Rechtsprechung
   BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94   

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https://dejure.org/1995,971
BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94 (https://dejure.org/1995,971)
BFH, Entscheidung vom 04.04.1995 - VII R 82/94 (https://dejure.org/1995,971)
BFH, Entscheidung vom 04. April 1995 - VII R 82/94 (https://dejure.org/1995,971)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 224
  • NJW 1996, 742 (Ls.)
  • BB 1995, 1396
  • DB 1995, 1648
  • BStBl II 1995, 492
  • BFH/NV 1995, 57
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94
    Das ist - wie der Senat zu § 37 Abs. 2 AO 1977 entschieden hat (Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) - nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist.

    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 m. w. N.).

    Hat dagegen der Gesamtschuldner (oder ein Dritter) nach dem erkennbar gewordenen Willen für Rechnung aller Gesamtschuldner gezahlt, so sind die Gesamtschuldner nach Köpfen erstattungsberechtigt (Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung und auf das Schrifttum).

    Dafür kann - wie der Senat in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 ausgeführt hat - nicht allein entscheidend sein, welcher Ehegatte den Zahlungsvorgang tatsächlich bewirkt hat, d. h. als Barzahler oder als Auftraggeber gegenüber der bezogenen Bank in Erscheinung getreten ist.

    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen - wie oben ausgeführt - nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 m. w. N.).

    Auch im Schrifttum wird hinsichtlich der Anrechnung von Zahlungen nach § 276 Abs. 6 AO 1977 auf die für die Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO 1977 bei Eheleuten als Gesamtschuldnern geltenden Grundsätze und damit auch auf das Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 Bezug genommen (Schwarz, a. a. O., § 276 Anm. 18 mit Verweis auf § 37 Anm. 12 bis 15, hier insbesondere Anm. 13 a).

    Daraus konnte aber - auch schon vor der Geltung des § 37 Abs. 2 AO 1977 - nicht hergeleitet werden, daß für die Erstattungsberechtigung allein der tatsächliche Zahlungsvorgang und die Person des Zahlenden maßgeblich ist, sondern zu wessen Gunsten bzw. auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Auch die Art des Bankkontos (geschäftlich oder privat) oder die Verfügungsbefugnis über das Konto, über das die Zahlung erfolgt ist, ist für die Anrechnung der Zahlung nach § 276 Abs. 6 AO 1977 grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43).

    Zwar hat der Senat entschieden, daß die Erstattungsberechtigung (hier Anrechnungsbefugnis) in den Fällen der Gesamtschuldnerschaft nicht davon abhängt, wer den tatsächlichen Zahlungsvorgang bewirkt hat, sondern davon, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43 m. w. N.).

    Der Grundsatz, daß der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkende Ehegatte nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten von seiner Schuld befreien will, gilt nach dem Urteil des Senats in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42 nur für Steuerzahlungen innerhalb einer bestehenden und intakten Ehe.

    Der Senat hat im übrigen im Urteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43 ausgeführt, daß auch bei einer nicht intakten - dort seit längerer Zeit geschiedenen - Ehe nicht generell davon ausgegangen werden kann, daß der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will.

    Da auf den Willen des bzw. der Zahlenden abzustellen ist, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, kann die spätere Interpretation dieses Willens durch die Klägerin, bei der Scheckausstellung nur für ihre eigene Rechnung handeln zu wollen, keine Berücksichtigung finden (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 43).

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 55/80

    Zusammenveranlagung - Ehegatten - Aufrechnung - Erstattung

    Auszug aus BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94
    Der Wortlaut des § 276 Abs. 6 AO 1977 entspricht Formulierungen, wie sie auch in der älteren Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung des Erstattungsgläubigers verwendet worden sind (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1961 VII 157/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 235; vom 9. Dezember 1969 VII R 83/67, BFHE 98, 9, BStBl II 1970, 351, und vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 163).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 164 entschieden, daß sich ein Erstattungsanspruch zugunsten des einen Ehegatten nicht daraus ergibt, daß die Erstattungen auf gewerblichen Verlusten beruhen, die ihm zuzurechnen sind.

  • BFH, 09.12.1969 - VII R 83/67

    Ehegatten - Gemeinsames Steuerkonto - Einkommensteuervorauszahlungen - Getrennte

    Auszug aus BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94
    Der Wortlaut des § 276 Abs. 6 AO 1977 entspricht Formulierungen, wie sie auch in der älteren Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung des Erstattungsgläubigers verwendet worden sind (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1961 VII 157/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 235; vom 9. Dezember 1969 VII R 83/67, BFHE 98, 9, BStBl II 1970, 351, und vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 163).
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).

    Anders als in sonstigen Fällen der Gesamtschuldnerschaft ist daher bei gemeinsam veranlagten Eheleuten in bestehender ehelicher Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass der jeweils zahlende Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen will (Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; in BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 830).

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607; in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482) kann das FA als Zahlungsempfänger in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will und dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist.
  • BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer

    Rechtsfehlerfrei hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492) ausgeführt, daß nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nur derjenige erstattungsberechtigt ist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, und daß dies auch für den Fall gilt, daß einer von mehreren Gesamtschuldnern gezahlt hat.

    Anders ist dies jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492, 494, und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), wenn ein Ehegatte die Zahlung auf die Gesamtschuld zusammenveranlagter Eheleute bewirkt.

    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Urteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und in BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492; Boeker, a.a.O., § 37 AO 1977 Rz. 44; Hoffmann in Koch/Scholz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 37 Rz. 13; Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO 1977 Rz. 20 b).

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Rechtsprechung
   BFH, 30.11.1994 - XI R 19/94   

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https://dejure.org/1994,2262
BFH, 30.11.1994 - XI R 19/94 (https://dejure.org/1994,2262)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1994 - XI R 19/94 (https://dejure.org/1994,2262)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1994 - XI R 19/94 (https://dejure.org/1994,2262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 1
  • NJW-RR 1995, 1345
  • BB 1995, 1340
  • BB 1995, 1733
  • DB 1995, 1495
  • BStBl II 1995, 487
  • BFH/NV 1995, 57
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 39/83

    Gesamtschuldner - Einkommensteuererklärung - Zusammenveranlagte Eheleute -

    Auszug aus BFH, 30.11.1994 - XI R 19/94
    Die Gesamtschuld über die Einkommensteuer und Vermögensteuer erstreckt sich regelmäßig auf die genannten steuerlichen Nebenleistungen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, vgl. auch § 240 Abs. 4 AO 1977 für Säumniszuschläge; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540, und vom 19. Mai 1987 VIII R 39/83, BFHE 149, 518, BStBl II 1987, 590 zum Verspätungszuschlag; Tipke/Kruse, a. a. O., Vor § 233 AO 1977 Rdnr. 2 zu Zinsen), so daß das Erfordernis einer Aufteilung der rückständigen Beträge hier ebenso gegeben ist, wie bei der eigentlichen Steuer.
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85

    Festsetzung von Verspätungszuschlag - Hinreichende Bestimmtheit -

    Auszug aus BFH, 30.11.1994 - XI R 19/94
    Die Gesamtschuld über die Einkommensteuer und Vermögensteuer erstreckt sich regelmäßig auf die genannten steuerlichen Nebenleistungen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, vgl. auch § 240 Abs. 4 AO 1977 für Säumniszuschläge; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540, und vom 19. Mai 1987 VIII R 39/83, BFHE 149, 518, BStBl II 1987, 590 zum Verspätungszuschlag; Tipke/Kruse, a. a. O., Vor § 233 AO 1977 Rdnr. 2 zu Zinsen), so daß das Erfordernis einer Aufteilung der rückständigen Beträge hier ebenso gegeben ist, wie bei der eigentlichen Steuer.
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Denn die Gesamtschuld bezieht sich auch auf die Zinsen (vgl. BFH Urteil vom 30.11.1994 XI R 19/94, BStBl II 1995, 487 zur möglichen Steueraufteilung).
  • FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3853/03

    Aufteilung der Steuerschuld bei geändertem Steuerbescheid

    Maßgeblich ist diejenige Steuerfestsetzung, die zu der rückständigen Steuer geführt hat (BFH-Urteil vom 30.11.1994 - XI R 19/94, BStBl II 1995, 487, 488).
  • BFH, 27.05.2004 - XI B 100/02

    Rüge mangelnder Sachaufklärung, unzureichender Beiziehung von Akten und

    Unzutreffend sind ferner die Auführungen des Klägers, das FG habe entgegen § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) und dem BFH-Urteil vom 30. November 1994 XI R 19/94 (BFHE 177, 1, BStBl II 1995, 487) zu Unrecht behauptet, eine Aufteilung der Hauptschuld habe keinen Einfluss auf die Zinsfestsetzung gegen den Kläger.
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Rechtsprechung
   BFH, 02.03.1995 - IV R 135/92   

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https://dejure.org/1995,1921
BFH, 02.03.1995 - IV R 135/92 (https://dejure.org/1995,1921)
BFH, Entscheidung vom 02.03.1995 - IV R 135/92 (https://dejure.org/1995,1921)
BFH, Entscheidung vom 02. März 1995 - IV R 135/92 (https://dejure.org/1995,1921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 198
  • BB 1995, 1229
  • BB 1995, 1676
  • DB 1995, 1444
  • BStBl II 1995, 531
  • BFH/NV 1995, 57
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 3/72

    Atypische stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteilshöhe -

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 135/92
    Weder ein atypisch stiller Unterbeteiligter noch ein Treugeber könnten in das Gewinnfeststellungsverfahren der Hauptgesellschaft eingreifen, um deren Gewinn anders feststellen und auf die Gesellschafter aufteilen zu lassen (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1973 GrS 3/72, BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414; vom 13. März 1986 IV R 204/84, BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß über die Frage, ob eine atypisch stille Unterbeteiligung (Innengesellschaft) an dem Anteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft (Hauptgesellschaft) besteht und wie hoch der Anteil des Unterbeteiligten ist, grundsätzlich in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft entschieden werden muß (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414).

  • BFH, 13.03.1986 - IV R 204/84

    Gewinnzurechnung - KG - Treuhand-Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 135/92
    Weder ein atypisch stiller Unterbeteiligter noch ein Treugeber könnten in das Gewinnfeststellungsverfahren der Hauptgesellschaft eingreifen, um deren Gewinn anders feststellen und auf die Gesellschafter aufteilen zu lassen (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1973 GrS 3/72, BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414; vom 13. März 1986 IV R 204/84, BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584).
  • BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76

    Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides -

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 135/92
    a) Ist die Unterbeteiligung allen Beteiligten, also auch allen Gesellschaftern der Hauptgesellschaft, bekannt, können allerdings die Gewinnfeststellung für die Hauptgesellschaft und die Gewinnfeststellung für die Unterbeteiligung in einem einheitlichen Verfahren zusammengefaßt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind (Senatsurteil vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737, 740, 741).
  • BFH, 21.10.2015 - IV R 43/12

    Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft

    Daraus ergibt sich für die in § 179 Abs. 2 Satz 3 AO angesprochenen Fälle im Umkehrschluss, dass keine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden muss (BFH-Urteil vom 2. März 1995 IV R 135/92, BFHE 177, 198, BStBl II 1995, 531).

    Das ist etwa bei der echten Unterbeteiligung am Gesellschaftsanteil eines Anderen der Fall (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 198, BStBl II 1995, 531), nicht jedoch im Streitfall, in welchem die GbR atypisch still am Gewerbe der GmbH beteiligt ist und also --anders als im Fall der echten Unterbeteiligung-- zwei getrennte Gewinnermittlungssubjekte vorliegen, für die deshalb separate Gewinnfeststellungen durchzuführen sind.

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 75/96

    Doppelstöckige Personengesellschaft bei Unterbeteiligung

    Der Senat befürwortet deshalb diejenige Auslegung, die es ermöglicht, die wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalte der Beteiligung über eine Außengesellschaft und über eine Innengesellschaft gleich zu behandeln (wie hier: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., § 15 Tz. 365, 622; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, § 15 Rz. 376 c; Kauffmann in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 15 Anm. 229; Märkle, Steuerberater-Jahrbuch 1991/1992, 247, 281; Bordewin, Neue Wirtschafts-Briefe F. 3, 8319, 8323; Bitz in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 15 EStG Rz. 53, S. 1974/l; noch offenlassend Senatsurteil vom 2. März 1995 IV R 135/92, BFHE 177, 198, BStBl II 1995, 531).
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 8/94

    Beiladung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

    Das gilt in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO auch dann, wenn der Prozeß eine persönliche Angelegenheit des mittelbar beteiligten Gesellschafters betrifft (vgl. z. B. - für die Mitunternehmerstellung eines Treugebers - BFH in BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737, und in BFHE 161, 429, BStBl II 1990, 1072, und - für Sonderbetriebsausgaben eines Treugebers - BFH-Urteile vom 21. April 1988 IV R 47/85, BFHE 153, 545, BStBl II 1989, 722, unter 3. und 4. der Gründe; vom 30. April 1987 IV R 164/84, BFH/NV 1988, 239; sowie - für Sonderbetriebsausgaben eines atypisch stillen Unterbeteiligten - BFH-Urteil vom 2. März 1995 IV R 135/92, BFHE 177, 198, BStBl II 1995, 531).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2009 - 6 K 8194/06

    Klagebefugnis einer Unterbeteiligungsgesellschaft in der Liquidation -

    Die Zusammenfassung mit der Hauptfeststellung ist die Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind (BFHUrteil vom 2. März 1995 - IV R 135/92, BFHE 177, 198, BStBl II 1995, 531).

    Wird die Unterbeteiligung dagegen in der Feststellungserklärung für die Hauptgesellschaft nicht erwähnt, hat in der Regel eine besondere gesonderte Feststellung zu erfolgen (BFH-Urteil vom 2. März 1995 - IV R 135/92, BFHE 177, 198, BStBl. II 1995, 531).

  • FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch

    Zwar ist diese Frage grundsätzlich in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 05.11.1973 GrS 3/72, BFHE 112, 1 , BStBl II 1974, 414), etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Hauptgesellschaft - wie im Streitfall - mit der Einbeziehung der Unterbeteiligung in ihr Feststellungsverfahren einverstanden ist (BFH-Urteil vom 02.03.1995 IV R 135/92, BFHE 177, 198 , BStBl II 1995, 531).
  • FG München, 20.08.1996 - 6 K 792/95

    Anspruch auf Abänderung des Gewerbesteuermessbescheides; Anforderungen an die

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  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 7096/93

    Angemessenheit der Gewinnverteilung im Rahmen einer Personengesellschaft;

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  • FG Hamburg, 08.12.1998 - I 1098/97

    Anwendbarkeit der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG (Einkommenssteuergesetz) auf

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Rechtsprechung
   BFH, 06.03.1995 - VI R 81/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1577
BFH, 06.03.1995 - VI R 81/94 (https://dejure.org/1995,1577)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1995 - VI R 81/94 (https://dejure.org/1995,1577)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1995 - VI R 81/94 (https://dejure.org/1995,1577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    DBStÄndG DDR § 9 Abs. 1; EStG § 58 Abs. 3; AO 1977 § 218 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Abrechnungsbescheid

  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neue Bundesländer - Steuerabzugsbetrag - Ansatz nur nach Einkünften aus Gewerbebetrieb - Entscheidung durch Abrechnungsbescheid, nicht im Festsetzungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 122
  • BB 1995, 1282
  • DB 1995, 1314
  • BStBl II 1995, 463
  • BFH/NV 1995, 57
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.11.1994 - I R 67/94

    1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid

    Auszug aus BFH, 06.03.1995 - VI R 81/94
    In einem nach Erlaß der Vorentscheidung ergangenen Urteil vom 9. November 1994 I R 67/94 (BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305) hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, daß die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 1991/1992 ist.

    Nach der vom erkennenden Senat geteilten Ansicht des I. Senats in dem Urteil in BFHE 176, 244 hat sich dadurch, daß in § 58 Abs. 3 EStG die Fortgeltung des § 9 Abs. 1 DBStÄndG angeordnet ist, die Auslegung dieser Vorschrift des DDR-Rechts nicht nach der Systematik des bundesdeutschen EStG zu richten.

  • BFH, 16.03.1994 - I R 146/93

    Rücklage - Gewerbeertrag - Kommissionshändler - Steuerabzug - Auszuweisender

    Auszug aus BFH, 06.03.1995 - VI R 81/94
    Er hat vielmehr unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. März 1994 I R 146/93 (BFHE 175, 22, BStBl II 1994, 941) darauf verwiesen, daß Gesetzes- und Verordnungsbegriffe des DDR-Rechts nicht anhand bundesdeutschen Begriffsverständnisses interpretiert werden dürften, da diese sich aufgrund einer anderen Gesetzesentwicklung und Teleologie gebildet hätten.
  • BFH, 26.02.1998 - III R 63/95

    Anwendung des Einkommensteuerrechts der ehemaligen DDR bis zum Jahr 1991

    In seinem Urteil vom 6. März 1995 VI R 81/94 (BFHE 177, 122 [BFH 06.03.1995 - VI R 81/94], BStBl II 1995, 463) habe der BFH unter Hinweis auf die Entscheidung vom 9. November 1994 I R 67/94 (BFHE 176, 244, BStBl II 1995, 305) ausgeführt: Da § 58 Abs. 3 EStG keine Anhaltspunkte dafür liefere, daß sich der Zweck der Begünstigung des § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR aufgrund der Übernahme in bundesdeutsches Recht habe ändern sollen, sei bei der Auslegung dieser Vorschrift von dem Zweck auszugehen, der nach dem Recht der DDR mit ihr verfolgt worden sei.

    Unabhängig von dieser Rechtslage hätte das FG den angegriffenen Einkommensteuerbescheid nicht selbst ändern dürfen, sondern hätte ihm, dem FA, Gelegenheit geben müssen, einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu erlassen (Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 177, 122 [BFH 06.03.1995 - VI R 81/94], BStBl II 1995, 463).

    Die ausschließliche steuerliche Begünstigung des Inhabers des neueröffneten Betriebs wird dadurch belegt, daß § 9 Abs. 1 Satz 2 DBStÄndG DDR bestimmt, daß die "Steuerbefreiung" von höchstens 10 000 DM bei mehreren Inhabern nur einmal in Anspruch genommen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 177, 122 [BFH 06.03.1995 - VI R 81/94], BStBl II 1995, 463).

    Eine Begrenzung des Steuerabzugsbetrages auf die den Einkünften des neueröffneten Betriebs zuzuordnenden Steuern zeigt sich auch daran, daß sich nach dem Recht der ehemaligen DDR die Begünstigung nicht auf die auf Lohneinkünfte entfallenden Steuern auswirken konnte, weil diese mit dem Abzug als abgegolten galten (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 177, 122 [BFH 06.03.1995 - VI R 81/94], BStBl II 1995, 463).

  • FG Thüringen, 12.06.1996 - I 347/95

    Steuerbefreiung bei Neueröffnung eines Gewerbebetriebes; Beschränkung des

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  • BFH, 13.11.1996 - XI R 6/95

    Die Steuervergünstigung nach § 58 Abs. 3 EStG kommt auch beim Wechsel von einer

    Über die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG DDR kann auch im Verfahren die Steuerfestsetzung betreffend entschieden werden (Ergänzung des BFH-Urteils vom 6. März 1995 VI R 81/94, BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463).

    Zwar hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 6. März 1995 VI R 81/94 (BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463) die Auffassung vertreten, daß über die Gewährung des Steuerabzugsbetrags nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 DB-StÄndG DDR im Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden sei.

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 6/95

    Entscheidung über Steuerabzugsbetrag gem. § 58 Abs. 3 EStG im

    Er fragt an, ob der VI. Senat an seiner im Urteil vom 6. März 1995 VI R 81/94 (BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463) vertretenen Rechtsauffassung festhält, daß über den Steuerabzugsbetrag durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 zu entscheiden ist.

    Der Senat sieht sich aber durch das Urteil des VI. Senats vom 6. März 1995 VI R 81/94 (BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463) gehindert, die Streitfrage im anhängigen Verfahren zu entscheiden.

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 84/94

    1. Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG (DDR), § 58 Abs. 3 EStG auch bei

    Hat das FA gesondert über die Abzugsberechtigung entschieden, ist hierüber nicht erst nach Ergehen eines Abrechnungsbescheides zu befinden (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 81/94, BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463).

    Der erkennende Senat folgt demnach nicht der Auffassung des VI. Senats (Urteil vom 6. März 1995 VI R 81/94, BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463), daß über die Gewährung des Abzugsbetrags erst im Abrechnungsverfahren entschieden werde.

  • FG Sachsen, 31.07.1996 - 2 K 276/94

    Einmalige Steuerbefreiung für Inhaber eines neueröffneten Betriebs für zwei

    Jedenfalls handelt es sich um eine "betriebsbezogene" Begünstigung des Inhabers eines neu eröffneten Betriebes, die rechtstechnisch in der Form eines Steuerabzugsbetrages gewährt wird, der nur init der anteilig auf den neu eröffneten Betrieb entfallenden Steuer verrechnet werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - v. 6.3.1995, VI R 81/94, BStBl. II 1995, S. 463).

    Der Vl. und der 1. Senat des BFH haben aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift geschlossen, es handele sich bei § 9 DBStÄndG DDR weder um eine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung, sondern um einen Steuerabzug, der verfahrensrechtlich die Steuerschuld mindert und nicht bei der Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zu berücksichtigen sei (vgl. BFH-Urteile v. 9.11.1994 I R 67/94, BStBl. II 1995, S. 306- v. 6.3.1995 VI R 81/94, BStBl. II 1995, S. 463).

  • BFH, 30.07.1997 - I R 90/96

    Verlustrücktrag 1990 im Beitrittsgebiet

    Auf die vom FG aufgegriffene Streitfrage, ob der Steuerabzug in Form eines Verwaltungsakts sui generis im Veranlagungsverfahren vorzunehmen oder erst im Rahmen des Abrechnungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 81/94, BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463) zu berücksichtigen ist, kommt es im Streitfall nicht an (vgl. hierzu im übrigen BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 6/95, BFHE 182, 75, BStBl II 1997, 293).
  • BFH, 27.07.1995 - VI R 38/95

    Festsetzung der Einkommensteuer einer Ehefrau bei Vorliegen von Einkünften aus

    Der entscheidende Senat hat sich dieser Rechtsansicht in dem Urteil vom 6. März 1995 VI R 81/94 (BFHE 177, 122 [BFH 06.03.1995 - VI R 81/94], BStBl II 1995, 463), angeschlossen.

    Wegen der Auslegung des § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 DBStÄndG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Urteils in BFHE 177, 122 [BFH 06.03.1995 - VI R 81/94], BStBl II 1995, 463 Bezug genommen.

  • FG Thüringen, 18.11.1996 - I 91/96

    Minderung der Steuer durch den Steuerabzugsbetrag, soweit sie im Zusammenhang mit

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  • BFH, 22.11.1995 - I R 2/95

    Die Gewährung des Steuerabzugsbetrags nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1

    Dies gilt unbeschadet der Frage, ob über die Steuerbefreiung in einem selbständigen Verwaltungsakt zu entscheiden ist, der gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 mit dem Einspruch anfechtbar ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. März 1995 VI R 81/94, BFHE 177, 122, BStBl II 1995, 463).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 194/94

    Systematische Einordnung der Durchführungsbestimmungen Steueränderungsgesetz DDR

  • BFH, 06.12.1995 - X R 136/94

    Anforderungen an die Neueröffnung eines Gewerbebetriebes

  • FG Brandenburg, 07.08.1996 - 1 K 923/95

    Anspruch auf Gewährung des Steuerabzugsbetrages; Anwendbarkeit der Vorschriften

  • FG Thüringen, 11.10.1995 - I 166/94

    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter

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Rechtsprechung
   BFH, 17.02.1995 - VI R 52/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2654
BFH, 17.02.1995 - VI R 52/94 (https://dejure.org/1995,2654)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1995 - VI R 52/94 (https://dejure.org/1995,2654)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1995 - VI R 52/94 (https://dejure.org/1995,2654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 38 Abs. 3, § 41 a Abs. 1, § 42 d Abs. 1; AO 1977 § 164 Abs. 2 und Abs. 3, § 173 Abs. 2, § 361 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Änderungssperre - Lohnsteuer-Außenprüfung

  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb

    Arbeitgeberhaftung - Lohnsteuer-Anmeldung als Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt - Aufhebung des Vorbehalts als Steuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung - Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO 1977

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 253
  • BB 1995, 1229
  • DB 1995, 1258
  • BStBl II 1995, 555
  • BFH/NV 1995, 57
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88

    Ersatz von Vereinsbeträge ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 17.02.1995 - VI R 52/94
    Nach dem Senatsurteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88 (BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840) steht dem späteren Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides wegen neuer, den Prüfungszeitraum betreffender Tatsachen die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entgegen, wenn das FA aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung bei den in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums liegenden Steuerfestsetzungen aufhebt.

    Es handelt sich bei dieser Aufhebung um einen Steuerbescheid; denn nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 steht die Aufhebung des Vorbehalts einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840, 842, unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe).

    Wenn das FA bei seiner Vorgehensweise die rechtliche Bedeutung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nicht voll übersehen hat, so beruht dies nicht auf einem Verhalten der Klägerin, das diese sich zurechnen lassen müßte, sondern auf einem Rechtsverständnis des FA, das sich im Lichte der erst später ergangenen Senatsurteile in BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840 und BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829 als nicht zutreffend erwiesen hat.

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 183/88

    Verhinderung eines Pauschalierungsbescheids durch Änderungssperre

    Auszug aus BFH, 17.02.1995 - VI R 52/94
    Durch Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 183/88 (BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829) ist entschieden worden, daß dem späteren Erlaß eines Pauschalierungsbescheides für einen den Prüfungszeitraum betreffenden Sachverhalt die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entgegensteht, wenn im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung der den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben worden ist.

    Wenn das FA bei seiner Vorgehensweise die rechtliche Bedeutung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nicht voll übersehen hat, so beruht dies nicht auf einem Verhalten der Klägerin, das diese sich zurechnen lassen müßte, sondern auf einem Rechtsverständnis des FA, das sich im Lichte der erst später ergangenen Senatsurteile in BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840 und BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829 als nicht zutreffend erwiesen hat.

  • BFH, 11.04.2018 - I R 5/16

    Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. signing bonus

    Bei beiden --dem FA wahlweise zur Verfügung stehenden (Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 167 Rz 6a, m.w.N.)-- Möglichkeiten ist nämlich die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO zu beachten, d.h. es darf nach der (ergebnislosen) Lohnsteuer-Außenprüfung (Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO) grundsätzlich kein Lohnsteuernachforderungs- oder Haftungsbescheid mehr ergehen, "falls nicht eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt" (BFH-Urteile vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BFHE 177, 253, BStBl II 1995, 555; vom 7. Februar 2008 VI R 83/04, BFHE 220, 220, BStBl II 2009, 703, m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2023 - VI R 13/21

    Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines

    d) Aus den vom Kläger angeführten Senatsurteilen vom 15.05.1992 - VI R 106/88 (BFHE 168, 532, BStBl II 1993, 840) und vom 17.02.1995 - VI R 52/94 (BFHE 177, 253, BStBl II 1995, 555) folgt für den Streitfall nichts Abweichendes.
  • BFH, 20.12.2004 - VI B 137/03

    Arbeitnehmer-Begriff

    Hinsichtlich der Haftung für die Zeit von August 1996 bis November 1997 liegt die behauptete Divergenz gegenüber dem BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94 (BFHE 177, 253, BStBl II 1995, 555) nicht vor, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
  • FG München, 22.06.2004 - 8 K 780/02

    Arbeitnehmereigenschaft von Prostituierten; Haftung für nicht abgeführte

    Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich und ist damit ein Steuerbescheid (§ 164 Abs. 3 Satz 2 in Verb. mit § 157 Abs. 1 Satz 1 AO ; vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BStBl II 1995, 555, 556), der vorliegend eine Änderung bewirkte.

    Denn durch die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 21. Januar 2000 auf Grund der LSt-Außenprüfung hat die LSt-Anmeldung der Streitjahre erhöhte Bestandskraft erlangt (BFH in BStBl II 1995, 555, 556).

  • FG Köln, 17.12.2002 - 8 K 9351/98

    Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und

    Dabei kann dahinstehen, ob es dem Beklagten möglich war, den streitgegenständlichen Haftungsbescheid zu erlassen, nachdem er für den Haftungszeitraum 1989 und 1990 bereits zuvor Haftungsbescheide erlassen hatte (vergl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BStBl II 1995, 555 einerseits und BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BStBl II 1989, 909 andererseits; vergl. auch Klein/Rüsken, AO, 5. Auflage, § 173 Rz. 155-157).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 123/94
    Sie betreffen ausschließlich Sachverhaltskomplexe des Lohnsteuerrechts (s. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BFHE 177, 253, BStBl II 1995, 555 [BFH 17.02.1995 - VI R 52/94]): Dort war Gegenstand der Außenprüfungen, der diesen zugrundeliegenden Prüfungsanordnungen (§§ 193 AO 1977, 42 f EStG), der sie auswertenden Steuerverwaltungsakte (Lohnsteuerhaftungs- bzw. Lohnsteuerpauschalierungsbescheide) ebenso wie der geänderten Bescheide (Lohnsteueranmeldungen -- §§ 41 a EStG, 168 Satz 1, 164 AO 1977) allein das Lohnsteuerrechtsverhältnis, d. h. die hinsichtlich dieser besonderen Erhebungsform der Einkommensteuer (Schmidt/Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., 1996, § 38 Tz. 1 ff.; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 38 Rdnr. A 3 und A 20 -- jeweils m. w. N.) den Arbeitgeber im konkreten Fall gemäß den §§ 38 ff. EStG treffenden Pflichten, vor allem der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (§ 42 f Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41 a EStG).
  • FG Köln, 17.12.2002 - 8 K 9357/98

    Zuschüsse zu Spar- und Aktienkaufplänen, Aktienoptionen und

    Dabei kann dahinstehen, ob es dem Beklagten möglich war, den streitgegenständlichen Haftungsbescheid zu erlassen, nachdem er für den Haftungszeitraum 1991 bis 1994 bereits zuvor Haftungsbescheide erlassen hatte (vergl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 52/94, BStBl II 1995, 555 einerseits und BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BStBl II 1989, 909 andererseits; vergl. auch Klein/Rüsken, AO, 5. Auflage, § 173 Rz. 155-157).
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Rechtsprechung
   BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93   

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https://dejure.org/1994,9221
BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93 (https://dejure.org/1994,9221)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1994 - VII S 31/93 (https://dejure.org/1994,9221)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1994 - VII S 31/93 (https://dejure.org/1994,9221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 57
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.03.1983 - V B 46/80

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93
    Indem das FG dieses Vorbringen ausgeschlossen hat, hat es lediglich eine im übrigen so nicht zutreffende (vgl. BFH-Beschluß vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389, wonach sowohl rechtliche Gründe der Nichtdurchsetzbarkeit einer einredebehafteten Forderung als auch tatsächliche Gründe der Zahlungsunfähigkeit oder des mangelnden Zahlungswillens des Schuldners zur Uneinbringlichkeit führen) Rechtsansicht des Antragstellers, nicht aber konkretes tatsächliches Vorbringen zurückgewiesen.
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93
    Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), ist der Beschwerdegrund nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Form dargelegt.
  • BFH, 20.04.1989 - VIII R 296/84

    Zulässigkeit des Anhörungsverzichts

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93
    Da die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln und die Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nach Art. 3 § 3 Abs. 2 VGFGEntlG im Einzelfall eine Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) und/oder der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) bedeutet, sind an die Rüge der Verletzung dieser Vorschrift neben den Anforderungen, die allgemein an die Rügen von Verfahrensmängeln zu stellen sind (§ 120 Abs. 2 FGO), je nach Fall auch die besonderen Anforderungen zu stellen, die für die Rüge einer Verletzung des Gehörs und/oder der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gelten (vgl. BFH-Beschluß vom 20. April 1989 VIII R 296 -- 298/84, BFH/NV 1989, 798).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 83/99

    Ermittlung der Tilgungsquote bei USt-Haftung; verzichtbare Verfahrensmängel

    Sofern der Kläger mit den Ausführungen, das FG verstoße mit der Auffassung, die vom Kläger vorgelegten Übersichten über die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Konkursantrages (1. Juli 1995) im Vergleich zum 31. Dezember 1993 zeigten nicht, dass die GmbH nicht zur Begleichung aller ihrer Verbindlichkeiten im Haftungszeitraum in der Lage gewesen sei, weil der Kläger keine Angaben über die Fälligkeit der aufgeführten Verbindlichkeiten gemacht habe, gegen das Senatsurteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87 (BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357), nach welchem der Haftungsschuldner nicht verpflichtet sei, die Gläubiger im Einzelnen zu benennen sowie Angaben über den jeweiligen Schuldgrund und den Zahlungszeitpunkt (also die Fälligkeit) der einzelnen Verbindlichkeiten zu machen, die Rüge einer Divergenz hat erheben wollen, kann es der Senat offen lassen, ob diese ungenaue Angabe der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57, 58; vom 21. Oktober 1993 V B 32/93, BFH/NV 1995, 933, m.w.N., und zu den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).
  • BFH, 08.10.1999 - I S 2/99

    Prozeßkostenhilfe - Schätzungsbescheid - Bestandskraft - Restitutionsklage -

    Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann im Rahmen der hier gebotenen summarischen Überprüfung (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57) nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.
  • BFH, 28.04.1998 - VII B 71/98

    Einstweilige Einstellung der Vollstreckung - Vollstreckungsaufschub - Nachreichen

    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so ist dieser genau zu bezeichnen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57, m.w.N., und vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216).
  • BFH, 27.04.1998 - VII B 277/97

    Annahme eines Mitverschuldens des Finanzamtes durch die Ermessensentscheidung die

    Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Beschwerdeführer einen oder mehrere abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung des FG einem oder mehreren ebenfalls abstrakten Rechtssätzen der divergierenden Entscheidung des BFH so genau gegenüberstellen, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57).
  • BFH, 03.06.1997 - VIII B 69/96

    Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Dazu muß der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen vortragen, aus denen sich -- ihre Richtigkeit unterstellt -- ein Verfahrensmangel ergibt und ferner dartun, daß das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) auf ihm beruhen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57, m. w. N.; vom 10. August 1994 IX B 148/93, BFH/NV 1995, 218).
  • BFH, 01.03.1995 - III B 166/94

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei Einlegung einer

    In der Beschwerdebegründung müssen die einander gegenübergestellten Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57).
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