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Rechtsprechung
   BFH, 22.02.1996 - III R 7/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1582
BFH, 22.02.1996 - III R 7/94 (https://dejure.org/1996,1582)
BFH, Entscheidung vom 22.02.1996 - III R 7/94 (https://dejure.org/1996,1582)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - III R 7/94 (https://dejure.org/1996,1582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1
    Beerdigungskosten; Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 298
  • FamRZ 1996, 1471 (Ls.)
  • VersR 1996, 1569
  • BB 1996, 1486
  • BB 1996, 1869
  • DB 1996, 1504
  • BStBl 1996 II, 413
  • BStBl II 1996, 413
  • BFH/NV 1996, 239
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.10.1990 - III R 93/87

    Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung sind insoweit auf die als

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Auch Leistungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitallebensversicherung), die dem Steuerpflichtigen anläßlich des Todes eines nahen Angehörigen (hier: Ehemann) außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Beerdigungskosten anzurechnen (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Allerdings habe der BFH entschieden, daß Ersatzleistungen und die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung in einem inneren Zusammenhang mit den Beerdigungskosten ständen und die hierauf beruhenden Belastungen minderten (Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754).

    Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, entschieden, daß Beerdigungskosten nicht steuermindernd nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, soweit sie durch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt sind, die dem Kostenträger außerhalb des Nachlasses zufließen und die auf die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen entfallen.

    Auch in den Nachlaß selbst fallende Teile des Vermögens wie z. B. Immobilien, Beteiligungen oder Wertpapiere sollen oftmals der eigenen Versorgung im Alter oder der Versorgung naher Angehöriger dienen und führen dennoch zum Ausschluß des § 33 EStG, soweit daraus die Beerdigungskosten bestritten werden können (s. hierzu das Senatsurteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Die Frage, ob die Leistungen aus der Lebensversicherung auf nach § 33 EStG abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen sind (s. auch hierzu das Senatsurteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140), stellt sich im Streitfall nicht, da die ausgekehrte Versicherungssumme in Höhe von rd.

  • BFH, 23.11.1967 - IV R 143/67

    Grabpflegekosten - Testamentarische Anordnung - Erbe - Dauernde Last

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.
  • FG Münster, 08.06.1988 - VI 4386/87

    Einkommensteuer; Nachweis der Körperbehinderung

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.
  • BFH, 17.06.1994 - III R 42/93

    Reisekosten zu einer Beerdigung keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754).
  • BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76

    Kosten einer Flugreise in die USA zur Einäscherung eines verstorbenen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.
  • BFH, 23.11.2016 - X R 13/14

    Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk

    Indes hat der BFH eine derartige Anrechnung nur in Bezug auf solche Sterbegeldleistungen bejaht, die nicht einkommensteuerpflichtig sind (Urteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140: Sterbegeldversicherung; Urteil vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BFHE 180, 298, BStBl II 1996, 413: Kapitallebensversicherung).
  • BFH, 14.04.2011 - VI R 8/10

    Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

    Leistungen einer Sterbegeldversicherung, und vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BFHE 180, 298, BStBl II 1996, 413 betr.
  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

    Zudem sind die Aufwendungen um die dem Kläger gewährte Pflegezulage nach § 35 BVG zu mindern, da die Zulage mit den geltend gemachten Aufwendungen insoweit zusammenhängt, als die Ersatzleistung durch den Aufwand ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1971 VI R 242/69, BFHE 104, 63, BStBl II 1972, 177; vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BFHE 180, 298, BStBl II 1996, 413).
  • FG Düsseldorf, 15.06.2020 - 11 K 2024/18

    Einkommensteuer: Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Nach Auffassung des Senats hat die Rechtsprechung bisher nur bei steuerfreien Sterbegeldleistungen eine Vorteilsanrechnung vorgenommen (BFH Urteil vom 19.10.1990 III R 93/87, BStBl. II 1991, 140 zur Sterbegeldversicherung; BFH Urteil vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl. II 1996, 413 zur Kapitallebensversicherung).
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2010 - 12 K 18/07

    Höhe der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Laptops - Abzugsfähigkeit von

    Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 BGB), können nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (BFH-Urteile vom 4.4.1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779; vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 764/11

    Rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie

    Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können (BFH-Urteil vom 22.02.1996 III R 7/94; BFH-Beschluss vom 14.04.2011 VI R 8/10).
  • BFH, 29.05.1996 - III R 86/95

    Außergewöhnliche Belastungen infolge Todes des Ehemannes

    Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen infolge eines Todesfalles erwachsen -- z. B. auch die Kosten der Beerdigung eines Angehörigen (Urteile des Senats vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754) --, sind deshalb -- selbst wenn sie an sich die Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllen -- von der Rechtsprechung des BFH nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden, wenn sie von dem Steuerpflichtigen nicht aus dem ihm als Erben zugefallenen Nachlaß bestritten werden können und nicht durch sonstige ihm im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259, und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558 sowie Urteile des Senats in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BStBl 1996 11, 413).
  • FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16

    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen aus einer Arbeitsecke - Aufwendungen

    Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 BGB), können nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (BFH-Urteile vom 04. April 1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779; vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413).
  • FG München, 14.11.2006 - 6 K 1878/05

    Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (Urteile vom 4.4.1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779 ; vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1653
BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93 (https://dejure.org/1996,1653)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1996 - IV R 52/93 (https://dejure.org/1996,1653)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1996 - IV R 52/93 (https://dejure.org/1996,1653)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Betriebsaufgabe bei buchmäßiger Überschuldung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Liebhaberei
    Gewinnprognose
    Totalgewinn

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3, EStG § 14
    Aufgabegewinn; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 302
  • NJW 1996, 2816
  • BB 1996, 1477
  • DB 1996, 1502
  • BStBl II 1996, 415
  • BFH/NV 1996, 239
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93
    Verfassungsrechtlichen Bedenken wird durch diese Wahlmöglichkeit begegnet (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 360 f.; vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2093 zu 1. e).
  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93
    a) Er läßt sich zunächst im Wege des Vermögensvergleichs durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabebeginn fortentwickelten letzten Betriebsvermögens als Aufgabeanfangsvermögen mit dem sich durch Ansatz der Werte des § 16 Abs. 3 EStG ergebenden Aufgabeendvermögen ermitteln (so Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802).
  • BFH, 24.07.1962 - I 280/61 U

    Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei der Ermittlung des Veräußerungswertes zu dem

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93
    Auch in der Rechtsprechung wird auf diese Berechnungsweise hingewiesen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1962 I 280/61 U, BFHE 75, 414, BStBl III 1962, 418; Beschluß vom 26. März 1991 VIII R 315/84, BFHE 166, 7, 14, BStBl II 1992, 472, 476).
  • BFH, 13.10.1983 - I R 76/79

    Aufgabegewinn - Betriebsaufgabe - Wert des eigengewerblich genutzten

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93
    Dies entspricht der in § 16 Abs. 2 EStG für den Veräußerungsgewinn vorgesehenen Berechnung; danach sind dem Veräußerungspreis der Wert des abgehenden Betriebsvermögens und die Veräußerungskosten gegenüberzustellen (in diesem Sinne BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 76/79, BFHE 140, 182, BStBl II 1984, 294).
  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93
    Verfassungsrechtlichen Bedenken wird durch diese Wahlmöglichkeit begegnet (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 360 f.; vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2093 zu 1. e).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 315/84

    Wirkt die Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 52/93
    Auch in der Rechtsprechung wird auf diese Berechnungsweise hingewiesen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1962 I 280/61 U, BFHE 75, 414, BStBl III 1962, 418; Beschluß vom 26. März 1991 VIII R 315/84, BFHE 166, 7, 14, BStBl II 1992, 472, 476).
  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Der Aufgabegewinn, in dem die stillen Reserven des Betriebsvermögens erfaßt werden, läßt sich durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten letzten Betriebsvermögens als sog. Aufgabe-Anfangsvermögen und des sich durch Ansatz der Werte des § 16 Abs. 3 EStG ergebenden sog. Aufgabe-Endvermögens ermitteln (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 52/93, BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415).

    Da die Verbindlichkeiten im Anfangs- und Endvermögen jeweils --mangels stiller Reserven-- mit denselben Werten auszuweisen sind, können sie bei der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben; sie wirken sich auf die Höhe des Aufgabegewinns nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415; so auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., 1998, § 16 Rz. 290 a.E., 314).

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 15/17

    Zur Berücksichtigung von beschränkt abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches

    Der Aufgabegewinn ist durch Gegenüberstellung des sich aus der Schlussbilanz ergebenden (Buch-)Werts des Betriebsvermögens einerseits und des --sich ggf. aus einer Aufgabebilanz ergebenden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.05.2015 - X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz 35 ff.)-- "Aufgabe-Endvermögens" i.S. des § 16 Abs. 3 EStG andererseits zu ermitteln (BFH-Urteil vom 07.03.1996 - IV R 52/93, BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415, unter 1.a, und vom 17.06.1998 - XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, unter II.2.; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 16 EStG Rz 580, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

    Da die Verbindlichkeiten für die Höhe des zu versteuernden Veräußerungs- oder Aufgabegewinns außer Betracht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1996 IV R 52/93, BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415, sowie BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727) und die Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Ausbildung von Kindern bereits im Rahmen der Steuerfestsetzung berücksichtigt wird, wäre es Sache der Kläger gewesen, im Einzelnen darzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1988 III R 186/84, BFH/NV 1989, 426), warum die festgesetzte Einkommensteuer aus diesen Gründen gemäß § 163 AO 1977 herabgesetzt werden müsse.
  • BFH, 29.04.2004 - IV B 124/02

    Realteilung

    Das gilt auch für die Aufgabe eines buchmäßig überschuldeten Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1996 IV R 52/93, BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415).
  • FG Hessen, 19.01.2009 - 2 K 141/08

    Pensionsbetrieb als Liebhabereibetrieb

    Der Aufgabegewinn, in dem die stillen Reserven des Betriebsvermögens erfasst werden, lässt sich durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten letzten Betriebsvermögens als sog. Aufgabe-Anfangsvermögen und des sich durch Ansatz der Werte des § 16 Abs. 3 EStG ergebenden sog. Aufgabe-Endvermögens ermitteln (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 52/93, BFHE 180, 302, BStBl II 1996, 415).
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Rechtsprechung
   BFH, 09.08.1995 - VII B 126/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,10588
BFH, 09.08.1995 - VII B 126/95 (https://dejure.org/1995,10588)
BFH, Entscheidung vom 09.08.1995 - VII B 126/95 (https://dejure.org/1995,10588)
BFH, Entscheidung vom 09. August 1995 - VII B 126/95 (https://dejure.org/1995,10588)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 239
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.12.1994 - X B 124/93

    Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 09.08.1995 - VII B 126/95
    Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392, und vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534 m. w. N.), betrifft dies nur Fälle, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehlt; § 135 FGO gilt nur für Rechtsmittel (BFH in BFH/NV 1995, 534).

  • BFH, 27.07.1993 - VII S 6/93

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Abänderung einer formell rechtskräftigen

    Auszug aus BFH, 09.08.1995 - VII B 126/95
    Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juli 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250 m. w. N.).
  • BFH, 23.04.1991 - VII B 74/90
    Auszug aus BFH, 09.08.1995 - VII B 126/95
    Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392, und vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534 m. w. N.), betrifft dies nur Fälle, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.
  • BFH, 28.11.1975 - VI B 132/75

    Vertretungszwang vor BFH - Geltung für Beschwerden gegen Beschlüsse - Abweisung

    Auszug aus BFH, 09.08.1995 - VII B 126/95
    Diese Entscheidung steht im übrigen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130--132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62).
  • BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Eidesstattliche Versicherung - Streitwertfestsetzung

    Unabhängig davon wäre aber auch bei Einhaltung des Vertretungszwangs die Gegenvorstellung nicht statthaft, weil die angegriffenen Entscheidungen des BFH in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen sind und zudem die Voraussetzungen, unter denen gleichwohl ausnahmsweise eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen des BFH statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 1995 VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239) nach dem Vortrag des Klägers offensichtlich nicht erfüllt sind.
  • BFH, 17.06.1999 - III B 127/98

    Prozeßkostenhilfe - Ordnungsgemäße Vertretung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand

    Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise eine Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen zugelassen wird, setzt diese nämlich voraus, daß die betroffene Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder ihr jegliche gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. BFH-Beschluß vom 9. August 1995 VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 326 ff., m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1998 - I B 128/97
    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehlt; § 135 der Finanzgerichtsordnung gilt nur für Rechtsmittel (vgl. BFH-Beschluß vom 9. August 1995 VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239, m.w.N.).
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