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   BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95   

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https://dejure.org/1996,1225
BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95 (https://dejure.org/1996,1225)
BFH, Entscheidung vom 14.03.1996 - IV R 9/95 (https://dejure.org/1996,1225)
BFH, Entscheidung vom 14. März 1996 - IV R 9/95 (https://dejure.org/1996,1225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16; FGO § 100 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Ausgleischszahlungen der Erben - Neuregelung - FGO-Änderungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abfindung zwecks Verzicht auf behauptete Miterbenstellung - Anwendung der Regeln über Miterbenauseinandersetzung - Bei Mischnachlaß Aufteilung auf Nachlaßteile Betriebsvermögen und Privatvermögen - Auslegung des § 100 Abs. 3 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4
    Abfindung; Anschaffungskosten; Betriebsausgabe; Erbauseinandersetzung

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 142
  • BB 1996, 1257
  • DB 1996, 1263
  • BStBl II 1996, 310
  • BFH/NV 1996, 216
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95
    Die Abfindungszahlungen können somit zu Anschaffungskosten führen (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).

    (3) Hinsichtlich des Nachlaßteils "Betriebsvermögen" gelten die Regeln über das Ausscheiden aus einer Gesellschaft (Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, 843 unter C. II. 1. b; BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 62, Tz. 53 i. V. m. Tz. 42; Märkle/Franz, Betriebs-Berater 1991, Beilage zu Heft 5 S. 5; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 101).

  • BFH, 29.03.1995 - II R 13/94

    Gerichtliche Ermessensausübung bei Aufhebung der Einspruchsentscheidung ohne

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95
    Zwar kann diese Ermessensentscheidung des FG vom Revisionsgericht auf Verfahrensfehlerhaftigkeit geprüft werden (BFH-Urteil vom 29. März 1995 II R 13/94, BFHE 177, 217, BStBl II 1995, 542).
  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95
    Solche Schulden sind nicht durch die Absicht, steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, verursacht, sondern finden ihre Veranlassung unmittelbar in dem als Vorgang der Privatsphäre anzusehenden Erbfall (BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619).
  • BFH, 18.01.1990 - IV R 97/88

    Besteuerung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bei Unklarheit bezüglich der

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95
    Entsprechend hat der Senat in einem Fall entschieden, in dem der Steuerpflichtige eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs erhalten hatte, mit dem ein Rechtsstreit über das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses beendet worden war (Urteil vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21).
  • BFH, 14.10.1966 - IV 61/64

    Unsicherheit über das Besteuerungsmerkmale der Steuerschuldnerschaft

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95
    Einen vergleichbaren Fall hat der Senat, wie das FG zutreffend erkannt hat, in seinem Urteil vom 14. Oktober 1966 IV 61/64 (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175) entschieden.
  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95
    Folglich werden auf die Erben auch keine Vermögenswerte übertragen, für die Anschaffungskosten entstehen könnten (Senatsurteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).
  • BFH, 13.11.1991 - I R 58/89

    Fristsetzung gem. Art. 3 § 1 VGFGEntlG rechtswidrig, wenn unter Bezugnahme auf

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95
    Die Rechtsprechung, derzufolge eine Aufhebung ohne Entscheidung in der Sache selbst nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO a. F. nur dann zulässig war, wenn das FA unter Zugrundelegung seiner materiellen Rechtsauffassung einen Verfahrensfehler begangen hatte (z. B. BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 58/89, BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496) ist daher überholt (vgl. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Anm. 5).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 15/10

    Einbeziehung von abgefundenen Erbprätendenten in Gewinnfeststellung

    cc) In seinem Urteil vom 14. März 1996 IV R 9/95 (BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310) hat der Senat bereits ausgeführt, dass Abfindungszahlungen, welche nach einer zwischen mehreren Erbprätendenten abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung von den im Vergleich als Erben festgelegten Personen an solche Personen gezahlt werden, die zunächst ebenfalls behauptet haben, zum Kreis der Erben zu gehören, jedenfalls dann nach den Grundsätzen zu behandeln sind, die für die Auseinandersetzung zwischen Miterben gelten, wenn die Abfindung für den Verzicht auf die weitere Geltendmachung des behaupteten Erbrechts gezahlt wird.

    Insoweit hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310 entschieden, dass hinsichtlich des Nachlassteils "Betriebsvermögen" die vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 (unter C.II.1.b) aufgestellten Regeln über das Ausscheiden aus einer Gesellschaft (entsprechend) gelten.

    geworden sind (in diese Richtung für den Fall eines "weichenden Erben" bereits BFH-Urteil in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310; zum Fall der auf den Erbfall zurückbezogenen Erbauseinandersetzung hinsichtlich eines Besitzunternehmens auch BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 7/03, BFH/NV 2005, 1974).

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

    Überläßt der Testamentserbe dem das Testament anfechtenden Erbprätendenten, der zugleich als Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommt, zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten Wirtschaftsgüter aus dem Nachlaß, so ist der Empfänger steuerlich wie ein Erbe zu behandeln (Weiterführung der BFH-Urteile vom 14. Oktober 1966 IV 61/64, BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175, und vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310).

    Hieran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 14. März 1996 IV R 9/95 (BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310) erkannt, daß die Zahlung eines Ausgleichs an angebliche Miterben infolge eines gerichtlichen Vergleichs den steuerlichen Regeln über die Erbauseinandersetzung unterliegt, auch wenn die Empfänger der Ausgleichszahlung im Vergleich die alleinige Erbenstellung der Zahlenden anerkennen.

    cc) Geht man aus den vorgenannten Gründen mit der BFH-Rechtsprechung (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175; BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310) davon aus, daß der Kläger zu 2. und sein Bruder im Erbvergleich vom 20. Mai 1970 im wirtschaftlichen Ergebnis den Nachlaß geteilt haben, bleibt kein Raum für die in der Revisionsbegründung der Klägerin zu 1. angestellte Erwägung, der Bruder J habe dem Kläger zu 2. seine "Sperrstellung abgekauft".

  • FG Münster, 19.01.2010 - 1 K 2093/07

    Mitunternehmerstellung nach Erbfall

    Es seien deshalb die Rechtsgrundsätze des BFH aus seiner Entscheidung vom 14.03.1996 (BStBl II 1996, 310) maßgeblich.

    Soweit man, etwa im Hinblick auf das von Seiten der Beigeladenen zu 2, zu 3 und zu 4 angeführte BFH-Urteil vom 14.03.1996 (IV R 9/95, BStBl II 1996, 310), von einer erbenähnlichen Stellung ausgeht, führt dies nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu einer mitunternehmerähnlichen Stellung.

    Dies zeigt gerade auch das von dieser Beigeladenenseite zitierte BFH-Urteil vom 14.03.1996 (a.a.O.).

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 34/05

    Teilentgeltliche Übertragung: Bindungswirkung der Kaufpreisaufteilung für FA

    Denn solche Zahlungen sind ihrer Natur nach nicht auf einzelne Wirtschaftsgüter, sondern anders als die streitige Kaufpreiszahlung auf die überquotale Beteiligung eines Miterben am Nachlass bezogen (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310; vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512).
  • FG Münster, 26.10.2001 - 11 K 5956/99

    Gewerbliche Einkünfte bei entgeltlichem Verzicht auf möglichen Erbersatzanspruch

    Zu Unrecht berufe sich das Finanzamt auf das BFH-Urteil vom 14.3.1996 (BStBl II 1996, 310 ).

    Zur Begründung beruft er sich weiter auf das Urteil des BFH vom 14.3.1996 (BStBl II 1996, 310 ).

    Das vom Bekl. zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. März 1996 ( IV R 9/95, BFHE 180, 142 , BStBl II 1996, 310 ) ist nicht einschlägig.

  • BFH, 17.06.1999 - III R 37/98

    Prozeßkosten wegen Erbstreitigkeiten

    Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 14. März 1996 IV R 9/95 (BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310) entschiedenen Fall, auf den sich das FG ebenfalls beruft, sind die aufgewendeten Prozeßkosten im Streitfall eine unmittelbare Folge des eingetretenen Erbfalls, während in dem vorgenannten Streitfall die Zahlungen getätigt wurden, um einer Auseinandersetzung mit angeblichen Miterben aus dem Wege zu gehen.
  • BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01

    Abgrenzung landwirtschaftlicher Betrieb/gewerbliche Tierzucht

    Der erkennende Senat hat --zur Annahme einer Mitunternehmerschaft-- wiederholt entschieden, dass zwischen mehreren Personen strittige rechtliche Verhältnisse anzuerkennen sind, wenn sie nachträglich durch Urteil oder durch Vergleich geklärt wurden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21, vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310, und vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535).
  • BFH, 18.12.1998 - X B 145/98

    Grundstückserwerb durch Erbauseinandersetzung; Ausgleichszahlung

    Im übrigen hat der BFH in späteren Entscheidungen speziell für den Fall der Erbauseinandersetzung ausgeführt, die Aufteilung der Ausgleichszahlung richte sich nicht nach dem --der Vereinbarung zugrundeliegenden-- Willen der Beteiligten, sondern --wie auch sonst bei der Aufteilung von Gesamtentgelten-- nach den Verkehrs- bzw. Teilwerten (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, unter II.2.a, und vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310).

    Durch die BFH-Urteile in BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512 und in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310 ist bereits geklärt, daß sich die Aufteilung der Ausgleichszahlung auf die übernommenen Wirtschaftsgüter nicht nach dem in der Auseinandersetzungsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Beteiligten, sondern nach den Verkehrswerten der Wirtschaftsgüter richtet.

  • BFH, 22.04.1997 - IX R 74/95

    Erheblichkeit und Sachdienlichkeit einer Ermittlung i. S. des § 100 Abs. 3 FGO

    Das ist seit der Neufassung der Vorschrift nicht mehr der Fall (BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310, zu 2.; BTDrucks 12/1061, S. 19; anders noch die bis 1992 geltende Fassung des § 100 Abs. 3 Satz 2 FGO).
  • FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03

    Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken als geldwerter

    Die Norm setzt nicht voraus, dass dem Finanzamt während des Verwaltungsverfahrens ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist, ausreichend ist vielmehr, dass das Gericht die Rechtslage anders beurteilt als die Behörde und dadurch weitere Ermittlungen notwendig werden (BFH, Urteile vom 14. März 1996 IV R 9/95, BStBl II 1996, 310, 312 und vom 22. April 1997 IX R 74/95, BStBl II 1997, 541, 542).
  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94

    Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines

  • FG Köln, 26.05.1998 - 2 K 5669/96

    Anerkennung von Betriebsausgaben und Vorsteuern hinsichtlich Gerichtskosten und

  • FG Münster, 22.04.1997 - 6 K 2894/94
  • FG Köln, 17.06.1998 - 10 K 1256/98

    Nutzungswertbesteuerung für den Miteigentumsanteil an dem eigenen Haus, der vom

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Rechtsprechung
   BFH, 31.07.1995 - V B 1/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5948
BFH, 31.07.1995 - V B 1/95 (https://dejure.org/1995,5948)
BFH, Entscheidung vom 31.07.1995 - V B 1/95 (https://dejure.org/1995,5948)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 1995 - V B 1/95 (https://dejure.org/1995,5948)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 216
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.06.1991 - II B 180/90
    Auszug aus BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
    Ferner hatte die Klägerin vorzutragen, inwieweit sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397; Gräber/Ruban, a. a. O., § 119 Anm. 13 m. w. N.).

    Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt und die beantragte Anhörung eines Sachverständigen zu Unrecht nicht durchgeführt, hätte sie zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch vortragen müssen, daß nicht etwa ein Verzicht auf Beweiserhebung oder ein Verlust des Rügerechts durch Unterlassung rechtzeitiger Rüge i. S. des § 155 FGO i. V. m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308; vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397 -- zur Rüge der unterlassenen Zeugenvernehmung --; zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO Senatsurteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022).

  • BFH, 14.02.1989 - V B 72/87

    Inhaltliche Anforderungen an das Geltendmachen der Zulassungsgründe nach § 115

    Auszug aus BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
    Nicht bloß eine ergänzende Erläuterung von rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründen, sondern verspätetes Vorbringen liegt vor, wenn -- wie im Streitfall -- innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich behauptet wird, die erforderlichen Darlegungen aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791, und vom 14. Februar 1989 V B 72/87, BFH/NV 1990, 108, unter 5.).
  • BFH, 13.03.1987 - V R 55/77

    Zierfischzucht in Teichen fällt nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG; zur Frage der

    Auszug aus BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
    Das angefochtene Urteil weicht nicht von der durch die Klägerin zitierten Entscheidung des BFH zur Aufzucht von Fischen als landwirtschaftlicher Betrieb ab (BFH- Urteil vom 13. März 1987 V R 55/77, BFHE 149, 288, BStBl II 1987, 467).
  • BFH, 07.02.1977 - IV B 62/76

    Beschwerde - Keine Prozeßvertretung - Nachträgliche Genehmigung - Rückwirkung auf

    Auszug aus BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
    Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde dürfen nur die innerhalb der -- nicht verlängerbaren (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291) -- Monatsfrist nach Zustellung der Vorentscheidung (§ 115 Ab. 3 Satz 1 FGO) vom Beschwerdeführer dargelegten oder bezeichneten Gründe beachtet werden.
  • BFH, 29.09.1988 - V R 53/83

    Amtliche Beschaffungsstelle - Leistungen - In Auftrag geben - Abgabe eines

    Auszug aus BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
    Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt und die beantragte Anhörung eines Sachverständigen zu Unrecht nicht durchgeführt, hätte sie zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch vortragen müssen, daß nicht etwa ein Verzicht auf Beweiserhebung oder ein Verlust des Rügerechts durch Unterlassung rechtzeitiger Rüge i. S. des § 155 FGO i. V. m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308; vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397 -- zur Rüge der unterlassenen Zeugenvernehmung --; zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO Senatsurteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022).
  • BFH, 13.09.1989 - II B 77/89

    Anforderungen an Beschwerdeschrift

    Auszug aus BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513).
  • BFH, 16.01.1989 - V B 4/88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
    Nicht bloß eine ergänzende Erläuterung von rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründen, sondern verspätetes Vorbringen liegt vor, wenn -- wie im Streitfall -- innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich behauptet wird, die erforderlichen Darlegungen aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791, und vom 14. Februar 1989 V B 72/87, BFH/NV 1990, 108, unter 5.).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
    Überdies legt die Klägerin nicht -- wie von der ständigen Rechtsprechung des BFH gefordert (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], BStBl II 1991, 66) -- dar, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und inwiefern das Urteil des FG -- ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts -- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.
  • BFH, 24.07.1992 - V B 35/92

    Revision wegen Verfahrensfehlern, Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
    Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt und die beantragte Anhörung eines Sachverständigen zu Unrecht nicht durchgeführt, hätte sie zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auch vortragen müssen, daß nicht etwa ein Verzicht auf Beweiserhebung oder ein Verlust des Rügerechts durch Unterlassung rechtzeitiger Rüge i. S. des § 155 FGO i. V. m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308; vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397 -- zur Rüge der unterlassenen Zeugenvernehmung --; zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO Senatsurteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022).
  • BFH, 28.04.1998 - VII B 71/98

    Einstweilige Einstellung der Vollstreckung - Vollstreckungsaufschub - Nachreichen

    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so ist dieser genau zu bezeichnen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 VII S 31/93, BFH/NV 1995, 57, m.w.N., und vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216).

    Ob diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache der Beteiligten, die insoweit eine eigene Prozeßverantwortung trifft (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 96 Rz. 33; vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 216 unter 3. a der Gründe, und vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).

  • BFH, 14.02.2008 - I B 162/07

    Gehörsrüge bei Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung - Keine

    Auch den Kläger trifft im Rahmen des § 96 Abs. 2 FGO eine besondere Prozessverantwortung; er hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, m.w.N.).
  • BFH, 29.10.1999 - III B 32/99

    Mitwirkungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Er hat alles in seinen Kräften Stehende nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (BFH-Beschluß vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216 unter Ziff. 3 a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04

    Richterliche Hinweispflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Die Beteiligten haben alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216).
  • BFH, 27.02.2001 - X B 65/00

    Rechtliches Gehör - Klagebegründung - Prozessverantwortung des Klägers -

    Er hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (§ 96 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter 3. a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 09.08.2000 - IX B 40/00

    Verletzung rechtlichen Gehörs

    Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Kläger alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter Ziff. 3 a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1998 - IX B 129/97
    Hieraus ergibt sich noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sondern nur, daß die angefochtene Entscheidung nach Meinung der Kläger materiell-rechtlich fehlerhaft ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 1992 II B 119/91, BFH/NV 1993, 172, und vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter 2.).
  • BFH, 16.03.1998 - IX B 117/97
    Hieraus ergibt sich aber noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sondern nur, daß die angefochtene Entscheidung nach Meinung des FA materiell-rechtlich fehlerhaft ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 1992 II B 119/91, BFH/NV 1993, 172, und vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter 2.).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.07.1995 - IX S 6/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,16883
BFH, 25.07.1995 - IX S 6/94 (https://dejure.org/1995,16883)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1995 - IX S 6/94 (https://dejure.org/1995,16883)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - IX S 6/94 (https://dejure.org/1995,16883)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 216
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.12.1988 - VI S 10/88

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtige

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX S 6/94
    Der Antragsteller hätte im einzelnen darlegen müssen, daß er einige näher bezeichnete, zur Vertretung vor dem BFH befugte Personen, zu denen nicht nur Rechtsanwälte und Steuerberater, sondern auch Wirtschaftsprüfer zählen, vergeblich um die Übernahme des Mandats in den Streitsachen vor den Finanzgerichten ersucht hat (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381).
  • BFH, 25.07.1995 - IX S 1/95

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Den Antrag auf Beiordnung eines Prozeßvertreters hat der Senat mit heutigem Beschluß IX S 6/94 BFH/NV 1996, 216 abgelehnt.
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