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   BFH, 30.06.1994 - V R 106/91   

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https://dejure.org/1994,1331
BFH, 30.06.1994 - V R 106/91 (https://dejure.org/1994,1331)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1994 - V R 106/91 (https://dejure.org/1994,1331)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1994 - V R 106/91 (https://dejure.org/1994,1331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk zum Steuerbescheid - Umsatzsteuerrechtliche Erheblichkeit der Abgrenzung von Herstellungs- zu Erhaltungsaufwand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Liebhaberei
    Wechsel zwischen Liebhaberei und Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht oder umgekehrt
    Liebhaberei von Anfang an

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 466
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83

    Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig

    Auszug aus BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
    Dieses führe nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1985 IV R 64/83 zur Nichtigkeit des Vorläufigkeitsvermerks, habe aber auf jeden Fall zur Folge, daß die Steuerfestsetzung im angegebenen Umfang nur wegen des Wegfalls tatsächlicher Ungewißheiten, nicht jedoch wegen einer veränderten rechtlichen Beurteilung geändert werden könne.

    Zum Umfang der Vorläufigkeit muß dem Steuerpflichtigen im Steuerbescheid oder in den Erläuterungen zwar -- worauf der Kläger zutreffend hinweist -- mitgeteilt werden, welche Tatsachen das FA als ungewiß ansieht (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648).

    Ob die Finanzbehörde eine vorläufige Steuerfestsetzung, deren Voraussetzungen sie zu Unrecht angenommen hat, im Hinblick auf eine veränderte steuerliche Beurteilung weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 dieser Vorschrift ändern kann (so BFH in BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648 unter 3; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 165 AO 1977 Bem. 6; a. A. v. Wedelstädt, Die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach den §§ 164, 165, 172 bis 177 AO 1977, Beilage Nr. 20 zu Der Betrieb -- DB -- 1986, S. 9) vermag dahinstehen.

  • BFH, 12.03.1992 - V R 43/87

    Fehlerhafter Änderungsbescheid auf Grund nicht erfüllter Voraussetzung der

    Auszug aus BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
    Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis in der Anlage zum Steuerbescheid, die Steuerfestsetzung sei hinsichtlich der Vorsteuer aus der Herstellung des Gebäudes vorläufig, schon für sich genommen den Umfang der Vorläufigkeit im ausreichenden Maße beschreibt (bejahend in einem vergleichbaren Fall BFH- Urteil vom 12. März 1992 V R 43/87, BFH/NV 1992, 703, 704).

    Die fehlende Begründung führt jedoch -- wie das FG zutreffend ausgeführt hat -- lediglich zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Vorläufigkeitsvermerks (BFH in BFH/NV 1992, 703).

  • BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86

    Erstreckung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung auf nachrangige

    Auszug aus BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
    Im Rahmen der endgültigen Steuerfestsetzung war es sodann befugt, insoweit die zunächst hingenommenen rechtlichen Fehl beurteilungen des Klägers zu korrigieren, unabhängig davon, ob diese mit tatsäch lichen Ungewißheiten behaftet waren (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234 unter 3. a und c).
  • BFH, 26.10.1988 - I R 189/84

    Steuerbescheid - Erklärung für vorläufig - Bemessungsgrundlage - Umfang der

    Auszug aus BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
    Die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks kann sich aber auch aus seiner Begründung oder aus anderen Umständen im Wege der Auslegung ermitteln lassen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1988 I R 189/84, BFHE 155, 8, BStBl II 1989, 130).
  • BFH, 05.02.1992 - V B 60/91

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
    Auch soweit der Vorläufigkeitsvermerk dem ursprünglichen Steuerbescheid beigefügt worden sein sollte, obwohl die hierfür nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, würde hieraus nicht die Nichtigkeit dieses Steuerbescheides folgen (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Februar 1992 V B 60/91, BFH/NV 1992, 579 unter 1. b).
  • BFH, 14.05.1992 - V R 12/88

    Rechtsmissbrauch durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters

    Auszug aus BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Zwischenmietverhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931 m. w. N.).
  • BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87

    Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
    Enthält der Steuerbescheid zum Umfang der Vorläufigkeit allerdings keinerlei Angaben und ergibt sich dieser auch nicht aus anderen Gründen, so ist der Vermerk inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und folglich nichtig (§§ 119 Abs. 1, 124 Abs. 3, 125 Abs. 1 AO 1977; BFH-Urteil vom 12. März 1991 V R 282/87, BFH/NV 1991, 506; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 165 AO 1977 Tz. 8 am Ende; Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 165 Rz. 10 m. w. N.).
  • BFH, 23.09.1992 - X R 10/92

    Nichtigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks

    Auszug aus BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
    Nachdem der Kläger den ursprünglichen Steuerbescheid hat unanfechtbar werden lassen, kann er Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der in diesem Steuer bescheid ausgesprochenen Vorläufigkeit nicht mehr im vorliegenden Verfahren gegen den endgültigen Steuerbescheid nachholen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 10/92 unter 1. b, BFHE 169, 331 [BFH 23.09.1992 - X R 10/92], BStBl II 1993, 338).
  • BFH, 12.07.2007 - X R 22/05

    Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

    Er soll wissen, welche Umstände der endgültigen Festsetzung bzw. Feststellung entgegenstehen und hinsichtlich welcher als ungewiss betrachteten Tatsachen (BFH-Urteile vom 12. März 1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506; vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466; vom 7. Februar 1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939) sich das FA eine weitere Überprüfung vorbehält (BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648).

    Enthält der Steuerbescheid zum Umfang der Vorläufigkeit keinerlei Angaben und ergibt sich dieser Umfang auch nicht aus anderen Umständen, so ist der Vermerk inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb mit der Folge unwirksam, dass er nicht zur Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides berechtigt (BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 506, und in BFH/NV 1995, 466).

    Dies hat der BFH (Urteil in BFH/NV 1995, 466) z.B. in einem Fall bejaht, in dem einziger Gegenstand einer Umsatzsteuererklärung die Vorsteuer aus einem Bauvorhaben war und die Vorläufigkeit "hinsichtlich der Vorsteuer aus der Herstellung des Gebäudes" ausgesprochen war.

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 7/11

    Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO -

    c) Weil die Vorläufigkeitsvermerke auch Tatsachen umfassen, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine bestandskräftige vorläufige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur im Hinblick auf Erkenntnisse über tatsächliche Verhältnisse oder auch lediglich wegen einer veränderten rechtlichen Beurteilung geändert werden darf (ebenfalls offengelassen durch BFH-Urteile vom 28. November 1995 IX R 16/93, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142, unter 2.b, und vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466, unter 1.c).
  • BFH, 22.08.2007 - II R 44/05

    Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid - Fehlender Grund bei

    Die Bestandskraft hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung insbesondere wegen eines fehlenden Vorläufigkeitsgrundes nicht mehr erhoben werden können (BFH-Urteile vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466, und in BFH/NV 2002, 465).
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