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   BFH, 06.12.1995 - II R 24/93   

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https://dejure.org/1995,5739
BFH, 06.12.1995 - II R 24/93 (https://dejure.org/1995,5739)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1995 - II R 24/93 (https://dejure.org/1995,5739)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - II R 24/93 (https://dejure.org/1995,5739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ansatz des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens imVermögensteuerbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 41, AO 1977 § 42, BGB § 581 Abs 1, BewG § 33
    Kaufpreis; Kiesvorkommen; Land- und forstwirtschaftliches Vermögen; Pachtzahlung; Steuerklausel; Verjährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 450
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.11.1992 - IX R 30/88

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Überlassung eines Grundstücks zur

    Auszug aus BFH, 06.12.1995 - II R 24/93
    Der IX. Senat, bei dem die Revision zunächst allein anhängig war, hat die Vorentscheidung bezüglich der Einkommensteuer 1970 bis 1975 mit Urteil vom 24. November 1992 IX R 30/88 (BFHE 170, 71, BStBl II 1993, 296) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
  • BFH, 17.05.1978 - I R 50/77

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden

    Auszug aus BFH, 06.12.1995 - II R 24/93
    Mit der Einfügung dieser beiden Vorschriften sollte den für den Erlaß der Folgebescheide zuständigen Finanzbehörden die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579) zweifelhaft gewordene Möglichkeit erhalten bleiben, die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen -- wie es der Praxis entsprach -- schätzen zu können und die geschätzte Besteuerungsgrundlage auch schon vor Erlaß des Grundlagenbescheids in den Folgebescheid zu übernehmen.
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Sind Grundlagenbescheide bereits ergangen, so ist § 155 Abs. 2 AO 1977 nicht mehr anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 24/93, BFH/NV 1996, 450, 451; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 155 Bem. 6, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.1999 - III B 15/99

    Umqualifikation von im Rahmen einer Zebragesellschaft erzielten Einkünften

    Das FA Z hatte hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks bereits durch Feststellungsbescheid vom 13. Februar 1992 lediglich laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2 345 DM sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2 115 DM für jeden Gesellschafter festgestellt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 24/93, BFH/NV 1996, 450).
  • BFH, 08.11.2006 - II R 13/05

    Festsetzungsverjährung: Änderung von Folgebescheiden

    d) Ob im Streitfall die Festsetzung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1995 mit Bescheid vom 30. Januar 1997 auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO 1977 möglicherweise rechtswidrig war (so ist eine Inanspruchnahme nicht von § 155 Abs. 2 AO 1977 gedeckt, wenn der Erlass des Grundlagenbescheides nicht mehr beabsichtigt ist, vgl. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2003 II B 76/03, BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204, wenn bereits ein Grundlagenbescheid ergangen ist, vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 24/93, BFH/NV 1996, 450, wenn das FA die gesonderte Feststellung jederzeit hätte durchführen können, vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 I R 155/84, BFH/NV 1987, 564, oder wenn für den Adressaten eines auf der Rechtsgrundlage des § 155 Abs. 2 AO 1977 ergehenden Folgebescheides aus dem Bescheid selbst oder aus den Umständen nicht eindeutig zu erkennen ist, dass eine bestimmte Besteuerungsgrundlage nur vorläufig angesetzt wird und von der Regelung in einem Grundlagenbescheid abhängig ist, vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596), kann offen bleiben.
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 9 K 437/01

    Mittelbare Grundstücksschenkung bei Erwerb von noch zu errichtenden

    Der Senat sieht es deshalb als gerechtfertigt an, dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufzugeben, bei der Berechnung der Schenkungsteuer die Feststellungen der Einheitswerte auf den 1. Januar 1996 zugrunde zu legen (§§ 100 Abs. 2 Satz 2, 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V. mit § 162 Abs. 3 AO 1977, BFH-Urteil in BStBl II 1988, 741, zu 4.; Hinweis jedoch auch auf das BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 24/93, BFH/NV 1996, 450; vgl. im Übrigen: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage, § 155 Tz. 10 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; Güroff in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 155 AO Tzn. 26 - 30; Olbertz, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 1223 zu 5. - 7.; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 182 Tzn. 5 und 6).
  • FG Münster, 22.09.2000 - 11 K 6162/97

    Verfahren - Bindungswirkung eines sog. Einkünftequalifizierungsbescheides;

    Sind Grundlagenbescheide bereits ergangen, so ist § 155 Abs. 2 AO nicht mehr anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom, 06.12.1995 II R 24/93 , BFH/NV 1996, 450 sowie BFH-Urteil vom 10.12.1988 III R 61/97 , Betriebsberater "BB 1999, 1468 jeweils m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.1998 - 9 K 43/97

    Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung durch noch

    Der Senat sieht es deshalb als gerechtfertigt an, bei der Steuerfestsetzung im Tenor des vorliegenden Urteils die Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1996 zugrundezulegen (§§ 100 Abs. 2 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 Abs. 3 AO 1977; BFH-Urteil in BStBl II 1988, 741 zu 4.; Hinweis jedoch auch auf das BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 24/93, BFH/NV 1996, 450; vgl. im übrigen: Tipke/Kruse, AO - FGO , Kommentar, 16. Aufl., § 155 Tz. 10 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; Güroff in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, AO , FGO , Kommentar, § 155 AO Tzn.
  • FG Nürnberg, 23.07.2008 - 3 K 1229/07

    Keine Änderung von Grundlagenbescheiden nach § 174 Abs. 4 AO bei irrtümlicher

    30Die Einlassung des Finanzamts, eine endgültige Entscheidung könne in den geänderten Einkommensteuerbescheiden deshalb nicht gesehen werden, weil hierüber verbindlich erst im Grundlagenbescheid zu entscheiden gewesen sei, ist zum einen irrelevant, weil es für die Anwendung des § 171 Abs. 8 AO nur darum geht, wann das Finanzamt Kenntnis von den die fehlende Gewinnerzielungsabsicht begründeten Tatsachen hatte, zum anderen deshalb unerheblich, weil § 155 Abs. 2 AO nur einen erstmaligen Grundlagenbescheid im Vorgriff zulässt, jedoch keine Rechtsgrundlage mehr dafür bietet, im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung eines Grundlagenbescheids den Folgebescheid zu ändern (BFH-Urt. v. 6.12.1995 II R 24/93, BFH/NV 1996, 450).
  • FG München, 16.05.2002 - 9 V 410/02

    Rechtsnachfolge in einer KG nach Tod des Komplementärs; Erbengemeinschaft als

    Ist, wie im Streitfall, ein Gewinnfeststellungsbescheid für die KG bereits erlassen worden, dieser aber inhaltlich unrichtig, so ist § 155 Abs. 2 AO nicht anwendbar, denn ein unrichtiger Grundlagenbescheid ist für den Folgebescheid so lange bindend, als er nicht ersetzt wurde (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 24/93, BFH/NV 1996, 450).
  • FG Niedersachsen, 11.12.2006 - 14 K 390/02

    Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Steuerbescheid als Voraussetzung

    Dies folgt aus der Erwägung, dass der ursprüngliche, wenn auch möglicherweise unrichtige, Grundlagenbescheid für die darauf basierenden Folgebescheide solange nach § 182 Abs. 1 AO bindend ist, als er Wirkungen zeitigt, also noch nicht durch einen entsprechenden Grundlagenbescheid ersetzt wurde (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 24/93, BFH/NV 1996, 450, 451).
  • FG Münster, 23.08.2000 - 10 K 2637/97

    Qualifizierung von Beteiligung an Grundstücksgesellschaft; Vorliegen gewerblicher

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  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2003 - 13 K 140/01

    Beurteilung von Werbetexten durch Philosophen als gewerbliche Tätigkeit;

  • FG München, 19.07.2000 - 1 K 83/00

    Änderungsmöglichkeit nach § 35b GewStG

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