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   BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93   

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https://dejure.org/1994,6699
BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93 (https://dejure.org/1994,6699)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1994 - IV R 45/93 (https://dejure.org/1994,6699)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1994 - IV R 45/93 (https://dejure.org/1994,6699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Bezeichnung des an eine Bewirtung von Personen teilehmenden Unternehmers mittels Unterzeichnung des amtlichen Vordrucks durch den Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) oder durch einen ihrer Angestellten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 206
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91

    Minderung des Betriebsgewinns durch Aufwendungen für die Bewirtung von Personen

    Auszug aus BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91 (BFH/NV 1993, 408) im einzelnen ausgeführt hat, macht der Steuerpflichtige mit der Unterzeichnung des amtlichen Vordrucks nicht zweifelsfrei erkennbar, daß er selbst an der Bewirtung teilgenommen hat.

    Dem Zweck des Nachweis erfordernisses, ein vollständiges Bild über den Bewirtungvorgang zu vermitteln, wird dadurch nicht genügt (BFH in BFH/NV 1993, 408).

    Der Senat hat es deshalb abgelehnt, aus diesem Grunde die Aufzeichnungspflicht als erfüllt anzusehen (BFH in BFH/NV 1993, 408).

    Einer Nachholung unterbliebener Angaben kann, wie der Senat (in BFH/NV 1993, 408 zu 1. c, bb) ausgeführt hat, nicht die gleiche Wirkung zukommen, wie einer Ergänzung der dem amtlichen Vordruck beizufügenden Rechnung.

    Sie verkennen damit die hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegenden Unterschiede zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH- Urteile vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903, und in BFH/NV 1993, 408).

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 150/85

    Die Nachweispflicht für betriebliche Bewirtungsaufwendungen erstreckt sich auf

    Auszug aus BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93
    Diese Form des Nachweises ist eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben (Senatsurteil vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    2. Im Streitfall geht auch die Klägerin davon aus, daß der bewirtende Unternehmer als Teilnehmer der Bewirtung in dem amtlichen Vordruck zu bezeichnen ist, obwohl er nicht zu den "bewirteten Personen" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gehört (Senatsurteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581).

    Da der amtliche Vordruck nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeitnah zu erstellen ist, konnte dessen spätere Ergänzung den festgestellten Nachweismangel nicht heilen (Urteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655, und vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28).

  • FG Niedersachsen, 24.06.1993 - XI 57/91
    Auszug aus BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93
    Schließlich halte auch das Hessische FG eine punktuelle Vervollständigung des amtlichen Vordrucks ansonsten ordnungsgemäß erstellter Belege für zulässig (Urteil vom 15. Dezember 1992 10 K 3801/89, EFG 1994, 15).

    Davon gehen jedoch die von der Revision angeführten Entscheidungen einiger FG zu Unrecht aus (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg in EFG 1993, 11 und des Hessischen FG in EFG 1994, 15).

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.1992 - 5 K 298/89
    Auszug aus BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93
    Auch die Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 1992 5 K 298/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 1) gehe davon aus, daß Unklarheiten im amtlichen Vordruck zu Lasten der Finanzverwaltung zu gehen hätten.
  • FG Hessen, 15.12.1992 - 10 K 3801/89
    Auszug aus BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93
    Schließlich halte auch das Hessische FG eine punktuelle Vervollständigung des amtlichen Vordrucks ansonsten ordnungsgemäß erstellter Belege für zulässig (Urteil vom 15. Dezember 1992 10 K 3801/89, EFG 1994, 15).
  • BFH, 25.03.1988 - III R 96/85

    1. Zeitnahes Ausfüllen des Vordrucks zum Nachweis von Bewirtungskosten - 2.

    Auszug aus BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93
    Da der amtliche Vordruck nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeitnah zu erstellen ist, konnte dessen spätere Ergänzung den festgestellten Nachweismangel nicht heilen (Urteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655, und vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 62/88

    Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern - Abziehbarkeit von Aufwendungen - Amtlicher

    Auszug aus BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93
    Da der amtliche Vordruck nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeitnah zu erstellen ist, konnte dessen spätere Ergänzung den festgestellten Nachweismangel nicht heilen (Urteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655, und vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28).
  • BFH, 27.06.1990 - I R 168/85

    Zur Namensangabe des bewirtenden Steuerpflichtigen auf Gaststättenrechnungen

    Auszug aus BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93
    Sie verkennen damit die hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegenden Unterschiede zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH- Urteile vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903, und in BFH/NV 1993, 408).
  • BFH, 25.02.1988 - IV R 95/86

    Nachweis von Bewirtungskosten erfordert grundsätzlich die Angabe aller an der

    Auszug aus BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93
    2. Im Streitfall geht auch die Klägerin davon aus, daß der bewirtende Unternehmer als Teilnehmer der Bewirtung in dem amtlichen Vordruck zu bezeichnen ist, obwohl er nicht zu den "bewirteten Personen" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gehört (Senatsurteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581).
  • BFH, 19.03.1998 - IV R 40/95

    Angabe des Bewirtenden bei Bewirtungskosten

    Dies gelte erst recht, wenn die Eintragung des bewirtenden Steuerpflichtigen als Teilnehmer des Bewirtungsvorgangs erst im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren nachgeholt werde (Senatsurteil vom 11. August 1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Das FA verweist auf die Vorentscheidung und hält eine Divergenzvorlage an den Großen Senat des BFH zur Klärung des offenbaren Widerspruchs zwischen den beiden Entscheidungen des BFH in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894 und in BFH/NV 1995, 206 für erforderlich.

    a) Nach Auffassung des Senats besteht der Zweck der formalisierten Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. mittels amtlich vorgeschriebenem Vordrucks darin, dem FA die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sowie die Angemessenheit ihrer Höhe nach zu erleichtern und die Mißbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Spesenabzugs einzuschränken (vgl. Senatsurteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; ebenso Urteile vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581; vom 1. Oktober 1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206).

    Demgemäß hatte der erkennende Senat auch bisher schon eingeräumt, daß die Gestaltung des amtlichen Vordrucks eine gewisse Unsicherheit des Steuerpflichtigen, ob und an welcher Stelle der bewirtende Unternehmer anzugeben sei, ausgelöst haben könnte, da der bewirtende Unternehmer jedenfalls nicht zu den "bewirteten Personen" i.S. des Gesetzeswortlauts und des Vordruckmusters gehöre (BFH in BFH/NV 1995, 206; BFH/NV 1993, 408, 409).

  • BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96

    Bewirtungskosten eines Journalisten

    Wie der Senat zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. entschieden hat, ist diese Form des Nachweises eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben (Urteile vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und vom 11. August 1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG a.F. war auch der Name des an der Bewirtung teilnehmenden bewirtenden Steuerpflichtigen anzugeben, obwohl das Gesetz nur die Angabe der "bewirteten Personen" gefordert hatte (vgl. Urteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581, und in BFH/NV 1995, 206).

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95

    Angabe des Bewirtenden im amtlichen Vordruck

    Dies gelte erst recht, wenn die Eintragung des bewirtenden Steuerpflichtigen als Teilnehmer des Bewirtungsvorgangs erst im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren nachgeholt werde (Senatsurteil vom 11.8.1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Der Senat will an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, daß die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Rechtsbehelfsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Urteile des IV. Senats vom 1.10.1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und vom 11.8.1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    1. Mit Urteil in BFH/NV 1995, 206 hat der Senat, seine bisherige Rechtsprechung zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (in der vor Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1990, BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224 geltenden Fassung) zusammenfassend, entschieden, daß der bewirtende Unternehmer als Teilnehmer der Bewirtung in dem amtlichen Vordruck zu bezeichnen ist, obwohl er nicht zu den "bewirteten Personen" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bis 1990 gehört; nach der ab 1990 geltenden Gesetzesfassung ist klargestellt, daß die "Teilnehmer der Bewirtung" in dem amtlichen Vordruck aufzuführen sind.

    Dieser hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegende Unterschied zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206), steht damit einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur nachträglichen Ergänzung von Gaststättenrechnungen entgegen.

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