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Rechtsprechung
   BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94   

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https://dejure.org/1995,3734
BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94 (https://dejure.org/1995,3734)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1995 - IV B 97/94 (https://dejure.org/1995,3734)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - IV B 97/94 (https://dejure.org/1995,3734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus dem Kündigungsschutzgesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1995, 2573
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.10.1955 - III 121/55 U

    Voraussetzungen und Auswirkung der Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz -

    Auszug aus BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94
    Zu der Frage, inwieweit für Verpflichtungen aus dem KSchG Rückstellungen gebildet werden können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedenfalls die Auffassung vertreten, daß die für schwebende Verträge geltenden Grundsätze anzuwenden sind (Urteile vom 7. September 1954 I 50/54 U, BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330, und vom 21. Oktober 1955 III 121/55 U, BFHE 61, 370, BStBl III 1955, 343).

    Insbesondere sind die Urteile in BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330 und in BFHE 61, 370, BStBl III 1955, 343 nicht bereits deshalb zu überprüfen, weil Abfindungen i. S. des § 9 KSchG nach der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder Arbeitsentgelt, noch Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt, noch vertraglichen oder deliktischen Schadensersatz, sondern einen Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust verursachte Beeinträchtigung des sozialen Besitzstandes darstellen (BAG-Urteile vom 20. Juni 1958 2 AZR 271/55, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts -- Arbeitsrechtliche Praxis -- AP -- Nr. 1 zu § 113 AVAVG -- a. F. --; vom 15. Dezember 1960 2 AZR 79/59, AP Nr. 21 zu § 3 KSchG; vom 22. April 1971 2 AZR 205/70, AP Nr. 24 zu § 7 KSchG; Hueck/von Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz, § 10 Rdnr. 21 m. w. N.).

  • BFH, 07.09.1954 - I 50/54 U

    Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung für Verpflichtungen auf Grund des

    Auszug aus BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94
    Zu der Frage, inwieweit für Verpflichtungen aus dem KSchG Rückstellungen gebildet werden können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedenfalls die Auffassung vertreten, daß die für schwebende Verträge geltenden Grundsätze anzuwenden sind (Urteile vom 7. September 1954 I 50/54 U, BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330, und vom 21. Oktober 1955 III 121/55 U, BFHE 61, 370, BStBl III 1955, 343).

    Insbesondere sind die Urteile in BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330 und in BFHE 61, 370, BStBl III 1955, 343 nicht bereits deshalb zu überprüfen, weil Abfindungen i. S. des § 9 KSchG nach der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder Arbeitsentgelt, noch Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt, noch vertraglichen oder deliktischen Schadensersatz, sondern einen Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust verursachte Beeinträchtigung des sozialen Besitzstandes darstellen (BAG-Urteile vom 20. Juni 1958 2 AZR 271/55, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts -- Arbeitsrechtliche Praxis -- AP -- Nr. 1 zu § 113 AVAVG -- a. F. --; vom 15. Dezember 1960 2 AZR 79/59, AP Nr. 21 zu § 3 KSchG; vom 22. April 1971 2 AZR 205/70, AP Nr. 24 zu § 7 KSchG; Hueck/von Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz, § 10 Rdnr. 21 m. w. N.).

  • BAG, 15.12.1960 - 2 AZR 79/59

    Kündigungsschutzprozesses - Tod des Arbeitnehmers - Klage weiterverfolgende Erben

    Auszug aus BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94
    Insbesondere sind die Urteile in BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330 und in BFHE 61, 370, BStBl III 1955, 343 nicht bereits deshalb zu überprüfen, weil Abfindungen i. S. des § 9 KSchG nach der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder Arbeitsentgelt, noch Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt, noch vertraglichen oder deliktischen Schadensersatz, sondern einen Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust verursachte Beeinträchtigung des sozialen Besitzstandes darstellen (BAG-Urteile vom 20. Juni 1958 2 AZR 271/55, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts -- Arbeitsrechtliche Praxis -- AP -- Nr. 1 zu § 113 AVAVG -- a. F. --; vom 15. Dezember 1960 2 AZR 79/59, AP Nr. 21 zu § 3 KSchG; vom 22. April 1971 2 AZR 205/70, AP Nr. 24 zu § 7 KSchG; Hueck/von Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz, § 10 Rdnr. 21 m. w. N.).
  • BAG, 20.06.1958 - 2 AZR 271/55

    Erstattungsansprüche gegen Arbeitgeber - Rechtsweg vor Arbeitsgerichten -

    Auszug aus BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94
    Insbesondere sind die Urteile in BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330 und in BFHE 61, 370, BStBl III 1955, 343 nicht bereits deshalb zu überprüfen, weil Abfindungen i. S. des § 9 KSchG nach der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder Arbeitsentgelt, noch Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt, noch vertraglichen oder deliktischen Schadensersatz, sondern einen Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust verursachte Beeinträchtigung des sozialen Besitzstandes darstellen (BAG-Urteile vom 20. Juni 1958 2 AZR 271/55, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts -- Arbeitsrechtliche Praxis -- AP -- Nr. 1 zu § 113 AVAVG -- a. F. --; vom 15. Dezember 1960 2 AZR 79/59, AP Nr. 21 zu § 3 KSchG; vom 22. April 1971 2 AZR 205/70, AP Nr. 24 zu § 7 KSchG; Hueck/von Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz, § 10 Rdnr. 21 m. w. N.).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94
    Hat der BFH bereits über die für den Prozeß maßgebliche Rechtsfrage entschieden, so ist im Rahmen der Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine neue Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (BFH-Urteil vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2.

    Auszug aus BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94
    Der BFH hat in seinem zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ergangenen Urteil vom 7. Juni 1988 VIII R 296/82 (BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886) ausgeführt, daß Sozialleistungen auch dann in die Gleichwertigkeitsvermutung einzubeziehen sind, wenn sie die synallagmatische Verknüpfung der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen des Arbeitsvertrages (§ 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches) durchbrechen.
  • BAG, 22.04.1971 - 2 AZR 205/70

    Kündigungsabfindung - Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94
    Insbesondere sind die Urteile in BFHE 59, 311, BStBl III 1954, 330 und in BFHE 61, 370, BStBl III 1955, 343 nicht bereits deshalb zu überprüfen, weil Abfindungen i. S. des § 9 KSchG nach der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder Arbeitsentgelt, noch Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt, noch vertraglichen oder deliktischen Schadensersatz, sondern einen Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust verursachte Beeinträchtigung des sozialen Besitzstandes darstellen (BAG-Urteile vom 20. Juni 1958 2 AZR 271/55, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts -- Arbeitsrechtliche Praxis -- AP -- Nr. 1 zu § 113 AVAVG -- a. F. --; vom 15. Dezember 1960 2 AZR 79/59, AP Nr. 21 zu § 3 KSchG; vom 22. April 1971 2 AZR 205/70, AP Nr. 24 zu § 7 KSchG; Hueck/von Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz, § 10 Rdnr. 21 m. w. N.).
  • FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3327/03

    Rückstellungen für Abfindungsverpflichtungen aufgrund von mit ausscheidenden

    Die Rechtslage ist insoweit anders als bei - grundsätzlich allerdings ebenfalls unzulässigen - Rückstellungen für Abfindungen nach §§ 109 ff. KSchG (s. dazu BFH-Beschluss vom 9. Mai 1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 917) und bei Rückstellungen aus bestehenden Sozialplänen, deren steuerliche Zulässigkeit der BFH in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat.
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03

    Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung

    So wird eine Bezugnahme der Revisionsbegründung auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn die Revision auf einen Verfahrensmangel gestützt wird und der BFH in dem die Revision zulassenden Beschluss den gerügten Verfahrensmangel bejaht und deshalb die Revision zugelassen hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1981 I R 102/77, BFHE 133, 247, BStBl II 1981, 578; vom 7. März 1995 XI R 82/93, BFH/NV 1995, 990, und vom 5. Juni 1997 III R 183/94, BFH/NV 1998, 203).
  • FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10

    Berechtigung einer AG zur Bildung von Rückstellungen wegen eines

    (5) Auch die Abfindung von Arbeitnehmern anlässlich deren Ausscheidens aus dem Betrieb rechtfertigt nicht allein wegen des Zusammenhangs mit der früheren Tätigkeit eine Rückstellungsbildung bereits vor der Kündigungserklärung oder vor einer Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 970; Hessisches FG, Urteil vom 09.12.2004 4 K 3327/03, EFG 2005, 938).
  • FG Hessen, 23.09.2004 - 4 K 1120/02

    Rückstellungen für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem sog. Blockmodell:

    Im Rahmen des bilanzrechtlichen Synallagmas kommt es entscheidend darauf an, dass die jeweilige Verpflichtung Teil der Aufwendungen ist, die der Arbeitgeber tätigt, um die Arbeitsleistung zu erhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 9.5.1995, IV B 97/94, BFH/NV 1995, 990).
  • BFH, 09.01.2004 - XI B 236/02

    Unterlassene Beweiserhebung

    Tatsächlich richtet sich der Angriff des Klägers nicht gegen unterlassene Beweiserhebungen, sondern gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG über die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung in Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (dazu vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 970; Schmidt/Weber-Grellet, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 2003, § 5 Rz. 550 "Abfindung", "Soziallasten", m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2000 - VII B 145/99

    Haftungsbescheid - Haftung - Erlöschen des Haftungsanspruchs - Zahlungsverjährung

    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht schon deshalb fehl, weil der Klägerin die Rechtsauffassung, dass die Finanzbehörde erst dann in die Prüfung der Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO 1977 einzutreten habe, wenn die Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides ergeben sollen, schlüssig vorgetragen sind und dass die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit hierfür nicht genüge, aus den Schriftsätzen des FA vom 21. Februar 1997 und vom 2. September 1998 bekannt gewesen ist, so dass die Klägerin ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, hierzu --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- Stellung zu nehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 1995 III B 84/93, BFH/NV 1995, 990).
  • BFH, 28.02.1996 - XI R 74/94

    Ausfuhrerklärungen für die Ausfuhr von Damenschuhen in die Niederlande - Umgehung

    Das Gericht verletzt daher seine Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren, wenn es seine Entscheidung für die Prozeßbeteiligten unvorhersehbar auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren noch nicht angesprochen worden ist, zu dem sich die Beteiligten nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens zu einer Äußerung auch keine Veranlassung bestanden hat (BFH-Urteile vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59; vom 19. September 1990 X R 79/88, BFHE 162, 199, BStBl II 1991, 100; vom 8. Dezember 1993 XI R 58/90, BFH/NV 1994, 391; BFH-Beschluß vom 1. März 1995 III B 84/93, BFH/NV 1995, 990).
  • BFH, 09.08.1995 - XI R 72/94

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Indes ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen (tatsächlichen) Gesichtspunkt stützt, der zuvor im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Klageverfahren nicht mehr streitig gewesen ist, ohne den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. März 1995 XI R 82/93, BFH/NV 1995, 990).
  • FG Baden-Württemberg, 20.12.1995 - 12 V 43/95

    Umsatzsteuerfreie Umsätze bei Beratungsleistungen und Vermittlungsleistungen an

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Rechtsprechung
   BFH, 07.03.1995 - XI R 82/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,14099
BFH, 07.03.1995 - XI R 82/93 (https://dejure.org/1995,14099)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1995 - XI R 82/93 (https://dejure.org/1995,14099)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1995 - XI R 82/93 (https://dejure.org/1995,14099)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 990
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.05.1993 - I B 7/93
    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - XI R 82/93
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision -- durch nicht veröffentlichten Beschluß vom 18. Mai 1993 I B 7/93 -- gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen, weil ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei.

    Wie der BFH in dem Beschluß wegen Nichtzulassung der Revision vom 18. Mai 1993 I B 7/93 ausgeführt hat, konnte der Kläger nach dem bisherigen Verfahrensverlauf davon ausgehen, daß es nur noch um die Rechtsfragen der Zuordnung seiner Tätigkeit ging, nicht aber um die tatsächlichen Feststellungen und Grundlagen dieser Fragen.

  • BFH, 18.03.1981 - I R 102/77

    Revision - Verfahrensmangel - Rüge

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - XI R 82/93
    Wie der BFH durch Urteil vom 18. März 1981 I R 102/77 (BFHE 133, 247, BStBl II 1981, 578) entschieden hat, reicht dies aber aus, wenn die Begründung der Beschwerde ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht aufgrund der Beschwerdebegründung in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen des Verfahrensmangels bejaht hat.
  • BFH, 08.10.1991 - VII B 186/91

    Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - XI R 82/93
    Das FG muß ungeachtet dessen eine mündliche Verhandlung anberaumen, wenn andernfalls das Recht auf Gehör eines der Beteiligten verletzt wird (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 8. Oktober 1991 VII B 186/91, BFH/NV 1992, 358).
  • BFH, 12.12.1991 - IV R 65/89

    Einkommensteuer; freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 07.03.1995 - XI R 82/93
    Die Frage, ob die mit der Schadensverursachung zusammenhängende Gutachtertätigkeit des Klägers dessen anderweitige Tätigkeiten überwiegt, obliegt der Tatsachenwürdigung des FG (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 65--67/89, BFH/NV 1993, 238).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03

    Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung

    So wird eine Bezugnahme der Revisionsbegründung auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn die Revision auf einen Verfahrensmangel gestützt wird und der BFH in dem die Revision zulassenden Beschluss den gerügten Verfahrensmangel bejaht und deshalb die Revision zugelassen hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1981 I R 102/77, BFHE 133, 247, BStBl II 1981, 578; vom 7. März 1995 XI R 82/93, BFH/NV 1995, 990, und vom 5. Juni 1997 III R 183/94, BFH/NV 1998, 203).
  • BFH, 09.08.1995 - XI R 72/94

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Indes ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen (tatsächlichen) Gesichtspunkt stützt, der zuvor im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Klageverfahren nicht mehr streitig gewesen ist, ohne den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. März 1995 XI R 82/93, BFH/NV 1995, 990).

    Dementsprechend war das FG auch nicht gehalten, trotz des Verzichts auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; das FG hat -- wie dargelegt -- das Recht auf Gehör nicht verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 82/93, NV).

  • BFH, 02.07.1998 - IV R 60/97

    Krankenpfleger - Selbständige Tätigkeit - Kassenprüfung beim Finanzamt -

    Für die Rüge eines Verfahrensmangels hat der BFH jedoch die Bezugnahme auf den mit Gründen versehenen, die Revision zulassenden Beschluß dann als ausreichend für eine Revisionsbegründung i.S. des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO erachtet, wenn die Begründung der Beschwerde ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen eines gerügten Verfahrensmangels bejaht hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 82/93, BFH/NV 1995, 990, m.w.N.).
  • FG Saarland, 27.09.1995 - 1 K 116/95

    Gewerbesteuer; gewerbliches Unternehmen eines Kfz-Sachverständigen

    Durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 7. März 1995, XI R 82/93, wurde das Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1992 aufgehoben.
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Rechtsprechung
   BFH, 01.03.1995 - III B 84/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,16659
BFH, 01.03.1995 - III B 84/93 (https://dejure.org/1995,16659)
BFH, Entscheidung vom 01.03.1995 - III B 84/93 (https://dejure.org/1995,16659)
BFH, Entscheidung vom 01. März 1995 - III B 84/93 (https://dejure.org/1995,16659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 990
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.12.1993 - XI R 58/90

    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 01.03.1995 - III B 84/93
    Stützt das FG sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren angesprochen worden ist und zu dem sich die Beteiligten nicht geäußert haben, weil hierzu keine Veranlassung bestanden hat, so verletzt es hierdurch das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Dezember 1993 XI R 58/90, BFH/NV 1994, 391 m. w. N.; Senatsurteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133).
  • BFH, 30.04.1987 - V B 86/86

    BFH - Beschwerdegericht - Prüfungsumfang - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 01.03.1995 - III B 84/93
    Ob die Tatsachen, die zur Begründung dieses Verfahrensmangels vorgetragen werden, vorgelegen haben, kann vom BFH als Beschwerdegericht im Wege des Freibeweises ermittelt und gewürdigt werden (BFH-Beschluß vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502).
  • BFH, 17.06.1994 - III R 108/93

    Unrechte Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 01.03.1995 - III B 84/93
    Stützt das FG sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren angesprochen worden ist und zu dem sich die Beteiligten nicht geäußert haben, weil hierzu keine Veranlassung bestanden hat, so verletzt es hierdurch das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Dezember 1993 XI R 58/90, BFH/NV 1994, 391 m. w. N.; Senatsurteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133).
  • BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr -

    Der BFH kann sie im Wege des Freibeweises ermitteln und frei würdigen (BFH-Beschlüsse vom 3. Juni 2008 IX B 2/08, juris; vom 1. März 1995 III B 84/93, BFH/NV 1995, 990; vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502).
  • BFH, 29.03.2000 - VII B 145/99

    Haftungsbescheid - Haftung - Erlöschen des Haftungsanspruchs - Zahlungsverjährung

    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht schon deshalb fehl, weil der Klägerin die Rechtsauffassung, dass die Finanzbehörde erst dann in die Prüfung der Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO 1977 einzutreten habe, wenn die Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides ergeben sollen, schlüssig vorgetragen sind und dass die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit hierfür nicht genüge, aus den Schriftsätzen des FA vom 21. Februar 1997 und vom 2. September 1998 bekannt gewesen ist, so dass die Klägerin ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, hierzu --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- Stellung zu nehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 1995 III B 84/93, BFH/NV 1995, 990).
  • BFH, 28.02.1996 - XI R 74/94

    Ausfuhrerklärungen für die Ausfuhr von Damenschuhen in die Niederlande - Umgehung

    Das Gericht verletzt daher seine Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren, wenn es seine Entscheidung für die Prozeßbeteiligten unvorhersehbar auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren noch nicht angesprochen worden ist, zu dem sich die Beteiligten nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens zu einer Äußerung auch keine Veranlassung bestanden hat (BFH-Urteile vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59; vom 19. September 1990 X R 79/88, BFHE 162, 199, BStBl II 1991, 100; vom 8. Dezember 1993 XI R 58/90, BFH/NV 1994, 391; BFH-Beschluß vom 1. März 1995 III B 84/93, BFH/NV 1995, 990).
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