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   BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93   

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BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93 (https://dejure.org/1994,3108)
BFH, Entscheidung vom 16.06.1994 - IV R 97/93 (https://dejure.org/1994,3108)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 1994 - IV R 97/93 (https://dejure.org/1994,3108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung von Sonderabschreibungen für den Kauf eines Lastzuges einer Spedition im Güterfernverkehr - Verbleiben von Transportmitteln im Zonenrandgebiet

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 279
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.12.1992 - VI R 162/88

    Ordnungsgemäße Klageschrift auch bei leichter Bestimmbarkeit des Beklagten

    Auszug aus BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93
    Es vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundes finanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88 (BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306) die Ansicht, die Klage sei zulässig.

    Diese weniger formstrenge Betrachtung trägt, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, dem aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) abzuleitenden Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung Rechnung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306 unter II. 1. a) m. w. N.).

    Die beklagte Behörde war, wie der alsbaldige Anruf des Berichterstatters erweist, eindeutig und leicht bestimmbar; die Gefahr einer Auswechslung des Beklagten, die nach der insoweit zutreffenden Auffassung des FA bei fristgebundenen Klagen unzulässig ist (BFH-Urteil in BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306 unter II. 1. b m. w. N.), war danach im Streitfall nicht gegeben.

    Die Klägerin konnte unter diesen Umständen auch, wie das FG zu Recht angenommen hat, eine fehlende Beklagtenbezeichnung nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO ergänzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306 unter II. 2. m. w. N.).

  • BFH, 17.05.1968 - VI R 5/68

    Lastwagen - Investitionszulage - Rückforderung

    Auszug aus BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93
    Der Senat kann deshalb auch unentschieden lassen, ob diese Regelung, die der zum Berlinhilfegesetz und Berlinförderungsgesetz -- gerade unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Transportgewerbes und der möglichen Benachteiligung anderer Transportunternehmen -- entwickelten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516 betreffend Lkw und Anhänger; vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314 betreffend einen Omnibus), entspricht, gemessen an der Zweckbestimmung des § 3 ZRFG sachgerecht ist (vgl. zur Übernahme dieser Grundsätze bei der Anwendung des § 3 ZRFG: Dankmeyer in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Ertragsteuerliche Nebengesetze, Kommentar, 14. Aufl., § 3 ZRFG Rdnr. 72; Masuch in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsförderung, 2. Aufl., B IV 2, 16).
  • BFH, 12.05.1989 - III R 132/85

    - Berücksichtigung von dem FA bekannten Umständen bei Auslegung einer Klage -

    Auszug aus BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93
    Da im finanzgerichtlichen Verfahren die Klage sowohl beim FG als auch beim FA eingereicht werden kann (§ 47 Abs. 2 FGO), darf die Auslegung der Klageschrift nicht davon abhängen, wann die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umstände dem FG als möglichem Adressaten der Klageschrift bekanntgeworden sind (grundlegend BFH-Urteil vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846).
  • BFH, 14.03.1991 - IV R 54/90

    Keine Sonderabschreibungen für den Wohnteil eines zum Anlagevermögen gehörenden

    Auszug aus BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93
    ber die Bewilligung von Sonderabschreibungen ist nach Inkrafttreten der AO 1977 in einem besonderen Verfahren außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden (Senatsurteil vom 28. Februar 1980 IV R 19/78, BFHE 130, 244, BStBl II 1980, 528) und stellt eine Ermessensentscheidung dar (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Senatsurteil vom 14. März 1991 IV R 54/90, BFHE 165, 119, BStBl II 1991, 808 unter 2. m. w. N.).
  • BFH, 20.11.1970 - VI R 205/69

    Kraftfahrzeuge - Bindung an Berliner Betriebstätte - Bindungsjahre - Einsatz im

    Auszug aus BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93
    Der Senat kann deshalb auch unentschieden lassen, ob diese Regelung, die der zum Berlinhilfegesetz und Berlinförderungsgesetz -- gerade unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Transportgewerbes und der möglichen Benachteiligung anderer Transportunternehmen -- entwickelten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516 betreffend Lkw und Anhänger; vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314 betreffend einen Omnibus), entspricht, gemessen an der Zweckbestimmung des § 3 ZRFG sachgerecht ist (vgl. zur Übernahme dieser Grundsätze bei der Anwendung des § 3 ZRFG: Dankmeyer in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Ertragsteuerliche Nebengesetze, Kommentar, 14. Aufl., § 3 ZRFG Rdnr. 72; Masuch in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsförderung, 2. Aufl., B IV 2, 16).
  • BFH, 26.02.1991 - IX R 95/88

    Anwendung der Übergangsregelung beim Nießbrauch; Beachtung von

    Auszug aus BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93
    Der BFH hat dies bereits für den Fall, daß sich der Name des FA aus der der Klageschrift beigefügten Beschwerdeentscheidung entnehmen läßt, mit der Begründung bejaht, für einen kundigen Leser der Klageschrift und der ihr beigefügten Beschwerdeentscheidung sei von Anfang an erkennbar, daß der Klägervertreter sich in der Bezeichnung der Person des Beklagten geirrt habe und bei objektiver Betrachtung nur das FA als richtiger Beklagter in Betracht komme (BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 IX R 95/88, BFHE 163, 562, BStBl II 1991, 572 unter 1. m. w. N.).
  • BFH, 28.02.1980 - IV R 19/78

    Gewährung von Sonderabschreibungen - Steuerfestsetzungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93
    ber die Bewilligung von Sonderabschreibungen ist nach Inkrafttreten der AO 1977 in einem besonderen Verfahren außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden (Senatsurteil vom 28. Februar 1980 IV R 19/78, BFHE 130, 244, BStBl II 1980, 528) und stellt eine Ermessensentscheidung dar (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Senatsurteil vom 14. März 1991 IV R 54/90, BFHE 165, 119, BStBl II 1991, 808 unter 2. m. w. N.).
  • BFH, 11.06.1969 - I R 80/68

    Kraftfahrzeuge des Anlagevermögens - Erhöhte Absetzungen - Berlin (West) -

    Auszug aus BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93
    Der Senat kann deshalb auch unentschieden lassen, ob diese Regelung, die der zum Berlinhilfegesetz und Berlinförderungsgesetz -- gerade unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Transportgewerbes und der möglichen Benachteiligung anderer Transportunternehmen -- entwickelten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516 betreffend Lkw und Anhänger; vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314 betreffend einen Omnibus), entspricht, gemessen an der Zweckbestimmung des § 3 ZRFG sachgerecht ist (vgl. zur Übernahme dieser Grundsätze bei der Anwendung des § 3 ZRFG: Dankmeyer in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Ertragsteuerliche Nebengesetze, Kommentar, 14. Aufl., § 3 ZRFG Rdnr. 72; Masuch in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsförderung, 2. Aufl., B IV 2, 16).
  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Aus diesem Urteil lässt sich die beklagte Behörde als Beschwerdegegner leicht und einwandfrei bestimmen (vgl. zu den Anforderungen der Beklagtenbezeichnung bei Klageerhebung BFH-Urteil vom 16. Juni 1994 IV R 97/93, BFH/NV 1995, 279).
  • FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96

    Zonenrandförderung; Auflösende Bedingung; Behaltensdauer; Grundlagenbescheid;

    Über die Bewilligung von Sonderabschreibungen ist nach Inkrafttreten der AO 1977 in einem besonderen Verfahren außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden und stellt eine Ermessensentscheidung dar (BFH-Urteil vom 16.6.1994 IV R 97/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 279, m.w.N.).

    Werden Sonderabschreibungen mit einer auflösenden Bedingung verknüpft, entfallen mit Eintritt dieser Bedingung die Sonderabschreibungen (automatisch) rückwirkend, ohne dass es hierzu einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Bewilligungsbescheids nach §§ 130, 131 AO , die eine Ermessensentscheidung beinhalten würden, bedarf (BFH in BFH/NV 1995, 279, m.w.N.).

    Mit diesem Auslegungsergebnis befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der in den beiden Urteilen in BStBl II 1996, 82 und in BFH/NV 1995, 279 jeweils einen gleichgearteten Bescheid - ohne jegliche Problematisierung der von den Klägern als streitig angesehenen Frage - ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet (BFH in BStBl II 1996, 82 - im Tatbestand -) bzw. (in beiden Entscheidungen) als solchen behandelt hat (was im Hinblick auf das Urteil in BFH/NV 1995, 279 aus dem Hinweis auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO deutlich wird).

    Weiterhin hat der BFH in BFH/NV 1995, 279 ausdrücklich die in Tz. 34 ZRFR geregelte Vorgehensweise gebilligt und in dem von ihm entschiedenen Fall die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides in Gestalt der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung in formeller und materieller Hinsicht überprüft.

    Da es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung bzw. Gewinnfeststellung handelt, über den in einem besonderen Verfahren außerhalb der Steuerfestsetzung/Gewinnfeststellung entschieden wird und der - als Ermessensentscheidung - bis zum 31.12.1995 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang durch die vorgesetzte Behörde kontrolliert werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1981 I R 156/78, BStBl II 1982, 88), erscheint es folgerichtig und zweckmäßig, die Frage des Wegfalls der mit diesem Bescheid verbundenen auflösenden Bedingung - auch wenn der bewilligenden Behörde insoweit kein Ermessen zusteht (BFH in BFH/NV 1995, 279) - analog zum Bewilligungsverfahren ebenfalls in einem von der Steuerfestsetzung bzw. Gewinnfeststellung unabhängigen, eigenständigen Verfahren zu klären und dem Steuerpflichtigen insoweit die Möglichkeit einzuräumen, die abschließende Verwaltungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.

    Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einem auf § 3 ZRFG beruhenden Bewilligungsbescheid überhaupt um einen Steuerbescheid i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO handelt (vgl. hierzu Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 Tz. 2 m.w.N.), sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1995, 279 bzw. BStBl II 1996, 82 die auf Tz. 34 ZRFR beruhende ständige Verwaltungspraxis nicht beanstandet haben und demgemäß keine Änderung einer bei der bisherigen Steuerfestsetzung angewandten Rechtsprechung vorliegt.

  • BFH, 03.07.2002 - XI R 20/01

    § 3 ZRFG : Aufhebung der Zulassung von Sonderabschreibungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe dieses verfahrensrechtliche Vorgehen gebilligt (BFH-Urteil vom 16. Juni 1994 IV R 97/93, BFH/NV 1995, 279).

    Für Bewilligungsbescheide nach § 3 ZRFG räume die Finanzverwaltung aus Gründen der Rechtsklarheit ein besonderes Verfahren ein, nach dem der Bewilligungsbescheid förmlich aufzuheben sei; der BFH habe dieses Verfahren gebilligt (BFH-Urteile vom 16. Juni 1994 IV R 48/93, BFHE 175, 109, BStBl II 1996, 82; in BFH/NV 1995, 279).

    Der Bewilligungsbescheid ist allenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit insoweit förmlich aufzuheben, als die auflösende Bedingung eingetreten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 279, m.w.N.).

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