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   BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94   

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https://dejure.org/1994,5175
BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94 (https://dejure.org/1994,5175)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1994 - VII B 79/94 (https://dejure.org/1994,5175)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1994 - VII B 79/94 (https://dejure.org/1994,5175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung bei fehlerhafter Überweisung einer Steuererstattung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 179
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90

    Steuererstattung - Ehegatte

    Auszug aus BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94
    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, 126 f., BStBl II 1988, 41; vgl. auch Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, 508 [BFH 08.01.1991 - VII R 18/90], BStBl II 1991, 442), haftet der Schuldner, der grundsätzlich die Verlustgefahr trägt (vgl. § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --), -- ausnahmsweise -- nicht für Gefahren der Geldübermittlung, die durch das Verhalten des Gläubigers, das dessen Sphäre zuzurechnen ist, verursacht worden sind.
  • BFH, 10.11.1987 - VII R 171/84

    Der Steuerpflichtige hat bei Angabe eines falschen Kontos die Verlustgefahr für

    Auszug aus BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94
    Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, 126 f., BStBl II 1988, 41; vgl. auch Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, 508 [BFH 08.01.1991 - VII R 18/90], BStBl II 1991, 442), haftet der Schuldner, der grundsätzlich die Verlustgefahr trägt (vgl. § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --), -- ausnahmsweise -- nicht für Gefahren der Geldübermittlung, die durch das Verhalten des Gläubigers, das dessen Sphäre zuzurechnen ist, verursacht worden sind.
  • FG Hessen, 28.06.1993 - 2 K 4907/92
    Auszug aus BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94
    In Anwendung dieser Grundsätze, die weiterhin als maßgeblich zu erachten sind (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 28. Juni 1993 2 K 4907/92, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1994, 3) ergibt sich, daß die Antragsteller die erfolgte Überweisung, die sie tatsächlich nicht erreicht hat, nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen müssen.
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Auf die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Ausnahmefällen herangezogenen Grundsätze von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, dass der Steuerpflichtige etwa mit der Angabe einer unzutreffenden Kontonummer einen zurechenbaren Anschein für die Überweisung setzt (dazu BFH, Urteile vom 24. September 1991 - VII R 137/87 Rn. 9 f.; vom 8. Januar 1991 - VII R 18/90 Rn. 14, BFHE 163, 505, 508 und vom 10. November 1987 - VII R 171/84 Rn. 7 ff., 11, BFHE 151, 123, 125 ff.; Beschluss vom 12. Juli 1994 - VII B 79/94 Rn. 8), kommt es nicht mehr an.
  • SG Koblenz, 08.04.2016 - S 1 R 291/16

    Rentenversicherungsträger muss Rente an Berechtigten zahlen

    Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 07.12.1994 (Az: VII B 79/94, zitiert nach Juris) festgestellt, der Schuldner, der grundsätzlich die Verlustgefahr bezüglich einer geschuldeten Leistung trage (vgl § 270 Abs. 1 BGB), hafte ausnahmsweise nicht für Gefahren der Geldübermittlung, die durch das Verhalten des Gläubigers, das dessen Sphäre zuzurechnen sei, verursacht worden seien.
  • FG Düsseldorf, 14.03.1997 - 18 K 3978/93

    Anspruch des Finanzamtes auf Rückerstattung der erstatteten Umsatzsteuer ;

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  • FG Thüringen, 10.04.2003 - II 315/02

    Erlöschen des Anspruchs auf Erstattung der Einkommensteuer und Auszahlung der

    Unter Anwendung des in § 270 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedankens und dem Grundsatz von Treu und Glauben geht aber abweichend von dieser Regel die Leistungsgefahr dann vom Schuldner auf den Gläubiger über, wenn der Gläubiger durch ein ihm zurechenbares Verhalten den Grund für den Verlust gesetzt hat (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, a. a. O.; Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1995, 179).

    a) Grund für die von § 270 Abs. 1 BGB abweichende Zurechnung der Leistungsgefahr ist, dass nach dem in § 270 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken und dem Grundsatz von Treu und Glauben dem Schuldner dann nicht die Leistungsgefahr auferlegt werden kann, wenn der Verlust der Zahlung auf einem aus der Sphäre des Gläubigers herrührenden gefahrerhöhenden Verhalten beruht (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, a. a. O.; Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, a. a. O.).

  • LSG Brandenburg, 24.04.2003 - L 6 V 10/02

    Auszahlung einer Hinterbliebenenrente; Verjährungseinrede bei Ansprüche auf

    Haftet der Gläubiger für die Verlustgefahr bei einer Geldübermittlung, wenn er es unterlässt, eine geänderte Kontonummer mitzuteilen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 28. Juni 1993, Aktenzeichen 2 K 4907/92 a.a.O.; Heinrichs, a.a.O. Anm. 8) oder wenn er durch Änderung des Empfangsortes zur Gefahrerhöhung beiträgt (§ 270 Abs. 3 BGB), so muss er erst recht bei erfolgter ordnungsgemäßer Anweisung der Leistung auf ein anderes, aber von ihm dem Schuldner mitgeteiltes Bankkonto nach Treu und Glauben die Zahlung gegen sich gelten lassen (BFH, Beschl. v. 12.07.1994, VII B 79/94, zitiert nach juris), da auch nur der Gläubiger das Risiko der Fehlleitung gesetzt hat.
  • BFH, 08.03.1999 - VII B 208/98

    Geldübermittlung; Scheckzahlung

    Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auseinander, daß der Steuerschuldner nach § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich für Gefahren der Geldübermittlung einzustehen hat (vgl. Urteile vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, und vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442; Beschluß des Senats vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, BFH/NV 1995, 179).
  • LSG Brandenburg, 20.03.2002 - L 6 V 10/02

    Auszahlung einer Hinterbliebenenrente; Verjähruhng von Ansprüchen auf

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  • FG Düsseldorf, 10.12.1999 - 18 K 1019/97

    Erfüllungswirkung bei Überweisung der Umsatzsteuererstattung auf Konto des

    Nach dieser Rechtsprechung kann ein erstattungsberechtigter Steuerpflichtiger in entsprechender Anwendung des § 270 Abs. 3 BGB und des § 170 BGB sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht erneut Zahlung des Erstattungsanspruche verlangen, wenn er das FA zur Zahlung auf ein von ihm fehlerhaft benanntes Konto eines Dritten veranlaßt hat und er den Betrag deshalb nicht erhält (BFH-Urteile BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, und vom 24. September 1991 VII R 137/87, BFH/NV 1992, 505; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, BFH/NV 1995, 179).
  • FG München, 25.04.2013 - 14 K 1051/11

    Abrechnungsbescheid

    Unter Anwendung des in § 270 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedankens und dem Grundsatz von Treu und Glauben geht aber abweichend von dieser Regel die Leistungsgefahr dann vom Schuldner auf den Gläubiger über, wenn der Gläubiger durch ein ihm zurechenbares Verhalten den Grund für den Verlust gesetzt hat (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, a. a. O. und BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, BFH/NV 1995, 179).
  • FG Saarland, 03.12.1996 - 1 V 204/96

    Abgabenordnung; Erstattung von Fehlüberweisungen des Finanzamts

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - trägt in einem Steuerschuldverhältnis derjenige die Verlustgefahr für eine fehlgeleitete Überweisung, der diese verschuldet hat (s. BFH vom 10. November 1987 VII R 171/84 , BStBl. II 1988, 41; vom 12. Juli 1994 VII B 79/94 , BFH/NV 1995, 179).
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