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   BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92   

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BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92 (https://dejure.org/1994,185)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1994 - VI R 2/92 (https://dejure.org/1994,185)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1994 - VI R 2/92 (https://dejure.org/1994,185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 553
  • BB 1995, 179
  • DB 1995, 192
  • BStBl II 1995, 137
  • BFH/NV 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88

    Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Für die Folgezeit scheide der Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes aus, da der Kläger einen solchen nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht habe (BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

    Für diese Steuerpflichtigen kann es günstiger sein, die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung geltend zu machen (s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

    Dieser Zeitpunkt tritt bei typisierender Betrachtung nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863) mit Ablauf von drei Monaten ein.

  • BFH, 15.11.1991 - VI R 144/89

    Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise sind auch bei

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der Kläger an den Lehrgangsorten E und P nicht im Rahmen einer Dienstreise tätig war, so daß die streitigen Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Zwischenheimfahrten zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1991 VI R 144/89, BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und vom 24. April 1992 VI R 105/89, BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

    Da die Dienstreiseeinsatzstelle für die ersten drei Monate keine Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, liegt in den ersten drei Monaten auch, falls der Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine Unterkunft genommen hat, keine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, so daß neben Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen sämtliche Zwischenheimfahrten in Höhe der tatsächlichen Kosten abziehbar sind (s. BFH-Urteile in BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und in BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

  • BFH, 24.04.1992 - VI R 105/89

    Werbungskosten durch Zwischenheimfahrten bei mehrwöchigen Dienstreichen

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der Kläger an den Lehrgangsorten E und P nicht im Rahmen einer Dienstreise tätig war, so daß die streitigen Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Zwischenheimfahrten zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1991 VI R 144/89, BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und vom 24. April 1992 VI R 105/89, BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

    Da die Dienstreiseeinsatzstelle für die ersten drei Monate keine Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, liegt in den ersten drei Monaten auch, falls der Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine Unterkunft genommen hat, keine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, so daß neben Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen sämtliche Zwischenheimfahrten in Höhe der tatsächlichen Kosten abziehbar sind (s. BFH-Urteile in BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266, und in BFHE 167, 443, BStBl II 1992, 664).

  • BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73

    Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und ständig

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Dem folgte der BFH im Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) aber nicht.

    Wesentliches Argument für den Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten war im Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, daß die Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen eine gewisse Ähnlichkeit mit Dienstreisen hätten und daß es wegen der oft schwankenden Entfernungen der verschiedenen Einsatzstellen vom Wohnort dem Arbeitnehmer nicht möglich sei, die Höhe der Fahrtkosten durch entsprechende Wohnsitznahme selbst zu bestimmen.

  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Hat ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen wechselnden Einsatzstelle eine Unterkunft genommen, so kann er wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten mit dem Kfz zwischen seiner Heimatwohnung und der Einsatzstelle nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit (tatsächliche Fahrtkosten für die ersten drei Monate) oder die notwendigen Mehraufwendungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990, auf Fälle der Einsatzwechseltätigkeit mit Unterkunft).

    Der Senat hat das Konkurrenzverhältnis zwischen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG im Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990) dahingehend gelöst, daß der Steuerpflichtige wählen kann, ob er Aufwendungen nur für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG mit der Folge der Abziehbarkeit der Kosten nur für eine Familienheimfahrt je Woche als Werbungskosten geltend macht.

  • BFH, 17.12.1976 - VI R 145/74

    Steuerpflichtiger - Wahl der Übernachtungsmöglichkeit - Dienstreise -

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Ebenso sind die Kfz-Kosten für Fahrten zwischen einer Unterkunft (z. B. Hotel) am Dienstreiseort und der auswärtigen Tätigkeitsstätte - weil keine Fahrten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gegeben sind - in tatsächlicher Höhe abziehbar (Abschn. 38 Abs. 3 Nr. 3 LStR 1993 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Dezember 1976 VI R 145/74, BFHE 121, 190, BStBl II 1977, 294).
  • BFH, 18.05.1990 - VI R 67/88

    Zur Anwendung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Gemäß Abschn. 27 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 4 a i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 a LStR 1984 und nach dem BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909) stehe dem Kläger für die jeweils ersten zwei Wochen (hier jeweils 10 Kasernentage) der Lehrgänge in E und P der Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes von täglich 12, 25 DM (25 v. H. von 35 DM zuzüglich 3, 50 DM Entgelt für die Gemeinschaftsverpflegung) und damit insgesamt von 245 DM zu.
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85

    Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Anhaltspunkte für die Bejahung eines solchen Mittelpunktes kann neben der Dauer der dort abgeleisteten Dienste und dem Umstand, daß an diesen Ort immer wieder zurückgekehrt wird, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung sein (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856).
  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91

    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Da der Kläger daneben aber weder Mehraufwendungen für Verpflegung (s. oben 2. d) noch Unterkunftskosten (s. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113) als Werbungskosten abziehen könnte, er aber andererseits von seinem Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung kostenlos bzw. verbilligt gestellt bekommen hat, muß der geldwerte Vorteil dieser Arbeitgeberleistungen als Lohn erfaßt werden.
  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    Auszug aus BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92
    Auch in dieser Entscheidung und in dem vorher ergangenen Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83 (BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) ist der Senat bereits davon ausgegangen, daß es sich bei Fahrten zwischen Wohnung und den wechselnden Einsatzstellen um Fahrten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG handelt und daß für eine teleologische Reduktion mit der Folge einer Anerkennung des Abzugs der tatsächlichen Fahrtkosten zugunsten der im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit tätigen Arbeitnehmer dann kein Raum ist, wenn sich dadurch gegenüber Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte ungerechtfertigte Vorteile ergeben würden.
  • BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in

  • BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76

    Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Innerhalb einer Distanz von bis zu 20 km kann schwerlich davon ausgegangen werden, ein Arbeitnehmer hätte, würde er allein beruflichen Belangen Rechnung tragen, einen der Arbeitsstätte näheren Wohnsitz wählen können (vgl. dazu Jachmann, DAR 1997, 185; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Arbeitnehmern, die --wie der Kläger-- ihre individuelle berufliche Tätigkeit nicht an dauerhaft angelegten, regelmäßigen Arbeitsstätten, sondern typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausüben und dabei an einer auswärtigen Einsatzstelle vorübergehend eine Unterkunft beziehen, stand nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bislang ein Wahlrecht zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung und denen der Einsatzwechseltätigkeit zu (Urteile vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 10. März 1995 VI R 5/90, BFH/NV 1995, 775, und VI R 79/90, BFH/NV 1995, 776).

    Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist somit der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFHE 175, 553, 559, BStBl II 1995, 137, 140, unter 2.c der Gründe).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    Das entspreche dem Wahlrecht zum Abzug von Werbungskosten entweder nach Dienstreisegrundsätzen oder nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung, das der Bundesfinanzhof (BFH) Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten bei auswärtiger Unterbringung mit Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92 (BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137) eingeräumt habe.

    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten um einen Typus handelt, der von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. seinem Zweck nach nicht erfasst werden sollte (BFH-Urteile in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443; vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130, und VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137; ebenso zum unbeschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten eines selbständig tätigen Lotsen zu wechselnden Tätigkeitsstätten: BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279).

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Rechtsprechung
   BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,679
BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89 (https://dejure.org/1994,679)
BFH, Entscheidung vom 06.10.1994 - VI R 136/89 (https://dejure.org/1994,679)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 1994 - VI R 136/89 (https://dejure.org/1994,679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 548
  • BB 1995, 1120
  • BB 1995, 84
  • DB 1995, 74
  • BStBl II 1995, 184
  • BFH/NV 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89
    Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung miteinander verheirateter und beidseits auswärts beschäftigter und auch an ihrem jeweiligen Beschäftigungsort wohnender Arbeitnehmer setzt nicht voraus, daß in ihrem gemeinsamen Hausstand an ihrem Lebensmittelpunkt eine von ihnen abhängige Zurechnungsperson lebt (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

    Unter Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) entschieden, das Tatbestandsmerkmal des Unterhaltens eines eigenen Hausstands erfordere nicht, daß dort ununterbrochen hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit von Familienangehörigen herrschen müsse.

    Im Streitfall liegen demgegenüber aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG eindeutig vor.

  • BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89

    Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger

    Auszug aus BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89
    Bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1994 VI R 118/89 (BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529) hat der Senat angeregt, für Fälle der eintägigen Auswärtstätigkeit den pauschal abziehbaren Verpflegungsmehraufwand in den LStR neu zu bestimmen.

    Hier hat der Senat die nur schwer voneinander abgrenzbaren und teilweise ineinander übergehenden begrifflichen Voraussetzungen, wie sie in den LStR für die unterschiedlich hohen Pauschalen festgelegt sind, nicht weiter geklärt, sondern statt dessen im Ergebnis die Gewährung der niedrigeren Pauschale durch die Finanzbehörde mit der Begründung bestätigt, daß entweder auf keinen Fall ein höherer (Urteil in BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529) oder sogar richtigerweise überhaupt kein Verpflegungsmehraufwand (Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 65/92, BFHE 174, 69, BStBl II 1994, 532) steuerlich anzuerkennen sei.

  • BFH, 15.11.1982 - VI R 102/79

    Doppelte Haushaltsführung - Verpflegungsmehraufwendung - Unverheirateter

    Auszug aus BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89
    Insoweit ist die Höhe des Verpflegungsmehraufwands unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1982 VI R 102/79, BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177; vom 24. Oktober 1991 VI R 81/90, BFHE 166, 79, BStBl II 1992, 198).
  • BFH, 18.02.1994 - VI R 65/92

    Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger

    Auszug aus BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89
    Hier hat der Senat die nur schwer voneinander abgrenzbaren und teilweise ineinander übergehenden begrifflichen Voraussetzungen, wie sie in den LStR für die unterschiedlich hohen Pauschalen festgelegt sind, nicht weiter geklärt, sondern statt dessen im Ergebnis die Gewährung der niedrigeren Pauschale durch die Finanzbehörde mit der Begründung bestätigt, daß entweder auf keinen Fall ein höherer (Urteil in BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529) oder sogar richtigerweise überhaupt kein Verpflegungsmehraufwand (Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 65/92, BFHE 174, 69, BStBl II 1994, 532) steuerlich anzuerkennen sei.
  • BFH, 24.10.1991 - VI R 81/90

    Zur Ermittlung des tatsächlichen Verpflegungsmehraufwandes eines ledigen

    Auszug aus BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89
    Insoweit ist die Höhe des Verpflegungsmehraufwands unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1982 VI R 102/79, BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177; vom 24. Oktober 1991 VI R 81/90, BFHE 166, 79, BStBl II 1992, 198).
  • BFH, 21.01.1994 - VI R 112/92

    Ab 1990 kein pauschaler Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwand allein

    Auszug aus BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89
    Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß Mehrkosten nur für Frühstück und Abendessen berücksichtigt werden dürfen, weil eventuelle Verpflegungsmehraufwendungen wegen eines Mittagessens an der regelmäßigen Arbeitsstätte auch bei allen anderen Arbeitnehmern unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Januar 1994 VI R 112/92, BFHE 173, 166, BStBl II 1994, 418).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Solche Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG) begründen nicht zuletzt deswegen einen besonderen Vertrauensschutz, weil sie infolge ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, im Bundessteuerblatt und als selbstständige, vom BMF herausgegebene Schriften eine große Publizität und Breitenwirkung erfahren (zur wesentlichen Bedeutung des "Richtlinien-Arguments" vgl. z.B. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BVerwGE 39, 355, 371 ff.; vgl. ferner auch BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529, und vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).
  • BFH, 08.10.2014 - VI R 16/14

    Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten

    Vielmehr sind auch in einem solchen Fall zum Auffinden des Mittelpunkts der Lebensinteressen die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).

    Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führen dabei für sich genommen noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes (Senatsurteile in BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184, und vom 6. Oktober 1994 VI R 55/93, BFH/NV 1995, 585).

    Dagegen verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184; vom 2. Oktober 1987 VI R 149/84, BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852; vom 21. November 1985 VI R 121/83, BFH/NV 1986, 339; in BFHE 115, 23, BStBl II 1975, 459; vom 21. Januar 1972 VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl II 1972, 262).

  • BFH, 08.07.2010 - VI R 10/08

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist

    Im Regelfall kann sich der Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig ohnehin nur Mehrkosten für Frühstück und Abendessen berücksichtigt werden können, weil eventuelle Verpflegungsmehraufwendungen wegen eines Mittagessens an der regelmäßigen Arbeitsstätte auch bei allen anderen Arbeitnehmern unberücksichtigt bleiben (BFH-Urteil in BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).

  • FG München, 23.09.2016 - 1 K 1125/13

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben Berufstätiger mit ihren Kindern

    Vielmehr sind auch in einem solchen Fall zum Auffinden des Mittelpunkts der Lebensinteressen die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen (vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl. II 1995, 184).

    Auch wenn gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche für sich genommen noch nicht zur einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes führen (BFH, Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 584,BStBl II 1995, 184, und VI R 55/93, BFH/NV 1995, 585), verlagert sich gleichwohl in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeit/Unternehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (vgl. BFH, Urteile vom 2. Oktober 1987 VI R 149/84, BFHE 151, 78, BStBl. II 1987, 852; vom 21. November 1985 VI R 121/83, BFH/NV 1986, 339; vom 29. November 1974 VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl. II 1975, 459; vom 21. Januar 1972 VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl. II 1972, 262; BFH in BFH/NV 2008, 2000; BFH in BFH/NV 2015, 1240; BFH in BFH/NV 2015, 675).

  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Da jedoch im Streitjahr 1990 das tatsächliche Existenzminimum noch nicht in realitätsnaher Weise von der Steuer freigestellt wurde, sind im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184, unter 2. b) für diesen Veranlagungszeitraum weiterhin die Regelungen in Abschn. 43 Abs. 5 LStR 1990 zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung zu beachten.
  • BFH, 08.07.2010 - VI R 11/08

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist

    Im Regelfall kann sich der Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig ohnehin nur Mehrkosten für Frühstück und Abendessen berücksichtigt werden können, weil eventuelle Verpflegungsmehraufwendungen wegen eines Mittagessens an der regelmäßigen Arbeitsstätte auch bei allen anderen Arbeitnehmern unberücksichtigt bleiben (BFH-Urteil in BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).

  • BFH, 09.07.2008 - VI B 4/08

    Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben berufstätiger Ehegatten am

    Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führt dabei für sich genommen noch nicht zur einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 584, BStBl II 1995, 184, und VI R 55/93, BFH/NV 1995, 585).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2438/99

    Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit u. a.

    Dass die Kläger in dem Zeitraum März bis Juli 1988 beide eine doppelte Haushaltsführung verwirklichten - vom Beklagten insoweit anerkannt, steht einem Verpflegungsmehraufwand in dieser Zeit beim Kläger nicht entgegen, da die Beköstigung am auswärtigen Beschäftigungsort aufgrund der dortigen Beschaffenheit der Unterkunft nicht so preisgünstig möglich war, wie in der Wohnung in ... (vgl. BFH U. v. 6.10.1994 - VI R 136/89 BStBl II 1995, 184 ).

    Ferner entstehen Mehraufwendungen auch deshalb nicht, weil sowohl der Kläger als auch die Klägerin getrennt auswärts wohnen und am Ort des eigenen Hausstandes keine Verpflegungskosten an den Tagen der Abwesenheit entstehen (vgl. Hessisches FG U. v. 27.11.1981 - I 459/79 EFG 1983, 18; auch BFH Az.: VI R 136/89 a. a. O.).

  • FG München, 29.09.2011 - 5 K 3849/08

    Doppelte Haushaltsführung: Indizwirkung des Zusammenlebens mit Lebenspartnerin am

    Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führt dabei für sich genommen noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 584, BStBl II 1995, 184, und VI R 55/93, BFH/NV 1995, 585).

    Lebt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort mit seiner Lebenspartnerin zusammen, so liegen die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass der andere Hausstand der Haupthausstand ist, der den Mittelpunkt seiner Lebensführung bildet (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 V R 136/89, BStBl II 1995, 184; in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2010 5 K 5230/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 435; Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl. 2011, § 9 Rz. 142, mit weiteren Nachweisen -m. w. N.-).

  • FG München, 10.07.2004 - 5 K 4477/02

    Doppelte Haushaltsführung bei sog. Greencard-Inhaber; Einkommensteuer 2001

    Bis zur Änderung der Rechtsprechung im Jahre 1994 (BFH vom 05.10.1994 a.a.O., bestätigt durch Urteil vom 06.10.1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548 , BStBl. II 1995, 184) ging der BFH für ledige Arbeitnehmer davon aus, dass während der Abwesenheit des Arbeitnehmers häusliches Leben am Heimatort herrschen müsse.

    Hintergrund der oben genannten Rechtsprechungsänderung des BFH im Jahre 1994 durch die Abkehr von der Voraussetzung eines häuslichen Lebens während der Abwesenheit des Arbeitnehmers am Heimatort war die Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Steuerpflichtigen (vgl. BFH vom 05. und 06.10.1994 a.a.O.), da Letztere oftmals nicht in den Genuss einer doppelten Haushaltsführung kamen, weil bei ihnen keine Zurechnungspersonen vorhanden waren.

  • FG München, 20.10.2004 - 10 K 3879/02

    Keine doppelte Haushaltsführung bei gleichzeitigem Bezug zweier Hausstände

  • FG Saarland, 23.09.1999 - 2 K 99/94

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung im zeitlichen Zusammenhang mit

  • FG Düsseldorf, 26.03.1999 - 18 K 836/96

    Doppelte Haushaltsführung bei berufstätigen Eheleuten

  • FG Hessen, 22.05.1997 - 7 K 761/96

    Abzug notwendiger Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete

  • BFH, 27.10.2005 - VI B 73/05

    Doppelte Haushaltsführung

  • FG München, 25.04.2007 - 1 K 1239/05

    Geltendmachung von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.1999 - 2 K 364/98

    Neue doppelte Haushaltsführung bei einem im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit

  • FG Köln, 16.10.2008 - 10 K 4005/05

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 3 K 10107/05

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Mitumzug von Ehefrau und Kind an die Wohnung

  • FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 18 K 3223/05

    Doppelte Haushaltsführung; Berufstätige Ehepartner; Beschäftigungsort;

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2010 - 3 K 77/07

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Erwerb einer Immobilie in den neuen Ländern

  • FG Niedersachsen, 07.09.2000 - 5 K 740/98

    Pauschalierter Vorsteuerabzug bei Dienstreisen und Geschäftsreisen

  • FG München, 11.03.2011 - 8 K 340/08

    Doppelte Haushaltführung

  • FG Niedersachsen, 27.11.1996 - II 166/96

    Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte

  • FG München, 09.03.2004 - 13 K 3619/02

    Doppelte Haushaltsführung eines verheirateten Steuerpflichtigen; Einkommensteuer

  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00

    1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen

  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00: 2 K 121/95

    Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nach der Heirat; Telefonkosten als

  • FG Brandenburg, 23.04.1998 - 4 K 491/97

    Notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten;

  • FG München, 14.04.2008 - 6 K 3948/06

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung - Mittelpunkt der

  • FG München, 13.05.2003 - 13 V 1347/03

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen; Einkommensteuer 2001;

  • FG Thüringen, 28.01.1998 - I 76/98

    Werbungskosten im Rahmen eines doppelten Haushaltsführung; Beruflich bedingte

  • FG Baden-Württemberg, 15.01.1998 - 6 K 232/97

    Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten; Miteinander

  • FG Saarland, 17.07.1997 - 2 K 3/97

    Einkommensteuer; Begriff der Einkünfte beim Kindergeld

  • FG Niedersachsen, 19.01.1995 - II 200/93

    Geltendmachung von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten

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Rechtsprechung
   BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,875
BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93 (https://dejure.org/1994,875)
BFH, Entscheidung vom 04.11.1994 - VI R 81/93 (https://dejure.org/1994,875)
BFH, Entscheidung vom 04. November 1994 - VI R 81/93 (https://dejure.org/1994,875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 567
  • WM 1995, 454
  • BB 1995, 190
  • BB 1995, 283
  • DB 1995, 190
  • BStBl II 1995, 338
  • BFH/NV 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93
    Eine Verschiedenbehandlung von Personengruppen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur dann gerechtfertigt, wenn für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (Beschlüsse vom 26. Januar 1993 1 BvR 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96; vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15, 22 f.).
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93
    b) Zweck der Einführung des Abs. 3 des § 8 EStG war eine Vereinfachung der Steuererhebung (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 690 f.).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93
    Eine Verschiedenbehandlung von Personengruppen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur dann gerechtfertigt, wenn für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (Beschlüsse vom 26. Januar 1993 1 BvR 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96; vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15, 22 f.).
  • BFH, 26.04.2018 - VI R 39/16

    Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Mit den Begriffen "Waren oder Dienstleistungen" werden alle in Betracht kommenden Sachbezüge und damit die gesamte eigene Liefer- und Leistungspalette des jeweiligen Arbeitgebers bezeichnet (Senatsurteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 8 Rz 71; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 8 Rz 51).
  • BFH, 18.09.2002 - VI R 134/99

    Rabattfreibetrag nur bei "Markterscheinen" des Arbeitgebers

    Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338; vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330, und vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363) habe noch nicht diese Streitfrage, sondern lediglich entschieden, dass jegliche Dienstleistungen begünstigt seien, dass die betreffende Leistung nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören müssen und dass § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht eng auszulegen sei.

    Außerdem habe der BFH im Urteil in BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338 ausgeführt, dass der Vereinfachungsgedanke in erster Linie die Tatbestandsseite des § 8 Abs. 3 EStG betreffe.

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 63/97

    Nutzen Sie den steuerfreien Personalrabatt!

    Dieser Beurteilung stehe auch das BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93 (BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338) nicht entgegen.

    Unter "Waren und Dienstleistungen" sind Gegenstände aus der Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers zu verstehen (BFH-Urteil in BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer

    Zu den begünstigten Dienstleistungen gehörten auch die Vorteile aus einer verbilligten Darlehenshingabe, da der Begriff "Waren und Dienstleistungen" alle in Betracht kommenden Sachbezüge erfassen solle (BFH Urteil vom 4. November 1984, BStBl II 1995, 338 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" sind vielmehr wirtschaftlich zu verstehen und als Synonym für alle Sachbezüge und damit für die gesamte Liefer- und Leistungspalette des jeweiligen Arbeitgebers zu deuten (vgl. BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338 ; BMF vom 22. Dezember 1994, BStBl II 1994, 925 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/.. BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich

    Mit dieser Auslegung wird das im BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93 (BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338) vertretene extensive Verständnis des Begriffs der Dienstleistung nicht aufgegeben.

    Der Ausschluß der Sachbezugsbewertung des § 8 Abs. 3 EStG auf fremde Waren oder Dienstleistungen, also auf solche, die der Arbeitgeber nicht als eigene am Markt anbietet, sondern lediglich vermittelt, dient auch der mit § 8 Abs. 3 EStG bezweckten (vgl. BFH in BFHE 175, 576, BStBl II 1995, 338) Vereinfachung der Steuererhebung, da jeweils nur zu untersuchen ist, ob der im Einzelfall zu bewertende Sachbezug zur Produktpalette des Arbeitgebers zählt oder nicht.

  • BFH, 28.08.2002 - VI R 88/99

    Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei

    Dabei hat der Gesetzgeber die Begriffe "Waren oder Dienstleistung" nur deshalb anstelle des Begriffs des Sachbezugs verwendet, "weil er als Anknüpfungspunkt zu der gewollten Beschränkung auf die eigene unternehmerische Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers sprachlich nicht geeignet war" (BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).
  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 7424/95

    Gewährung eines Rabattfreibetrags für geldwerten Vorteil eines zinslosen

    Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören auch die Vorteile aus einer zinslosen Darlehenshingabe, da der Begriff "Waren und Dienstleistungen" alle in Betracht kommenden Sachbezüge erfassen soll (BFH Urteil vom 4. November 1994, BFHE 175, 567 , BStBl II 1995, 338 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil in BFHE 175, 567 , BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers handelt (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 - VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

    § 8 Abs. 3 EStG sollte u.a. eine Vereinfachung der Steuererhebung bezwecken (vgl. BFH Urteile in BFHE 175, 567 , BStBl II 1995, 338 und in BStBl II 1997, 363 ; ebenso Birk, a.a.O., § 8 Rdn. 77).

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 46/03

    Rabattfreibetrag bei Vermietung von Wohnungen

    a) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, stellen auch Nutzungsüberlassungen, beispielsweise von Wohnungen, Dienstleistungen i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG dar (BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01

    Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

    a) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass als "Waren oder Dienstleistungen" i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG auch Nutzungsüberlassungen (hier in Form der Kapitalnutzung) zu verstehen sind (BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).
  • BFH, 27.08.2002 - VI R 158/98

    Rabattfreibetrag bei Krankenhäusern

    aa) Begünstigt sollen nämlich nur Rabatte auf solche Gegenstände sein, die ohnehin zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).
  • FG Hessen, 05.11.2003 - 11 K 3108/01

    Arbeitnehmer; Mitarbeiterdarlehen; Zinsausgleichszahlungen; Arbeitslohn;

  • FG München, 28.02.1997 - 8 K 4195/95
  • FG Münster, 15.05.2003 - 3 K 1125/00

    Geldwerter Vorteil aus Schulhausmeisterwohnung Fall von § 8 Abs. 3 EStG

  • BFH, 09.10.2002 - VI R 54/01

    Rabattfreibetrag - ArbG-Darlehen

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 6 K 194/97

    Auslegung des Begriffs der banküblichen Geschäfte i.S.d. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • FG Münster, 26.04.1999 - 4 K 7527/97

    Rabattfreibetrag für nur teilweise vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

  • FG Hamburg, 27.03.2001 - II 68/00

    Zur Bewertung von Waren bzw. Dienstleistungen, die verbilligt an Arbeitnehmer

  • FG Köln, 24.08.2000 - 7 K 2853/94

    Sachbezüge - Bewertung von als Sachbezüge gewährten Unikaten

  • FG Nürnberg, 20.12.2005 - VII 278/04

    Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

  • FG Nürnberg, 20.12.2005 - VII 200/04

    Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

  • FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00

    Verbilligte Überlassung von Darlehen an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil

  • FG Hamburg, 30.10.2012 - 2 V 240/12

    Umsatzsteuergesetz: ermäßigter Steuersatz für Wattwagenfahrten?

  • BFH, 09.10.2002 - VII R 54/01
  • FG München, 01.03.1995 - 1 K 864/93

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Zinsbetrages zu den Einkünften aus

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Rechtsprechung
   BFH, 12.10.1994 - X R 260/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,625
BFH, 12.10.1994 - X R 260/93 (https://dejure.org/1994,625)
BFH, Entscheidung vom 12.10.1994 - X R 260/93 (https://dejure.org/1994,625)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - X R 260/93 (https://dejure.org/1994,625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 563
  • BB 1995, 190
  • BB 1995, 285
  • DB 1995, 189
  • BStBl II 1995, 119
  • BFH/NV 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.08.1966 - VI 287/65
    Auszug aus BFH, 12.10.1994 - X R 260/93
    Aufgrund dieser Erwägung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. August 1966 VI 287/65, BFHE 86, 757, 759, BStBl III 1966, 676) wird auch insofern eine "Einheit des Sonderausgabenabzugs" angenommen, als der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zusteht; die entsprechende Kürzung ist selbst dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind (Senatsurteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223; vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1991, 672).

    Nach der Entscheidung in BFHE 86, 757, 759, BStBl III 1966, 676 bietet der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d EStG 1963 - der Vorläufervorschrift zu § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG - keinen Anhaltspunkt dafür, daß Eheleute beim Sonderausgabenabzug in dieser Vorschrift ausnahmsweise nicht als Einheit behandelt werden sollten; auch sollten die Versicherungsbeiträge die Zukunft beider Ehegatten in gleicher Weise sichern.

  • BFH, 30.01.1980 - VI B 114/79

    Begrenzung des Sonderausgabenabzugs - Vorsorgeaufwendung - Selbständiger -

    Auszug aus BFH, 12.10.1994 - X R 260/93
    Zweck der Kürzung des Vorwegabzugs ist es, daß insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfalle erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen müssen (vgl. - zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1961 - BTDrucks 3/2573, S. 17, 21; Entwurf eines Steuerreformgesetzes - StRG - 1990 BTDrucks 11/2157, S. 144 f.; BFH-Beschluß vom 30. Januar 1980 VI B 114/79, BFHE 129, 553, BStBl II 1980, 320).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 19/85

    Anforderungen an Anerkennung eines Sonderausgabenabzugs für Versicherungsbeiträge

    Auszug aus BFH, 12.10.1994 - X R 260/93
    Aufgrund dieser Erwägung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. August 1966 VI 287/65, BFHE 86, 757, 759, BStBl III 1966, 676) wird auch insofern eine "Einheit des Sonderausgabenabzugs" angenommen, als der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zusteht; die entsprechende Kürzung ist selbst dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind (Senatsurteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223; vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1991, 672).
  • BFH, 20.02.1991 - X R 191/87

    Spenden nur bei endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Spenders

    Auszug aus BFH, 12.10.1994 - X R 260/93
    Diese "Einheit der Ehegatten beim Sonderausgabenabzug" (Söhn in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnr. B 122) bedeutet vor allem, daß sämtliche Sonderausgaben der Ehegatten einheitlich zu erfassen (zusammenzufassen) sind und daß es gleichgültig ist, wer von beiden Ehegatten den abziehbaren Aufwand schuldet und/oder tatsächlich geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1991 X R 191/87, BFHE 164, 235, 238, BStBl II 1991, 690).
  • BFH, 09.08.1990 - X R 5/88

    Rückwirkung - Änderung - Bescheid

    Auszug aus BFH, 12.10.1994 - X R 260/93
    Dies ist auch - insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks - "hinreichend klar erkennbar" (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. August 1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, 357, BStBl II 1991, 55).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 2 BvR 1400/90

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für

    Auszug aus BFH, 12.10.1994 - X R 260/93
    Aufgrund dieser Erwägung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. August 1966 VI 287/65, BFHE 86, 757, 759, BStBl III 1966, 676) wird auch insofern eine "Einheit des Sonderausgabenabzugs" angenommen, als der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zusteht; die entsprechende Kürzung ist selbst dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind (Senatsurteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223; vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1991, 672).
  • BFH, 21.07.1993 - X R 32/91
    Auszug aus BFH, 12.10.1994 - X R 260/93
    Aufgrund dieser Erwägung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. August 1966 VI 287/65, BFHE 86, 757, 759, BStBl III 1966, 676) wird auch insofern eine "Einheit des Sonderausgabenabzugs" angenommen, als der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zusteht; die entsprechende Kürzung ist selbst dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind (Senatsurteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223; vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1991, 672).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 1 BvR 982/86
    Auszug aus BFH, 12.10.1994 - X R 260/93
    Diese Kürzungsregelung ist verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluß vom 22. Oktober 1986 1 BvR 982/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Rechtsspruch 3).
  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 8 K 3195/16

    Prüfung des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung einer Rente

    Diese Vorgehensweise entspräche nicht der tatsächlichen steuerlichen Behandlung nach § 26b EStG, wonach bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann - also auch bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben - als ein Steuerpflichtiger behandelt werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 Rz 40; BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119) .
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 198/93

    Kürzung des Vorwegabzugs bei wertlosen, aber ohne eigene Beitragsleistung

    Der durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I 1961, 981, BStBl I 1961, 444) eingefügte Vorwegabzug sollte diejenigen Steuerpflichtigen (d. h. die selbständig Tätigen), die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe aus versteuertem Einkommen aufbringen müssen, eine Steuererleichterung gewähren (vgl. BFH-Urteile vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BStBl II 1995, 119 zu 3.; in BStBl II 1990, 218 ; vom 9. August 1989 X R 30/86, BStBl II 1989, 891 ; vom 17. Februar 1987 IX R 3/83, BStBl II 1987, 494 ; vom 8. März 1984 IX R 14/80, n.v.; vgl. zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1961: BTDrucks. 3/2573 S. 17, 21; vgl. zum Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990: BTDrucks. 11/2157, S. 144 ff.).

    Zweck der Kürzung des Vorwegabzugs für Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Versorgungsleistung erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, die der Gesetzgeber durch Art. 3 Nr. 3 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom 16. August 1977 (BGBl I 1977, 1586) in das EStG eingeführt hat, ist es, daß diese Personen den selbständig Tätigen gleichgestellt werden sollten, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe aus eigenen Mitteln (BFH-Urteil in BStBl II 1995, 119 zu 3.) bzw. aus steuerpflichtigem Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1987, 494 ) aufbringen müssen (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 219; vgl. zum Entwurf eines StÄndG 1977, BTDrucks. 8/292 S. 21).

    Sie ist - unabhängig davon, ob die Beschränkung verfassungsgemäß ist oder nicht - das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung oder Leistung im Krankheitsfalle erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen müssen (BFH-Urteil in BStBl II 1995, 119 zu 3.).

    Der Senat ist demzufolge nicht verpflichtet, die Entscheidung über die hier maßgebliche Rechtsfrage zur Kürzung des Vorwegabzugs bis zu einer Entscheidung über die Höchstbetragsgrenzen (BVerfG-Beschluß in StEd 1997, 606) zurückzustellen (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 442 ; vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853 zu 1.a; vom 27. November 1996 X R 20/95, BStBl II 1997, 791, BFH/NV 1997, 540; in BStBl II 1995, 119 zu 3.).

    Bei der Berechnung des Streitwerts wurde der zusätzliche Höchstbetrag von 6.000 DM (für 1985-1987), von 8.000 DM (für 1990 und 1991) um den vom Arbeitgeber der Ehefrau geleisteten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (bezüglich der Streitjahre 1985-1987) bzw. um 12 v.H. des Arbeitslohns der Ehefrau des Kl (bezüglich der Streitjahre 1990 und 1991 - Hinweis auf die Seite 4 Abs. 2 und Satz 3; Seite 10 Abs. 3 Halbsatz 1 des Tatbestandes; vgl. im übrigen S. 15 zum Klageantrag) gekürzt (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluß vom 12. Januar 1998 X B 43/97, BFH/NV 1998, 700 ; BFH-Urteile in BStBl II 1995, 119 ; vom 12. Oktober 1994 X R 166/93, BFH/NV 1995, 503).

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Beim Sonderausgabenabzug bilden die Eheleute daher kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine Einheit (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119).
  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Zweck der Kürzung des Vorwegabzugs ist es, solche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit ohne eigene Beitragsleistung Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfalle erlangen, mit selbständig Tätigen gleichzustellen, die ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen müssen; diese Gleichstellung wird rechtstechnisch dadurch bewirkt, daß allen Steuerpflichtigen ein Vorwegabzug gewährt wird, der für bestimmte, nach sachlichen Gesichtspunkten umgrenzte Personengruppen gekürzt wird (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2003 - XI R 11/03

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Ehegatten

    Dementsprechend hat der BFH in ständiger Rechtsprechung den Vorwegabzug im Falle der Zusammenveranlagung als den Ehegatten gemeinsam zustehend beurteilt und eine individuelle Kürzung anhand der jeweils erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit abgelehnt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773, m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 672).

    Damit aber ist i.S. von § 26b EStG "etwas anderes vorgeschrieben" und für eine Behandlung der Ehegatten "gemeinsam als Steuerpflichtiger" kein Raum (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, zur kumulativen Berücksichtigung der persönlichen Beitragsbemessungsgrenzen beider Ehegatten).

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Sie ist - unabhängig davon, ob die derzeitige Beschränkung verfassungsgemäß ist oder nicht - das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfalle erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen müssen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, unter 3.).
  • BFH, 03.08.2005 - XI R 76/03

    Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei Zuwendungen durch zusammen

    Ausgaben des einen Ehegatten sind daher ohne weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 89, 69, BStBl III 1967, 596; vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, und in BFHE 164, 235, BStBl II 1991, 690; BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 III B 159/01, BFH/NV 2002, 1298; vgl. auch Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Stand Juni 2005, § 10b Rdnr. Ba 65).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 61/00

    Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

    Der Vorwegabzug ist demnach eingeführt worden, um insbesondere selbständig Tätigen einen Ausgleich dafür zu bieten, dass sie die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119; vom 27. Oktober 1998 X R 191/96, BFH/NV 1999, 608; vom 19. Mai 1999 XI R 64/98, BFHE 189, 361, BStBl II 2001, 64; BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 1998 X B 35/98, BFH/NV 1999, 169; vom 28. Mai 1999 X B 186/98, BFH/NV 1999, 1332; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stand November 1990, § 10 Rdnr. P 14).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 71/00

    Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

    Der Vorwegabzug ist eingeführt worden, um insbesondere selbständig Tätigen einen Ausgleich dafür zu bieten, dass sie die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssen (BFH-Urteile vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119; vom 27. Oktober 1998 X R 191/96, BFH/NV 1999, 608; vom 19. Mai 1999 XI R 64/98, BFHE 189, 361, BStBl II 2001, 64; Beschlüsse vom 13. Juli 1998 X B 35/98, BFH/NV 1999, 169; vom 28. Mai 1999 X B 186/98, BFH/NV 1999, 1332; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Stand November 1990, § 10 Rdnr. P 14).
  • FG Niedersachsen, 10.09.2003 - 2 K 281/02

    Einheit von zusammenveranlagten Eheleuten beim Sonderausgabenabzug;

    Zwar lehnt der BFH in ständiger Rechtsprechung eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten ab (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994, X R 260/93, BStBl. II 1995, 119).

    So sind auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zwei "Steuerpflichtige" i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorhanden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994, X R 260/93, a.a.O.).

    So hat der BFH in seinem Urteil vom 12. Oktober 1994, X R 260/93 (a.a.O.) entschieden, allerdings für die im dortigen Streitjahr 1991 geltende Rechtslage, dass der Vorwegabzug auch bei zusammen veranlagten Ehegatten nur nach der für den jeweiligen Ehegatten geltenden Bemessungsgrundlage zu kürzen sei.

  • BFH, 14.04.2003 - XI B 226/02

    Sonderausgaben-Vorwegabzug bei Ehegatten

  • FG Niedersachsen, 17.09.2003 - 2 K 513/02

    Kürzung des Vorwegabzugs; Zusammenveranlagte Ehegatten; Einkünfte aus

  • FG Niedersachsen, 13.03.2003 - 2 V 27/03

    Berücksichtigung des Arbeitslohns eines verheirateten Steuerpflichtigen bei der

  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

  • BFH, 04.03.1998 - X R 109/95

    Nichtselbständige Arbeit - Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmeranteil zur

  • FG Schleswig-Holstein, 27.01.2003 - 3 V 236/02

    Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine

  • FG Köln, 11.12.2002 - 14 K 3670/02

    Kürzung des Vorwegabzugs nur vom Arbeitslohn des Ehegatten, der die

  • FG Köln, 18.01.2008 - 5 K 572/06

    Bestimmung des Umfangs eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abgabenordnung

  • FG Düsseldorf, 25.11.2003 - 6 K 4917/99

    Kürzung des Vorwegabzugs auch bei Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 28.05.1999 - X B 186/98

    Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte

  • FG Köln, 15.10.2003 - 14 K 4553/01

    Verdoppelung des Spendenabzugs für Ehegatten an gemeinnützige Stiftungen

  • BFH, 20.08.1997 - X R 159/94

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Anrechnung des AA nach § 89 b HGB auf

  • FG Düsseldorf, 20.10.2003 - 17 K 5703/01

    Bemessungsgrundlage für Kürzung des Vorwegabzugs bei Erbringung von

  • BFH, 13.07.1998 - X B 35/98

    Vorsorgeaufwendungen - Vorwegabzug - Anwartschaften auf eine Altersversorgung -

  • FG Köln, 15.10.2003 - 14 K 4907/02

    Verdoppelung des Spendenabzugs für Ehegatten an gemeinnützige Stiftungen

  • FG Düsseldorf, 19.03.2004 - 15 K 4157/01

    Vorwegabzugskürzung; Zweites Beschäftigungsverhältnis; Verfassungsmäßigkeit -

  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2013 - 8 K 1806/10

    Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG wegen der Zahlung sog.

  • FG Düsseldorf, 28.07.2003 - 7 K 6232/00

    Vorwegabzugskürzung; Zukunftssicherungsleistung; Beschäftigungsverhältnis;

  • FG Münster, 14.01.2003 - 12 V 6514/02

    Kürzung des Vorwegabzugs

  • FG Hamburg, 02.11.2001 - II 327/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • FG Niedersachsen, 08.12.1999 - 3 K 62/99

    GmbH-Geschäftsführer, Sonderausgaben - Kürzung des Vorwegabzuges

  • FG Hessen, 24.08.2000 - 12 K 4188/98

    Vorwegabzug; Kürzung; Versorgung; Beitrag; Arbeitslohn; Direktversicherung;

  • BFH, 12.10.1994 - X R 166/93

    Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.1995 - 14 K 345/91
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Rechtsprechung
   BFH, 18.10.1994 - IX R 46/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1534
BFH, 18.10.1994 - IX R 46/88 (https://dejure.org/1994,1534)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1994 - IX R 46/88 (https://dejure.org/1994,1534)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1994 - IX R 46/88 (https://dejure.org/1994,1534)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 572
  • BB 1995, 137
  • DB 1995, 188
  • BStBl II 1995, 169
  • BFH/NV 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 18.10.1994 - IX R 46/88
    Sofort als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die in den wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteile gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG (Anschluß an das BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47).

    Wie der Senat mit Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) entschieden hat, bildet in den Fällen, in denen ein zum Vermieten bestimmtes Grundstück gegen dauernde Last erworben wird, der Barwert der dauernden Last (§ 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - i. V. m. Anlage 9) Anschaffungskosten i. S. von § 7 EStG.

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 20/89

    Entstehung von Anschaffungskosten durch die Übertragung eines Grundstücks im Wege

    Auszug aus BFH, 18.10.1994 - IX R 46/88
    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn - wie im Streitfall - die Höhe der Rente an Bemessungsgrößen anknüpft, deren Schwankungen über die von Wertsicherungsklauseln hinausgehen, wie zum Beispiel Mieterträge (BFH-Urteile vom 11. September 1991 XI R 20/89, BFH/NV 1992, 166, 168 m. w. N., und vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, 78; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., 1994, § 22 Anm. 8 c, cc; a. A. für Mieteinnahmen Blümich/Stuhrmann, § 22 EStG Rz. 46).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 18.10.1994 - IX R 46/88
    Der steuerrechtliche Begriff der Leibrente setzt gleichmäßige Leistungen voraus (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 237, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 18.10.1994 - IX R 46/88
    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn - wie im Streitfall - die Höhe der Rente an Bemessungsgrößen anknüpft, deren Schwankungen über die von Wertsicherungsklauseln hinausgehen, wie zum Beispiel Mieterträge (BFH-Urteile vom 11. September 1991 XI R 20/89, BFH/NV 1992, 166, 168 m. w. N., und vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, 78; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., 1994, § 22 Anm. 8 c, cc; a. A. für Mieteinnahmen Blümich/Stuhrmann, § 22 EStG Rz. 46).
  • BFH, 04.02.2010 - X R 10/08

    Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

    Dauernde Lasten sind (rentenähnliche) wiederkehrende, allerdings der Höhe nach ungleichmäßige oder abänderbare Leistungen, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrundes wiederholt mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und deren Leistungsinhalt nicht zwingend in Geld oder vertretbaren Sachen besteht (z.B. eine Altenteilsverpflichtung oder ein Wohnrecht; vgl. Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Aufl., 1997, Rz 32 ff.; Jansen/Myßen/ Risthaus, Renten, Raten, Dauernde Lasten, 13. Aufl., Rz 568; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 1994 IX R 46/88, BFHE 175, 572, BStBl II 1995, 169, und vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Die Modalitäten der Berechnung des Zinsanteils sind umstritten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 170, 98, 106, BStBl II 1993, 298; vom 18. Oktober 1994 IX R 46/88, BFHE 175, 572, BStBl II 1995, 169).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18

    Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige

    Gegenteiliges folge auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 18.10.1994 IX R 46/88, denn dem Urteil sei lediglich zu entnehmen, dass der BFH die Annahme einer dauernden Last allenfalls dann in Erwägung ziehe, wenn "von vornherein ungleichmäßige Leistungen vereinbart worden" seien.

    Bei der Beurteilung der Abänderbarkeit hat der BFH die Anknüpfung der Höhe der Zahlungen an eine sich ändernde Bezugsgröße - wie zum Beispiel Mieterträge - ausdrücklich genügen lassen (vgl. BFH, Urteil vom 18.10.1994 IX R 46/88, BStBl II 1995, 169 ).

    Ein Widerspruch zum BFH-Urteil vom 18.10.1994 IX R 46/88 (BStBl II 1995, 169 ) ist insoweit nicht zu erkennen.

  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    Demzufolge liegen keine gleichmäßigen, sondern --die Ertragsanteilsbesteuerung ausschließende-- ungleichmäßige Leistungen vor, wenn diese von einer variablen Bemessungsgrundlage abhängig sind, sodass eine Vorausbestimmbarkeit der Leistungshöhe nicht zuverlässig möglich erscheint (so bereits BFH-Urteile vom 10.10.1963 - VI 115/61 U, BFHE 77, 738, BStBl III 1963, 592; vom 25.11.1966 - VI R 111/66, BFHE 87, 476, BStBl III 1967, 178; vom 30.05.1980 - VI R 153/77, BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575, unter 2.; ebenso BFH-Entscheidungen vom 11.09.1991 - XI R 20/89, BFH/NV 1992, 166, unter II.2.b, sowie vom 18.10.1994 - IX R 46/88, BFHE 175, 572, BStBl II 1995, 169, unter 1.).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Dieser ist nach Auffassung des IX. Senats auch dann in entsprechender Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu ermitteln, wenn von vornherein ungleichmäßige (abänderbare) Leistungen vereinbart sind (Urteil vom 18. Oktober 1994 IX R 46/88, BFHE 175, 572, Der Betrieb - DB - 1995, 188).
  • FG Hessen, 21.10.2019 - 11 K 1534/18

    Besteuerung von Bezügen aus einer Stiftung als Leibrenten lediglich mit dem

    Der steuerrechtliche Begriff der Leibrente setzt gleichmäßige Leistungen voraus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 78; Urteil des BFH vom 11. März 1992 X R 141/88 BStBl II 1992, 499; Urteil des BFH vom 18. Oktober 1994 IX R 46/88, BStBl II 1995, 169; Urteil des BFH vom 15. Juli 2014 X R 41/12, BFH/NV 2014, 1945; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 22 Rz. 23).

    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Höhe der Rente an Bemessungsgrößen - wie Umsatz oder Gewinn - anknüpft, deren Schwankungen über die von Wertsicherungsklauseln hinausgehen (vgl. Urteil des BFH vom 10. Oktober 1963 VI 115/61 U, BStBl III 1963, 592; Urteil des BFH vom 18. Oktober 1994 IX R 46/88, BStBl II 1995, 169; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 1987 5 K 41/87, juris; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 22 Rz. 26).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    Diese Leistung muss zur Abgeltung von gesetzlichen Rentenversicherungsansprüchen erfolgen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1995 VI R 50/65, BStBl II 1995, 169; Bergkemper in Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 3 Nr. 3 Rn. 4 [Lfg. 196]; von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 3, Rn. B 3/12; vgl. zur Abfindung für die Abgeltung einer betrieblichen Rentenanwartschaft: BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 9/87, BStBl II 1991, 723).
  • BFH, 16.06.2020 - X B 153/19

    Besteuerung einer Destinatärsvergütung

    aa) Es entspricht gefestigten Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die steuerrechtliche Qualifizierung wiederkehrender Bezüge als Leibrenten gleichmäßige Leistungen an den Berechtigten voraussetzt (u.a. Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 - GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.4.a, m.w.N.; BFH-Entscheidung vom 18.10.1994 - IX R 46/88, BFHE 175, 572, BStBl II 1995, 169, unter 1., m.w.N.; ebenso Senatsurteil vom 15.07.2014 - X R 41/12, BFHE 246, 442, Rz 43).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

    Diese Leistung muss zur Abgeltung von gesetzlichen Rentenversicherungsansprüchen erfolgen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1995 VI R 50/65, BStBl II 1995, 169; Bergkemper in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer, § 3 Nr. 3 Rn. 4 [Lfg.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 5794/08

    Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung bei Gewährung einer Leibrente

    c) Erwirbt ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter gegen eine Leibrente oder dauernde Last, ist als Anschaffungskosten für die erworbenen Wirtschaftsgüter der Betrag anzusetzen, der dem nach § 14 BewG ermittelten, kapitalisierten Barwert der Rentenverpflichtung im Zeitpunkt des Erwerbs entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1969 I R 21/66, BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334, unter II.1.; vom 31. Januar 1980 IV R 126/76, BFHE 130, 372 , BStBl II 1980, 491 ; vom 29. November 1983 VIII R 231/80, BFHE 139, 403 , BStBl II 1984, 109 ; vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31, unter II.2.b.cc; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212 , BStBl II 1995, 47 ; vom 18. Oktober 1994 IX R 46/88, BFHE 175, 572 , BStBl II 1995, 169 ; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 30. August 1994 IX R 2/91, BFH/NV 1995, 291; vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179 ; vom 30. Juli 2003 X R 12/01, BFHE 204, 53 , BStBl II 2004, 211 , unter II.3.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08

    Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005

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Rechtsprechung
   BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1143
BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93 (https://dejure.org/1994,1143)
BFH, Entscheidung vom 15.09.1994 - XI R 20/93 (https://dejure.org/1994,1143)
BFH, Entscheidung vom 15. September 1994 - XI R 20/93 (https://dejure.org/1994,1143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 58 Abs. 2 Satz 2; EStG DDR § 15 Nr. 2; GewStG 1936 § 8 Nr. 5; GewStG DDR § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Nr. 5, § 22 Abs. 1; StÄndG DDR § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2; StAnpG DDR ... § 20 Abs. 3; HdwStG vom 16. März 1966 § 1 Abs. 1; Besteuerungsrichtlinie DDR § 7; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; Einigungsvertrag Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 130
  • BB 1995, 500
  • BB 1995, 85
  • DB 1995, 123
  • BStBl II 1996, 609
  • BFH/NV 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 15.03.1994 - XI R 10/93

    Gewerbesteuer - DDR - Bilanz - Steuerfreie Rücklage - Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Diese bundesgesetzliche Anordnung der (befristeten) Weiteranwendung des Steuerrechts der DDR ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. B. I. 1. des Senatsurteils vom 15. März 1994 XI R 10/93, BFHE 174, 241, BStBl II 1994, 813, m. w. N.).

    Der erkennende Senat verweist auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 174, 241, BStBl II 1994, 813, m. w. N.

    "§ 20 Abs. 3 StAnpG DDR stellt sich somit im Verhältnis zu § 22 Abs. 1 GewStG DDR als Sondervorschrift dar, die den sich nach allgemeinem Gewerbesteuerrecht ergebenden Erhebungsbeginn vorverlegt (vgl. ebenso Senatsurteil in BFHE 174, 241, BStBl II 1994, 813, zum Eintritt von Einzelhändlern in die Gewerbesteuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz der DDR).

    Wegen der Gründe hierfür wird auf das Senatsurteil in BFHE 174, 241, BStBl II 1994, 813 Bezug genommen.

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Soweit § 7 der Besteuerungsrichtlinie DDR dem entgegensteht, genügt diese Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes, an denen die Vorschrift im 2. Halbjahr 1990 zu messen ist (s. auch BFH-Urteil in BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630 zum Grunderwerbsteuergesetz der DDR; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 VIII ZR 91/91 (KG), Neue Juristische Wochenschrift 1993, 259), nicht (Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvL 32/57, BVerfGE 13, 290, BStBl I 1962, 492 zu § 8 Nr. 5 GewStG a. F.).

    Diese Vorschrift, die für die Zeit der Fortgeltung des Gewerbesteuergesetzes der DDR im 2. Halbjahr 1990 den Voraussetzungen des Grundgesetzes entsprechen muß, ist wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verfassungswidrig; insoweit gilt das Urteil in BVerfGE 13, 290, BStBl I 1962, 492; durch welches das BVerfG § 8 Nr. 5 GewStG vom 1. Dezember 1936 (RGBl I 1936, 979) i. d. F. vom 21. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 473) für nichtig erklärt hat.

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvL 9/70

    Unzulässigkeit der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Die Pflicht zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz handelt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 27. Juli 1971 2 BvL 9/70, BVerfGE 31, 357, 362 ff.; vom 1. März 1978 1 BvL 20/77, BVerfGE 48, 40, 44 ff.; vom 12. Juni 1979 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1).
  • FG Sachsen, 15.06.1993 - 1 K 46/92
    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Mit Aufhebung des Gesetzes der DDR zur Besteuerung der Handwerker käme dem keine Bedeutung mehr zu (ebenso FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 1993 1 K 95/93 G, EFG 1993, 683; FG Leipzig, Urteil vom 15. Juni 1993 1 K 46/92, EFG 1993, 576 unter 2. der Entscheidungsgründe; s. auch Tz. I. 4. der Arbeitshinweise des Ministeriums der Finanzen der DDR für die Finanzämter zur Änderung steuerlicher Rechtsvorschriften ab 1. Juli 1990, BStBl I 1990, 333).
  • BFH, 19.05.1993 - II R 29/92

    - Die Weiteranwendung des GrEStG DDR bis zum 31. Dezember 1990 ist

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Soweit § 7 der Besteuerungsrichtlinie DDR dem entgegensteht, genügt diese Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes, an denen die Vorschrift im 2. Halbjahr 1990 zu messen ist (s. auch BFH-Urteil in BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630 zum Grunderwerbsteuergesetz der DDR; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 VIII ZR 91/91 (KG), Neue Juristische Wochenschrift 1993, 259), nicht (Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvL 32/57, BVerfGE 13, 290, BStBl I 1962, 492 zu § 8 Nr. 5 GewStG a. F.).
  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Soweit § 7 der Besteuerungsrichtlinie DDR dem entgegensteht, genügt diese Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes, an denen die Vorschrift im 2. Halbjahr 1990 zu messen ist (s. auch BFH-Urteil in BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630 zum Grunderwerbsteuergesetz der DDR; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 VIII ZR 91/91 (KG), Neue Juristische Wochenschrift 1993, 259), nicht (Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvL 32/57, BVerfGE 13, 290, BStBl I 1962, 492 zu § 8 Nr. 5 GewStG a. F.).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Die Pflicht zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz handelt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 27. Juli 1971 2 BvL 9/70, BVerfGE 31, 357, 362 ff.; vom 1. März 1978 1 BvL 20/77, BVerfGE 48, 40, 44 ff.; vom 12. Juni 1979 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Die Pflicht zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz handelt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 27. Juli 1971 2 BvL 9/70, BVerfGE 31, 357, 362 ff.; vom 1. März 1978 1 BvL 20/77, BVerfGE 48, 40, 44 ff.; vom 12. Juni 1979 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1).
  • FG Brandenburg, 30.06.1993 - 1 K 95/93
    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Mit Aufhebung des Gesetzes der DDR zur Besteuerung der Handwerker käme dem keine Bedeutung mehr zu (ebenso FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 1993 1 K 95/93 G, EFG 1993, 683; FG Leipzig, Urteil vom 15. Juni 1993 1 K 46/92, EFG 1993, 576 unter 2. der Entscheidungsgründe; s. auch Tz. I. 4. der Arbeitshinweise des Ministeriums der Finanzen der DDR für die Finanzämter zur Änderung steuerlicher Rechtsvorschriften ab 1. Juli 1990, BStBl I 1990, 333).
  • FG Sachsen, 15.07.1993 - 2 K 12/93
    Auszug aus BFH, 15.09.1994 - XI R 20/93
    Da bereits bestehende Handwerksbetriebe in der ehemaligen DDR nach der durch § 20 Abs. 3 14. Spiegelstrich StAnpG DDR erfolgten Aufhebung des Gesetzes der DDR zur Besteuerung der Handwerker mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in die Gewerbesteuerpflicht eintraten, könnte sich hieraus ergeben, daß die Gewerbesteuer vom Beginn des folgenden Monats, also vom 1. August 1990 an, zu erheben wäre (so FG Leipzig, Urteil vom 15. Juli 1993 2 K 12/93, EFG 1993, 808; M. Schulz, DDR spezial 7/1992 vom 14. Februar 1992, 2, 5; anders demgegenüber die Finanzverwaltung mit der Erwägung, daß der Beginn der Steuerpflicht hier mit dem Beginn des Monats Juli 1990 zusammenfalle und Gewerbesteuer für volle Monate zu entrichten sei, vgl. Oberfinanzdirektion - OFD - Magdeburg, Verfügung vom 13. April 1993 G 1351-10-St 233, Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Gewerbesteuergesetz, Vor § 1 Nr. 14, dort unter 2. b).
  • RG, 12.02.1892 - 170/92

    Begriff der Fahrlässigkeit. Rücksichtnahme auf die thatsächlichen Verhältnisse

  • BFH, 02.10.1980 - IV R 42/79

    Ehegatte - Errungenschaftsgemeinschaft - Gegenbeweis - Ehegatten als

  • FG Hamburg, 14.12.1992 - I 211/88

    Einkommensteuer; Ausschluß der personellen Verflechtung durch

  • BezG Erfurt, 07.04.1993 - II K 13/93
  • RG, 24.02.1891 - 96/91

    Unterliegen Honig und Zucker, wenn sie zur Bereitung von Met verwendet werden,

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2007 - L 4 RA 95/03

    Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - Berücksichtigung von

    Etwas anderes galt nur dann, wenn lediglich der eine Ehegatte als Inhaber tätig war und der andere in nur untergeordnetem Umfang mithalf oder einen anderen Beruf ausübte (vgl. Urteil des BFH vom 15.09.1994 - XI R 20/93 -, zitiert nach juris, dort zu IV 2.).

    Dabei ist es unerheblich, ob man - wie der BFH, Urteil vom 15.09.1994, XI R 20/93, zitiert nach juris, dort zu IV 2., und Hahn, Einkommenssteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem Recht der ehemaligen DDR, DStZ 1992, 362 ff, S. 363 unter Hinweis auf die in der DDR herrschende Rechtsmeinung - darauf abstellt, dass an den Netto-Erträgnissen aus Handwerksunternehmen beide Ehegatten unmittelbar Eigentum erwerben, wenn ihnen der Betrieb entweder gemeinsam gehört oder wenn ein Ehegatte zwar nicht Teilhaber ist, jedoch in ihm in beachtlicher Weise mitarbeitet, oder aber davon ausgeht, dass auch in Fällen, in denen aus gemeinschaftlichen Mitteln ein Betrieb gegründet wird, dieser nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 1 2. Alt. FamGB-DDR nur dann gemeinschaftliches Eigentum ist, wenn er entweder von beiden Ehegatten betrieben wird, eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder der Wert der der Berufsausübung dienenden Sachen im Verhältnis zu den Objekten des gemeinschaftlichen Eigentums unverhältnismäßig hoch ist (so BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 7 AL 22/03 R -, SozR 4-4100 § 168 Nr. 2 unter Hinweis auf die Literatur zum Familienrecht der DDR).

  • BFH, 24.10.2006 - I B 41/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorbehalt der Nachprüfung

    Ebenso wenig liegt eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 20/93 (BFHE 176, 130, BStBl II 1996, 609) vor.

    Da das BFH-Urteil in BFHE 176, 130, BStBl II 1996, 609 keine entscheidungserheblichen Aussagen dazu enthält, wie der Gewerbeertrag 1990 nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR zu ermitteln ist, streitig aber allein der Veranlagungszeitraum 1990 war, liegt eine Abweichung nicht vor.

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 37/94

    Kein Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für Personenunternehmen im

    Wie sich aus dem zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteil vom 15. September 1994 XI R 20/93 ergibt, unterliegen im Beitrittsgebiet unterhaltene Handwerksbetriebe im 2. Halbjahr des Jahres 1990 der Gewerbesteuer.

    Von einem solchen Verstoß ist auch dann nicht auszugehen, wenn die Vorschrift des § 8 Nr. 6 GewStG DDR, wonach die genannten Vergütungen dem Gewinn hinzuzurechnen sind und damit der Abzug der Vergütungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages im Ergebnis rückgängig gemacht wird, ihrerseits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollte (s. - zu § 8 Nr. 6 GewStG 1936 - Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, BStBl I 1962, 500); § 8 Nr. 6 GewStG DDR wäre dann nicht anzuwenden (so die Finanzverwaltung, vgl. Erlaß vom 9. September 1991, Steuererlasse in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, Vor § 1 Nr. 4; zur Verfassungswidrigkeit von Regelungen des Gewerbesteuergesetzes 1936 i. d. F. der Bekanntmachung des Gewerbesteuergesetzes der DDR s. das zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 15. September 1994 XI R 20/93 sowie das Senatsurteil vom 15. September 1994 XI R 44/93, nicht veröffentlicht).

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Rechtsprechung
   BFH, 08.11.1994 - IX R 9/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1533
BFH, 08.11.1994 - IX R 9/93 (https://dejure.org/1994,1533)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1994 - IX R 9/93 (https://dejure.org/1994,1533)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1994 - IX R 9/93 (https://dejure.org/1994,1533)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 574
  • NJW 1995, 2128 (Ls.)
  • BB 1995, 242
  • BB 1995, 386
  • DB 1995, 301
  • BStBl II 1995, 170
  • BFH/NV 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.07.1992 - IX B 169/91

    Nochmaliger Abzug degressiver AfA nach § 7 Abs. 5 EStG als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 08.11.1994 - IX R 9/93
    Überführt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen und versteuert er die stillen Reserven, so schafft er damit ein Gebäude an i. S. des § 7 Abs. 5 EStG (Anschluß an BFH-Beschluß vom 2. Juli 1992 IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909).

    Das Finanzgericht (FG) entschied, daß - entgegen dem Senatsbeschluß vom 2. Juli 1992 IX B 169/91 (BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909) - die Überführung eines Grundstücks vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen kein anschaffungsähnlicher Vorgang sei.

    Der erkennende Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung im Beschluß in BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909 fest (anderer Ansicht Paus, Betriebs-Berater - BB - 1993, 1920).

  • BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92

    Die AfA ist bei einer vermieteten Wohnung nach den ursprünglichen Anschaffungs-

    Auszug aus BFH, 08.11.1994 - IX R 9/93
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwischenzeitlich wiederholt entschieden, daß sich die Bemessungsgrundlage für die AfA eines Gebäudes ändert, wenn der Steuerpflichtige es aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und dabei die stillen Reserven aufdeckt und versteuert (vgl. das Senatsurteil vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749); denn die Überführung stellt einen anschaffungsähnlichen Vorgang dar.
  • FG Köln, 25.02.2021 - 11 K 2686/18

    Steuerrechtliche Einordnung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

    Soweit der Anschaffungsbegriff außerhalb der Bewertung mit den Anschaffungskosten steuerrechtliche Bedeutung hat (z.B. bei Einlagen, Entnahmen, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, bei Umwandlungen und anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen oder im Rahmen der §§ 17 und 23 EStG), ist er nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor dem Hintergrund des jeweiligen Gesetzeszwecks bzw. Regelungszusammenhangs normspezifisch auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 2002 IX R 47/98, BStBl II 2002, 756, vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170, vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 749, BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 106/99, BFH/NV 2000, 1466, und Korn in Korn / Strahl, EStG, § 6 Rz. 58, Stobbe in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 6 Anm. 163, Blümich / Ehmcke, EStG, § 6 Rz. 98, sowie Prinz in Bordewin / Brandt, EStG, § 6 Rz. 1 / 120, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Zur Begründung hat er angeführt, bei der Entnahme würden - ebenso wie im Falle einer Veräußerung - die stillen Reserven aufgedeckt, indem das entnommene Wirtschaftsgut mit seinem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder im Falle einer Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) bewertet werde; nach der Entnahme bilde der Teilwert bzw. der gemeine Wert die neue Bemessungsgrundlage für den Abzug der AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zugleich beginne mit dem anschaffungsähnlichen Vorgang der Entnahme ein neuer Abschreibungszeitraum (BFH-Beschluss vom 2. Juli 1992 IX B 169/91, BStBl II 1992, 909, und BFH-Urteil vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170).

    Nach der vorab dargestellten Auffassung des BFH in seinen Entscheidungen vom 2. Juli 1992 IX B 169/91 (BStBl II 1992, 909) und vom 8. November 1994 IX R 9/93 (BStBl II 1995, 170) soll es im Hinblick auf die Regelungen der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG über den Wertansatz bei Entnahmen dem Sinn und Zweck der AfA-Vorschriften in §§ 7 ff EStG entsprechen, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA mit dem Teilwert oder dem gemeinen Wert anzusetzen.

  • BFH, 22.02.2021 - IX R 13/19

    Zur Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage von im Gesamthandsvermögen einer

    Allerdings wird die Überführung vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen in den geschilderten Fällen als "anschaffungsähnlicher Vorgang" angesehen mit der Folge, dass in entsprechender Anwendung der genannten Regelungen fiktive Anschaffungskosten in der Höhe anzusetzen sind, in der bei der Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die stillen Reserven für das betriebliche Gebäude aufgelöst werden; diese Werte treten an die Stelle der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 EStG sonst für die Berechnung der AfA maßgebend sind (ständige Rechtsprechung, s. die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.08.1983 - VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; vom 08.11.1994 - IX R 9/93, BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170; vom 17.09.2008 - IX R 1/08, BFH/NV 2009, 370, sowie BFH-Beschluss vom 02.07.1992 - IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909, jeweils zur Entnahme von Gebäuden; s. zudem BFH-Urteile vom 02.02.1990 - III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 29.04.1992 - XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; vom 15.12.1993 - X R 158/90, BFH/NV 1994, 476; vom 10.05.1995 - IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055, und vom 14.12.1999 - IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, jeweils zur Betriebsaufgabe; vgl. ferner BFH-Urteil vom 13.04.2010 - IX R 22/09, BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790, zur Entnahme einer qualifizierten Beteiligung).
  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Der anschaffungsähnliche Vorgang sei wie ein Anschaffungsgeschäft des Steuerpflichtigen zu behandeln (Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und vom 8. November 1994 IX R 9/93, BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170).

    (b) Die vom Kläger zitierten BFH-Urteile (in BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und in BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170), die aus seiner Sicht belegen sollen, dass eine Entnahme stets als Anschaffung zu behandeln sei, betreffen die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung eines Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige es aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und dabei die stillen Reserven aufdeckt und versteuert.

  • BFH, 03.05.2022 - IX R 7/21

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine

    ee) Eine Gleichstellung von Anschaffung und Entnahme erfolgt in der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 22.02.2021 - IX R 13/19, BFH/NV 2021, 1169; vom 08.11.1994 - IX R 9/93, BFHE 175, 547, BStBl II 1995, 170; vom 03.05.1994 - IX R 59/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749; BFH-Beschluss vom 02.07.1992 - IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909) nur für Zwecke der AfA-Bemessung.
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 1/08

    Anbau an bestehendes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut - keine Versagung

    Nach einer Entnahme bildet der Teilwert bzw. der gemeine Wert die neue AfA-Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969; vom 8. November 1994 IX R 9/93, BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 05.12.2007 - 7 K 147/06

    Fördergebietsgesetz, Einkommensteuer: Entnahme ist kein anschaffungsähnlicher

    Der Rechtsprechung, die die Entnahme als anschaffungsähnlichen Vorgang mit der Folge wertet, dass sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 EStG nach dem Teilwert bzw. dem gemeinen Wert richtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 02. Juli 1992 IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909; BFH-Urteil vom 09. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759; BFH-Urteil vom 08. November 1994 IX R 9/93, BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170) ist für Zwecke der AfA-Bemessungsgrundlage für i. S. des FördG begünstigte nachträgliche Herstellungsarbeiten nicht zu folgen.
  • BFH, 15.06.2000 - XI B 106/99

    Fördergebietsgesetz; Sonderabschreibung auf Einlagen

    Da es somit auf das Entstehen von "Kosten" ankommt, ist die von den Klägern unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur angesprochene Frage, was unter "Anschaffung" zu verstehen ist (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346) und unter welchen Voraussetzungen Einlagen wie Anschaffungen zu behandeln sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. November 1994 IX R 9/93, BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170, m.w.N.; vgl. auch z.B. Werndl in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rdnrn. B 27, 29), nicht entscheidungserheblich.
  • FG Berlin, 24.01.1997 - 9293/96

    Zeitpunkt der gewerblichen Tätigkeit einer Gesellschaft bei der Errichtung von

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  • FG Niedersachsen, 06.04.2006 - 14 K 658/03

    Zulagebegünstigung der Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im

    c) Soweit sich der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens auf die BFH Urteile vom 09.08.1983 VIII R 177/80, BStBl II 1983, 759 sowie vom 08.11.1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170 berufen hat, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
  • FG Berlin, 24.01.1997 - 9 K 9293/96

    Feststellung verrechenbarer Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG bei

    Es ist ferner nicht entscheidungserheblich, ob die Einlage des Grundstücks in das Betriebsvermögen der Antragstellerin als anschaffungsähnlicher Vorgang zu werten ist, der sich ggf. auf die Abschreibungsmöglichkeiten nach § 14a Berlinförderungsgesetz - BerlinFG - auswirkt (vgl. Kirchhof / Söhn, EStG -Kommentar, § 6 Rdnr. F 13; Urteil des BFH vom 8. November 1994 IX R 9/93, BStBl II 1995, 170).
  • FG München, 24.10.1996 - 15 K 1102/96

    Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) für eine Wohnung ;

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Rechtsprechung
   BFH, 21.10.1994 - VI R 12/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1515
BFH, 21.10.1994 - VI R 12/94 (https://dejure.org/1994,1515)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1994 - VI R 12/94 (https://dejure.org/1994,1515)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1994 - VI R 12/94 (https://dejure.org/1994,1515)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1515) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1987 § 3 Nr. 68; EStG § 52 Abs. 2j; EStG 1994 § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2b

  • Wolters Kluwer

    Zinszuschuß des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb

    Arbeitgeberdarlehen zum Bau oder Erwerb einer eigengenutzten Wohnung - Aufhebung der Begünstigung von Zinszuschüssen ab 1989 - Änderung der Begünstigungsvoraussetzungen in der bis zum Jahr 2000 geltenden Übergangsregelung - Keine Rückwirkung der Änderung für ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 107
  • BB 1995, 1220
  • BB 1995, 84
  • DB 1995, 121
  • BStBl II 1995, 511
  • BFH/NV 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.03.1993 - VI R 20/92

    Zur Steuerfreiheit eines Zinszuschusses des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 68 EStG

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 12/94
    Es führte im wesentlichen aus: Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 12. März 1993 VI R 20/92 (BFHE 171, 62, BStBl II 1993, 881) entschieden habe, ein steuerfreier Zinszuschuß i. S. des § 3 Nr. 68 EStG 1987 liege auch dann vor, wenn ohnehin geschuldeter steuerpflichtiger Arbeitslohn in einen steuerbefreiten Zinszuschuß umgewandelt werde, könne dem nicht gefolgt werden.

    Der Senat hat mit Urteil in BFHE 171, 62, BStBl II 1993, 881 gegen die in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 9. Juli 1987 (BStBl I 1987, 512) vertretene Auffassung entschieden, daß ein Zinszuschuß des Arbeitgebers i. S. des § 3 Nr. 68 EStG 1987 auch dann vorliegt, wenn ohnehin geschuldeter steuerpflichtiger Arbeitslohn in einen steuerbefreiten Zinszuschuß umgewandelt wird.

    Denn nachdem der BFH mit Urteil in BFHE 171, 62, BStBl II 1993, 881 entschieden hatte, daß die Zinszuschüsse i. S. des § 3 Nr. 68 EStG 1987 auch auf einer Umwandlung von Lohn beruhen können, konnte eine davon abweichende spätere gesetzliche Regelung nicht mehr klarstellenden, sondern nur noch gesetzesändernden Charakter haben.

    Denn durch das Senatsurteil in BFHE 171, 62, BStBl II 1993, 881 war für die Vergangenheit Rechtsklarheit herbeigeführt worden.

  • BFH, 08.07.1993 - VI R 91/92
    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 12/94
    Er hat diese Auffassung in zwei weiteren Urteilen vom 8. Juli 1993 VI R 91/92 (BFH/NV 1993, 726) und vom 30. Juli 1993 VI R 111/92 (BFH/NV 1994, 99) bestätigt.

    Die Urteile bezogen sich auf das Streitjahr 1988 und das Urteil in BFH/NV 1993, 726 außerdem auf das Streitjahr 1989.

  • BFH, 30.07.1993 - VI R 111/92

    Ermittlung des festzusetzenden Steuerbetrag

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 12/94
    Er hat diese Auffassung in zwei weiteren Urteilen vom 8. Juli 1993 VI R 91/92 (BFH/NV 1993, 726) und vom 30. Juli 1993 VI R 111/92 (BFH/NV 1994, 99) bestätigt.
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 21.10.1994 - VI R 12/94
    Vor dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) bedarf es stets besonderer Rechtfertigung, wenn eine nachträglich belastende Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens ausnahmsweise zulässig sein soll (vgl. dazu Beschluß des BVerfG vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 253).
  • BFH, 28.05.1998 - X R 32/97

    Vorkostenabzug bei steuerfreien Zinszuschüssen

    d) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Schuldzinsen nicht nur zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn einen Zinszuschuß zahlt, sondern ebenso, wenn er lediglich geschuldeten Arbeitslohn in einen steuerfreien Zinszuschuß umwandelt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1994 VI R 12/94, BFHE 176, 107, BStBl II 1995, 511).
  • FG Thüringen, 23.10.1996 - III 63/96

    Zulässigkeit von Barlohnumwandlungen in steuerfreie Vergütungen zur Erstattung

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  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 6 K 194/97

    Auslegung des Begriffs der banküblichen Geschäfte i.S.d. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

    Es entspricht aber herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, daß Ausnahme- und Vergünstigungsvorschriften wie allgemeine Vorschriften auszulegen sind (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 6. Auflage, S. 355; Ruppe in Herrmann/Heuer/Raupach. 21 Auflage, Einf ESt Rdnr. 647; Tipke/Kruse, 16. Auflage, § 4 AO Tz. 79; BFH-Urteile vom 04.11.1993 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338 und vom 21.10.1994 VI R 12/94, BStBl II 1995, 511).
  • FG Köln, 07.05.1997 - 5 K 7314/96

    Steuerfreiheit eines Zinszuschusses bei Zahlung zum ohnehin geschuldeten

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  • BFH, 05.07.1996 - VI R 72/93

    Mangelnde Büroorganisation im Zusammenhang mit dem Eingang eines fristwahrenden

    Das gilt nach dem BFH-Urteil vom 21. Oktober 1994 VI R 12/94 (BFHE 176, 107, BStBl II 1995, 511) für das Streitjahr ungeachtet der zwischenzeitlich geänderten Gesetzesfassung durch § 52 Abs. 2 Buchst. j EStG (vgl. auch Finanzministerium Niedersachsen, Erlaß vom 8. Juni 1995 S 2332-112-35 1, Deutsches Steuerrecht 1995, 1062).
  • FG Münster, 26.02.1998 - 8 K 5684/95
    Der durch das StandOG normierten Voraussetzung, daß die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden müssen, kommt insoweit eine konstitutive Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1994 VI R 12/94 , BFHE 1976, 107, BStBl. II 1995, 511).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.06.1994 - X R 90/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2703
BFH, 08.06.1994 - X R 90/92 (https://dejure.org/1994,2703)
BFH, Entscheidung vom 08.06.1994 - X R 90/92 (https://dejure.org/1994,2703)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 1994 - X R 90/92 (https://dejure.org/1994,2703)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abweichende Aufteilung des Abzugsbetrages bei einer von den Anteilen der Miteigentümer abweichenden Beteiligung an der Baufinanzierung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Verteilung des Abzugsbetrages nach § 10e EStG abweichend von den Miteigentumsanteilen nicht möglich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 20
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.05.1992 - X R 61/91

    Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

    Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
    In Fällen, in denen zivilrechtliches und "wirtschaftliches Eigentum" nicht übereinstimmen, ist der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG berechtigt (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    Ihr Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes ist auch nicht aufgrund etwaiger Ansprüche des Klägers auf Aufwendungsersatz wirtschaftlich wertlos geworden (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    Im übrigen ist insbesondere bei einander nahestehenden Personen wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur dann anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d. h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wurde, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368 sowie in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    Eine vom Wortlaut des § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG abweichende Auslegung des Begriffs "eigenes Haus" im Sinne von "auf eigene Kosten errichtetes Haus" läßt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder dem Zweck der Vorschrift herleiten (BFH-Urteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

  • BFH, 24.06.1966 - VI 249/65

    Ordnungsgemäße Verteilung der Steuervergünstigungen beim Wohnungsbau unter

    Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
    Das Finanzgericht (FG) war unter Berufung auf das zu § 7 b EStG ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juni 1966 VI 249/65 (BFHE 86, 550, BStBl III 1966, 580) der Auffassung, eine von den Anteilen der Miteigentümer abweichende Beteiligung an der Baufinanzierung ermögliche auch eine abweichende Aufteilung des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG.

    Die hiervon abweichende Auffassung des FG, eine von den Anteilen der Miteigentümer abweichende Beteiligung an der Baufinanzierung ermögliche auch eine abweichende Aufteilung des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG, wird durch das Urteil des BFH in BFHE 86, 550, BStBl III 1966, 580 gestützt.

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 14/87

    Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Abbruchkosten im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
    Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628 und vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 20.09.1989 - X R 140/87

    Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines

    Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
    Im übrigen ist insbesondere bei einander nahestehenden Personen wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur dann anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d. h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wurde, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368 sowie in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).
  • FG München, 21.07.1992 - 13 K 323/92

    Abweichende Verteilung des Abzugsbetrages nach § 10e EStG

    Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 149 veröffentlicht.
  • BFH, 21.12.1978 - III R 20/77

    Grundstück - Wirtschaftliches Eigentum - Betriebsgebäude - Verfügungsmacht über

    Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
    Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628 und vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 12.09.1991 - III R 233/90

    Zurechnung eines Wirtschaftsguts aufgrund eines "Miet-Kaufvertrags"

    Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
    Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628 und vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 25.08.1992 - IX R 320/87

    Absetzungen des Miteigentümers (§ 7b Abs. 1 S. 3 EStG )

    Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
    Der BFH hat deshalb mit Urteil vom 25. August 1992 IX R 320/87 (BFHE 169, 95, BStBl II 1993, 105) entschieden, daß nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 b Abs. 1 Satz 3 EStG eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung der erhöhten Absetzungen nicht mehr möglich ist.
  • FG München, 27.10.1992 - 13 K 594/92
    Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
    Im übrigen hat das FG die in der Vorentscheidung vertretene Rechtsauffassung im Urteil vom 27. Oktober 1992 13 K 594/92, EFG 1993, 314 aufgegeben.
  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    b) Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628; vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182; in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 12 K 343/94

    Höhe der Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung der zu eigenen

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  • BFH, 29.11.2000 - X R 25/97

    Miteigentümer - Geschiedene Ehefrau - Einkommensteuer - Getrennte Veranlagung -

    Eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung des Abzugsbetrags ist nicht möglich (Senatsurteile vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752, und vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20).

    Zum anderen wäre insoweit auch eine besondere Disposition im Sinne einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten über eine abweichende Aufteilung des Abzugsbetrages nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unerheblich gewesen (Entscheidungen in BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752, und in BFH/NV 1995, 20).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 27/00

    Einkommensteuer - Grundstück - Miteigentum - Doppelhaushälfte -

    Eine Verteilung des Abzugsbetrages abweichend von den Miteigentumsanteilen --wie sie der Kläger und sein Vater in der Vereinbarung vom 23. Juli 1989 vornehmen wollten-- ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht möglich (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2000 - IX B 111/98

    Eigenheimzulage bei Miteigentum

    Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass der BFH zu dieser Vorschrift bereits mehrfach entschieden hat, dass die Wohnungsbauförderung bei einem Anteil an einem begünstigten Objekt zwingend auf den diesem Anteil entsprechenden Teil des Abzugsbetrages begrenzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20).
  • BFH, 10.07.1996 - X R 72/93

    Der ursprüngliche Miteigentumsanteil bleibt auch bei Hinzuerwerb eines weiteren

    Der Kläger könnte wirtschaftliches Eigentums an dem ihm nicht gehörenden Anteil allenfalls dann erlangt haben, wenn ihm allein aufgrund eindeutiger, im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen Substanz und Ertrag des gemeinsam erworbenen Hauses für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zugestanden hätten (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368; vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20).
  • FG München, 09.08.1996 - 11 K 2065/96

    Ermittlung von Abzugsbeträgen bei einer Wohnung die im Miteigentum von Ehegatten

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  • FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 748/07

    Voraussetzungen einer vom zivilrechtlichen Grundstückseigentum abweichenden

    Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach dem bürgerlichen Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann ( § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 1994, BFH/NV 1995, 20).
  • FG Köln, 20.12.2000 - 4 K 6707/94

    Gebäudeerrichtung auf fremdem Grund und Boden

    Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten - durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen - für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. Urteile des BFH vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BStBl II 1991, 628; vom 12. September 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20; vom 27. November 1996 X R 92/92, BStBl II 1998, 97, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 04.05.1998 - 6 K 1239/97

    Wirtschaftliche Zurechnung unter (Schwieger-)Eltern und Kindern bei

    Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO jedoch geboten, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann, so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (BFH-Urt. v. 27.11.1996 X R 92/92, BStBl II 1998, a.a.O. m.w.N.; vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466 ; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571 , BStBl II 1991, 628 ; vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49 , BStBl II 1992, 182; in BFHE 168, 261 , BStBl II 1992, 944 ; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333 , BStBl II 1994, 164 ; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20, jeweils m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 13.09.2000 - 2 K 479/99

    Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

  • FG München, 01.03.2000 - 13 K 1315/98

    Besteuerung des pauschalierten Nutzungswerts nach § 21 a EStG statt des

  • FG Thüringen, 20.01.2000 - II 54/99

    Zeitpunkt der Zurechnungsfortschreibung; wirtschaftliches Eigentum; enteignete

  • FG München, 20.06.2000 - 13 K 557/95

    "Verzicht" auf den Aufwendungsersatzanspruch durch den Erwerber eines

  • FG Thüringen, 10.06.1998 - I 166/98

    Höhe des Anspruchs auf Eigenheimzulage; Anspruch auf Eigenheimzulage bei mehreren

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