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Rechtsprechung
   BFH, 19.05.1993 - I R 83/92   

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https://dejure.org/1993,240
BFH, 19.05.1993 - I R 83/92 (https://dejure.org/1993,240)
BFH, Entscheidung vom 19.05.1993 - I R 83/92 (https://dejure.org/1993,240)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 1993 - I R 83/92 (https://dejure.org/1993,240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung einer Vermögensminderung durch ein Gesellschaftsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 508
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.10.1977 - I R 230/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei vom Erfolg des Unternehmens abhängigen

    Auszug aus BFH, 19.05.1993 - I R 83/92
    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte die Umsatztantieme der X unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 5. Oktober 1977 I R 230/75 (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234) als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

    Diesen Überlegungen entspricht der vom Senat im Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75 (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; bestätigt durch Urteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854) aufgestellte Grundsatz, wonach ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine umsatzabhängige Vergütung nur gewährt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

    Bereits vor Ergehen des Urteils des Senats in BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234 wurde die Umsatztantieme nur in einer vergleichsweise geringen Zahl der Fälle erfolgsbezogener Vergütungen gewährt (vgl. Kienbaum, GmbH-Rundschau 1972, 227).

    In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Senats in BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234 zu verstehen.

  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus BFH, 19.05.1993 - I R 83/92
    Aus der Sicht des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ergeben sich gegen die Vereinbarung einer Umsatztantieme Bedenken, wenn diese, ggf. im Zusammenhang mit weiteren Gehaltsbestandteilen, zu einer unangemessen hohen Entlohnung des Geschäftsführers und/oder zu einer unangemessen niedrigen Beteiligung der Kapitalgesellschaft am Unternehmenserfolg führt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854 m.w.N.).

    Diesen Überlegungen entspricht der vom Senat im Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75 (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; bestätigt durch Urteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854) aufgestellte Grundsatz, wonach ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine umsatzabhängige Vergütung nur gewährt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

    Ein besonderer Grund für die Gewährung einer Umsatztantieme liegt dann vor, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre (BFH in BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854).

  • BGH, 04.10.1976 - II ZR 204/74

    Erwerb eines Gesellschaftsanteils durch eine Erbschaft - Abschluss einer

    Auszug aus BFH, 19.05.1993 - I R 83/92
    Die Unzulässigkeit der Zusage einer Umsatztantieme an den Geschäftsführer einer GmbH läßt sich aus der aktienrechtlichen Vorschrift jedenfalls nicht entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Oktober 1976 II ZR 204/74, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1976, 1226).

    Es entspricht daher der herrschenden zivilrechtlichen Auffassung, daß nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit die Vereinbarung einer Umsatztantieme für den Geschäftsführer einer GmbH zulässig ist (vgl. BGH in WM 1976, 1226; Scholz/Schneider, GmbH-Gesetz, 8. Aufl., § 35 Rdnr. 185; Mertens in Hachenburg, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., § 35 Rdnr. 127; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 13. Aufl., Anhang § 6 Rdnr. 32; Fleck, WM 1981, Sonderbeilage 3 S. 7).

  • BFH, 28.04.1982 - I R 51/76

    Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von

    Auszug aus BFH, 19.05.1993 - I R 83/92
    Es ist auch aufgrund von Erfahrungssätzen nicht ausgeschlossen, daß die im Streitjahr bereits 67jährige X die ihr nach der Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 28. April 1982 I R 51/76, BFHE 135, 519, BStBl II 1982, 612 m.w.N.).
  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus BFH, 19.05.1993 - I R 83/92
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 1989 I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus BFH, 19.05.1993 - I R 83/92
    Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459 [BFH 14.03.1990 - I R 6/89], BStBl II 1990, 795; vgl. auch Abschn. 31 Abs. 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien - KStR -).
  • FG München, 29.04.1986 - VII 279/83
    Auszug aus BFH, 19.05.1993 - I R 83/92
    Der Senat kann der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß die Einräumung einer Umsatztantieme schlechthin steuerlich anzuerkennen ist, solange die Gesamtausstattung eines Geschäftsführers angemessen ist (vgl. z.B. Lange, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 5. Aufl., Rdnr. 690; Greif/ Schuhmann, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rdnr. 83 Umsatztantieme; Felix, Betriebs-Berater - BB - 1988, 277; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 8 Anm. 150 Dienstverhältnis, Anm. 2 m.w.N.; vgl. auch FG München, Urteil vom 29. April 1986 VII 279/83 K, G, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 41), nicht zustimmen.
  • BFH, 08.01.1969 - I R 26/67

    Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer - Umsatzabhängige Bezüge -

    Auszug aus BFH, 19.05.1993 - I R 83/92
    Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1969 I R 26/67, BFHE 95, 1, BStBl II 1969, 268; vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311).
  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 19.05.1993 - I R 83/92
    Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1969 I R 26/67, BFHE 95, 1, BStBl II 1969, 268; vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt, wenn die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (s. Senatsurteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795; vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549).
  • BFH, 20.09.1995 - I R 130/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Die Vereinbarung einer Umsatztantieme für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH ist zwar zivilrechtlich zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124 m. w. N.).

    Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wählt nicht jede zivilrechtlich zulässige (vgl. dazu für die Vereinbarung einer Umsatztantieme BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 124, unter 1. der Entscheidungsgründe), sondern nur die unter Beachtung der Aufgaben des Geschäftsführers einerseits und der Lage der Gesellschaft andererseits angemessene Gestaltung.

    Diesen Überlegungen entspricht der vom Senat im Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75 (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; bestätigt durch Urteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, und in BFH/NV 1994, 124) aufgestellte Grundsatz, wonach ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine umsatzabhängige Vergütung nur gewährt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

    Ein besonderer Grund für die Gewährung einer Umsatztantieme liegt dann vor, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre (BFH-Urteile in BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, und in BFH/NV 1994, 124).

    Als besonderer Umstand wird die Aufbauphase eines Unternehmens betrachtet (vgl. Urteil in BFH/NV 1994, 124 m. w. N.).

    In Einzelfällen kann es auch sachgerecht sein, dem ausschließlich für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer eine am Umsatz bemessene variable Vergütung zuzusagen (Urteil in BFH/NV 1994, 124 m. w. N.).

    Hingegen kann der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß die Einräumung einer Umsatztantieme schlechthin steuerlich anzuerkennen ist, solange die Gesamtausstattung eines Geschäftsführers angemessen ist (vgl. z. B. Lange, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 5. Aufl., Rdnr. 690; Greif/Schuhmann, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rdnr. 83 Umsatztantieme; Felix, Betriebs- Berater -- BB -- 1988, 277; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 8 Anm. 150 Dienstverhältnis, Anm. 2 m. w. N.; vgl. auch FG München, Urteil vom 29. April 1986 VII 279/83 K, G, EFG 1987, 41) nicht zugestimmt werden (Urteil in BFH/NV 1994, 124).

  • BFH, 19.02.1999 - I R 105/97

    VGA: Umsatztantieme - Reisekostenerstattung

    Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Umsatztantieme ist im Regelfall eine vGA und eine andere Ausschüttung, wenn in der Tantiemevereinbarung eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der Tantieme fehlt (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Entscheidungen des erkennenden Senats Bezug genommen (Urteile vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, und vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; Beschlüsse vom 30. August 1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265, und vom 28. September 1995 I B 201/94, BFH/NV 1996, 365).

    Auch eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit erschien dem Senat im Einzelfall als besonderer wirtschaftlicher Rechtfertigungsgrund (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 124).

    Derartige Begrenzungen sind zur Vermeidung einer künftigen Gewinnabsaugung und einer die Rendite vernachlässigenden Umsatzsteigerung notwendig (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1996, 508, m.w.N.; in BFH/NV 1994, 124, m.w.N.).

    Wenn der Senat in BFH/NV 1994, 124 auf eine Begrenzung verzichtet hat, so lag dies an der Besonderheit des dort zu entscheidenden Sachverhalts.

  • BFH, 06.04.2005 - I R 10/04

    GmbH-Geschäftsführer: Umsatztantieme als vGA

    Denn eine Umsatzbeteiligung, die unabhängig von der Erzielung von Erträgen zu gewähren ist, steht dem eigenen Gewinnstreben der Kapitalgesellschaft entgegen und ist mit dem Risiko einer Gewinnabsaugung verbunden (vgl. dazu u.a. BFH-Urteile vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; vom 19. Februar 1999 I R 105-107/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321; in BFH/NV 2005, 248; Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 1273, jeweils m.w.N.).

    Ist ein Geschäftsführer wie C für den Gesamtbetrieb zuständig, ist eine Erfolgsbeteiligung regelmäßig nur in der Form einer Gewinntantieme anzuerkennen (BFH-Urteile vom 9. September 1998 I R 104/97, BFH/NV 1999, 519; vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; in BFH/NV 1994, 124, jeweils m.w.N.).

    Die von C als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführerin bezogene Provision ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der Vergütung für einen ausschließlich für den Vertrieb einer Gesellschaft zuständigen Geschäftsführer vergleichbar, bei dem ausnahmsweise eine am Umsatz bemessene variable Vergütung (Vertriebsprovision) angemessen sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 508; in BFH/NV 1994, 124, m.w.N.).

    Dies würde voraussetzen, dass die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 124; in BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854).

    Im Übrigen wäre für die Anerkennung einer Umsatztantieme auch während einer Aufbau- oder Umbauphase eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der Provision erforderlich (BFH-Urteile in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321; in BFH/NV 1994, 124), um einer nachhaltigen Vernachlässigung der Rendite vorzubeugen.

  • FG München, 16.07.2002 - 6 K 5032/00

    Verkaufsprovisionen als Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1993 u. 1994;

    Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459 , BStBl II 1990, 795; vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; in BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549).

    Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen kann die Zusage einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerrechtlich anerkannt werden (vgl. die BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; vom 30. August 1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265; vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; vom 9. September1998 I R 104/97, BFH/NV 1999, 519 ; vom 19. Februar 1999 I R 105 - 107/97, BFHE 188, 61 , BStBl II 1999, 321).

    Jedoch ist hier zur Vermeidung einer künftigen Gewinnabsaugung und einer die Rendite der GmbH vernachlässigenden Umsatzsteigerung eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung unverzichtbar (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 124; und in BFHE 188, 61 , BStBl II 1999, 321).

    Als einen weiteren wirtschaftlichen Rechtfertigungsgrund für eine Umsatztantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Rechtsprechung dessen ausschließliche Vertriebszuständigkeit angesehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 124; in BFHE 188, 61 , BStBl II 1999, 321; und in BFH/NV 1999, 519 ).

    Der Gesamtverantwortung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird aber regelmäßig (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 124) - so auch im vorliegenden Fall - nur eine Gewinntantieme und nicht eine Umsatzprovision gerecht, die regelmäßig die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt, auch wenn sie sich im Einzelfall nicht realisiert.

  • FG Bremen, 17.10.2003 - 1 V 59/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer Umsatztantieme und Zahlung

    Eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz ( KStG ) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des BFH vom 22.02.1989, I R 9/85, BFHE 156, 428 , BStBl II 1989, 631; Urteil des BFH vom 05.10.1994, I R 50/94, BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549 m.w.N.) Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. Urteil des BFH vom 14.03.1990, I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795 ; Urteil des BFH vom 19.03.1993, I R 83/92, BFH/NV 1994, 124 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang greift der erkennende Senat auf die gefestigte Rechtsprechung des BFH zurück, wonach eine zivilrechtlich wirksame Zusage einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder einer ihm nahe stehenden Person im Regelfall zu einer vGA führt, ohne dass es darauf ankommt, ob die dem Geschäftsführer gewährte Gesamtausstattung der Höhe nach angemessen ist oder nicht (vgl. Urteil des BFH vom 19.05.1993, I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; Beschluss des BFH vom 30.08.1995, I B 114/94, BFH/NV 1996, 265; Urteil des BFH vom 20.09.1995, I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; Urteil des BFH vom 09.09.1998, I R 104/97, BFH/NV 1999, 519 ).

    Eine solche Ausnahme von der steuerlichen Nichtanerkennung von Umsatztantiemen als Betriebsausgaben kann dann vorliegen, wenn sich die Kapitalgesellschaft in einer Aufbauphase befindet und dem Geschäftsführer ein besonderer Anreiz geboten werden soll, sich für die geschäftliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft einzusetzen (vgl. Urteil des BFH vom 19.05.1993 a.a.O.).

    Um diese Risken einer Umsatztantieme einzugrenzen, muss daher sichergestellt sein, dass sie auf die Aufbauphase begrenzt bleibt und der Höhe nach limitiert ist (vgl. Urteil des BFH vom 19.05.1993 a.a.O.); dies gilt unabhängig davon, ob sich die Risiken später tatsächlich verwirklicht haben oder nicht.

    Vielmehr war T. K. als Geschäftsführer für den Gesamtbetrieb verantwortlich, so dass die Erfolgsbeteiligung nur in Form einer Gewinntantieme in Betracht kommt (vgl. dazu Urteil des BFH vom 19.05.1993 a. a. O., Urteil des BFH vom 19.02.1999, I R 105-107/97, BFHE 188, 61 , BStBl II 1999, 321 ).

  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 5076/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1996;

    Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459 , BStBl II 1990, 795; vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; in BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549).

    Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen kann die Zusage einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerrechtlich anerkannt werden (vgl. die BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; vom 30. August 1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265; vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; vom 9. September 1998 I R 104/97, BFH/NV 1999, 519 ; vom 19. Februar 1999 I R 105 - 107/97, BStBl II 1999, 321).

    Jedoch ist hier zur Vermeidung einer künftigen Gewinnabsaugung und einer die Rendite der GmbH vernachlässigenden Umsatzsteigerung eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung unverzichtbar (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 124; und in BStBl II 1999, 321).

    Als einen weiteren wirtschaftlichen Rechtfertigungsgrund für eine Umsatztantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Rechtsprechung dessen ausschließliche Vertriebszuständigkeit angesehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 124; in BStBl II 1999, 321; und in BFH/NV 1999, 519 ).

    Der Gesamtverantwortung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird im Gegensatz hierzu regelmäßig (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 124) - so auch im vorliegenden Fall - nur eine Gewinntantieme gerecht, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer K. im Streitjahr 1996 ja zusätzlich gewährt wurde.

  • BFH, 27.03.2007 - I B 72/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (zum Ansatz einer verdeckten

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann während einer Aufbau- oder Übergangsphase eine Umsatztantieme ausnahmsweise gerechtfertigt sein (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124).

    Er hat eine solche bejaht für eine Zeit von drei Jahren nach Gründung unter Übernahme eines Einzelunternehmens sowie der Übernahme von 40 % der Anteile durch einen neuen Gesellschafter (Senatsurteil in BFH/NV 1994, 124).

    In einem Fall hat der Senat die Begrenzung für den Verlustfall mit der Begründung als hinreichend angesehen, dass eine steuerlich unzulässige Gewinnabsaugung unter Berücksichtigung der Höhe des Rohgewinnaufschlags und der zu erwartenden Betriebsausgaben ausgeschlossen sei (Senatsurteil in BFH/NV 1994, 124).

    dd) Die Klägerin hat als Rechtsfrage weiterhin herausgestellt, ob die Vermutung einer unzulässigen Gewinnabsaugung darauf gestützt werden kann, dass eine Tantieme 13, 5 % und nicht --wie in dem durch Senatsurteil in BFH/NV 1994, 124 entschiedenen Fall-- 2 % des wirtschaftlichen Umsatzes ausmacht, obwohl die Vergütung je geleisteter Arbeitsstunde im Streitfall niedriger war, als die von der Finanzverwaltung als angemessen angesehene Vergütung.

  • FG Schleswig-Holstein, 16.01.2002 - I 192/01

    Tantiemevereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer

    Danach wird eine umsatzabhängige Vergütung nur gewährt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen (BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92 BFH/NV 1994 S. 124; vom 19. Februar 1999 I R 105 - 107/97 BFH 188, 161, BStBl II 1999, 321 ).

    In einem solchen Falle bietet wegen fehlender Gewinne ein gewinnabhängiger Vergütungsanteil möglicherweise keine hinreichende Motivation (BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 a. a. O.).

    Um die Risiken einer Umsatztantieme einzugrenzen, verlangt deshalb die Rechtsprechung, dass sichergestellt ist, dass eine Umsatztantieme auf die Aufbau- oder Umstellungsphase begrenzt bleibt und der Höhe nach limitiert ist (Urteil des BFH vom 19. Mai 1993 a. a. O.).

    Für die Praxis: Zu 1.: Um die Risiken einer Umsatztantieme einzugrenzen, verlangt der BFH, das sichergestellt ist, dass eine Umsatztantieme auf die Aufbau- oder Umstellungsphase der GmbH begrenzt bleibt und der Höhe nach limitiert ist (BFH v. 19.5.1993, BFH/NV 1994, 124).

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12

    Zulässigkeit einer Umsatztantieme bei ausschließlicher Zuständigkeit für den

    cc) Die Vereinbarung einer Umsatztantieme für die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH ist zivilrechtlich zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1993 - I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, unter II. 1., m. w. N., und vom 20. September 1995 - I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wählt jedoch nicht jede zivilrechtlich zulässige, sondern nur die unter Beachtung der Aufgaben des Geschäftsführers einerseits und der Lage der Gesellschaft andererseits angemessene Gestaltung.Bei der Wahl zwischen Gewinn- oder Umsatztantieme wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter daher grundsätzlich beachten, dass letztere für die auf Gewinnsteigerung bedachte Kapitalgesellschaft besondere Risiken enthält.

    Zum einen ist die Umsatztantieme unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns zu zahlen, und zum anderen birgt sie das Risiko in sich, dass Umsätze zu Lasten der Rentabilität in die Höhe getrieben werden können (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 124, unter II. 3.).

    Als ein solcher besonderer wirtschaftlicher Rechtfertigungsgrund wird von der Rechtsprechung zum einen die Aufbau- und/oder Umbauphase eines Unternehmens und zum anderen eine ausschließliche Vertriebszuständigkeit des Tantiemebegünstigten anerkannt (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 6. April 2005 - I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058, in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321, und in BFH/NV 1994, 124).

    (1) So hat der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1994, 124 (unter II. 3.) zunächst nur die Fallgruppe der Aufbau- und Übergangsphase benannt, so dass sich die dortigen Aussagen:.

  • FG Schleswig-Holstein, 16.01.2002 - I 141/99

    Zur Angemessenheit einer Gewinntantieme

  • BFH, 15.03.2000 - I R 74/99

    Gewinntantieme als vGA

  • FG München, 26.05.1997 - 7 K 4238/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch eine Umsatzprovision; Vermögensminderung ohne

  • FG Köln, 06.11.1996 - 11 K 487/92
  • FG Brandenburg, 30.08.2000 - 2 K 891/98

    Umsatztantiemen als vGA

  • BFH, 15.03.2000 - I R 73/99

    VGA; Tantieme i.H.v. 75 v. H. des Jahresüberschusses

  • FG Köln, 18.04.1996 - 13 K 6383/93

    VGA bei Umsatztantieme

  • FG Berlin, 23.03.1998 - 8 K 8303/97
  • BFH, 28.06.2006 - I R 108/05

    Umsatzprovision als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Berlin, 10.02.2003 - 8 K 8263/99

    Umsatztantieme ohne vertragliche Begrenzung als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Berlin, 20.06.1998 - 8 K 8303/97
  • FG Saarland, 02.02.1998 - 1 V 301/97

    VGA bei umsatzabhängiger Leistungszulage

  • FG Saarland, 17.10.1997 - 1 K 33/95

    Geschäftsführerbezüge bei Steuerberatungsgesellschaften

  • FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 11/03

    Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes bei Zahlung eines Festgehaltes und

  • FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02

    Steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BFH, 27.04.2000 - I R 88/99

    Bemessungsgrundlage

  • FG Saarland, 26.06.2008 - 1 K 1208/03

    Zu vGA im Rahmen der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; zur

  • FG Sachsen, 16.08.2005 - 3 K 1318/02

    Garantierückstellungen eines Bauunternehmens; Angemessenheit von

  • FG Saarland, 04.02.1998 - 1 K 157/97
  • BFH, 04.03.2009 - I R 45/08

    VGA und andere Ausschüttung bei Versorgungszahlungen - Berichtigung nach § 129

  • BFH, 09.09.1998 - I R 104/97

    Spartenbezogene Umsatztantieme als verdeckte vGA

  • FG Saarland, 07.08.2002 - 1 K 289/00

    Nachweis von Fahrtkosten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

  • FG Köln, 13.09.2001 - 13 K 8063/00

    Steuerliche Anerkennung von Teilen der Geschäftsführervergütung; Steuerliche

  • BFH, 10.11.1998 - I R 33/98

    Rohgewinntantieme als vGA

  • FG Düsseldorf, 04.03.2008 - 6 K 5337/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Bemessung der Pension nach Umsatztantieme

  • FG Niedersachsen, 08.10.1997 - II 238/95

    Steuerliche Behandlung einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer für

  • FG Hamburg, 29.06.2005 - III 193/02

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1252/10

    Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

  • BFH, 02.04.2008 - I B 208/07

    Grundsätzliche Bedeutung: zeitlich nicht beschränkte Umsatztantieme als verdeckte

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.04.1997 - 2 K 1543/96
  • BFH, 26.10.1995 - I B 50/95

    Abfindung an einen lästigen Gesellschafter als vGA

  • BFH, 01.10.1997 - X B 89/96
  • FG Saarland, 18.12.1996 - 1 K 32/95

    Außenprüfung; Bindung an Zusagen im Verlaufe einer Betriebsprüfung

  • BFH, 09.06.2004 - I B 10/04

    VGA: Umsatztantieme

  • BFH, 08.02.2007 - I B 104/06

    VGA; umsatzabhängige Tantieme

  • FG Saarland, 05.02.2003 - 1 K 118/01

    Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Berechnung einer Gewinntantieme;

  • FG Saarland, 05.04.2001 - 1 K 11/97

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Witwe, Pensionszusage, Überversorgung,

  • BFH, 11.09.2002 - I B 104/01

    Tantiemenzusage - Bemessungsgrundlage von Tantiemen - Unternehmensbezogenen

  • FG Niedersachsen, 14.05.1996 - VI 632/92

    Körperschaftsteuer; umsatzabhängige Tantieme ohne zeitliche oder höhenmäßige

  • FG München, 08.12.1999 - 1 K 1623/98

    Zuflusszeitpunkt einer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden

  • FG Köln, 12.02.1998 - 13 K 6119/93

    Rohgewinntantieme als vGA

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 6 K 6216/12

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2005 und 2006

  • FG Saarland, 26.07.2002 - 1 K 129/99

    Angemessenes Prokuristengehalt und Vorteilsausgleich (§ 8 Abs. 3 KStG)

  • FG Saarland, 28.05.2003 - 1 K 116/01

    Umsatzbemessene Weihnachtsgratifikation als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97

    Behandlung von Tantiemenrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen;

  • BFH, 28.09.1995 - I B 201/94

    Voraussetzung für eine steuerrechtliche Anerkennung von umsatzabhängigen

  • FG Saarland, 13.12.1994 - 1 K 178/94

    Körperschaftsteuer; Tantiemenzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

  • FG Saarland, 13.12.2001 - 1 K 56/98

    Verdeckte Gewinnausschüttungen durch Gehaltszahlungen an

  • FG München, 14.11.2001 - 6 V 3607/01

    Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme; Aussetzung der Vollziehung in Sachen

  • FG München, 12.06.2001 - 6 V 2960/00

    Ankauf von know-how als verdeckte Gewinnausschüttung; Aussetzung/Aufhebung der

  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 193/99

    Gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Zuwendung kann durch

  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99

    Vergütungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung

  • FG München, 15.06.1998 - 7 K 2471/95

    Steuerliche Behandlung von Umsatztantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer;

  • FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 135/93

    Körperschaftsteuer; Vereinbarung einer Überstunden-Vergütung mit beherrschenden

  • FG München, 12.04.2005 - 6 K 247/03

    Umsatztantieme als vGA

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 350/98

    Gewinntantieme von 25 % an leitende Angestellte als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 266/98

    Modifizierte Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG München, 14.10.1996 - 7 K 359/95

    Tantiemerückstellungen zugunsten eines beherrschenden Geschäftsführers einer

  • FG Saarland, 08.02.1994 - 1 K 136/93

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer

  • FG München, 03.07.2001 - 6 K 5034/00

    Nicht vereinbarungsgemäß gezahltes Geschäftsführergehalt als verdeckte

  • FG München, 26.11.1999 - 7 K 3313/97

    Abfindung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte

  • FG Nürnberg, 20.07.1999 - I 202/97

    VGA bei Mehrfachgeschäftsführung

  • FG München, 30.04.1998 - 7 K 3424/94

    Nichtverzinsung eines für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • FG München, 03.04.2002 - 6 V 4344/01

    Geschäftsführerhaftung für Körperschaftsteuer; Aussetzung der Vollziehung in

  • FG München, 19.03.2002 - 6 K 2821/01

    Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Gewährung einer Gewinntantieme

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.04.1997 - 2 K 1544/96
  • FG München, 06.04.1995 - 7 K 2392/93

    Behandlung der mit Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Vergütungen als

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Rechtsprechung
   BFH, 20.09.1995 - I R 130/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1255
BFH, 20.09.1995 - I R 130/94 (https://dejure.org/1995,1255)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1995 - I R 130/94 (https://dejure.org/1995,1255)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1995 - I R 130/94 (https://dejure.org/1995,1255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 508
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.05.1993 - I R 83/92

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - I R 130/94
    Die Vereinbarung einer Umsatztantieme für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH ist zwar zivilrechtlich zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124 m. w. N.).

    Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wählt nicht jede zivilrechtlich zulässige (vgl. dazu für die Vereinbarung einer Umsatztantieme BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 124, unter 1. der Entscheidungsgründe), sondern nur die unter Beachtung der Aufgaben des Geschäftsführers einerseits und der Lage der Gesellschaft andererseits angemessene Gestaltung.

    Diesen Überlegungen entspricht der vom Senat im Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75 (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; bestätigt durch Urteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, und in BFH/NV 1994, 124) aufgestellte Grundsatz, wonach ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine umsatzabhängige Vergütung nur gewährt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

    Ein besonderer Grund für die Gewährung einer Umsatztantieme liegt dann vor, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre (BFH-Urteile in BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, und in BFH/NV 1994, 124).

    Als besonderer Umstand wird die Aufbauphase eines Unternehmens betrachtet (vgl. Urteil in BFH/NV 1994, 124 m. w. N.).

    In Einzelfällen kann es auch sachgerecht sein, dem ausschließlich für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer eine am Umsatz bemessene variable Vergütung zuzusagen (Urteil in BFH/NV 1994, 124 m. w. N.).

    Hingegen kann der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß die Einräumung einer Umsatztantieme schlechthin steuerlich anzuerkennen ist, solange die Gesamtausstattung eines Geschäftsführers angemessen ist (vgl. z. B. Lange, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 5. Aufl., Rdnr. 690; Greif/Schuhmann, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rdnr. 83 Umsatztantieme; Felix, Betriebs- Berater -- BB -- 1988, 277; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 8 Anm. 150 Dienstverhältnis, Anm. 2 m. w. N.; vgl. auch FG München, Urteil vom 29. April 1986 VII 279/83 K, G, EFG 1987, 41) nicht zugestimmt werden (Urteil in BFH/NV 1994, 124).

  • BFH, 05.10.1977 - I R 230/75

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei vom Erfolg des Unternehmens abhängigen

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - I R 130/94
    Diesen Überlegungen entspricht der vom Senat im Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75 (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; bestätigt durch Urteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, und in BFH/NV 1994, 124) aufgestellte Grundsatz, wonach ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine umsatzabhängige Vergütung nur gewährt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

    Bereits vor Ergehen des Urteils des Senats in BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234 wurde die Umsatztantieme nur in einer vergleichsweise geringen Zahl der Fälle erfolgsbezogener Vergütungen gewährt (vgl. Kienbaum, GmbH-Rundschau 1972, 227).

    In anderen Fällen ist sie als Indiz geeignet nachzuweisen, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Umsatztantieme gewährt hätte (Urteil in BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234).

  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - I R 130/94
    Diesen Überlegungen entspricht der vom Senat im Urteil vom 5. Oktober 1977 I R 230/75 (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; bestätigt durch Urteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, und in BFH/NV 1994, 124) aufgestellte Grundsatz, wonach ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine umsatzabhängige Vergütung nur gewährt, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

    Ein besonderer Grund für die Gewährung einer Umsatztantieme liegt dann vor, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre (BFH-Urteile in BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, und in BFH/NV 1994, 124).

  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - I R 130/94
    Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459 [BFH 14.03.1990 - I R 6/89], BStBl II 1990, 795; vgl. auch Abschn. 31 Abs. 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien -- KStR --).
  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - I R 130/94
    Eine vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Februar 1989 I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631).
  • BFH, 08.01.1969 - I R 26/67

    Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer - Umsatzabhängige Bezüge -

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - I R 130/94
    Die Zusage einer variablen Vergütung im Rahmen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist grundsätzlich auch im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer anerkannt vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1969 I R 26/67, BFHE 95, 1, BStBl II 1969, 268, und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311).
  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - I R 130/94
    Die Zusage einer variablen Vergütung im Rahmen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist grundsätzlich auch im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer anerkannt vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1969 I R 26/67, BFHE 95, 1, BStBl II 1969, 268, und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311).
  • FG München, 29.04.1986 - VII 279/83
    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - I R 130/94
    Hingegen kann der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß die Einräumung einer Umsatztantieme schlechthin steuerlich anzuerkennen ist, solange die Gesamtausstattung eines Geschäftsführers angemessen ist (vgl. z. B. Lange, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 5. Aufl., Rdnr. 690; Greif/Schuhmann, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rdnr. 83 Umsatztantieme; Felix, Betriebs- Berater -- BB -- 1988, 277; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 8 Anm. 150 Dienstverhältnis, Anm. 2 m. w. N.; vgl. auch FG München, Urteil vom 29. April 1986 VII 279/83 K, G, EFG 1987, 41) nicht zugestimmt werden (Urteil in BFH/NV 1994, 124).
  • FG Baden-Württemberg, 18.08.1994 - 6 K 123/93

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 20.09.1995 - I R 130/94
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 285 wiedergegebenen Gründen statt.
  • BFH, 19.02.1999 - I R 105/97

    VGA: Umsatztantieme - Reisekostenerstattung

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einschlägigen Entscheidungen des erkennenden Senats Bezug genommen (Urteile vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, und vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; Beschlüsse vom 30. August 1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265, und vom 28. September 1995 I B 201/94, BFH/NV 1996, 365).

    Derartige Begrenzungen sind zur Vermeidung einer künftigen Gewinnabsaugung und einer die Rendite vernachlässigenden Umsatzsteigerung notwendig (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1996, 508, m.w.N.; in BFH/NV 1994, 124, m.w.N.).

  • BFH, 06.04.2005 - I R 10/04

    GmbH-Geschäftsführer: Umsatztantieme als vGA

    Ist ein Geschäftsführer wie C für den Gesamtbetrieb zuständig, ist eine Erfolgsbeteiligung regelmäßig nur in der Form einer Gewinntantieme anzuerkennen (BFH-Urteile vom 9. September 1998 I R 104/97, BFH/NV 1999, 519; vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; in BFH/NV 1994, 124, jeweils m.w.N.).

    Die von C als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführerin bezogene Provision ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der Vergütung für einen ausschließlich für den Vertrieb einer Gesellschaft zuständigen Geschäftsführer vergleichbar, bei dem ausnahmsweise eine am Umsatz bemessene variable Vergütung (Vertriebsprovision) angemessen sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 508; in BFH/NV 1994, 124, m.w.N.).

    Ein solcher kann nicht bereits aus dem Umstand abgeleitet werden, dass C die Aufgaben der Geschäftsführung oblagen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 508).

  • BFH, 15.03.2000 - I R 74/99

    Gewinntantieme als vGA

    Dies hat der Senat im Hinblick auf Umsatztantiemen wiederholt entschieden (Senatsurteile vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; vom 19. Februar 1999 I R 105-107/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321); für eine Gewinntantieme gilt dasselbe.

    Auch insoweit sind die für Umsatztantiemen geltenden Regeln (hierzu Senatsurteile in BFH/NV 1994, 124; in BFH/NV 1996, 508, und in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321; Senatsbeschluss vom 28. September 1995 I B 201/94, BFH/NV 1996, 365) auf die Gewinntantieme übertragbar.

  • BFH, 28.06.2006 - I R 108/05

    Umsatzprovision als verdeckte Gewinnausschüttung

    Jedoch sind in diesem Falle Höchstgrenzen festzulegen und die Umsatztantieme zeitlich zu beschränken (Senatsurteil vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; Gosch KStG § 8 Rz. 1273, 1244 ff.).

    Soweit der Geschäftsführer für den Gesamtbetrieb verantwortlich ist, erscheint hingegen eine Erfolgsbeteiligung nur in der Form einer Gewinntantieme angebracht (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 508; vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124).

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12

    Zulässigkeit einer Umsatztantieme bei ausschließlicher Zuständigkeit für den

    cc) Die Vereinbarung einer Umsatztantieme für die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH ist zivilrechtlich zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1993 - I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, unter II. 1., m. w. N., und vom 20. September 1995 - I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wählt jedoch nicht jede zivilrechtlich zulässige, sondern nur die unter Beachtung der Aufgaben des Geschäftsführers einerseits und der Lage der Gesellschaft andererseits angemessene Gestaltung.Bei der Wahl zwischen Gewinn- oder Umsatztantieme wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter daher grundsätzlich beachten, dass letztere für die auf Gewinnsteigerung bedachte Kapitalgesellschaft besondere Risiken enthält.

    Auch in seinem Urteil in BFH/NV 1996, 508 (unter II. 1.) wählt der BFH den gleichen Aufbau und trifft zu der hier streitigen Frage fast identische Aussagen.

    Der zweite Satz dieser Aussage wird dabei durch einen Verweis auf das BFH/Urteil in BFH/NV 1996, 508 belegt.

  • BFH, 15.03.2000 - I R 73/99

    VGA; Tantieme i.H.v. 75 v. H. des Jahresüberschusses

    Dies hat der Senat im Hinblick auf Umsatztantiemen wiederholt entschieden (Senatsurteile vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; vom 19. Februar 1999 I R 105-107/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321); für eine Gewinntantieme gilt dasselbe.

    Auch insoweit sind die für Umsatztantiemen geltenden Regeln (hierzu Senatsurteile in BFH/NV 1994, 124, in BFH/NV 1996, 508, und in BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321; Senatsbeschluss vom 28. September 1995 I B 201/94, BFH/NV 1996, 365) auf die Gewinntantieme übertragbar.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 6 K 6216/12

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2005 und 2006

    Umsatzbeteiligungen begründen somit regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH, Urteile vom 28. Juni 2006 I R 108/05, BFH/NV 2007, 107, mit weiteren Nachweisen; vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; Beschluss vom 12. Oktober 2010 I B 70/10, BFH/NV 2011, 301).

    Jedoch sind in diesem Falle Höchstgrenzen festzulegen, und die Umsatztantieme ist zeitlich zu beschränken (BFH, Urteil vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).

    Soweit der Geschäftsführer für den Gesamtbetrieb verantwortlich ist, erscheint allerdings eine Erfolgsbeteiligung nur in der Form einer Gewinntantieme angebracht (BFH, Urteile vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508; vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124).

  • FG Düsseldorf, 04.03.2008 - 6 K 5337/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Bemessung der Pension nach Umsatztantieme

    Ausnahmen gelten dann, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre (BFH Urteil vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).

    Hinsichtlich eines für den Gesamtbetrieb zuständigen Geschäftsführers erscheint jedoch eine Erfolgsbeteiligung nur in der Form einer Gewinntantieme angebracht (BFH Urteil vom 20.09.1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).

  • BFH, 12.10.2010 - I B 70/10

    Grundsätzliche Bedeutung: Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer

    Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens (Senatsurteil vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).
  • FG Brandenburg, 30.08.2000 - 2 K 891/98

    Umsatztantiemen als vGA

    Derartige Begrenzungen sind erforderlich, um künftige Gewinnabsaugungen und eine die Rendite vernachlässigende Umsatzsteigerung auszuschließen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 19.02.1999, a.a.O.; BFH, Urteil vom 20.09.1995 - I R 130/94, BFH / n.v. 1996, 508 [509]; BFH, Urteil vom 19.05.1993 - I R 83/92, BFH/NV 1994, 124 [125]; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 23.03.1998 - 8 K 8303/97, EFG 1998, 1218 [1219]).

    Demgegenüber entfallen betriebliche Gesichtspunkte im Regelfall für eine Umsatztantieme bei einem Geschäftsführer, der für den Gesamtbetrieb verantwortlich ist; in diesen Fällen erscheint eine Erfolgsbeteiligung lediglich in Form einer Gewinntantieme angebracht (ebenso: BFH, Urteil vom 20.09.1995, a.a.O.; Urteil vom 19.05.1993, a.a.O.).

  • FG Sachsen, 16.08.2005 - 3 K 1318/02

    Garantierückstellungen eines Bauunternehmens; Angemessenheit von

  • BFH, 04.03.2009 - I R 45/08

    VGA und andere Ausschüttung bei Versorgungszahlungen - Berichtigung nach § 129

  • FG Berlin, 10.02.2003 - 8 K 8263/99

    Umsatztantieme ohne vertragliche Begrenzung als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1252/10

    Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

  • BFH, 27.03.2007 - I B 72/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (zum Ansatz einer verdeckten

  • BFH, 01.10.1997 - X B 89/96
  • FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02

    Steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BFH, 08.02.2007 - I B 104/06

    VGA; umsatzabhängige Tantieme

  • FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 11/03

    Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes bei Zahlung eines Festgehaltes und

  • FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00

    Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA

  • BFH, 11.09.2002 - I B 104/01

    Tantiemenzusage - Bemessungsgrundlage von Tantiemen - Unternehmensbezogenen

  • FG München, 27.04.2001 - 6 K 810/98

    Umsatztantieme auch bei Maklertätigkeit in der Regel verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Schleswig-Holstein, 16.01.2002 - I 141/99

    Zur Angemessenheit einer Gewinntantieme

  • FG München, 16.07.2002 - 6 K 5032/00

    Verkaufsprovisionen als Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1993 u. 1994;

  • FG Köln, 13.09.2001 - 13 K 8063/00

    Steuerliche Anerkennung von Teilen der Geschäftsführervergütung; Steuerliche

  • FG Köln, 12.02.1998 - 13 K 6119/93

    Rohgewinntantieme als vGA

  • FG Köln, 06.11.1996 - 11 K 487/92
  • FG Bremen, 17.10.2003 - 1 V 59/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer Umsatztantieme und Zahlung

  • FG Berlin, 23.03.1998 - 8 K 8303/97
  • FG München, 12.04.2005 - 6 K 247/03

    Umsatztantieme als vGA

  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 5076/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1996;

  • FG Berlin, 20.06.1998 - 8 K 8303/97
  • FG Hamburg, 29.06.2005 - III 193/02

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Nürnberg, 20.07.1999 - I 202/97

    VGA bei Mehrfachgeschäftsführung

  • FG München, 30.04.1998 - 7 K 3424/94

    Nichtverzinsung eines für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • FG München, 25.03.2003 - 6 K 3812/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gewinntantieme

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Rechtsprechung
   BFH, 17.02.2000 - I R 130/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1604
BFH, 17.02.2000 - I R 130/97 (https://dejure.org/2000,1604)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2000 - I R 130/97 (https://dejure.org/2000,1604)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - I R 130/97 (https://dejure.org/2000,1604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    AG luxemburgischen Rechts - Nutzungsrecht an Transponder - Beschränkte Steuerpflicht - Inländische Betriebsstätte - Inländische Einrichtung - Lizenzgebühr - Benutzungsvergütung

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § ... 1 Abs. 4; ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 50 d Abs. 3; ; EStG § 50 a; ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3; ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9; ; EStG § 22 Nr. 3; ; EStG § 50 a Abs. 4; ; DBA-Luxemburg Art. 15 Abs. 2; ; DBA-Luxemburg Art. 15 Abs. 3; ; DBA-Luxemburg Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte; rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen einem Fernsehveranstalter und einem Satellitenbetreiber über Fernsehprogrammübertragung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Keine beschränkte Steuerpflicht bei Überlassung eines Satellitentransponders

Papierfundstellen

  • MMR 2001, 262 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Köln, 16.12.1998 - 2 K 7003/95
    Auszug aus BFH, 17.02.2000 - I R 130/97
    Besteht die ausschlaggebende Hauptpflicht der Klägerin im Signaltransport und in der Signalverarbeitung und damit in der eigentlichen Programmübertragung, erzielt die Klägerin die in Rede stehenden Einkünfte weder durch die Vermietung eines Sachinbegriffs oder eines Rechts i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG noch durch die Nutzung einer beweglichen Sache i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG (im Ergebnis ebenso Rabe, Recht der Internationalen Wirtschaft 1992, 135 ff.; Zöllkau/Strunk, MultiMedia und Recht 1998, 155 f.; s. auch FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1998 2 K 7003/95, EFG 1999, 897).
  • BFH, 10.04.2013 - I R 22/12

    Beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1997: Nutzung einer

    aa) Der Normwortlaut setzt eine Nutzung der (konkreten, s. Senatsurteil vom 17. Februar 2000 I R 130/97, BFH/NV 2000, 1182) beweglichen Sache im Inland voraus, die durch die Vergütung entgolten wird.
  • FG München, 29.01.2003 - 7 K 87/03

    Angemessenheit der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben seinem

    Auch in anderem Zusammenhang hat die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs die steuerliche Anerkennung einer Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer abgelehnt, auch wenn sie unter Einschränkungen an sich möglich gewesen wäre (BFH-Urteil vom 20. September 1995 I R 130/97, BFH/NV 1996, 508 die fehlende Beschränkung einer Umsatztantieme auf die Aufbauphase des Unternehmens betreffend).
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