich einem Prüfling zugestandene "Überdenken" der Prüfungsentscheidung anhand konkreter Einwendungen des Prüflings unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Prüfer (BFH vom 04.05.1995 BFH/NV 1995, 1021; BVerwGE 92, 132, 136 ff) ist im Streitfall ebenfalls erfolgt.

    Der Senat geht bei seiner Entscheidung von der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Kontrolle berufsbezogener Prüfungsentscheidungen aus (vgl. im Anschluß an BVerfGE 84, 34, BVerwGE 91, 262; 92, 132; BFH vom 04.05.1995 BFH/NV 1995, 1021 zu Ziff. 2 a; BFH vom 30.06.1995, BFH/NV 1996, 180 zu Ziff. 1; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 3. Auflage, Tz. 399 ff.) Die vom Kl. erhobenen Bewertungsrügen hat der Senat anhand der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze geprüft, relevante fachlich-wissenschaftliche Fehler in der Bewertung der Klausur des Kl. jedoch nicht feststellen können.

    Soweit der Kl. zu Einzelpunkten der Musterlösung Bewertungsrügen erhebt, handelt es sich bei den Korrekturen um auch prüfungsspezifische Wertungen, die - von Ausnahme fällen abgesehen - einer inhaltlichen Kontrolle nur im Wege des Überdenkens durch die Prüfer unterliegen und nur einer rechtlich eingeschränkten Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind (vgl. BFH vom 04.05.1995 a.a.O.).

  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten, die bei der Bewertung einer Prüfungsleistung eine Rolle spielen, muß den Prüfern ein Entscheidungsspielraum zugestanden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Senats in BFH/NV 1996, 180; vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, und vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; vgl. ferner Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1993, 681; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97, NVwZ 1998, 738).
  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

    Unerörtert kann bleiben, ob für die Besetzung des Prüfungsausschusses im Übrigen, d.h. soweit seine Mitglieder an der Bewertung der strittigen Prüfungsleistung nicht nach § 24 Abs. 2 DVStB persönlich unmittelbar beteiligt waren, etwas anderes gelten würde (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021).
  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 4675/08

    Zum Anspruch auf Neubewertung von im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung

    Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972).
  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 2406/08

    Neubewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Juristischen

    Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972).
  • FG Hamburg, 28.12.1995 - V 16/94

    Inhalt und Umfang der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle einer angefochtenen

  • FG Bremen, 03.12.1996 - 295197K 2

    Klage gegen eine nicht bestandene Steuerberaterprüfung; Möglichkeit der

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
  • BFH, 28.09.1998 - VII B 65/98

    Steuerberatungsrecht; Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit; Verletzung des

  • FG Hamburg, 26.03.2002 - V 348/00

    Steuerberaterprüfung: Verlust der Prüfungsbefugnis durch Eintritt in den

  • FG Brandenburg, 15.01.2003 - 2 K 941/01

    Anfechtung der Bewertung der Steuerberaterprüfung; Klagefrist, Wiedereinsetzung

  • FG Saarland, 26.08.2003 - 1 K 114/03

    Grundsätzlich keine Verfahrensunterbrechung bei Tod eines vertretenen Klägers /

  • FG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 K 316/02

    Gerichtliche Kontrolle vom Prüfungsentscheidungen; Steuerberaterprüfung 2001

  • FG Hessen, 16.05.2000 - 13 K 3882/99

    Prüfung; Klausur; Antwortspielraum; Beurteilungsspielraum; Gewichtung - Umfang

  • FG Hessen, 16.09.2004 - 13 K 668/02

    Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; Argumentation; Aufsichtsarbeit;

  • FG Hessen, 18.02.2004 - 13 K 2/04

    Beurteilungsspielraum; Prüfungsleistung; Antwortspielraum; Steuerberaterprüfung;

  • FG Thüringen, 20.02.2002 - III 1084/97

    Anfechtung der schriftlichen und mündlichen Steuerberaterprüfung;

  • FG Hessen, 15.04.1999 - 13 K 1189/98

    Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; absolute Bestehensgrenze;

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