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   BFH, 22.11.1995 - I R 45/95   

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https://dejure.org/1995,2881
BFH, 22.11.1995 - I R 45/95 (https://dejure.org/1995,2881)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1995 - I R 45/95 (https://dejure.org/1995,2881)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1995 - I R 45/95 (https://dejure.org/1995,2881)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2 J: 1977
    Gesellschaftergeschäftsführer; Verdeckte Gewinnausschüttung; Wettbewerbsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 645
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 16.12.1998 - I R 96/95

    Pensionszusage; Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer; Kaufvertrag

    c) Eine vGA und eine andere Ausschüttung können allerdings auch unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe und/oder Schadensersatz anzunehmen sein, wenn der Gesellschafter Informationen oder Geschäftschancen der GmbH (teil-) unentgeltlich nutzt, für deren Überlassung ein fremder Dritter ein (höheres) Entgelt gezahlt haben würde (Senatsurteile in BFHE 178, 371, DB 1995, 2451; vom 22. November 1995 I R 45/95, BFH/NV 1996, 645; vom 18. Dezember 1996 I R 26/95, BFHE 182, 190, BB 1997, 779).
  • FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03

    Rückstellungsbildung wegen Kapitalersatzansprüchen einer GmbH in der Krise keine

    Auch stehen einer Kapitalgesellschaft nur ihre eigenen Geschäftschancen zu und nicht etwa solche, die der beherrschende Gesellschafter aufgrund seiner anderweitigen Kontakte bzw. geschäftlichen Tätigkeiten erworben hat oder von ihm nur mittels seiner Wirtschaftsgüter genutzt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1995 I R 45/95, BFH/NV 1996, 645).
  • FG München, 10.02.1998 - 16 K 3583/95
    Aber auch soweit ein Wettbewerbsverbot besteht, setzt ein Verstoß hiergegen nach der nunmehrigen BFH-Rechtsprechung voraus, dass der Gesellschafter entweder seine Treuepflichten als Gesellschafter oder seine Verhaltenspflichten als Geschäftsführer verletzt (BFH-Urteil vom 22. November 1995 - I R 45/95 -, BFH/NV 1996, 645).

    Ein Verstoß würde nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 645 vielmehr voraussetzen, dass, der Mehrheitsgesellschafter eine eigennützige Einflussnahme auf die Gesellschaft vornimmt oder Informationen verwertet, die er aufgrund seiner Gesellschafterstellung erlangt hat.

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