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   BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92   

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BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92 (https://dejure.org/1995,3333)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1995 - VII S 39/92 (https://dejure.org/1995,3333)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1995 - VII S 39/92 (https://dejure.org/1995,3333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsnatur des Leistungsgebots - Differenzierung zwischen Zahlungsaufforderung und Leistungsgebot - Verhältnis von Steuerbescheid bzw. Haftungsbescheid und Leistungsgebot

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 950
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.04.1990 - VII R 55/89

    Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung von Quotakosten

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Im Verfahren über das Leistungsgebot ist indessen der Antragsteller jedenfalls mit Einwendungen über die materielle Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids (Steuerfestsetzung) und damit auch über Grund und Höhe der Steuer gemäß dem Rechtsgedanken des § 256 AO 1977 ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1990 VII R 55/89, BFH/NV 1991, 350).

    Dem entspricht es, daß die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids dem Verfahren über die Anfechtung des Haftungsbescheids vorbehalten bleibt; im Verfahren über die Anfechtung des Leistungsgebots sind nach dem auch hier maßgeblichen Rechtsgedanken des § 256 AO 1977 nur Einwendungen zulässig, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots selbst, nicht aber gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt richten (BFH/NV 1991, 350; Kühn/Hofmann, a.a.O., § 254 AO 1977 Anm. 4 und § 219 AO 1977 Anm. 4; Beermann in Hübsch mann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 254 AO 1977 Rz. 32).

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 219/84

    Zeitliche Befristung des Antrages auf Aufteilung der Steuerschuld nach dem

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Zwar hat der BFH entschieden, daß Vollziehung i. S. des § 69 FGO jedes Gebrauchmachen von den Wirkungen eines Verwaltungsakts, d. h. jede Verwirklichung seines materiellen Regelungsinhalts zur Herbeiführung der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge sei, wozu auch das Leistungsgebot gehöre (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755; Beschluß vom 10. April 1992 I B 4/92, BFH/NV 1992, 683; zuletzt Vorlagebeschluß an den Großen Senat vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], m. w. N.).

    Das besagt aber nur, daß im Umfang der Vollziehungsaussetzung bzw. -aufhebung von dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt kein künftiger Gebrauch gemacht werden darf, ein späteres Leistungsgebot als "Vollziehung" des zugrundeliegenden Bescheids (vgl. Haarmann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a.a.O., Rz. 4041/5) also nicht mehr erlassen und auf ein bereits früher ergangenes Leistungsgebot die Vollstreckung nicht mehr gestützt werden kann, und daß daneben möglicherweise außerdem die durch das ggf. bereits verwirklichte Leistungsgebot eingetretenen Tilgungswirkungen rückgängig zu machen sind (s. insbesondere BFH/NV 1989, 755).

  • BFH, 10.04.1992 - I B 4/92

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Zwar hat der BFH entschieden, daß Vollziehung i. S. des § 69 FGO jedes Gebrauchmachen von den Wirkungen eines Verwaltungsakts, d. h. jede Verwirklichung seines materiellen Regelungsinhalts zur Herbeiführung der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge sei, wozu auch das Leistungsgebot gehöre (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755; Beschluß vom 10. April 1992 I B 4/92, BFH/NV 1992, 683; zuletzt Vorlagebeschluß an den Großen Senat vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], m. w. N.).
  • BFH, 29.09.1976 - I B 113/75

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Pflichtverstoß - Heilung des Verstosses -

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Wie der BFH noch zur Reichsabgabenordnung entschieden hat, gehört zum notwendigen Inhalt eines Leistungsgebots, daß der im Leistungsgebot bezeichnete Steuerpflichtige unter entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung aufgefordert wird, einen dem Grunde und der Höhe nach genau bezeichneten Geldbetrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmt bezeichneten Stellen in näher bezeichneter Weise (z. B. Überweisung) zu leisten (BFH-Beschluß vom 29. September 1976 I B 113/75, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83).
  • BFH, 24.06.1981 - I B 18/81

    Beschränkung der Erbenhaftung - Übergegangene Steuerschulden - Einrede der

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Das Leistungsgebot ist nämlich, obschon im Sechsten Teil der AO 1977, in § 254 geregelt, lediglich Vollstreckungsvoraussetzung, aber kein Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren (BFH-Beschluß vom 24. Juni 1981 I B 18/81, BFHE 133, 494, BStBl II 1981, 729).
  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Zwar hat der BFH entschieden, daß Vollziehung i. S. des § 69 FGO jedes Gebrauchmachen von den Wirkungen eines Verwaltungsakts, d. h. jede Verwirklichung seines materiellen Regelungsinhalts zur Herbeiführung der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge sei, wozu auch das Leistungsgebot gehöre (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755; Beschluß vom 10. April 1992 I B 4/92, BFH/NV 1992, 683; zuletzt Vorlagebeschluß an den Großen Senat vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], m. w. N.).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217).
  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Dieser Richter war, nachdem das FG über die betreffenden Ablehnungsgesuche negativ entschieden hatte, nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, an der Entscheidung der Vorinstanz mitzuwirken (BFH-Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).
  • BFH, 01.06.1983 - III B 40/82

    Steuerbescheid - Nachprüfung - Vorbehaltaufhebung

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Wenn er auch häufig mit dem zugrundeliegenden Steuer- oder Haftungsbescheid verbunden ist, so wird er dadurch doch nicht zum inhaltlichen Bestandteil dieses Bescheids (BFH- Beschluß vom 1. Juni 1983 III B 40/82, BFHE 138, 422, BStBl II 1983, 622).
  • BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92
    Auch wenn diese Frage in Rechtsprechung und Literatur nicht oder nur am Rande und nicht mit letzter Deutlichkeit erörtert wird (vgl. indessen Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Nebengesetze, 17. Aufl. 1995, § 219 AO 1977 Anm. 1 und 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., Stand: 69. Lfg. April 1993, § 219 AO 1977 Rz. 1; besonders klar Haarmann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Stand: 25. Lfg. März 1993, Rz. 4041/5), so folgt hieraus nicht, daß es sich dabei um eine schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage handelt, deren Entscheidung dem Senat im PKH-Verfahren verwehrt wäre (vgl. etwa Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 14. Juli 1993 1 BvR 1523/92, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1994, 241).
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Das ergibt sich insbesondere aus dem allgemeinen Verständnis von Steuerschuldner und Haftungsschuldner und dem Grundsatz der Subsidiarität, den § 219 Satz 1 AO zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsbeschluss vom 16.03.1995 - VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950, und Senatsurteil vom 23.09.2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12

    Wegfall entstandener Säumniszuschläge bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Bei dem steuerrechtlichen Leistungsgebot handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, der steuerrechtlich trotz Verortung im 6. Teil der Abgabenordnung nicht dem Vollstreckungsverfahren, sondern als Vollstreckungsvoraussetzung dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 1995 - VII S 39/92 - juris Rn. 17).

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nach den vorgenannten Bestimmungen beinhaltet, dass im Umfang der Vollziehungsaussetzung von dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt kein künftiger Gebrauch gemacht werden darf, ein späteres Leistungsgebot als "Vollziehung" des zugrunde liegenden Bescheides also nicht mehr erlassen und auf ein bereits früher ergangenes Leistungsgebot die Vollstreckung nicht mehr gestützt werden kann, und dass daneben möglicherweise die durch ein bereits verwirklichtes Leistungsgebot eingetretenen Tilgungswirkungen rückgängig zu machen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 1995 - VII S 39/92 - juris Rn. 40 m. w. N.).

    Die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Steuerbescheides zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 16. März 1995 - VII S 39/92 - juris Rn. 28 und 17).

  • BFH, 20.12.2002 - VII B 66/02

    AdV; Anfechtung des Leistungsgebots

    Zu einem Rechtsbehelfsverfahren gegen das Leistungsgebot bedürfe es, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92 (BFH/NV 1995, 950) ausgeführt habe, eines diesbezüglichen ausdrücklichen Rechtsbehelfs.

    Der Kläger führt in der Beschwerde selbst aus, dass eine der von dem FG dem BFH zugeschriebenen Aussage "es bedürfe zu einem Rechtsbehelfsverfahren gegen das Leistungsgebot eines diesbezüglichen ausdrücklichen Rechtsbehelfs" entsprechende Formulierung in dem als Divergenzentscheidung benannten Beschluss des BFH in BFH/NV 1995, 950 nicht enthalten ist.

    Dazu gehört auch, dass ein neues Leistungsgebot nicht mehr ergehen darf und auf ein bereits vorhandenes die Vollstreckung nicht mehr gestützt werden kann (BFH in BFH/NV 1995, 950).

    Eine Anfechtung des Leistungsgebots ist mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch in keiner Weise verbunden, denn die Aussetzung der Vollziehung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts hat auf den Bestand oder die Existenz eines bereits ergangenen Leistungsgebots keine Auswirkungen (BFH in BFH/NV 1995, 950); es darf dann nur nicht mehr vom Leistungsgebot Gebrauch gemacht werden.

  • VG Karlsruhe, 04.04.2022 - 1 K 4494/21

    Gewerbesteuer; Steuerschuld; Haftungsschuld; Grundsatz der Akzessorietät;

    Darin ist der Erlass eines Leistungsgebots i.S.d. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO als selbstständiger Verwaltungsakt zu erblicken, der zusammen mit dem Haftungsbescheid erlassen werden kann (BFH, Beschluss vom 16.03.1995 - VII S 39/92 -, juris Rn. 11 ff.).

    Zum notwendigen Inhalt eines Leistungsgebots gehört jedenfalls, dass der im Leistungsgebot bezeichnete Steuerpflichtige aufgefordert wird, einen dem Grunde und der Höhe nach genau bezeichneten Geldbetrag bei bestimmt bezeichneten Stellen in näher bezeichneter Weise (z.B. Überweisung) zu leisten (BFH, Beschluss vom 16.03.1995 - VII S 39/92 -, juris Rn. 30).

    Wegen des eigenständigen Charakters des Leistungsgebots schlagen - hier nicht vorhandene - Mängel des Haftungsbescheids nicht auf das Leistungsgebot durch, sofern mit dem Haftungsbescheid jedenfalls ein existenter vollstreckbarer Verwaltungsakt vorhanden ist (BFH, Beschluss vom 16.03.1995 - VII S 39/92 -, juris Rn. 32).

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 7/04

    Steuerbescheid und Haftungsbescheid stehen nicht in dem Verhältnis von

    In Bezug auf das mit einem Haftungsbescheid regelmäßig verbundene Leistungsgebot hat der Senat bereits entschieden, dass das Leistungsgebot und der diesem zugrunde liegende Steuer- bzw. Haftungsbescheid nicht in dem Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid zueinander stehen (Senatsbeschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950).
  • BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99

    Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

    Vielmehr hat insoweit erst die Feststellung der strittigen Abschlusszahlung in der geänderten Anrechnungsverfügung des FA die Fälligkeit der festgesetzten Einkommensteuerschuld ausgelöst, und zwar unbeschadet dessen, dass die Fälligkeit einer Steuerforderung allerdings sonst nicht von einem Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; s. hierzu Senatsbeschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950) abhängig ist, dessen unselbständiger Bestandteil die Steuerabrechnung ist (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9, BStBl II 1994, 38), in welchem sich aber die Rechtswirkung einer Anrechnungsverfügung nicht erschöpft.
  • BFH, 08.02.2008 - VII B 156/07

    Auswirkungen der Teilrücknahme eines Haftungsbescheids auf das mit diesem

    Bei dieser Zahlungsaufforderung, die mit dem Haftungsbescheid verbunden werden kann, handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, das sogenannte Leistungsgebot, welches gesondert angefochten werden kann (BFH-Entscheidungen vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950, und vom 1. Juni 1983 III B 40/82, BFHE 138, 422, BStBl II 1983, 622).

    Zumindest für diesen Fall ist eine teilweise Aufhebung des Haftungsbescheids, obwohl die Zahlungsaufforderung grundsätzlich einen selbständigen Verwaltungsakt darstellt, aus Gründen der Verfahrensökonomie nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zugleich konkludent als stillschweigende Aufhebung des Leistungsgebots in entsprechender Höhe zu werten (im Anschluss an den Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 950).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2003 - 1 K 436/01

    Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (1977) als Frist i.S. des § 108 Abs.

    Gegen das Leistungsgebot als Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben (BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950).

    Der BFH hat in seinem Beschluß vom 16. März 1995 (VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950) offen gelassen, ob nicht auf die Angabe einer Zahlungsfrist nach der Einführung von § 254 AO verzichtet werden könne, da in dem zu entscheidenden Streitfall das Merkmal erfüllt war.

  • FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 1883/12

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner wegen der

    Bei dieser Zahlungsaufforderung, handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, das sogenannte Leistungsgebot, welches gesondert angefochten werden kann (BFH-Entscheidungen vom 16.03.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950, und vom 01.06.1983, III B 40/82, BFHE 138, 422 , BStBl II 1983, 622 ).

    Im Verfahren über die Anfechtung des Leistungsgebots sind nur Einwendungen zulässig, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots selbst, nicht aber gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt (Haftungsbescheid) richten (BFH, Beschluss vom 16.03.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950-954).

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2018 - 9 ME 106/18

    Gerichtliche Überprüfung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    Es trifft zwar zu, dass Steuer- und Haftungsbescheid nicht in dem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinanderstehen (vgl. BFH, Urteil vom 5.10.2004 - VII R 7/04 - juris Rn. 14, 16; s. a. den von den Antragstellern zitierten Beschluss des BFH vom 16.3.1995 - VII S 39/92 - juris Rn. 17 allerdings zum Verhältnis Steuerbescheid bzw. Haftungsbescheid zum Leistungsgebot).
  • BFH, 13.04.2016 - X E 5/16

    Erinnerung gegen Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

  • FG Hessen, 06.05.2013 - 1 V 566/13

    Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebung des

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 6 K 1458/09

    Getrennter Verlauf der Verjährung der Zahlungsansprüche hinsichtlich der

  • BFH, 01.03.2010 - XI B 34/09

    Keine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn der Gläubiger

  • FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 18 V 1776/99

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides;

  • FG München, 24.02.2015 - 6 K 299/14

    Anfechtung eines Leistungsgebots - Haftungsbescheid - Gerichtliche Nachprüfung

  • BFH, 08.07.2004 - VII B 257/03

    Verhältnis Steuerschuldner - Haftungsschuldner

  • FG Hamburg, 04.02.2010 - 3 V 254/09

    Vollstreckung ausländischer Steuerschulden - EU-Beitreibungshilfe: Übersendung

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 5 K 1492/02

    Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs aus zu Unrecht erfolgter Anrechnung

  • FG Brandenburg, 20.03.2002 - 2 K 613/00

    Rechtswidrigkeit des Erlasses eines denselben Sachverhalt und dieselbe Steuerart

  • FG Köln, 25.03.2020 - 9 K 3169/16
  • FG Hamburg, 20.06.2005 - II 126/05

    Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuern

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2022 - 9 V 9085/22

    Aufhebung der Vollziehung: Ermessensausübung der Finanzbehörde bei der

  • VG Gießen, 23.12.2009 - 8 K 1851/08

    Vollstreckung aus einem Haftungsbescheid betreffend Gewerbesteuer

  • VG Cottbus, 26.05.2020 - 4 K 407/19

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG München, 07.08.2008 - M 10 K 07.3861

    Bestimmtheit des Fristbeginns

  • VG Weimar, 29.08.2012 - 3 K 69/12

    Rechtliche Folgen eines Eigentümerwechsels nach bloßer Festsetzung eines

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