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   BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93   

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https://dejure.org/1995,6432
BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93 (https://dejure.org/1995,6432)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1995 - IV R 50/93 (https://dejure.org/1995,6432)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1995 - IV R 50/93 (https://dejure.org/1995,6432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Beurteilung der Überlassung eines zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Wohnhauses an einen Gesellschafter für private Wohnzwecke

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 460
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.11.1960 - I 117/60 S

    Überlassung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Einfamilienhaus für private

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93
    Überläßt eine Personengesellschaft ein zu ihrem Gesamthandsvermögen i. S. des § 718 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehörendes Wohnhaus einem Gesellschafter für private Wohnzwecke, so lag darin nach früherer steuerrechtlicher Beurteilung, wie sie insbesondere in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 1960 I 117/60 S (BFHE 72, 500, BStBl III 1961, 183) zum Ausdruck gekommen ist, nicht ohne weiteres eine Entnahme des Wohnhauses.

    An dieser Handhabung konnte nach dem Urteil in BFHE 72, 500, BStBl III 1961, 183 auch festgehalten werden, als die Wohnnutzung durch B im Jahre 1959 auf das gesamte Haus ausgedehnt wurde und jegliche betriebliche Nutzung entfiel.

    Aus dieser rechtlichen Sicht, die von der des Urteils in BFHE 72, 500, BStBl III 1961, 183 abweicht, wurde das Grundstück somit spätestens im Jahre 1959 aus dem Betriebsvermögen entnommen und ist steuerlich zu Privatvermögen der Klägerin geworden.

  • BFH, 30.06.1987 - VIII R 353/82

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks durch private Bebauung bei einer

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93
    So hat der BFH in dem Urteil vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82 (BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418) entschieden, daß die Bebauung eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks mit einem Gebäude, das auf Dauer eigenen Wohnzwecken eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dienen soll, zur Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen führt, wenn alle Gesellschafter ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (Einverständnis mit der Bebauung) der Entnahme zustimmen, es sei denn, für die Entnahme ist im Gesellschaftsvertrag eine andere Stimmenmehrheit vorgesehen.

    Der VIII. Senat hat hierauf für den Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bereits im Urteil in BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418 hingewiesen.

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93
    Der Bilanzierungsfehler ist dann in der ersten Bilanz zu berichtigen, der noch keine bestandskräftige und nicht mehr änderbare Veranlagung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392).
  • BFH, 21.10.1976 - IV R 222/72

    Behandlung eines in früheren Wirtschaftsjahren entnommenen, aber

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93
    Denn eine in einem früheren Veranlagungszeitraum erfolgte, aber nicht steuerlich erfaßte Entnahme kann nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum nachträglich erfolgswirksam erfaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1976 IV R 222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148).
  • BFH, 18.11.1986 - VIII R 301/83

    Bau eines Einfamilienhauses durch Pächter auf gepachtetem Grundstück als Entnahme

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93
    Letzteres ergibt sich daraus, daß die Zugehörigkeit des Grund und Bodens und des aufstehenden Gebäudes nur einheitlich beurteilt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1986 VIII R 301/83, BFHE 148, 486, BStBl II 1987, 261, m. w. N.).
  • BFH, 06.06.1973 - I R 194/71

    Von einer Personengesellschaft für private Zwecke ihrer Gesellschafter erworbenes

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93
    Es wurde als Rechtsgrundsatz erkannt, daß mit Rücksicht auf die besondere Funktion des steuerlichen Begriffs des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 EStG) auch Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Personengesellschaft gehören, dann nicht Betriebsvermögen der Personengesellschaft sein können, wenn sie ausschließlich oder fast ausschließlich privaten Zwecken der Gesellschafter zu dienen bestimmt sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 6. Juni 1973 I R 194/71, BFHE 109, 519, BStBl II 1973, 705).
  • BFH, 11.02.1987 - II R 210/83

    Kleinstappartements in Studentenwohnheimen keine Wohnungen i. S. von § 5 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93
    Letzteres ergibt sich daraus, daß die Zugehörigkeit des Grund und Bodens und des aufstehenden Gebäudes nur einheitlich beurteilt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1986 VIII R 301/83, BFHE 148, 486, BStBl II 1987, 261, m. w. N.).
  • BFH, 05.06.2007 - I R 47/06

    Bilanzberichtigung nur bei Fehlern, die der Unternehmer bei Aufstellung der

    Das vom FG weiter zitierte Urteil vom 21. September 1995 IV R 50/93 (BFH/NV 1996, 460) betrifft die hier interessierende Frage nicht, da es dort darum ging, dass im Anschluss an eine in 1973 vollzogene Rechtsprechungsänderung ein hierdurch unrichtig gewordener Bilanzansatz in der Bilanz zum 1. Januar 1980 korrigiert worden war; das entspricht einer Anwendung der Grundsätze zum "formellen Bilanzenzusammenhang" auf eine nur "subjektiv" richtige Bilanz.
  • BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95

    Steuerfreie Entnahme bei Personengesellschaften

    a) Gehört ein Grundstück zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft, so kann es sowohl dadurch entnommen werden, daß die Gesellschaft es dauerhaft unentgeltlich an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter zur Nutzung überläßt (Entnahme in das Privatvermögen der Gesellschaft, vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, und vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460, m.w.N.), als auch dadurch, daß die Gesellschaft es auf einen oder auf mehrere ihrer Gesellschafter unentgeltlich überträgt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; Finanzverwaltung im sog. Mitunternehmererlaß in BStBl I 1978, 8 Rz. 42; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 673, m.w.N.).

    Die --nicht näher begründete-- Annahme des FG, daß diese Maßnahme auf eine Entnahme hinweise, ist zwar für den Regelfall zutreffend (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, und in BFH/NV 1996, 460); sie ist jedoch im Streitfall nicht gerechtfertigt.

  • BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99

    Steuerfreie Wohnungsentnahme aus Gesamthandsvermögen

    Ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Wohngebäude, das ausschließlich von einem oder mehreren Gesellschaftern unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschafter zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; vom 3. Oktober 1989 VIII R 184/85, BFHE 158, 385, BStBl II 1990, 319, und vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460; s. auch R 13 Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2007 - 1 K 115/06

    Verteilung der Feststellungslast für den Inhalt vorgenommener Buchungen;

    Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. Oktober 1976, IV R 222/72, undvom 21. September 1995, IV R 50/93) die Schlussbilanz des ersten noch änderbaren Jahres erfolgsneutral zu berichtigen.

    Anders verhält es sich nur, wenn der Bilanzierungsfehler in der unterlassenen Buchung einer Entnahme in einem nicht mehr änderbaren Jahr liegt (Urteile des BFH vom 21. Oktober 1976, IV R 222/72, BStBl. 1977 II 148 undvom 21. September 1995, IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460).

  • FG Düsseldorf, 01.06.2006 - 15 K 143/04

    Formeller Bilanzzusammenhang; Rechtsprechungsänderung; Beihilfeverpflichtung an

    Schließlich wird selbst nach Auffassung des IV. Senats ein zunächst richtiger Bilanzansatz fehlerhaft, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Weise ändert, dass der Bilanzansatz nunmehr als fehlerhaft erscheint (Urteil vom 21.9.1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460).
  • FG Köln, 21.03.2007 - 13 K 4358/06

    Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung aufgrund einer erst nach dem

    Eine Abweichung von dieser Rechtsprechungslinie folgt auch nicht aus den im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zur Bekräftigung seiner Auffassung zitierten Entscheidungen des BFH vom 25.4.1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630, und vom 21.9.1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460, die in den vorstehend bezeichneten Zeitraum der Rechtsprechungsentwicklung fallen.
  • BFH, 05.06.2007 - I R 46/06

    Bilanzberichtigung

    Das vom FG weiter zitierte Urteil vom 21. September 1995 IV R 50/93 (BFH/NV 1996, 460) betrifft die hier interessierende Frage nicht, da es dort darum ging, dass im Anschluss an eine in 1973 vollzogene Rechtsprechungsänderung ein hierdurch unrichtig gewordener Bilanzansatz in der Bilanz zum 1. Januar 1980 korrigiert worden war; das entspricht einer Anwendung der Grundsätze zum "formellen Bilanzenzusammenhang" auf eine nur "subjektiv" richtige Bilanz.
  • FG Düsseldorf, 01.06.2006 - 15 K 5284/04

    Formeller Bilanzzusammenhang; Rechtsprechungsänderung; Beihilfeverpflichtung an

    Schließlich wird selbst nach Auffassung des IV. Senats ein zunächst richtiger Bilanzansatz fehlerhaft, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Weise ändert, dass der Bilanzansatz nunmehr als fehlerhaft erscheint (Urteil vom 21.9.1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460).
  • BFH, 30.11.2000 - IV B 47/00

    Einbringung in eine Personengesellschaft

    Nur ein Haus, das unentgeltlich an einen Gesellschafter zu eigenen Wohnzwecken überlassen wird, wird schon durch diese Nutzungsüberlassung zu notwendigem Privatvermögen des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1973 I R 194/71, BFHE 109, 519, BStBl II 1973 705; vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; vom 3. Oktober 1989 VIII R 184/85, BFHE 158, 385, BStBl II 1990, 319; vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.1997 - 2 K 1266/96
    Zwar können auch Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Personengesellschaft dann nicht zu deren Betriebsvermögen gehören, wenn sie ausschließlich oder fast ausschließlich privaten Zwecken der Gesellschafter zu dienen bestimmt sind ( BFH Urteil vom 21.9.1995 - IV R 50/93 , BFH/NV 1996, S. 460).
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