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   BFH, 25.07.1994 - VII E 3/94   

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https://dejure.org/1994,7838
BFH, 25.07.1994 - VII E 3/94 (https://dejure.org/1994,7838)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1994 - VII E 3/94 (https://dejure.org/1994,7838)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1994 - VII E 3/94 (https://dejure.org/1994,7838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 252
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 04.02.2000 - II E 3/99

    Erinnerungsverfahren; unrichtige Sachbehandlung

    Im Erinnerungsverfahren können mit Erfolg keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden (BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252).
  • BFH, 25.03.1999 - IX E 1/99

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252; vom 22. Oktober 1985 VII E 10/83, BFH/NV 1986, 352).
  • BFH, 09.10.1999 - II E 2/99

    Unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 8 Abs. 1 GKG

    Einem derartigen Verlangen steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110, sowie vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252).
  • BFH, 29.07.1997 - VII E 7/97

    Anforderungen an das Erlöschen einer Kostenforderung durch Aufrechnung

    Nicht gehört werden kann der Kostenschuldner deshalb mit der Einwendung, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (Senatsbeschluß vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252).
  • BFH, 04.02.2000 - II E 4/99

    Gerichtskosten für Klageverfahren - Schenkungssteuer - Kostenrechnungen -

    Im Erinnerungsverfahren können mit Erfolg keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden (BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252).
  • BFH, 13.12.1996 - IX E 6/96

    Erheben von Einwendungen mittels einer Erinnerung

    Mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert richten (z. B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252; vom 22. Oktober 1985 VII E 10/83, BFH/NV 1986, 352).
  • BFH, 26.08.1997 - VII E 9/97
    Nicht gehört werden kann die Kostenschuldnerin deshalb mit der Einwendung, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (Senatsbeschluß vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252).
  • BVerwG, 31.07.1996 - 8 B 136.96

    Unzulässigkeit einer Erinnerung gegen die Kostengrundentscheidung; Rüge des

    Mit der Erinnerung können nur solche Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, gegebenenfalls auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert; dagegen kann der Erinnerungsführer nicht mit der Rüge gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung - und zwar sowohl die Sachentscheidung als auch die Kostenentscheidung - sei unrichtig (BFH, Beschluß, vom 25. Juli 1994 - VII E 3/94 - BFH/NV 1995, S. 252 ).
  • BVerwG, 20.11.1998 - 8 KSt 3.98

    Rechtsmittel

    Sachentscheidung als auch die Kostenentscheidung - sei unrichtig (BFH, Beschlüsse vom 25. Juli 1994 - VII E 3/94 - BFH/NV 1995, 252 und vom 13. Dezember 1996 - IX E 6/96 - BFH/NV 1997, 523).
  • FG Saarland, 06.05.1997 - 1 S 63/97

    Finanzgerichtsordnung; Einwendungen gegen den Kostenansatz

    Im Erinnerungsverfahren können jedoch keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 25. Juli 1994 VII E 3/94 , BFH/NV 1995, 252), sondern nur solche, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten.
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