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   BFH, 31.01.1996 - III B 75/95   

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https://dejure.org/1996,9266
BFH, 31.01.1996 - III B 75/95 (https://dejure.org/1996,9266)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1996 - III B 75/95 (https://dejure.org/1996,9266)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - III B 75/95 (https://dejure.org/1996,9266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 565
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.04.1987 - X R 22/82

    Anforderungen an die Erlasswürdigkeit des Klägers - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 31.01.1996 - III B 75/95
    Seine mangelnde Mitwirkung im Verwaltungs- und im Rechtsbehelfsverfahren ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar (BFH-Urteil vom 29. April 1987 X R 22/82, BFH/NV 1988, 73).
  • BFH, 21.07.1995 - V B 37/95

    Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts

    Auszug aus BFH, 31.01.1996 - III B 75/95
    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind darzulegen: die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die nicht verwendeten Beweismittel sowie die entsprechenden Beweisthemen, aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten des FG die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil auf der Grundlage der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, ferner daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 65, § 120 Anm. 40).
  • BFH, 13.03.1990 - VII S 3/90

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 31.01.1996 - III B 75/95
    Prüfungsgegenstand für die richterliche Kontrolle der Verwaltungsentscheidung auf Ermessensfehler können daher nur diejenigen tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung -- hier der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) -- bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (ständige Rechtsprechung, Beschluß des BFH vom 13. März 1990 VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171 m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 06.03.2002 - 4 K 5368/00

    Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Finanzbehörden im Falle

    Prüfungsgegenstand für die gerichtliche Kontrolle nach § 102 FGO können nur diejenigen tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 13. März 1990 - VII S 3/90 - BFH/NV 1991, 171; Beschluss vom 31. Januar 1996 - III B 75/95 - BFH/NV 1996, 565).
  • BFH, 18.07.2001 - X B 161/00

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Rechtsmittelbegründung - Rechtmäßigkeit von

    b) Die Rechtsfrage, ob das FA "in seiner Ermessensentscheidung über einen Erlass ... die Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen aufgrund eigener Erkenntnisse zu berücksichtigen" hat, "auch wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen explizit vorgetragen wurden", erweist sich angesichts der hier gegebenen Sach- und Rechtslage ebenfalls als letztlich nicht entscheidungserheblich, und zwar zumindest deshalb, weil die Zahlungsunfähigkeit des Klägers, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung überhaupt gegeben, so doch jedenfalls für das FA nicht erkennbar war (s. im Übrigen zu den erhöhten Mitwirkungspflichten des Betroffenen in Erlasssachen: BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 1993 X B 91, 93, BFH/NV 1994, 757, und vom 31. Januar 1996 III B 75/95, BFH/NV 1996, 565; Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977, Rz. 380, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 28.01.2015 - 3 K 2267/12

    Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen: Darlegung der Vermögensverhältnisse,

    Andererseits sind im Erlassverfahren an den Steuerschuldner aber deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig in seinem Wissen- und Einflussbereich liegen (BFH-Urteile vom 23. November 2000 III R 52/98, BFH/NV 2001, 882, vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462 und vom 29. April 1987 X R 22/82, BFH/NV 1988, 22 sowie Beschluss vom 31. Januar 1996 III B 75/95, BFH/NV 1996, 565; vgl. auch von Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 227 AO Rz. 380 sowie Lindwurm, in Leopold/Madle/Rader, Kommentar zur AO, § 227 Rz. 65).
  • FG München, 17.12.1996 - 2 K 3851/95
    Eine Verletzung der dem Kläger im Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung kann - da es auf die Ermessensausübung der Finanzbehörden und infolge dessen auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BFH in st. Rspr.; vgl. Urteil vom 31. März 1976 I R 51/74, BFHE 118, 537, BStBl II 1976, 499) - im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1996, III B 75/95, BFH/NV 1996, 565).
  • FG Düsseldorf, 20.03.2002 - 4 K 3636/98

    Erfordernisse der sachlichen Unbilligkeit; Voraussetzungen des Erlasses;

    Prüfungsgegenstand für die gerichtliche Kontrolle nach § 102 FGO können nur diejenigen tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. etwa: BFH, Beschluss vom 31. Januar 1996 - III B 75/95 - BFH/NV 1996, 565; Beschluss vom 18. Juli 2001 - X B 161/00 - BFH/NV 2002, 7).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2008 - 6 K 1808/06

    Erlass von Zinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) zur Umsatzsteuer 1998 bis 2001

    Die erst im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen zur Erlassbedürftigkeit könnten nicht mehr berücksichtigt werden (Beschluss des BFH vom 31.01.1996 - III B 75/95, BFH/NV 1996, 565).
  • FG München, 10.05.2012 - 14 K 37/11

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Soweit der vollständige Umfang seines Vermögens nicht bekannt ist, muss der Kläger die nicht ausreichend zuverlässige Feststellbarkeit der Erlassvoraussetzungen und der Verhältnisse während des maßgeblichen Zeitraums gegen sich gelten lassen, vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1996 III B 75/95, BFH/NV 1996, 565.
  • FG Hamburg, 22.04.2002 - VI 154/01

    Überprüfung der Ablehnung eines Billigkeitserlasses

    Weil es für die Beurteilung der Ermessensausübung der Finanzbehörden auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, kann diese Verletzung der dem Kläger im Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 31.01.1996 III B 75/95, BFH/NV 1996, 565).
  • FG München, 13.10.1999 - 7 K 3678/99

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über

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