Rechtsprechung
   BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1995, 46



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95  

    Verletzung rechtlichen Gehörs

    So kann die Ablehnung der beantragten Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe i.S. von § 227 ZPO ausnahmsweise ermessensgerecht sein, wenn der Prozeßbeteiligte mit seinem Antrag auf Terminänderung offenkundig eine Prozeßverschleppung beabsichtigt oder seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (st. Rspr.; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1974 IV B 5556/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, 638; vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180, unter 3. der Gründe; BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; vgl. auch BVerwG-Urteil vom 26. Januar 1989 6 C 66/86, NVwZ 1989, 650, 652; vgl. auch unten C. I. 2. c).

    Der Termin muß in diesem Fall prinzipiell zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminänderung verzögert würde (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1991, 830; in BFH/NV 1993, 180; BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 177; in BFH/NV 1995, 46; vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise die Ablehnung einer Terminänderung durch das Gericht trotz Vorliegens erheblicher Gründe i.S. von § 227 ZPO ermessensgerecht sein, wenn der Prozeßbeteiligte mit seinem Antrag auf Terminänderung offenkundig eine Prozeßverschleppung beabsichtigt oder seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, 638; in BFH/NV 1993, 180, unter 3. der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 46; vgl. auch BVerwG-Urteil in NVwZ 1989, 650, 652).

    Auch der möglicherweise gegebene Verstoß der Kläger gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten wiegt im Hinblick auf die unter B. III. z. a aufgezeigte grundlegende Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht so schwer, daß er es rechtfertigen könnte, den Klägern die Möglichkeit zu verwehren, ihr materiell-rechtliches Begehren unmittelbar vor Gericht zu erläutern und evtl. erforderliche weitere Unterlagen noch in der mündlichen Verhandlung vorzulegen (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 46, sogar für den Fall, daß der Kläger der Aufforderung durch den Berichterstatter nach Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit --VGFGEntlG-- nicht nachgekommen war; BFH-Beschluß in BFH/NV 1993, 180, unter 3. der Gründe; BFH-Urteile vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531, 532, rechte Spalte letzter Absatz; in BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401, unter 3. der Gründe, betr. ebenfalls einen Fall, in dem der Kläger einer Aufforderung nach Art. 3 § 3 VGFGEntlG nicht Folge leistete).

    Wird ein nicht vertretener Kläger durch eine plötzliche und nicht vorhersehbare Erkrankung an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert, so begründet dies grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts, zum Zwecke der Gewährung des rechtlichen Gehörs den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, zu verlegen oder zu vertagen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; BGH-Urteil in HFR 1985, 240) und für den Fall, daß die mündliche Verhandlung ohne Teilnahme des Klägers durchgeführt und das nach Schließung der mündlichen Verhandlung beschlossene Endurteil noch nicht wirksam geworden ist, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. z.B. BVerwG-Urteil bei Buchholz, a.a.O., 310, § 104 VwGO Nr. 3, Sangmeister, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1988, 320, 323, m.w.N.).

  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92  
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  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00  

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234, 235; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240; vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und vom 1. Oktober 1992 I B 67-70/92, BFH/NV 1993, 186; BFH-Urteile vom 10. August 1990 III R 31/86, BFH/NV 1991, 464, 466, und vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 6. Dezember 1983 11 RA 30/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 888).

    Ausnahmsweise kann die Änderung eines Termins gleichwohl abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 46; BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180).

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