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Rechtsprechung
   BFH, 19.03.1996 - VII B 230/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,15180
BFH, 19.03.1996 - VII B 230/95 (https://dejure.org/1996,15180)
BFH, Entscheidung vom 19.03.1996 - VII B 230/95 (https://dejure.org/1996,15180)
BFH, Entscheidung vom 19. März 1996 - VII B 230/95 (https://dejure.org/1996,15180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung aufgrund einer Gegenvorstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 631
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.08.1994 - IX R 102/91

    Zulässigkeit einer Klage hinsichtlich Vorlegen einer den gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII B 230/95
    Die Aufhebung oder Änderung einer -- formell rechtskräftigen -- Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, m. w. N.).
  • BFH, 27.12.1994 - X B 124/93

    Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII B 230/95
    Die Aufhebung oder Änderung einer -- formell rechtskräftigen -- Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, m. w. N.).
  • BFH, 27.07.1993 - VII S 6/93

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Abänderung einer formell rechtskräftigen

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII B 230/95
    Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juli 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250, m. w. N.).
  • BFH, 26.03.1997 - VIII S 2/97
    Jeder Rechtsbehelf muß unbeschadet weitergehender gesetzlicher Begründungsanforderungen zumindest erkennen lassen, daß und wodurch sich der Rechtsbehelfsführer beschwert fühlt (vgl. zur Notwendigkeit eines substantiierten Vortrags der Voraussetzungen der Gegenvorstellung BFH-Beschlüsse vom 19. März 1996 VII B 230/95, BFH/NV 1996, 631; vom 27. Juli 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250; Tipke/Kruse, a. a. O., Vor § 135 FGO Rz. 15, m. w. N.).
  • BFH, 29.06.1999 - IX S 9/99

    Rechtskräftige Entscheidung - Gegenvorstellung - Vertretungszwang

    Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1996 VII B 230/95, BFHE 1996, 631, m.w.N.), sind im Streitfall weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BFH, 19.05.2000 - IX S 7/00

    Prozesskostenhilfe - Beiladungsbeschluss - Aussicht auf Erfolg - Gegenvorstellung

    Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 1996 VII B 230/95, BFH/NV 1996, 631, m.w.N.) im Streitfall weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BFH, 28.06.1999 - IX S 10/99

    Gegenvorstellung; Vertretungszwang

    Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1996 VII B 230/95, BFH/NV 1996, 631, m.w.N.) sind im Streitfall weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Rechtsprechung
   BFH, 19.03.1996 - VII B 6/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,19606
BFH, 19.03.1996 - VII B 6/96 (https://dejure.org/1996,19606)
BFH, Entscheidung vom 19.03.1996 - VII B 6/96 (https://dejure.org/1996,19606)
BFH, Entscheidung vom 19. März 1996 - VII B 6/96 (https://dejure.org/1996,19606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 631
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 19.10.2011 - IV B 61/10

    Kein Verfahrensfehler bei Ersetzung der Unterschrift - Darlegung einer Divergenz

    Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die spätere Krankheit der betroffenen Richterin Rückschlüsse auf ihre Konzentration während der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 zulassen sollte, ergibt sich aus der fehlenden Unterschrift der später erkrankten Richterin unter dem FG-Urteil schon deshalb kein Verfahrensfehler, weil es § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO ausdrücklich zulässt, dass bei Verhinderung eines Richters an seiner Unterschrift der Vorsitzende dies --wie im Streitfall geschehen-- mit dem Hinderungsgrund unter dem Urteil vermerkt (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1996 VII B 6/96, BFH/NV 1996, 631).
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Rechtsprechung
   BFH, 27.03.1996 - II B 126/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,13643
BFH, 27.03.1996 - II B 126/95 (https://dejure.org/1996,13643)
BFH, Entscheidung vom 27.03.1996 - II B 126/95 (https://dejure.org/1996,13643)
BFH, Entscheidung vom 27. März 1996 - II B 126/95 (https://dejure.org/1996,13643)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 631
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 31.05.1989 - II R 91/87

    Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der "Mitbenutzung" gemäß § 75 Abs. 5 S. 4

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Überwiegt die Nutzung zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Eigenart als Einfamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird (siehe Senatsurteile vom 6. Juli 1994 II R 10/91, BFH/NV 1995, 94; vom 6. November 1991 II R 91/87, BFH/NV 1992, 644, und vom 9. November 1988 II R 61/87, BFHE 155, 128, 130, BStBl II 1989, 135, 136).

    Im Hinblick auf die neuere, vom FG in seiner Entscheidung zitierte BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Nutzflächen (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 128, BStBl II 1989, 135; in BFH/NV 1992, 644, und in BFH/NV 1995, 94) wäre es erforderlich gewesen, in einer Auseinandersetzung mit diesen Urteilen sowie dem Schrifttum darzulegen, warum bezüglich der Einbeziehung der Zubehörräume -- insbesondere des Hobbyraumes -- im allgemeinen Interesse aus Gründen der Rechtssicherheit ein (zusätzlicher) Klärungsbedarf besteht.

  • BFH, 14.06.1995 - II B 106/94

    Hinreichende Bezeichnung einer behaupteten Divergenz oder eines geltend gemachten

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Soweit das FA bezüglich der Flächenberechnung eine Abweichung der Vorinstanz von der BFH-Rechtsprechung geltend macht, ist die Rüge der Divergenz bereits unzulässig, da es insoweit an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung eines das angegriffene Urteil tragenden Rechtssatzes fehlt, dem ein abweichender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH gegenübergestellt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1995 II B 106/94, BFH/NV 1995, 1005, m. w. N.).

    Soweit das FA in seiner Beschwerdebegründung darauf abstellt, daß das FG die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze unrichtig angewandt und die Nutzflächen unzutreffend berechnet habe, vermag dies keine Abweichung zu begründen (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1995, 1005).

  • BFH, 06.07.1994 - II R 10/91

    Feststellung der Grundstücksart Einfamilienhaus trotz freiberuflicher

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Überwiegt die Nutzung zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Eigenart als Einfamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird (siehe Senatsurteile vom 6. Juli 1994 II R 10/91, BFH/NV 1995, 94; vom 6. November 1991 II R 91/87, BFH/NV 1992, 644, und vom 9. November 1988 II R 61/87, BFHE 155, 128, 130, BStBl II 1989, 135, 136).

    Im Hinblick auf die neuere, vom FG in seiner Entscheidung zitierte BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Nutzflächen (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 128, BStBl II 1989, 135; in BFH/NV 1992, 644, und in BFH/NV 1995, 94) wäre es erforderlich gewesen, in einer Auseinandersetzung mit diesen Urteilen sowie dem Schrifttum darzulegen, warum bezüglich der Einbeziehung der Zubehörräume -- insbesondere des Hobbyraumes -- im allgemeinen Interesse aus Gründen der Rechtssicherheit ein (zusätzlicher) Klärungsbedarf besteht.

  • BFH, 09.11.1988 - II R 61/87

    Grundstücksart "Einfamilienhaus" bei Mitbenutzung zu freiberuflichen Zwecken;

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Überwiegt die Nutzung zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Eigenart als Einfamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird (siehe Senatsurteile vom 6. Juli 1994 II R 10/91, BFH/NV 1995, 94; vom 6. November 1991 II R 91/87, BFH/NV 1992, 644, und vom 9. November 1988 II R 61/87, BFHE 155, 128, 130, BStBl II 1989, 135, 136).

    Im Hinblick auf die neuere, vom FG in seiner Entscheidung zitierte BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Nutzflächen (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 128, BStBl II 1989, 135; in BFH/NV 1992, 644, und in BFH/NV 1995, 94) wäre es erforderlich gewesen, in einer Auseinandersetzung mit diesen Urteilen sowie dem Schrifttum darzulegen, warum bezüglich der Einbeziehung der Zubehörräume -- insbesondere des Hobbyraumes -- im allgemeinen Interesse aus Gründen der Rechtssicherheit ein (zusätzlicher) Klärungsbedarf besteht.

  • BFH, 17.04.1991 - II R 96/87

    Differenzierung zwischen Mietwohngrundstück und gemischtgenutztes Grundstück

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Denn die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Flächenverhältnisses ausdrücklich die hierzu ergangenen Senatsurteile vom 10. April 1991 II R 163/87 (BFH/NV 1992, 445), und vom 24. Oktober 1990 II R 101/87 (BFH/NV 1995, 801) zugrunde gelegt.
  • BFH, 09.10.1985 - II R 249/81

    Abgrenzung von Einfamilienhäusern und gemischtgenutzten Grundstücken bei

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Soweit der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe bei der Abgrenzung der Grundstücksarten Einfamilienhaus/gemischtgenutztes Grundstück allein auf das Verhältnis der Wohnzwecken sowie der freiberuflichen Zwecken dienenden Flächen abgestellt und sei damit von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juli 1979 II R 77/77 (BFHE 128, 397, BStBl II 1979, 726) sowie vom 9. Oktober 1985 II R 189/80 (BFHE 145, 422, BStBl II 1986, 171), und II R 249/81 (BFHE 145, 232, BStBl II 1986, 172) abgewichen, wonach das Flächenverhältnis nur ein Merkmal, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Grundstücksart sei, liegt keine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.
  • BFH, 25.04.1995 - VII B 19/95

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 25. April 1995 VII B 19/95, BFH/NV 1995, 1001, m. w. N.).
  • BFH, 20.02.1980 - II B 26/79

    Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Denn nach der für die Beurteilung einer Divergenz maßgebenden neuesten Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211) kann eine die Grundstücksart Einfamilienhaus möglicherweise beeinträchtigende "Mitbenutzung" i. S. des § 75 Abs. 5 Satz 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) nur dann vorliegen, wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken nicht den Umfang der Nutzung zu Wohnzwecken erreicht bzw. übersteigt.
  • BFH, 09.10.1985 - II R 189/80

    Abgrenzung der Grundstücksart "Zweifamilienhäuser" zu "gemischtgenutzten

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Soweit der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe bei der Abgrenzung der Grundstücksarten Einfamilienhaus/gemischtgenutztes Grundstück allein auf das Verhältnis der Wohnzwecken sowie der freiberuflichen Zwecken dienenden Flächen abgestellt und sei damit von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juli 1979 II R 77/77 (BFHE 128, 397, BStBl II 1979, 726) sowie vom 9. Oktober 1985 II R 189/80 (BFHE 145, 422, BStBl II 1986, 171), und II R 249/81 (BFHE 145, 232, BStBl II 1986, 172) abgewichen, wonach das Flächenverhältnis nur ein Merkmal, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Grundstücksart sei, liegt keine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.
  • BFH, 24.10.1990 - II R 101/87

    Grundstücksbewertung im Wege der Artfortschreibung als Einfamilienhaus

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - II B 126/95
    Denn die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Flächenverhältnisses ausdrücklich die hierzu ergangenen Senatsurteile vom 10. April 1991 II R 163/87 (BFH/NV 1992, 445), und vom 24. Oktober 1990 II R 101/87 (BFH/NV 1995, 801) zugrunde gelegt.
  • BFH, 06.07.1979 - III R 77/77

    Die Eigenart als Einfamilienhaus geht bei freiberuflicher Mitbenutzung nicht

  • BFH, 10.04.1991 - II R 163/87

    Einheitswert für einen Gewerbebetrieb - Ein am Bewertungsstichtag auf die

  • OVG Saarland, 30.09.1977 - II R 77/77

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Ungeeignetheit zum Führen von

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