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Rechtsprechung
   BFH, 17.02.1995 - VIII R 9/95   

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BFH, 17.02.1995 - VIII R 9/95 (https://dejure.org/1995,6538)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1995 - VIII R 9/95 (https://dejure.org/1995,6538)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1995 - VIII R 9/95 (https://dejure.org/1995,6538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 1085
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.05.1994 - VIII B 26/94

    Postulationsfähigkeit vor dem Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 17.02.1995 - VIII R 9/95
    Dies gilt sowohl für die Revision als auch für eine Beschwerde (Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Mai 1994 VIII B 26/94, BFH/NV 1994, 894).

    Auf die Notwendigkeit, ggf. gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde beim FG einzulegen und sich vor dem BFH durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger durch die dem angefochtenen Urteil vom 8. November 1994 beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. auch BFH/NV 1994, 894).

  • BFH, 26.05.1988 - VIII R 9/88

    Statthaftigkeit einer Revision

    Auszug aus BFH, 17.02.1995 - VIII R 9/95
    Fehlt ein Ausspruch über die Zulassung, so ist sie versagt (Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Mai 1988 VIII R 9/88, BFH/NV 1990, 381).

    Eine unstatthafte Revision kann nach ständiger Rechtsprechung auch nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden (BFH/NV 1990, 381).

  • BFH, 06.08.1997 - VIII R 51/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision

    Dieser Mangel könnte weder durch die nachträgliche Einlegung der Revision nach Ablauf der Revisionsfrist (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) geheilt werden, noch käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, da die Klägerin im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung die Frist nicht unverschuldet versäumt hat (vgl. § 56 Abs. 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 29. August 1995 IX B 15/95, BFH/NV 1996, 430; vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085).

    Enthält die Entscheidung des FG -- wie hier -- keinen Ausspruch über die Zulassung, so ist sie versagt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 1085, m. w. N.).

    Eine unzulässige Revision kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (Beschluß in BFH/NV 1995, 1085; BFH-Beschluß vom 10. November 1994 XI B 35/94, BFH/NV 1995, 622, m. w. N.).Ü.

    Die darin enumerativ aufgeführten schwerwiegenden Verfahrensmängel enthalten eine abschließende Aufzählung (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 1085; vom 11. Janaur 1996 VII R 100/95, BFH/NV 1996, 489).

  • BFH, 21.04.1997 - VIII R 26/97

    Zulässigkeit der Revision bei fehlender Vertretung durch einen

    Dieser Mangel könnte weder durch die nachträgliche Einlegung der Revision nach Ablauf der Revisionsfrist (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) geheilt werden nocht käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, da die Klägerin, vertreten durch ihren Liquidator, im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung die Frist nicht unverschuldet versäumt hat (vgl. § 56 Abs. 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 29. August 1995 IX B 15/95, BFH/NV 1996, 430; vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085).

    Enthält die Entscheidung des FG -- wie hier -- keinen Ausspruch über die Zulassung, so ist sie versagt (Beschluß in BFH/NV 1995, 1085, m. w. N.).

    Eine unzulässige Revision kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (Beschluß in BFH/NV 1995, 1085; BFH-Beschluß vom 10. November 1994 XI B 35/94, BFH/NV 1995, 622, m. w. N.).

    Die darin enumerativ aufgeführten schwerwiegenden Verfahrensmängel enthalten eine abschließende Aufzählung (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 1085; vom 11. Januar 1996 VII R 100/95, BFH/NV 1996, 489 betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs).

  • BFH, 07.06.2004 - X R 12/04

    Zulassung der Revision

    Ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 12, m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2001 - III R 15/01

    Revision - Zulassungsfreie Revision - Zulassung - Urteilsgründe -

    d) Ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 50, m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2000 - VII B 84/00

    Wiedereinsetzung bei missverstandener Rechtsmittelbelehrung?

    Die Umdeutung der am 13. Januar 2000 --mithin innerhalb der Rechtsmittelfrist-- bei dem FG eingegangenen, jedoch nicht statthaften Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085, m.w.N.).
  • BFH, 23.07.1998 - VI B 18/98

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Freibetrag - Prozeßvollmacht -

    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis des abgelehnten Richters, daß wegen der geschilderten Umstände Zweifel über den Umfang der Bevollmächtigung beständen, die Besorgnis begründen könnte, daß der betreffende Richter der Partei gegenüber nicht unvoreingenommen sein werde (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1995 VI R 83/93, BFH/NV 1995, 1085).
  • BFH, 08.07.1997 - VII R 48/97

    Umdetung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (vgl. BFH, Beschluß vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 50, m. w. N.).
  • BFH, 03.03.1997 - X B 260/94

    Beeinträchtigung der bestehenden Vertretung bei Erfolgen einer zusätzlichen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden, es sei nicht ersichtlich, inwiefern durch eine zusätzliche Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen auch an die Beteiligten persönlich die bestehende Vertretung beeinträchtigt sein könnte und der Beteiligte gehindert wäre, seine Belange im Prozeß wahrzunehmen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juli 1995 VI R 83/93, BFH/NV 1995, 1085, betr. die Zustellung eines Gerichtsbescheids).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.07.1995 - VI R 83/93   

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https://dejure.org/1995,38905
BFH, 25.07.1995 - VI R 83/93 (https://dejure.org/1995,38905)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1995 - VI R 83/93 (https://dejure.org/1995,38905)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - VI R 83/93 (https://dejure.org/1995,38905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 1085
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.06.1989 - V R 112/88

    Schlüssige Rüge - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Klage gegen

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VI R 83/93
  • BFH, 23.07.1998 - VI B 18/98

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Freibetrag - Prozeßvollmacht -

    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis des abgelehnten Richters, daß wegen der geschilderten Umstände Zweifel über den Umfang der Bevollmächtigung beständen, die Besorgnis begründen könnte, daß der betreffende Richter der Partei gegenüber nicht unvoreingenommen sein werde (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1995 VI R 83/93, BFH/NV 1995, 1085).
  • BFH, 26.03.1996 - XI B 132/95

    Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Entscheidung des Gerichts ohne mündliche

    Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn das Gericht bei Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch den Beteiligten die Teilnahme unmöglich macht (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 X R 177/93, BFH/NV 1995, 888; vom 25. Juli 1995 VI R 83/93, BFH/NV 1995, 1085).
  • BFH, 03.03.1997 - X B 260/94

    Beeinträchtigung der bestehenden Vertretung bei Erfolgen einer zusätzlichen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden, es sei nicht ersichtlich, inwiefern durch eine zusätzliche Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen auch an die Beteiligten persönlich die bestehende Vertretung beeinträchtigt sein könnte und der Beteiligte gehindert wäre, seine Belange im Prozeß wahrzunehmen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juli 1995 VI R 83/93, BFH/NV 1995, 1085, betr. die Zustellung eines Gerichtsbescheids).
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