Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.12.1994

Rechtsprechung
   BFH, 14.12.1994 - X R 215/93   

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https://dejure.org/1994,2820
BFH, 14.12.1994 - X R 215/93 (https://dejure.org/1994,2820)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1994 - X R 215/93 (https://dejure.org/1994,2820)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - X R 215/93 (https://dejure.org/1994,2820)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elektromeisters mit eigenem Betrieb für die Ausbildung des Kindes zum Rundfunk- und Fernsehtechniker-Meister als Betriebsausgaben

  • bdsr.de PDF
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder aus betrieblichem Interesse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 671
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.12.1990 - III R 92/88

    Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 215/93
    Den vom FA angeführten Urteilen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Dezember 1990 III R 92/88 (BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305) und vom 10. Mai 1966 I 290/63 (BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490) hätten andere Sachverhalte zugrunde gelegen.

    Etwas anderes kann nach dem BFH-Urteil in BFHE 163, 190, 193 f., BStBl II 1991, 305 dann gelten, wenn die Ausbildungs kosten nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlaßt sind.

    Das Urteil in BFHE 163, 190, 193 f., BStBl II 1991, 305 weist darauf hin, daß üblicherweise anläßlich einer betrieblichen Übernahme von Kosten für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern diese sich verpflichten, für eine gewisse Zeit nach Ende der Fortbildung im Betrieb zu bleiben.

    Das Urteil des III. Senats des BFH in BFHE 163, 190, 194, BStBl II 1991, 305 führt zur praktischen Durchführung des Fremdvergleichs aus: Falls im eigenen Betrieb keine derartige Möglichkeit bestehe, müsse auf die Üblichkeit solcher Abreden in anderen -- nach Größe und Branche vergleichbaren -- Betrieben abgestellt werden.

  • BFH, 10.05.1966 - I 290/63
    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 215/93
    Den vom FA angeführten Urteilen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Dezember 1990 III R 92/88 (BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305) und vom 10. Mai 1966 I 290/63 (BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490) hätten andere Sachverhalte zugrunde gelegen.

    Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Ausbildung sowie für die berufliche Fortbildung seiner Kinder macht, gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der Lebenshaltung (BFH-Urteil in BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490, m. w. N.) Selbst wenn diese Aufwendungen "zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" (§ 12 Nr. 1 EStG) und damit zu den sog. gemischten Aufwendungen gehören, können sie wegen des hierfür bestehenden Aufteilungs- und Abzugsverbots (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) weder ganz noch teilweise bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.

  • BFH, 30.04.1987 - V R 154/78

    1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 215/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthält dieses kein dem § 12 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprechendes Abzugs- und Aufteilungsverbot (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, 257, BStBl II 1986, 216; vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, 182 f., BStBl II 1987, 688; vgl. dazu Wagner, Umsatzsteuer- Rundschau 1990, 40).
  • BFH, 12.12.1985 - V R 25/78

    Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 215/93
    Nach der Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthält dieses kein dem § 12 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprechendes Abzugs- und Aufteilungsverbot (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, 257, BStBl II 1986, 216; vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, 182 f., BStBl II 1987, 688; vgl. dazu Wagner, Umsatzsteuer- Rundschau 1990, 40).
  • BFH, 31.05.1989 - III R 154/86

    Einkommensteuer; Tantiemezahlungen an den Arbeitgeber-Ehegatten

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 215/93
    Hierbei müsse der Steuerpflichtige an der Ermittlung des Sachverhalts in der Weise mitwirken (§ 90 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), daß er die ihm bekannten Parallelfälle an gebe oder sich bei den für seinen Betrieb einschlägigen Berufs- oder Interessenverbänden um die Benennung von Vergleichsfällen bemühe (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172, 176).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 215/93
    Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Ausbildung sowie für die berufliche Fortbildung seiner Kinder macht, gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der Lebenshaltung (BFH-Urteil in BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490, m. w. N.) Selbst wenn diese Aufwendungen "zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" (§ 12 Nr. 1 EStG) und damit zu den sog. gemischten Aufwendungen gehören, können sie wegen des hierfür bestehenden Aufteilungs- und Abzugsverbots (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) weder ganz noch teilweise bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

    (1) Zu den typischen Interessenlagen für die Annahme eines betrieblichen Interesses gehört u.a. die Übernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Meister eines Handwerks (gegen die Verpflichtung auf anschließende berufliche Tätigkeit im Betrieb unter Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel bei Nichterfüllung), um nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung den Handwerksbetrieb mit dem Angestellten als hinreichend qualifiziertem Leiter in der handwerksrechtlich gebotenen Form fortsetzen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671).
  • BFH, 29.10.1997 - X R 129/94

    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

    Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen (bzw. beruflichen) Bereich setzt daher voraus, daß der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; s. im übrigen auch BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 30, 31/89, BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, und vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, 36; zur Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses: BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, unter I. l.).
  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 69/98

    Familienverträge - Fremdvergleich bei Pensions- und Tantiemezusage

    Dagegen erfordert der Streitfall keine Entscheidung darüber, ob die Grundsätze, die sich für die Prüfung der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für die Altersversorgung und Tantiemen als zutreffend erweisen, unverändert auf den Sachverhalt übertragen werden können, dass Eltern die Kosten für den Besuch einer Meisterschule oder Hochschule und damit Kosten der beruflichen Aus- oder Fortbildung ihrer im Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigten Kinder übernehmen (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671; vom 11. Dezember 1997 IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952).
  • BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus einem Ausbildungsverhältnissen zwischen

    Die für die Ausbildung und die berufliche Fortbildung von Kindern anfallenden Aufwendungen gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, weil Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich nach Maßgabe des § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind (vgl. BFH- Urteile vom 4. September 1956 I 63/56 U, BFHE 63, 277, BStBl III 1956, 304; vom 4. August 1960 IV 384/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 33, Rechtsspruch 118; vom 10. Mai 1966 I 290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, und vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671; Wolff- Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., §§ 4, 5 EStG Rdnr. 1813 a).

    Nur wenn er diese Voaussetzungen erfüllt, ist sichergestellt, daß die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht -- z. B. als Unterhaltsleistungen -- dem Bereich der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121; in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, und in BFH/NV 1995, 671).

  • FG Münster, 25.05.2023 - 5 K 3577/20

    Abzugsfähigkeit übernommener Studienkosten für die Kinder des Steuerpflichtigen

    Die geltend gemachten Kosten seien nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.12.1994 (X R 215/93) betrieblich veranlasst.

    Zu der Übernahme von Aus- oder Fortbildungskosten hat der BFH ausgeführt, dass es zu den typischen Interessenlagen für die Annahme eines betrieblichen Interesses gehöre, wenn die Ausbildung eines Angestellten zum Meister eines Handwerks (gegen die Verpflichtung auf anschließende berufliche Tätigkeit im Betrieb unter Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel bei Nichterfüllung) vom Arbeitgeber gezahlt werde, um nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung den Handwerksbetrieb mit dem Angestellten als hinreichend qualifiziertem Leiter in der handwerksrechtlich gebotenen Form fortsetzen zu können (vgl. BFH, Urteil vom 14.12.1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671).

  • BFH, 15.09.1995 - V R 3/95

    Vorsteuerabzug für Meisterprüfung des Sohnes

    Der Revision wegen Einkommensteuer hat der X. Senat stattgegeben und die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide abgewiesen (BFH- Beschluß und Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671).

    Wie bereits der X. Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 1995, 671 zutreffend ausgeführt hat, kann dies nicht schon mit der Erwägung verneint werden, daß der Abzug der Kosten des Besuchs der Meisterschule als Betriebsausgaben an der Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG scheitert.

  • BFH, 29.11.1999 - X B 52/99

    Ausbildungskosten für ein Kind

    Die behauptete Divergenz zu den einschlägigen BFH-Urteilen (vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, sowie in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) ist nicht, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geboten, durch Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze --vor allem was die tragenden Gründe der Vorentscheidung angeht-- bezeichnet worden (s. dazu näher BFH-Beschlüsse vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, 480, und vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63).
  • BFH, 06.06.2007 - X B 142/06

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz

    Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung nicht von den vom FA zitierten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1990 III R 92/88 (BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, und vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) abgewichen.
  • FG Niedersachsen, 07.08.2002 - 7 K 37/01

    Anspruch eines Elternteils auf Gewährung der Eigenheimzulage für eine Wohnung im

    Die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; s. im übrigen auch BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 30, 31/89, BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, und vom 26. Juni 1996 X R 1 55/94, BFH/NV 1997, 182; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, 36; zur Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses: BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, unter I. 1.).
  • BFH, 09.03.1998 - X B 162/97
    Das gilt in verstärktem Maße dann, wenn --wie hier-- über Tatsachen zu urteilen ist, die letztlich nur der Rechtsuchende kennt, weil es sich im Kern um innere Tatsachen handelt und deren Aufklärung daher in besonderem Maße von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. zu den verstärkten Nachweis- und Mitwirkungspflichten bei Angehörigenverträgen u.a. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563 , BStBl II 1990, 160 , unter C. III. 3.; Senats-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, sowie vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, s. Anl. S. 5/6, m.w.N., auch zur prinzipiellen Bestätigung dieser Rechtsprechung durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- zum "Oder-Konto").
  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 170/97

    Aufwendungen einer Personengesellschaft für ein

  • FG Niedersachsen, 27.06.1996 - X 68/91

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 2 K 500/94

    Kosten für Meisterausbildung des Sohnes als Betriebsausgaben

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1998 - 2 K 270/95

    Abzugsfähigkeit von Lohnzahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen Sohn während

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Rechtsprechung
   BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8977
BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94 (https://dejure.org/1994,8977)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1994 - XI B 92/94 (https://dejure.org/1994,8977)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1994 - XI B 92/94 (https://dejure.org/1994,8977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Voraussetzung des Zuflusses einer Entschädigung im Veranlagungszeitraum für die Annahme von außerordentlichen Einkünften

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 671
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    Die Kläger gehen selbst -- zutreffend -- davon aus, daß der BFH die von ihnen als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob die Annahme von außerordentlichen Einkünften (zunächst einmal abgesehen von Ausnahmefällen) voraussetzt, daß die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zufließt", in ständiger Rechtsprechung bejaht hat (vgl. Urteile vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224, und vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368, jeweils m. w. N.).

    Seien dagegen -- wie im Streitfall -- von vornherein Zahlungen vereinbart, die sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckten, so seien diese Zahlungen ihrer Natur nach laufende Vorgänge, die nicht durch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes begünstigt werden sollten (vgl. z. B. Senatsurteil in BFH/NV 1994, 368 m. w. N.).

  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).
  • BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für eine betriebliche Altersrente -

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    Die Kläger gehen selbst -- zutreffend -- davon aus, daß der BFH die von ihnen als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob die Annahme von außerordentlichen Einkünften (zunächst einmal abgesehen von Ausnahmefällen) voraussetzt, daß die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zufließt", in ständiger Rechtsprechung bejaht hat (vgl. Urteile vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224, und vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    Zwar haben die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Januar 1986 1 BvR 209, 221/79 (BVerfGE 71, 354, BStBl II 1986, 376) hingewiesen.
  • BFH, 27.05.1988 - V B 82/86

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei bereits getroffener Entscheidung

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179, und vom 27. September 1991 III B 16/91, BFH/NV 1993, 116; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 62).
  • BFH, 27.09.1991 - III B 16/91

    Voraussetzungen für die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179, und vom 27. September 1991 III B 16/91, BFH/NV 1993, 116; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 62).
  • BFH, 17.02.1994 - VIII B 114/93

    Verfristung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 17. Februar 1994 XI B 92/93, BFH/NV 1994, 810).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 9/90

    Ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünften in Form einer Abfindung

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    Die Kläger gehen selbst -- zutreffend -- davon aus, daß der BFH die von ihnen als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob die Annahme von außerordentlichen Einkünften (zunächst einmal abgesehen von Ausnahmefällen) voraussetzt, daß die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zufließt", in ständiger Rechtsprechung bejaht hat (vgl. Urteile vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224, und vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 16.09.1992 - IV R 138/91

    Wirksamwerden eines Beiladungsbeschlusses

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179, und vom 27. September 1991 III B 16/91, BFH/NV 1993, 116; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 62).
  • BFH, 17.02.1994 - XI B 92/93

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94
    Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 17. Februar 1994 XI B 92/93, BFH/NV 1994, 810).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

  • BVerfG, 10.12.1985 - 1 BvR 1017/85
  • FG Düsseldorf, 17.02.1998 - 1 K 1055/95

    Tarifermäßigung bei laufender und einmaliger Abfindung

    Auch die im Streitfall zweifelsohne mit der Einmalzahlung verbundene Progressionswirkung im Zahlungsjahr, die durch das Zusammentreffen mit den noch bis November gezahlten laufenden Bezügen und der Einmalzahlung im Dezember entstanden ist, rechtfertigt die Annahme eines Ausnahmefalles nicht, zumal der Bundesfinanzhof selbst bei Zahlung eines weitaus höheren Betrages die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Beschluß v. 1.12.1994 XI B 92/94, BFH/NV 1995, 670: 1 Mio. DM in zwei Jahren).
  • FG Baden-Württemberg, 22.08.2001 - 12 K 371/98

    Keine Steuerermäßigung für eine in drei Raten, über zwei Veranlagungszeiträume

    Dementsprechend sind Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1a EStG - wie die Abfindungsleistungen an den Kl aufgrund des Aufhebungsvertrags vom 10. Oktober 1995 - grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre - im Fall des Kl auf das 4. Quartal 1995 und das Jahr 1996 - verteilt hätten, vollständig in einem Betrag bezahlt wird (ständige Rechtsprechung des BFH: Urteile vom 21. Juni 1990 X R 210/87, BFH/NV 1990, 772; vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224; vom 21. März 1996 11 R 91/95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 416 und Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97 sowie BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1994 XI B 92/94, BFH/NV 1995, 670).
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