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   BFH, 09.11.1994 - X R 97/91   

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https://dejure.org/1994,4011
BFH, 09.11.1994 - X R 97/91 (https://dejure.org/1994,4011)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1994 - X R 97/91 (https://dejure.org/1994,4011)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1994 - X R 97/91 (https://dejure.org/1994,4011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unrechtmäßiger Ansatz der Erstellungsaufwendungen eines Rohbaus in der Bemessungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    § 10 e EStG bei teilentgeltlichem Erwerb eines Rohbaus

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 506
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.08.1991 - X R 116/89

    § 10e EStG bei teilentgeltlichem Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    In Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten und der Gleichstellungsgelder entstehen dem Übernehmer Anschaffungskosten, die -- soweit sie eine zu eigenen Wohnzweken genutzte Wohnung und den dazu gehörenden Grund und Boden betreffen -- grundsätzlich nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. August 1991 X R 116/89, BFHE 165, 267, BStBl II 1992, 736).

    Im Hinblick auf den Leitsatz seines Urteils in BFHE 165, 267, BStBl II 1992, 736 (und den dazu ergangenen Nichtanwendungserlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. August 1992, BStBl I 1992, 522) stellt der Senat klar, daß das vom Kläger aufgewendete (Teil-)Entgelt im Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden, Altbau und Rohbau aufzuteilen ist.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4--6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) ist die Übertragung eines Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Übernahme von Verbindlichkeiten und gegen Zahlung von Gleichstellungsgeldern ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft.
  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Der im Bereich des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs entwickelte Gedanke, daß unter bestimmten (im einzelnen streitigen) Voraussetzungen auch Zahlungen eines Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen sind (vgl. Vorlagebeschluß des IV. Senats des BFH vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56 [BFH 09.07.1992 - IV R 115/90], BStBl II 1992, 948), ist im Bereich der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779).
  • BFH, 04.12.1991 - X R 89/90

    Keine Steuervergünstigung nach § 10e EStG für einen unentgeltlichen

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG wird aber nur gewährt für Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die der Hersteller oder Erwerber der eigengenutzten Wohnung, der die Begünstigung begehrt, selbst getragen hat; Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers sind bei einem Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295, und vom 21. April 1993 X R 22/91, BFH/NV 1993, 720).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Der im Bereich des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs entwickelte Gedanke, daß unter bestimmten (im einzelnen streitigen) Voraussetzungen auch Zahlungen eines Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen sind (vgl. Vorlagebeschluß des IV. Senats des BFH vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56 [BFH 09.07.1992 - IV R 115/90], BStBl II 1992, 948), ist im Bereich der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779).
  • BFH, 21.04.1993 - X R 22/91

    Umfang der steuerlichen Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines

    Auszug aus BFH, 09.11.1994 - X R 97/91
    Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG wird aber nur gewährt für Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die der Hersteller oder Erwerber der eigengenutzten Wohnung, der die Begünstigung begehrt, selbst getragen hat; Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers sind bei einem Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295, und vom 21. April 1993 X R 22/91, BFH/NV 1993, 720).
  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

    Die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers führt grundsätzlich zu Anschaffungskosten, da dem Erwerber durch die Begleichung der Verbindlichkeit Aufwendungen entstehen, die er auf sich nimmt, um Eigentümer der Wohnung zu werden (z.B. BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteile vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704; vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506).
  • BFH, 11.12.1996 - X R 262/93

    Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an einem fremden bebauten Grundstück im Hinblick

    Auch teilentgeltliche Erwerbe sind nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 9. November 1994 X R 97/91 BFH/NV 1995, 506).

    Dagegen entstehen dem Übernehmer Anschaffungskosten, wenn er Gleichstellungsgelder oder Abstandszahlungen zu erbringen hat oder wenn er Verbindlichkeiten übernimmt (so z.B. BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFH/NV 1995, 506; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 13. Januar 1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 7 bis 9).

  • BFH, 01.10.1997 - X R 149/94

    Renovierungsaufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb

    b) Bei teilentgeltlichem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung ist für die Ermittlung des Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 1 EStG die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil entbehrlich, weil der unentgeltliche Erwerb mangels einer dem § 11d EStDV entsprechenden Vorschrift nicht begünstigt ist und hinsichtlich des entgeltlichen Erwerbs der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG ungekürzt aus dem Teilentgelt zu gewähren ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. März 1989 IX R 58/86, BFHE 156, 201, BStBl II 1989, 778, und vom 25. Juli 1991 XI R 4/89, BFH/NV 1992, 31, jeweils zu § 7b EStG, sowie vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506, zu § 10e EStG).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 77/03

    EigZul - Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten

    Die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers führt grundsätzlich zu Anschaffungskosten, da dem Erwerber durch die Begleichung der Verbindlichkeit Aufwendungen entstehen, die er auf sich nimmt, um Eigentümer der Wohnung zu werden (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteile vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704; vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 45/99

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG; Disagio

    a) Dem Steuerpflichtigen können für den Erwerb eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes Anschaffungskosten und für deren Fertigstellung Herstellungskosten entstehen (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506, unter 1. a).
  • FG Nürnberg, 13.04.1999 - I 18/98
    Nach Auffassung des Senats sind diese Aufwendungen in die Herstellungskosten einzubeziehen, weil es sich letztlich um die Herstellung einer Wohnung handelt (dahingestellt im Urteil des BFH vom 09.11.1994 X R 97/91 , BFH/NV 1995, 506 unter Ziffer 1 a) der Gründe).
  • BFH, 24.02.1999 - X R 2/96

    Vorweggenommene Erbfolge; nachträgliche HK bei teilentgeltlichem Erwerb einer

    a) Der Erwerb des Grundstücks durch den Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Abfindungszahlung an die Schwester ist als teilentgeltliches Rechtsgeschäft nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und Senatsurteil vom 9. November 1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506).
  • BFH, 28.07.1995 - III B 107/90

    Streitwertfestzetzung nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Zur Begründung der Nichtzulassung der Revision verweist der Senat lediglich auf seinen Beschluß vom 9. Dezember 1994 III B 59/90 BFH/NV 1995, 507).
  • FG Niedersachsen, 13.11.1996 - II 224/91

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Steuerbegünstigung der

    Allerdings hat der BFH - in Fällen, in denen es um das Vorliegen sogenannter "mittelbarer Grundstücksschenkungen" ging - bereits entschieden, daß der im Bereich des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs entwickelte Gedanke, daß unter bestimmten (im einzelnen streitigen) Voraussetzungen auch Zahlungen eines Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen sind, im Bereich der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG nicht anwendbar ist (BFH-Urteile vom 08.06.1994 X R 51/91, BStBl II 1994, 779; vom 09.11.1994 X R 97/91, BFH/NV 1995, 506).
  • FG Brandenburg, 13.08.1998 - 1 K 1582/97

    Behandlung von Geldleistungen eines Dritten zur Schaffung von Wohnungseigentum

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