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   BFH, 16.09.1994 - I B 180/93   

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https://dejure.org/1994,4317
BFH, 16.09.1994 - I B 180/93 (https://dejure.org/1994,4317)
BFH, Entscheidung vom 16.09.1994 - I B 180/93 (https://dejure.org/1994,4317)
BFH, Entscheidung vom 16. September 1994 - I B 180/93 (https://dejure.org/1994,4317)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Akteneinsicht beim FG

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 524
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - I B 180/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus jedoch nicht, daß im finanzgerichtlichen Verfahren die Gerichtsakten und die dem Gericht von anderen Behörden vorgelegten Akten den bevollmächtigten Rechtsanwälten nicht in ihre Geschäftsräume mitgegeben oder übersandt werden dürfen (s. z. B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742).

    Vielmehr hat das FG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten entspricht, dessen Prozeßbevollmächtigten die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume mitzugeben oder sie diesem zu übersenden (s. BFH-Beschluß in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475 m. w. N.).

  • BFH, 29.04.1987 - VIII B 4/87

    Unterliegen der Beschwerde für einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - I B 180/93
    Es reicht weder aus, daß der Bevollmächtigte Rechtsanwalt und damit wie das FG ein Organ der Rechtspflege ist, noch daß er überlastet und die Akteneinsicht außerhalb seiner Geschäftsräume für ihn zeit- und kostenaufwendiger und unbequemer ist als in seinen Geschäftsräumen (s. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1985 VI B 11/85, BFH/NV 1987, 374; vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796; vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).
  • BFH, 23.09.1985 - VI B 11/85

    Herausgabe von Gerichtsakten in die Wohnung oder die Geschäftsräume eines

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - I B 180/93
    Es reicht weder aus, daß der Bevollmächtigte Rechtsanwalt und damit wie das FG ein Organ der Rechtspflege ist, noch daß er überlastet und die Akteneinsicht außerhalb seiner Geschäftsräume für ihn zeit- und kostenaufwendiger und unbequemer ist als in seinen Geschäftsräumen (s. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1985 VI B 11/85, BFH/NV 1987, 374; vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796; vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - I B 180/93
    Dieser Grundsatz schließt zwar Ausnahmen nicht aus, beschränkt sie aber nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligter Rechtsprechung auf eng begrenzte Sonderfälle (s. BFH-Beschluß in BFH/NV 1973, 742; BVerfG-Beschluß vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; Gräber/Koch, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 78 Rz. 10 m. w. N.; a. A. Woring, Deutsche Steuer-Zeitung 1985, 544; Felix, Kölner Steuerdialog 1992, 9051).
  • BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92

    Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - I B 180/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt daraus jedoch nicht, daß im finanzgerichtlichen Verfahren die Gerichtsakten und die dem Gericht von anderen Behörden vorgelegten Akten den bevollmächtigten Rechtsanwälten nicht in ihre Geschäftsräume mitgegeben oder übersandt werden dürfen (s. z. B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 742).
  • BFH, 17.10.1985 - IV R 34/84

    Klagebefugnis hinsichtlich der gesonderten Gewinnfeststellung für eine KG

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - I B 180/93
    Es reicht weder aus, daß der Bevollmächtigte Rechtsanwalt und damit wie das FG ein Organ der Rechtspflege ist, noch daß er überlastet und die Akteneinsicht außerhalb seiner Geschäftsräume für ihn zeit- und kostenaufwendiger und unbequemer ist als in seinen Geschäftsräumen (s. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1985 VI B 11/85, BFH/NV 1987, 374; vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796; vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).
  • BFH, 17.01.1989 - X B 180/88

    Zulässigkeit der Herausgabe von Akten durch das Gericht an einen Rechtsanwalt zur

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - I B 180/93
    Es reicht weder aus, daß der Bevollmächtigte Rechtsanwalt und damit wie das FG ein Organ der Rechtspflege ist, noch daß er überlastet und die Akteneinsicht außerhalb seiner Geschäftsräume für ihn zeit- und kostenaufwendiger und unbequemer ist als in seinen Geschäftsräumen (s. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1985 VI B 11/85, BFH/NV 1987, 374; vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796; vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).
  • BFH, 30.04.1987 - VIII S 2/87

    Antrag auf Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines

    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - I B 180/93
    Es reicht weder aus, daß der Bevollmächtigte Rechtsanwalt und damit wie das FG ein Organ der Rechtspflege ist, noch daß er überlastet und die Akteneinsicht außerhalb seiner Geschäftsräume für ihn zeit- und kostenaufwendiger und unbequemer ist als in seinen Geschäftsräumen (s. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1985 VI B 11/85, BFH/NV 1987, 374; vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796; vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).
  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
    Auszug aus BFH, 16.09.1994 - I B 180/93
    Wie die Materialien der FGO zeigen (vgl. BTDrucks IV/1446, S. 53), wurde eine derartige Bestimmung nicht in die FGO aufgenommen, weil Rechtsanwälte nicht gegenüber anderen steuerberatenden Berufsgruppen bevorzugt werden sollen.
  • BFH, 22.04.1997 - X B 62/97

    Entscheidung über die Versendung, Aushändigung oder Übersendung von Akten zum

    Dieser Grundsatz schließt zwar Ausnahmen nicht aus, beschränkt sie aber nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligter Rechtsprechung auf eng begrenzte Sonderfälle (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 187, und in BFH/NV 1995, 519; vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524; BVerfG-Beschluß vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 78, Rechtsspruch 10).

    Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 524).

  • BFH, 20.06.1995 - X B 131/94

    Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht

    Dieser Grundsatz schließt zwar Ausnahmen nicht aus, beschränkt sich aber nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligter Rechtsprechung auf eng begrenzte Sonderfälle (BFH-Beschluß vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524; BVerfG-Beschluß vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 78, Rechtsspruch 10).

    Ein Sonderfall kann vorliegen, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozeßbevollmächtigten deshalb innerhalb der Dienstzeiten der Mitarbeiter des FG auch bei intensivem Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Akteninhalt zu informieren (Beschluß in BFH/NV 1995, 524).

  • BFH, 20.05.1996 - X B 139/94

    Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht

    Dieser Grundsatz schließt zwar Ausnahmen nicht aus, beschränkt sie aber nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligter Rechtsprechung auf eng begrenzte Sonderfälle (BFH-Beschluß vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524; BVerfG-Beschluß vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 78, Rechtsspruch 10).

    Ein Sonderfall kann vorliegen, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozeßbevollmächtigten deshalb innerhalb der Dienstzeiten der Mitarbeiter des FG auch bei intensivem Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Akteninhalt zu informieren (Beschluß in BFH/NV 1995, 524).

  • BFH, 26.09.2003 - III B 112/02

    NZB: rechtliches Gehör, Akteneinsicht

    Dabei sind die gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen, insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten und die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten, gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung an eine nahe gelegene Behörde abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187, und vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524).
  • BFH, 31.01.2002 - X B 184/01

    Akteneinsicht; Versendung an den Prozessbevollmächtigten

    Von dieser Pflicht zur Verschwiegenheit ist in allen Fällen auszugehen, in denen ein Rechtsanwalt die Überlassung der Akten an seine Kanzlei begehrt, so dass der Hinweis darauf nicht geeignet ist, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO in sein Gegenteil zu verkehren (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524).
  • BFH, 30.07.2001 - II B 58/01

    Aktenversendung - Ablehnung der Akteneinsicht - Versendung von Akten - Ermessen

    Es trifft zwar zu, dass die Versendung der Akten in die Kanzlei eines Bevollmächtigten im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht; bei der Ausübung des Ermessens ist jedoch davon auszugehen, dass die Akten nach der gesetzlichen Grundentscheidung, eine dem § 100 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Regelung nicht in die Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzunehmen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325), im Regelfall bei Gericht einzusehen sind (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 6. September 1994 IV B 96/93, BFH/NV 1995, 519, sowie vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524).
  • BFH, 15.01.1996 - VI B 147/94

    Gewährung von Akteneinsicht und Versendung der Akten

    Dies schließt andererseits weder aus, daß -- wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen -- die Akten an ein der Partei bzw. ihrem Bevollmächtigten näher gelegenes anderes Gericht oder eine Dienststelle zur Einsicht versendet werden (vg. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFH/NV 1993, 106 und III B 123/92, BFH/NV 1993, 244, sowie vom 6. September 1994 IV B 96/93, BFH/NV 1995, 519) noch, daß -- in seltenen Ausnahmefällen -- eine Versendung in die Kanzlei des Bevollmächtigten erfolgt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1967 III B 31/67, BFHE 90, 312, BStBl II 1968, 82; vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187, und vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524).
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