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   BFH, 17.01.1996 - II R 47/93   

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https://dejure.org/1996,3460
BFH, 17.01.1996 - II R 47/93 (https://dejure.org/1996,3460)
BFH, Entscheidung vom 17.01.1996 - II R 47/93 (https://dejure.org/1996,3460)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 1996 - II R 47/93 (https://dejure.org/1996,3460)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sämtliche nach einem Leasing-Vertrag erbrachten und in der Zukunft geschuldeten Zahlungen als Gegenleistung für die eingeräumte Verfügungsmacht über das Grundstück - Ermittlung der Bemessensgrundlage der Grunderwerbssteuer unter Heranziehungvon Sonderzahlungen, Vormieten ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 579
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.02.1995 - II R 19/92

    Vertragsgegenstand bei Erwerb einer Verwertungsbefugnis

    Auszug aus BFH, 17.01.1996 - II R 47/93
    Eines Rückgriffs auf die Grundsätze zum einheitlichen Vertragswerk, die grundsätzlich auch auf den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 anzuwenden sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, und vom 25. November 1992 II R 122/89, BFH/NV 1993, 688), bedarf es nicht, da sich im Streitfall unmittelbar aus dem die Steuer auslösenden Rechtsvorgang selbst (Leasing-Vertrag) ergibt, daß sich die Verpflichtungen der Veräußerin auf das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude beziehen.
  • BFH, 25.11.1992 - II R 122/89

    Erlangung einer Verwertungsbefugnis an einem Grundstück aufgrund eines

    Auszug aus BFH, 17.01.1996 - II R 47/93
    Eines Rückgriffs auf die Grundsätze zum einheitlichen Vertragswerk, die grundsätzlich auch auf den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 anzuwenden sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, und vom 25. November 1992 II R 122/89, BFH/NV 1993, 688), bedarf es nicht, da sich im Streitfall unmittelbar aus dem die Steuer auslösenden Rechtsvorgang selbst (Leasing-Vertrag) ergibt, daß sich die Verpflichtungen der Veräußerin auf das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude beziehen.
  • BFH, 17.10.1990 - II R 55/88

    Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerpflichtigkeit - Steuerliche Bewertung

    Auszug aus BFH, 17.01.1996 - II R 47/93
    Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn es einem Dritten (= Nichtgrundstückseigentümer) ohne Begründung eines Anspruch auf Eigentumsübertragung rechtlich ermöglicht wird, über ein bestimmtes Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen, d. h. er es besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern kann, und sich diese Maßnahmen wirtschaftlich zugunsten oder zu Lasten des Dritten auswirken (vgl. z. B. Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 II R 55/88, BFH/NV 1991, 556).
  • BFH, 06.12.1989 - II R 95/86

    Wert der Gegenleistung beim Erwerb eines Grundstücks "zum Buchwert"

    Auszug aus BFH, 17.01.1996 - II R 47/93
    Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung für den Erwerb müssen kausal verknüpft sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).
  • BFH, 12.12.1973 - II R 29/69

    Verwertungsbefugnis - Erwerb - Vertragliche Vereinbarung - Bindungsdauer - Fester

    Auszug aus BFH, 17.01.1996 - II R 47/93
    Dabei ist es nicht erforderlich, daß dem Dritten jeweils alle für das juristische Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden (vgl. z. B. Senatsurteil vom 12. Dezember 1973 II R 29/69, BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251).
  • BFH, 09.05.1962 - II 159/60 U

    Anwendbarkeit des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)

    Auszug aus BFH, 17.01.1996 - II R 47/93
    Ist ein Anspruch auf Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums an einem Grundstück begründet worden, so wird auch dann (nur) der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 verwirklicht, wenn in Erfüllung einer Vertragspflicht aufgrund des Grundstückskaufvertrages dem Berechtigten vorab Rechtspositionen übertragen werden, die für sich gesehen den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1962 II 159/60 U, BFHE 75, 122, BStBl III 1962, 313).
  • BFH, 27.01.1965 - II 60/60 U

    Einräumung eines Ankaufsrechts als grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang -

    Auszug aus BFH, 17.01.1996 - II R 47/93
    Ist im Vertrag dagegen vereinbart, daß das Entstehen der Übereignungsverpflichtung an die Bedingung geknüpft ist, daß der Berechtigte erklärt, sein Recht auf Eigentumsübertragung ausüben zu wollen, so erfüllt dieser Vertrag selbst nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 und es kommt allenfalls der Tatbestand des Absatz 2 der Vorschrift in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1965 II 60/60 U, BFHE 82, 51, BStBl III 1965, 265).
  • BFH, 15.03.2006 - II R 28/04

    Verwertungsbefugnis bei Teilamortisations-Leasingvertrag

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Dritten jeweils alle für das juristische Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden (vgl. jeweils m.w.N. BFH-Urteile vom 5. Februar 2003 II R 15/01, BFH/NV 2003, 818; vom 30. September 1998 II R 13/96, BFH/NV 1999, 666; vom 17. Januar 1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579).

    b) Durch das der Klägerin vertraglich eingeräumte Recht, den Abschluss eines Kaufvertrags und damit --grundbuchmäßig abgesichert-- die Übereignungspflicht herbeizuführen, war die Klägerin zu dem für die Ausübung des Ankaufsrechts vorgesehenen Zeitpunkt zwar in der Lage, über das Grundstück zu verfügen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 818; in BFH/NV 1996, 579; vom 12. Dezember 1973 II R 29/69, BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251).

    Soweit das FG in diesem Zusammenhang einen unmittelbaren Übereignungsanspruch der Klägerin für erforderlich hält, verkennt es, dass bei einem solchen im Leasingvertrag schon begründeten, unmittelbaren Übereignungsanspruch nicht mehr vom Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG, sondern des § 1 Abs. 1 GrEStG auszugehen wäre (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 818; in BFH/NV 1996, 579, und vom 3. Dezember 1975 II R 122/70, BFHE 118, 89, BStBl II 1976, 299).

    Eine solche Verwertungsmöglichkeit hat der BFH insbesondere dann angenommen, wenn der Leasingnehmer jederzeit die Übereignung des Grundstücks herbeiführen und sich dadurch den etwaigen Wertzuwachs des Grundstücks verschaffen kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 818; in BFH/NV 1996, 579; in BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251).

  • FG Köln, 25.06.2003 - 5 K 6705/00

    Leasing

    Insoweit würden sich die getroffenen vertraglichen Abreden grundlegend von denjenigen unterscheiden, die dem Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Entscheidung vom 17.01.1996 - II R 47/93, BFH/NV 1996, 579 zu Grunde gelegen hätten.

    Verfügungsmöglichkeit in diesem Sinne bedeutet, dass er das Grundstück mit Auswirkung zu seinen Lasten und Gunsten besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern kann, ohne dass jeweils alle für das juristische Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden müssten (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579).

    Kann dem insoweit Berechtigten und Verpflichteten zudem die Nutzung des Grundstücks nicht durch Kündigung entzogen werden und kann er seinerseits jederzeit die Übereignung des von ihm benutzten Grundstücks verlangen, so ist regelmäßig § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.1996 II R 47/93 a.a.O. und vom 30.09.1998 II R 13/96, BFH/NV 1999, 666).

    Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Vertragsgestaltung deutlich von derjenigen, die dem BFH bei seiner Entscheidung vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579 zu Grunde gelegen hat.

  • FG Köln, 22.01.2004 - 5 K 6375/01

    Eigentümerähnliche Stellung des Leasingnehmers

    Unter Hinweis auf Rechtsgedanken in den Urteilen des BFH vom 26.01.1970 IV R 144/66, BStBl II 1970, 264; vom 26.05.1970 II R 184/66, BStBl II 1970, 673; vom 17.10.1990 II R 55/88, BFH/NV 1991, 556; vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579; vom 27.11.1996 X R 92/92, BStBl II 1998, 97 und vom 30.09.1998 II R 13/96, BFH/NV 1999, 666 könne nicht auf eine Übertragung der Verwertungsbefugnis geschlossen werden.

    Deshalb liege der vorliegende Sachverhalt auch anders als der, welcher vom BFH im Urteil vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579 zu beachten gewesen sei.

    Verfügungsmöglichkeit in diesem Sinne bedeutet, dass er das Grundstück mit Auswirkung zu seinen Lasten und Gunsten besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern kann, ohne dass jeweils alle für das juristische Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden müssen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 579).

    Kann dem insoweit Berechtigten und Verpflichteten zudem die Nutzung des Grundstücks nicht durch Kündigung entzogen werden und kann er seinerseits jederzeit die Übertragung des von ihm benutzten Grundstücks verlangen, so ist regelmäßig § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579; vom 30.09.1998 II R 13/96, BFH/NV 1999, 666 und vom 05.02.2003 II R 15/01, BFH/NV 2003, 818).

  • FG Köln, 20.01.2000 - 5 K 7928/96

    Steuerrechtliche Behandlung von Immobilien-Leasing-Verträgen

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  • FG Köln, 19.03.2003 - 5 K 5873/98

    Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG bei Leasingvertrag

    Ferner unterscheide sich die vorliegend abgeschlossene Vertragsgestaltung gravierend von derjenigen, die dem BFH im Urteil vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579 zugrunde gelegen habe.

    Verfügungsmöglichkeit in diesem Sinne bedeutet, dass er das Grundstück mit Auswirkung zu seinen Lasten und Gunsten besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern kann, ohne dass jeweils alle für das juristische Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden müssten (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579).

    Kann dem insoweit Berechtigten und Verpflichteten zudem die Nutzung des Grundstücks nicht durch Kündigung entzogen werden und kann er seinerseits jederzeit die Übereignung des von ihm benutzten Grundstücks verlangen, so ist regelmäßig § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.1996 II R 47/93 a.a.O. und vom 30.09.1998 II R 13/96, BFH/NV 1999, 666).

    Handelt es sich im Streitfall bei dem Leasingvertrag um einen Rechtsvorgang, der der Grunderwerbsteuer unterliegt, so sind alle Leistungen, die die Klägerin nach dem Leasingvertrag zu erbringen hat, als Gegenleistung im Sinne des § 9 GrEStG zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579).

  • BFH, 15.03.2006 - II R 11/05

    Leasingvertrag

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Dritten jeweils alle für das juristische Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden (vgl. jeweils m.w.N. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2003 II R 15/01, BFH/NV 2003, 818; vom 30. September 1998 II R 13/96, BFH/NV 1999, 666; vom 17. Januar 1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579).

    Denn selbst wenn die Klägerin durch das ihr vertraglich eingeräumte Recht, den Abschluss eines Kaufvertrags und damit --grundbuchmäßig abgesichert-- die Übereignungspflicht, ggf. unter Berücksichtigung des in der Anlage zum Ankaufsrechtsvertrag eingeräumten Rechts, herbeiführen zu können, zu dem für die Ausübung des Ankaufsrechts vorgesehenen Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, über das Grundstück zu verfügen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 818; in BFH/NV 1996, 579; vom 12. Dezember 1973 II R 29/69, BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251), hätte sie gleichwohl keine Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG erlangt.

    Eine solche Verwertungsmöglichkeit hat der BFH insbesondere dann angenommen, wenn der Leasingnehmer jederzeit die Übereignung des Grundstücks herbeiführen und sich dadurch den etwaigen Wertzuwachs des Grundstücks verschaffen kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 818; in BFH/NV 1996, 579; in BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251).

  • BFH, 11.04.2006 - II R 28/05

    Verwertungsbefugnis bei Teilamortisations-Leasingvertrag

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Dritten jeweils alle für das juristische Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden (vgl. jeweils m.w.N. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2003 II R 15/01, BFH/NV 2003, 818; vom 30. September 1998 II R 13/96, BFH/NV 1999, 666; vom 17. Januar 1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579).

    Eine solche Verwertungsmöglichkeit hat der BFH insbesondere dann angenommen, wenn der Leasingnehmer jederzeit die Übereignung des Grundstücks herbeiführen und sich dadurch den etwaigen Wertzuwachs des Grundstücks verschaffen kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 818; in BFH/NV 1996, 579; vom 12. Dezember 1973 II R 29/69, BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251).

  • FG Köln, 26.02.2003 - 5 K 7923/98

    Einräumung einer Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG durch einen

    Diese Rechtsauffassung werde gestützt durch das Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH NV 1996, 579.

    Verfügungsmöglichkeit in diesem Sinne bedeutet, dass er das Grundstück mit Auswirkung zu seinen Lasten und Gunsten besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern kann, ohne dass jeweils alle, für das Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden müssten (Urteil des BFH vom 17.01.1996 II R 47/93, BFH/NV1996, 579).

    Kann dem insoweit Berechtigten und Verpflichteten zudem die Nutzung des Grundstücks nicht durch Kündigung entzogen werden und kann er seinerseits jederzeit, das heißt nur gegen Erbringung eines geringen oder symbolischen, jedenfalls weit unter dem Wert des Leasinggegenstandes liegenden, Kaufpreises Übereignung des von ihm genutzten Grundstückes verlangen, so ist in der Regel § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt (Urteil des BFH vom 17.01.1996 II R 47/93 a.a.O.; Urteil des BFH vom 30.09.1998 II R 13/96, BFH/NV 1999, 666).

  • BFH, 15.03.2006 - II R 29/04

    Leasingvertrag

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Dritten jeweils alle für das juristische Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden (vgl. jeweils m.w.N. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2003 II R 15/01, BFH/NV 2003, 818; vom 30. September 1998 II R 13/96 BFH/NV 1999, 666; vom 17. Januar 1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579).

    Eine solche Verwertungsmöglichkeit hat der BFH insbesondere dann angenommen, wenn der Leasingnehmer jederzeit die Übereignung des Grundstücks herbeiführen und sich dadurch den etwaigen Wertzuwachs des Grundstücks verschaffen kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 818; in BFH/NV 1996, 579; vom 12. Dezember 1973 II R 29/69, BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251).

  • BFH, 30.09.1998 - II R 13/96

    GrESt; Leasingvertrag; Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsbefugnis

    Denn alle Leistungen, die die KG nach dem Leasingvertrag zu erbringen hat, sind Gegenleistung i.S. von § 9 GrEStG 1983 für die Einräumung der Verwertungsbefugnis (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579).

    Bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 gehören zur Gegenleistung alle Leistungen, die aufgewendet oder empfangen werden, um die Rechte und Rechtspositionen in bezug auf ein Grundstück zu erlangen, die insgesamt als Verwertungsbefugnis an dem Grundstück zu werten sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 579).

  • BFH, 05.02.2003 - II R 15/01

    GrESt-rechtliche Zuordnung; Grundstücks-Leasingvertrag

  • OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01

    Amtspflicht; Leasingvertrag; Genehmigungspflicht; Selbstverwaltungsgarantie

  • FG Düsseldorf, 27.04.2005 - 7 K 3128/04

    Grunderwerbsteuerpflicht; Verwertungsbefugnis; Sale-and-lease-back-Geschäft;

  • FG Düsseldorf, 03.11.2003 - 7 K 4612/02

    Grunderwerbsteuer; Verwertungsbefugnis; Notarielles Kaufangebot; Mietvertrag;

  • FG Düsseldorf, 06.11.2003 - 7 K 4612/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Grunderwerbsteuerbescheides für eine

  • FG Düsseldorf, 28.07.2004 - 3 V 2717/04

    Grunderwerbsteuer; Aufschiebende Bedingung; Grundstückskaufvertrag; Auflassung;

  • FG Düsseldorf, 23.09.2002 - 7 K 7145/01

    Bedingung; Grundstückskaufvertrag; Auflassung; Grunderwerbsteuer-Entstehung -

  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 7808/93

    Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbssteuerfestsetzungsbescheides; Möglichkeit der

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