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   BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90   

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https://dejure.org/1994,6709
BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90 (https://dejure.org/1994,6709)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1994 - IX R 73/90 (https://dejure.org/1994,6709)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - IX R 73/90 (https://dejure.org/1994,6709)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zeitanteilige Aufteilung von Gesamtaufwendungen für eine Ferienwohnung im Falle des Dienens dieser Wohnung auch zu eigenen Wohnzwecken

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 194
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90
    Das FG weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesamtaufwendungen bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers -- also ohne Berücksichtigung der Nebenräume -- aufzuteilen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500, und vom 18. März 1988 VI R 78/83, BFH/NV 1988, 777).

    Die Aufteilung nach der Wohnfläche ohne Berücksichtigung der Nebenräume (§ 42 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung -- II. BVO --) trägt zwar, wie sich insbesondere aus dem Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 84, 112 ergibt, der besonderen Sachlage bei der Ermittlung der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen Rechnung.

  • BFH, 05.09.1990 - X R 3/89

    Ermittlung der Kosten für betrieblich genutzte Nebenräume nach dem Verhältnis der

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90
    Sie ist indes nicht der einzige Maßstab für eine Aufteilung von Aufwendungen im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

    Eine weitere Unterscheidung danach, ob die Aufwendungen für die einzelnen Räume (z. B. für das Kellergeschoß oder für die Heizräume) höher oder niedriger sind als für andere Räume -- also eine Aufteilung nach der Wertigkeit der Räume -- ist nicht sachgerecht (BFH-Urteil in BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

  • BFH, 22.02.1994 - IX R 53/90

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90
    Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, daß die Ferienwohnung ausschließlich der Vermietung an Feriengäste dient, so müssen die Gesamtaufwendungen, wie der erkennende Senat zwischenzeitlich im Urteil vom 22. Februar 1994 IX R 53/90, BFH/NV 1994, 709 entschieden hat, nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt werden.
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 49/90

    Werbungskosten eines zeitweise selbstgenutzten und zeitweise vermieteten

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90
    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 49/90 (BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27) entschieden hat, sind die Gesamtaufwendungen für eine Ferienwohnung zeitanteilig aufzuteilen, wenn die Wohnung auch eigenen Wohnzwecken dient oder außerhalb der Vermietungszeiten dem Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung steht.
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 299/87

    Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90
    Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, daß die Kläger im Streitjahr -- wie schon in den Vorjahren -- einen Werbungskostenüberschuß erzielt haben und auch in Zukunft erzielen werden, wird es auch zu prüfen haben, ob die Grundsätze der "Liebhaberei" anzuwenden sind (vgl. dazu das Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 299/87, BFH/NV 1992, 656 m. w. N.).
  • BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90
    Das FG weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesamtaufwendungen bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers -- also ohne Berücksichtigung der Nebenräume -- aufzuteilen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500, und vom 18. März 1988 VI R 78/83, BFH/NV 1988, 777).
  • BFH, 10.04.1987 - VI R 94/86

    Zur Berechnung der anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90
    Das FG weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesamtaufwendungen bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers -- also ohne Berücksichtigung der Nebenräume -- aufzuteilen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500, und vom 18. März 1988 VI R 78/83, BFH/NV 1988, 777).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen (vgl. Urteile des Senats vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890, unter 2. b; vom 22. Februar 1994 IX R 53/90, BFH/NV 1994, 709, und vom 3. Mai 1994 IX R 73/90, BFH/NV 1995, 194).
  • FG München, 07.12.1999 - 12 K 1427/95

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben; Grundsätzliches

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  • BFH, 18.02.1997 - IX R 63/95

    § 100 Abs. 3 FGO (Kassation ohne Sachentscheidung) im zweiten Rechtsgang nicht

    Auf die Revision des FA hat der Senat die Vorentscheidung mit Urteil vom 3. Mai 1994 IX R 73/90 (BFH/NV 1995, 194) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen: Das FG habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob die Ferienwohnung ausschließlich der Vermietung an Feriengäste diene oder ob sie außerhalb der Vermietungszeiten den Klägern und ihrer Familie zur Nutzung zur Verfügung stehe.
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