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   BFH, 13.02.1996 - VII R 55/95   

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https://dejure.org/1996,6748
BFH, 13.02.1996 - VII R 55/95 (https://dejure.org/1996,6748)
BFH, Entscheidung vom 13.02.1996 - VII R 55/95 (https://dejure.org/1996,6748)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - VII R 55/95 (https://dejure.org/1996,6748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Vermögensteuervorauszahlungen - Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Vermögensteuerschulden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 169 Abs 1, AO 1977 § 164 Abs 1, VStG § 5 Abs 2
    Festsetzungsverjährung; Vorauszahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 454
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.03.1979 - III R 79/77

    Vermögensteuervorauszahlung - Erlöschen der Steuerschuld - Verjährungsfrist -

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 55/95
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. März 1979 III R 79/77 (BFHE 127, 550, BStBl II 1979, 461) entfalle die Vermögensteuervorauszahlungsschuld, wenn die Vermögensteuer wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr festgesetzt werden dürfe.

    Mit seinem Urteil in BFHE 127, 550, BStBl II 1979, 461 hat der III. Senat des BFH zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung (AO) entschieden, daß die Vorauszahlungsschuld entfällt und damit ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Vermögensteuervorauszahlungen entsteht, wenn die Vermögensteuer wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr festgesetzt werden darf (§§ 144, 145, 148 AO).

    Die Finanzverwaltung hält -- ebenso wie das im Streitfall ergangene FG-Urteil -- die oben zitierte BFH-Entscheidung (BFHE 127, 550, BStBl II 1979, 461), wonach bereits geleistete Vorauszahlungen zu erstatten sind, wenn die Jahressteuerschuld wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann, seit dem Inkrafttreten der AO 1977 nicht mehr für anwendbar.

    Eine eigenständige Vorauszahlungsschuld, die als Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen in Betracht kommen könnte (vgl. BFHE 127, 550, BStBl II 1979, 461; FG Hamburg, EFG 1988, 577, 578; Koops/Scharfenberg, DStR 1995, 552, 553, 554) ist jedenfalls seit dem Ergehen der Vermögensteuerfestsetzungen auf den 1. Januar 1980 und den 1. Januar 1981 durch den Steuerbescheid vom 11. Dezember 1986 nicht mehr gegeben (vgl. Stolterfoht in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 37 A 11 m. w. N.).

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 55/95
    Ergeht aber -- wie im Streitfall -- ein Vermögensteuerbescheid (§ 15 Abs. 1 VStG, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), ist der Vorauszahlungsbescheid i. S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise" erledigt (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730, 732, mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung, insbesondere auf das BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, 103, BStBl II 1985, 370).

    Dieses Ergebnis entspricht den Ausführungen in dem BFH-Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370.

  • FG Hamburg, 05.12.1986 - VI 354/85
    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 55/95
    Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 5. Dezember 1986 VI 354/85 (EFG 1988, 577, und Betriebs-Berater -- BB -- 1987, 1938) auch für die Rechtslage nach der AO 1977 die Auffassung vertreten, daß bestandskräftig festgesetzte und entrichtete Einkommensteuervorauszahlungen zu erstatten sind, wenn es das FA unterläßt, die Einkommensteuer innerhalb der Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO 1977) wirksam festzusetzen.

    Eine eigenständige Vorauszahlungsschuld, die als Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen in Betracht kommen könnte (vgl. BFHE 127, 550, BStBl II 1979, 461; FG Hamburg, EFG 1988, 577, 578; Koops/Scharfenberg, DStR 1995, 552, 553, 554) ist jedenfalls seit dem Ergehen der Vermögensteuerfestsetzungen auf den 1. Januar 1980 und den 1. Januar 1981 durch den Steuerbescheid vom 11. Dezember 1986 nicht mehr gegeben (vgl. Stolterfoht in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 37 A 11 m. w. N.).

  • FG Baden-Württemberg, 23.02.1995 - 3 K 149/91

    Hemmung der Festsetzungsverjährung durch Abgabe der Vermögensteuererklärung;

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 55/95
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 1039 veröffentlicht.

    Dies wird im wesentlichen mit der gesetzlichen Regelung begründet, wonach der Vorauszahlungsbescheid eine eigenständige Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), und dieser Vorbehalt nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft; daraus folge, daß der Vorauszahlungsbescheid endgültig seine Wirkung behalte, wenn wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist der Erlaß eines Jahressteuerbescheids nicht mehr möglich ist (vgl. die Vorentscheidung in EFG 1995, 1039, 1040, und Oberfinanzdirektion Bremen, Verfügung vom 10. Juli 1980, Felix, Steuererlasse in Karteiform, Abgabenordnung, § 169 Nr. 3).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 55/95
    Ergeht aber -- wie im Streitfall -- ein Vermögensteuerbescheid (§ 15 Abs. 1 VStG, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), ist der Vorauszahlungsbescheid i. S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise" erledigt (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730, 732, mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung, insbesondere auf das BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, 103, BStBl II 1985, 370).
  • OVG Sachsen, 01.04.2003 - 5 B 115/01

    Grundsteuer, Vorauszahlung, Verjährung, Festsetzungsverjährung,

    Diese - vom Bundesfinanzhof noch nicht grundsätzlich beantwortete (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1996, BFH/NV 1996, 454 [456]) - Frage ist mit den nachstehenden Erwägungen zu bejahen.

    Waren die Vorauszahlungen durch Bescheid festgesetzt worden, so erledigt sich dieser infolge des Steuerbescheids "auf andere Weise" im Sinne des § 124 Abs. 2 AO (vgl. BFH., GrS, Beschl. v. 3.7.1995, BFHE 178, 11 [14 f.]; BFH, Urt. v. 13.2.1996, aaO, S. 456).

    Der Wegfall des Nachprüfungsvorbehalts nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO ist hinsichtlich eines Vorauszahlungsbescheids somit allein für die Vorauszahlungsschuld von Belang, die nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist aufgehoben oder geändert werden kann (vgl. auch BFH, Urt. v. 13.2.1996, aaO, S. 456).

    Überdies will es auch bei vergleichender Betrachtung nicht einleuchten, bei Erlass eines die Steuer auf Null festsetzenden Bescheids innerhalb der Festsetzungsfrist und auch bei späterer Aufhebung eines Steuerbescheids die Erledigung des Vorauszahlungsbescheids mit der Folge des Wegfalls eines formellen Rechtsgrunds für die Vorauszahlungen anzunehmen (vgl. für die zweitgenannte Fallgestaltung BFH, Urt. v. 13.2.1996, aaO, S. 456), hingegen den Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen anzusehen, wenn die Behörde den Steueranspruch verjähren lässt.

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Wenn auch Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG), so hat der Senat ausgeführt, so entstünden doch mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums kraft Gesetzes eigenständige Umsatzsteueransprüche, die von den in dem Voranmeldungszeitraum ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen und von den in diesen Zeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträgen abhängen (§ 13 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 UStG) und deren Festsetzung nach den Urteilen auch des V. Senats des BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370 und vom 17. September 1992 V R 17/86 (BFH/NV 1993, 279) sogar dann Bestand haben soll, wenn ihnen die in § 18 Abs. 3 und 4 UStG vorgesehene Jahressteuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nachfolgt (anders für die Einkommensteuer BFH-Entscheidung in BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730, und für die Vermögensteuer Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454).
  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 15 K 160/09

    Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

    Als Rechtsfolge erledigte sich nach Auffassung des erkennenden Senates die Wirksamkeit der Vorauszahlungsbescheide für 1997 nach § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise" (im Ergebnis ebenso: FG Hamburg Urteil vom 5. Dezember 1986 VI 354/85, EFG 1988, 577; Sächsisches OVG Beschluss vom 1. April 2003 5 B 115/01, NVwZ-RR 2003, 588; Koops/ Scharfenberg, DStR 1995, 555; Hartmann, DStZ 2005, 34; Rüsken in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 171 Rn 120; wohl auch: BFH Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353; offen gelassen: BFH Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454; anderer Ansicht: Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 37 Rn. 45; Hoffmann in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 37 Rn. 11; Drenseck in Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 37 Rn. 1).

    Dass der Vorauszahlungsbescheid aber durch Erledigung auf andere Weise (§ 124 Abs. 2 AO) seine Wirkungen verliert, wenn dennoch ein Jahressteuerbescheid ergeht, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht in Frage gestellt (BFH Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454).

    Im Ergebnis kann es nach Auffassung des Senates für die Erledigung eines Vorauszahlungsbescheides keinen Unterschied ausmachen, ob nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein Jahressteuerbescheid ergeht, der später aufgehoben wird (Entscheidungsfälle der BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454; und vom 30. April 1996 VII R 122/94, BFH/NV 1996, 866), ob innerhalb der Feststellungsfrist ein nichtiger Jahressteuerbescheid ergeht, der später aufgehoben wird (Entscheidungsfall des Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. März 2003 2 K 147/01, EFG 2004, 1101) oder ob -wie im Streitfall- innerhalb der Festsetzungsfrist ein Jahressteuerbescheid auf den Weg gebracht wird, dessen Zugang später nicht bewiesen werden kann.

  • BFH, 30.04.1996 - VII R 122/94

    Erstattungsansprüche der Rechtsnachfolgerin einer GmbH für entrichtete

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen mit Ablauf der Festsetzungsverjährung des betreffenden Steueranspruchs ein Erstattungsanspruch entsteht, weil nunmehr die Steuer für den betreffenden Veranlagungszeitraum nicht mehr festgesetzt werden darf (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1996 VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454; Tipke/Kruse, a. a. O., § 37 AO 1977 Tz. 15, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Für diesen Fall hat der Senat in dem Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 55/95 ausgeführt, daß sich der Vorauszahlungsbescheid jedenfalls mit der Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids gemäß § 124 Abs. 2 AO 1977 auf andere Weise erledigt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.02.2012 - 2 K 2259/10

    Erstattung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach Ablauf der Festsetzungsfrist

    Urteil vom 05. Dezember 1986, VI 354/85, EFG 1988, 577; offengelassen durch BFH, Urteil vom 13. Februar 2006, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454).

    Soweit z.T. angenommen wird, der Vorauszahlungsbescheid werde mit Ablauf der Festsetzungsfrist zu einem "endgültigen" Bescheid mit der Folge, dass er Rechtsgrund für die geleisteten Vorauszahlungen bleibe (so Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO; Brockmeyer, in Klein, aaO), wird übersehen, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht zu einer Änderung des vorläufigen Regelungscharakters des Vorauszahlungsbescheids führt, sondern lediglich bewirkt, dass die Steuerfestsetzung nicht mehr nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO aufgehoben oder geändert werden kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 13. Februar 1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 unter Ziff. 2 b) a.E.).

  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2004 - 2 K 147/01

    Entstehung und Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs: Zahlungsverjährung,

    Vorher war der Erstattungsanspruch materiell-rechtlich überhaupt nicht existent; (BFH-Urteile vom 30. April 1996 VII R 122/94; BFH/NV 1996, 866; vom 13. Februar 1996 VII 255/95, 30. April 1996 VII R 122/94; BFH/NV 1996, 866; vom 13. Februar 1996 VII 255/95, BFH/NV 1996, 454).

    b) Durch die Aufhebung des wirksamen Bescheids lebte jedoch der Vorauszahlungsbescheid nicht wieder auf (Urteile des BFH v. 13. Februar 1996 VII R 55/95, a.a.O.; vom 29. November 1984 II R 146/83, BStBl. II 1985, 370).

  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1099/08

    Straßenbaubeitrag, Vorausleistungsbescheid, Rechtsschutzbedürfnis, vorläufiger

    kommt ein Wiederaufleben der - wenn auch wie hier bestandskräftigen - Vorausleistungsbescheide nicht in Betracht, so BFH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VII R 55/95 - BFH/NV 96, S. 454; siehe auch Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 37 Rdnr. 7 zum Verhältnis Vorauszahlungsbescheid zum Jahressteuerbescheid, so dass im Falle der Kassation der beiden Heranziehungsbescheide die Vorausleistungsbescheide nicht (wieder) Rechtsgrund für das Behaltendürfen sein können.
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1108/08

    Straßenbaubeitrag, Vorausleistungsbescheid, Rechtsschutzbedürfnis, vorläufiger

    Erledigt sich dagegen ein Verwaltungsakt auf andere Art und Weise i. S. d. § 124 Abs. 2 AO, wie dies bei einem Vorausleistungsbescheid durch Erlass des (endgültigen) Beitragsbescheides geschieht, so BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - a.a.O., kommt ein Wiederaufleben des - wenn auch wie hier bestandskräftigen - Vorausleistungsbescheides nicht in Betracht, so BFH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VII R 55/95 - BFH/NV 96, S. 454; siehe auch Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 37 Rdnr. 7 zum Verhältnis Vorauszahlungsbescheid zum Jahressteuerbescheid, so dass im Falle der Kassation des Heranziehungsbescheides der Vorausleistungsbescheid nicht (wieder) Rechtsgrund für das Behaltendürfen sein kann.
  • VG Freiburg, 23.07.2007 - 3 K 1974/05

    Zur Erstattung von Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag nach Eintritt

    Die Festsetzung der endgültigen Abgabenforderung sei danach nicht zur Herbeiführung der Tilgungswirkung erforderlich, sondern nur um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden sei (BVerwG, Urt. vom 05.09.1975 - IV CB 75/73 -, NJW 1976, 818; a.A. BFH, Urt. v. 13.03.1979, III R 79/77, BStBl. II 1979, 461, zur RAO, offen gelassen zur AO BFH, Urt. v. 13.02.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 zit. nach juris).
  • VG Potsdam, 25.02.2008 - 8 K 813/06

    Ausschluss des Verzinsungsanspruchs bei Ablösung der Vorausleistung von dem

    Durch die Aufhebung des Beitragsbescheides ist auch nicht der Vorausleistungsbescheid vom 6. Oktober 1994 wieder aufgelebt (vgl. BFH, Urt. vom 13.2. 1996 - VII R 55/95 = NV 1996, 454).
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