Weitere Entscheidung unten: BFH, 31.08.1994

Rechtsprechung
   BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90   

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https://dejure.org/1994,5016
BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90 (https://dejure.org/1994,5016)
BFH, Entscheidung vom 30.08.1994 - IX R 2/90 (https://dejure.org/1994,5016)
BFH, Entscheidung vom 30. August 1994 - IX R 2/90 (https://dejure.org/1994,5016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von vergeblichen Planungskosten als Herstellungskosten eines auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Schadensersatzleistungen wegen Vertragsrücktritts als Herstellungskosten

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 382
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 08.04.1986 - IX R 82/82

    Geltendmachung vergeblicher Planungskosten für die Errichtung eines

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören die Kosten einer früheren, nicht verwirklichten Planung (vergebliche Planungskosten) grundsätzlich zu den Herstellungskosten eines auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes (Urteile vom 6. März 1975 IV R 146/70, BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574; vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. November 1983 VIII R 173/81, BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; vom 8. April 1986 IX R 82/82, BFH/NV 1986, 528).

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (BFH-Urteile in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; in BFH/NV 1986, 528).

    Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, daß bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des ursprünglich geplanten und des später errichteten Bauwerks grundsätzlich auch die Kosten der ursprünglichen Planung wertbestimmend in das neue Gebäude eingehen (BFH-Urteile vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418; in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFH/NV 1986, 528).

    Fertigbauweise und konventionelle Bauweise sind keine völlig verschiedenen Bauarten im vorstehend dargelegten Sinn (Senatsurteil in BFH/NV 1986, 528).

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 96/81

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören die Kosten einer früheren, nicht verwirklichten Planung (vergebliche Planungskosten) grundsätzlich zu den Herstellungskosten eines auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes (Urteile vom 6. März 1975 IV R 146/70, BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574; vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. November 1983 VIII R 173/81, BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; vom 8. April 1986 IX R 82/82, BFH/NV 1986, 528).

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (BFH-Urteile in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; in BFH/NV 1986, 528).

    Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, daß bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des ursprünglich geplanten und des später errichteten Bauwerks grundsätzlich auch die Kosten der ursprünglichen Planung wertbestimmend in das neue Gebäude eingehen (BFH-Urteile vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418; in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFH/NV 1986, 528).

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 173/81

    Zu den Herstellungskosten eines Einfamilienhauses gehören grundsätzlich auch die

    Auszug aus BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören die Kosten einer früheren, nicht verwirklichten Planung (vergebliche Planungskosten) grundsätzlich zu den Herstellungskosten eines auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes (Urteile vom 6. März 1975 IV R 146/70, BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574; vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. November 1983 VIII R 173/81, BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; vom 8. April 1986 IX R 82/82, BFH/NV 1986, 528).

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (BFH-Urteile in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; in BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306; in BFH/NV 1986, 528).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 22/07

    Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den

    Auf dieser Grundlage sind insbesondere Planungskosten für - unbedingt geplante - Anschaffungen unabhängig davon den Anschaffungskosten zuzurechnen, dass es ggf. zu der geplanten Investition nicht kommt, der Aufwand aber zumindest in irgendeiner Form einer späteren entsprechenden Investition dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101; in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; insbesondere zu vergeblichen Planungskosten BFH-Urteile vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381; vom 10. November 1999 X R 158/96, BFH/NV 2000, 696).
  • BFH, 19.12.2007 - IX R 50/07

    Bindungswirkung der steuerrechtlichen Einordnung von Planungskosten als

    Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke und dient daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes, so gehören vergebliche Planungskosten nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 3. November 2005 IX B 110/05, BFH/NV 2006, 295), sondern zu den Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, vgl. in diesem Zusammenhang BFH-Urteil vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161).
  • BFH, 03.11.2005 - IX B 110/05

    Herstellungskosten für Gebäude; vergebliche Planungskosten

    Das FG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. insbesondere das Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.) davon ausgegangen, dass vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, wenn es sich bei den ursprünglich geplanten Gebäuden (hier den Hallen 1 und 2) und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude (Halle 3) nach Zweck und Bauart um völlig verschiedene Bauwerke handelt.
  • BFH, 10.11.1999 - X R 158/96

    Prozesskosten wegen einer Baugenehmigung

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören selbst vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten für die erstmalige Errichtung des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt, z.B. weil die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (ausführlich BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, 382, m.w.N.).
  • BFH, 02.11.2000 - IX B 95/00

    Vergebliche Planungskosten

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.).
  • FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04

    Kosten für die Planung nicht verwirklichter Bauvorhaben als vorweggenommene

    Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592 ) gehören vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381).
  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1116/18

    Einstufung von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA - und für

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (BFH-Urteil vom 30.8.1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, Rz. 13 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2.11.2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592, Rz. 2).
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Rechtsprechung
   BFH, 31.08.1994 - X R 79/92   

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https://dejure.org/1994,2858
BFH, 31.08.1994 - X R 79/92 (https://dejure.org/1994,2858)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1994 - X R 79/92 (https://dejure.org/1994,2858)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1994 - X R 79/92 (https://dejure.org/1994,2858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Überleitung vorbehaltener Vermögenserträge im Wege der Abziehbarkeit einer Sonderausgabe und der Versteuerung wiederkehrender Bezüge nach Aufgabe des übertragenen Betriebes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Mindestanforderungen an Vermögensübergabeverträgen

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 382
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 79/92
    Wie der Senat im Urteil vom 15. Juli 1992 X R 165/90 (BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020) ausgeführt hat, setzt die steuerrechtliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen voraus, daß ein Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen vereinbart wird, der eine Qualifikation als Versorgungsvertrag erlaubt.

    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712 unter 3.; vom 20. Mai 1992 X R 207/87, BFH/NV 1992, 805, und in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020, m. w. N. der Rechtsprechung des BFH).

    Die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden (Urteil in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020).

    Zwar werden, wie der Senat in seinem Urteil (in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020) ausgeführt hat, mit dem Übergabevertrag typischerweise gegenläufige Interessen von Über geber und Übernehmer des Vermögens ausgeglichen.

  • BFH, 20.05.1992 - X R 207/87

    Abzug einer dauernden Last und von aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 79/92
    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712 unter 3.; vom 20. Mai 1992 X R 207/87, BFH/NV 1992, 805, und in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020, m. w. N. der Rechtsprechung des BFH).

    Es gehört dazu auch, daß der Schuldner seine Leistung tatsächlich erbringt und daß der Gläubiger über die ihm zugeflossenen Einnahmen auch tatsächlich verfügen kann, ohne daß der Schuldner dieses Recht -- und sei es auch nur in tatsächlicher Hinsicht -- einschränken könnte (Senatsurteile in BFH/NV 1992, 805, und vom 24. März 1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717).

    Wenn er statt dessen dazu überging, seine Mutter nach deren aktuellem Bedarf zu versorgen, war damit die Rechtsgrundlage des Übergabevertrages verlassen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1992, 805).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 79/92
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) genüge es für die Anerkennung einer dauernden Last, daß sich die Abänderbarkeit aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages ergebe.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob im Sinne der Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4--6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 die Überleitung "vorbehaltener Vermögenserträge" im Wege der Abziehbarkeit einer Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und der Versteuerung wiederkehrender Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) nach Aufgabe des übertragenen Betriebes möglich ist.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 79/92
    Es kann dahingestellt bleiben, ob im Sinne der Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4--6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 die Überleitung "vorbehaltener Vermögenserträge" im Wege der Abziehbarkeit einer Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und der Versteuerung wiederkehrender Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) nach Aufgabe des übertragenen Betriebes möglich ist.
  • BFH, 28.04.1987 - IX R 40/81

    Voraussetzungen für die Ansetzung des Nutzungswertes eines Mietwohngrundstücks -

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 79/92
    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712 unter 3.; vom 20. Mai 1992 X R 207/87, BFH/NV 1992, 805, und in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020, m. w. N. der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 24.03.1993 - X R 4/92

    Steuerrechtliche Anerkennung von Versorgungsleistungen - Erfüllung von zwischen

    Auszug aus BFH, 31.08.1994 - X R 79/92
    Es gehört dazu auch, daß der Schuldner seine Leistung tatsächlich erbringt und daß der Gläubiger über die ihm zugeflossenen Einnahmen auch tatsächlich verfügen kann, ohne daß der Schuldner dieses Recht -- und sei es auch nur in tatsächlicher Hinsicht -- einschränken könnte (Senatsurteile in BFH/NV 1992, 805, und vom 24. März 1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    a) Die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses als solches setzt zwischen nahen Angehörigen jedenfalls voraus, dass der Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst ermöglicht (Umfang des übertragenen Vermögens, Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise ihrer Zahlung), klar und eindeutig vereinbart wird; die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (BFH-Urteile vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020 unter 2. d; vom 15. Juli 1992 X R 31/91, BFH/NV 1993, 18 unter 4.; vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382 unter 2.; vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 unter II. 2. b; vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21 unter II. 3. a; vom 28. Juni 2000 X R 48/98, BFH/NV 2000, 1468 unter II. 2. b; zu Abweichungen vom Fremdüblichen, die danach von der Rechtsprechung des BFH als unerheblich beurteilt worden sind, vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 6. b).
  • FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99

    Vorweggenommene Erbfolge und Wertsicherungsklausel

    Dies gelte insbesondere bei der Erfüllung der Hauptpflichten, zu denen die Zahlung einer Schuld in der vereinbarten Höhe zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten gehöre (Hinweis auf BFH-Urteil vom 31.08.1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382 m. w. N.).

    Wesentlicher Inhalt des Übergabevertrages ist der Umfang des übergebenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung (BFH in BFH/NV 1995, 382).

    Damit ist der Mindestbestand bürgerlich-rechtlicher Rechtsfolgen, der eine Qualifikation als Versorgungsvertrag erlaubt (BFH in BFH/NV 1995, 382), durch die Nichtanwendung einer Wertsicherungsklausel regelmäßig nicht beeinträchtigt, wenn weiterhin die Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Vermögen erbracht werden.

  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

    Diese Überlegungen gelten auch, wenn die Veräußerung der Vermögensübertragung nicht --wie in den entschiedenen Fällen-- unmittelbar nachfolgt, sondern wenn --wie im Streitfall-- der Übernehmer die übergebene Wirtschaftseinheit zunächst weiterbewirtschaftet hat, sie aber zu einem späteren Zeitpunkt veräußert (offengelassen im Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382; a.A. FG München, Urteil vom 31. Oktober 1995 2 K 2255/94, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 426).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 7/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Nebenerwerbslandwirt

    Einer etwaigen Überversorgung kommt bei der Beurteilung der Versorgungsleistungen keine Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717; vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II. 1. d).
  • FG Köln, 19.09.2002 - 10 K 8907/97

    Kein Abzug einer dauernden Last, wenn der zwischen nahen Angehörigen geschlossene

    Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder - bei einer Änderung der Verhältnisse - für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020; ferner BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 94/98, BFH/NV 2000, 418; vom 28. Juni 2000 X R 48/98, BFH/NV 2000, 1468 betreffend den Eintritt in eine KG; vom 24. März 1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717 betreffend die Übertragung von Gesellschaftsanteilen; vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382; vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020; vom 24. März 1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717; ferner BFH-Beschluss vom 1. April 1998 X R 198/97, BFH/NV 1998, 1467).

    25. August 1999 X R 94/98, BFH/NV 2000, 418; vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19; vom 24. März 1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717; vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382).

  • BFH, 28.06.2000 - X R 48/98

    Gesellschafterwechsel bei einer KG; Vermögensübergabe

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Juli 1992 X R 165/90 (BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020; s. ferner Urteil vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382) ausgeführt hat, erfordert es die steuerrechtliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, dass ein Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen vereinbart wird, der eine Qualifikation als Versorgungsvertrag erlaubt.
  • FG Münster, 20.11.2001 - 12 K 4166/00

    Vermögensübergabeverträge zwischen nahen Angehörigen - Fremdvergleichskriterien -

    Wesentlicher Inhalt des Übergabevertrages ist nämlich der Umfang des übergebenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung (BFH-Urteil vom 31.08.1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382).
  • FG Münster, 19.04.2002 - 11 K 4238/00

    Sonderausgaben: - Steuerliche Anerkennung von Altenteilsleistungen

    Hierzu gehört u.a., dass eine Schuld in der vereinbarten Höhe zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten gezahlt wird (BFH, Urteil vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382 m.w.N.).
  • BFH, 11.01.1996 - X B 128/95

    Anforderungen an einen Vermögensübergabevertrag

    Gleichwohl ist zu berücksichtigen, daß solche Verträge in der Regel nur zwischen einander verwandtschaftlich oder anderweitig nahestehenden Personen abgeschlossen werden und daß der sonst durch gegenläufige Interessen gewährleistete Mechanismus eines vertragsgemäßen Interessenausgleichs deswegen nicht wirkt, weil die Vertragspartner aus persönlichen und/oder familiären Gründen von einer Durchführung des Vertrages "wie vereinbart" absehen (vgl. Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382).
  • FG Münster, 19.04.2002 - 11 K 3916/00

    Angehörigenverträge: - Dauernde Last - Nichtumsetzung einer Wertsicherungsklausel

    Hierzu gehört u.a., dass eine Schuld in der vereinbarten Höhe zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten gezahlt wird (BFH, Urteil vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382 m.w.N.).
  • FG Münster, 19.04.2002 - 11 K 228/00

    Versorgungsvertrag - Nichteinhaltung der Wertsicherungsklausel

  • FG Berlin, 16.10.1996 - VI 425/94
  • FG Münster, 19.04.2002 - 11 K 4239/00

    Steuerliche Anerkennung eines Versorgungsvertrags bei Nichtbeachtung einer

  • FG Münster, 18.01.1999 - 11 V 8435/98
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