Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.11.1994

Rechtsprechung
   BFH, 07.10.1994 - VI R 54/91   

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https://dejure.org/1994,3895
BFH, 07.10.1994 - VI R 54/91 (https://dejure.org/1994,3895)
BFH, Entscheidung vom 07.10.1994 - VI R 54/91 (https://dejure.org/1994,3895)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 1994 - VI R 54/91 (https://dejure.org/1994,3895)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung bei fehelndem hauswirtschaftlichen Leben durch eine Zurechnungsperson während der berufsbedingten Abwesenheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 386
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91

    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BFH, 07.10.1994 - VI R 54/91
    Wie der Senat mit Urteil vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91 (BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, kommt ein Abzug der Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht, weil dieser Vorschrift die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG und das damit verbundene Wahlrecht jeweils als gesetzliche Spezialvorschrift im Range vorgehen.
  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 07.10.1994 - VI R 54/91
    Sollte sich ergeben, daß die Klägerin an ihrem Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhalten hat, so steht ihr ein Wahlrecht zu, ob sie die Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für sämtliche Fahrten oder aber die notwendigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 07.10.1994 - VI R 54/91
    Der Senat hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) entschieden, daß eine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch dann vorliegen kann, wenn während der berufsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers in der Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet, kein hauswirtschaftliches Leben durch eine sog. Zurechnungsperson herrscht.
  • BFH, 28.04.2020 - VI R 5/18

    Werbungskostenabzug bei Zuwendungen der Bundeswehr durch die Zurverfügungstellung

    Dies gilt --entgegen der Ansicht der Vorinstanz-- insbesondere in Bezug auf das damit in Zusammenhang stehende Wahlrecht des Steuerpflichtigen, entweder die Aufwendungen für die (täglichen) Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder die Kosten für die Zweitwohnung nebst einer wöchentlichen Familienheimfahrt als Werbungskosten geltend zu machen (s. dazu Senatsurteile in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990, und vom 07.10.1994 - VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 59/97

    Reisekosten bei nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt; unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91 (BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113 [BFH 02.10.1992 - VI R 11/91]) und vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91 (BFH/NV 1995, 386) seien die Kosten, die für gelegentliche betrieblich bedingte Übernachtungen entstünden, als Betriebsausgaben abzuziehen.

    Die vom FG zitierten Urteile in BFHE 169, 190, [BFH 02.10.1992 - VI R 11/91] BStBl II 1993, 113 [BFH 02.10.1992 - VI R 11/91] und in BFH/NV 1995, 386 gehen davon aus, daß die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG getroffenen Regelungen Spezialvorschriften seien, die § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG verdrängten.

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 4/92

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils

    In diesem Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch bei fehlender Vereinbarung einer Gegenleistung in der Regel eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG anzunehmen (vgl. Urteile in BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630; vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34; vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158; vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, 424; Beschluß vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386; vgl. auch BFH-Urteil vom 4. November 1992 X R 33/90, BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292).

    Die Feststellung der Wertlosigkeit eines übertragenen Geschäftsanteils ist eine Schlußfolgerung aus Tatsachen, die allein dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (Beschluß in BFH/NV 1995, 386).

  • BFH, 27.07.2000 - X R 91/97

    Wohneigentumsförderung und doppelte Haushaltsführung

    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend zu machen (Urteile vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990; vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 58/95

    Sind Eheleute vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, ist die

    Wie der Senat in vergleichbaren Fällen (Urteile vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386) entschieden hat, können neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten nicht die Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, weil dieser Vorschrift die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG als jeweils gesetzliche Spezialvorschrift im Range vorgehen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06

    Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Bereitstellung einer

    Wie der BFH mehrfach (Urteile vom 2. Oktober 1992, VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994, VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386) entschieden hat, können neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten nicht die Aufwendungen für eine ständig zur Verfügung stehende Wohnung am Beschäftigungsort - wie im Streitfall die Gemeinschaftsunterkunft - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, weil dieser Vorschrift die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG als jeweils gesetzliche Spezialvorschrift im Range vorgehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.3.1996, VI R 58/95, DStZ 1996, 438, BStBl II 1996, 315).
  • FG Saarland, 24.05.2005 - 1 K 25/01

    Entgeltlichkeit einer Anteilsveräußerung unter nahen Angehörigen (§ 17 Abs. 1

    (BFH vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386).
  • FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 2346/98

    Zur Anerkennung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG bei Anteilsübertragung

    Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die das FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles festzustellen hat (BFH vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386).
  • FG Köln, 19.06.1997 - 7 K 5623/90

    Engeltlicher Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Rechtsprechung
   BFH, 30.11.1994 - VIII B 28/94   

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https://dejure.org/1994,7163
BFH, 30.11.1994 - VIII B 28/94 (https://dejure.org/1994,7163)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1994 - VIII B 28/94 (https://dejure.org/1994,7163)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1994 - VIII B 28/94 (https://dejure.org/1994,7163)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,7163) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 386
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 163/86

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann Veräußerung i.

    Auszug aus BFH, 30.11.1994 - VIII B 28/94
    Wie der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zu Recht vorträgt, ist geklärt, daß eine Veräußerung i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angenommen werden kann, wenn --"sowohl in den Augen der Parteien als auch objektiv" (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630 [BFH 05.03.1991 - VIII R 163/86])-- wertlose Anteile ohne Gegenleistung übertragen werden.
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 4/13

    Anteilsveräußerung - Vertrag zwischen nahen Angehörigen

    In diesem Zusammenhang hat der BFH bislang keine rechtlichen Vorgaben dazu gemacht, welche Tatsachen das FG gegebenenfalls feststellen muss, welche Schlüsse es daraus ziehen darf (BFH-Beschluss vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386) und nach welcher Methode der Wert eines Anteils zu bestimmen ist.
  • BFH, 03.08.2016 - IX R 23/15

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Veräußerung zum Preis von 0 EUR

    In diesem Zusammenhang hat der BFH bislang keine rechtlichen Vorgaben dazu gemacht, welche Tatsachen das FG gegebenenfalls feststellen muss, welche Schlüsse es daraus ziehen darf (BFH-Beschluss vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386) und nach welcher Methode der Wert eines Anteils zu bestimmen ist.
  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94

    Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung mit den höheren

    In ständiger Rechtsprechung hat der erkennende Senat selbst bei einer fehlenden Gegenleistung bei Übertragung wertloser Anteile in der Regel eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG angenommen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158, 159; vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630, 631; vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34; Beschluß vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386).
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