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   BFH, 08.05.1996 - X B 166/95   

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BFH, 08.05.1996 - X B 166/95 (https://dejure.org/1996,6253)
BFH, Entscheidung vom 08.05.1996 - X B 166/95 (https://dejure.org/1996,6253)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - X B 166/95 (https://dejure.org/1996,6253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 771
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 166/95
    Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 01.08.1991 - VII B 31/91

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe in einem Verfahren wegen eines

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 166/95
    Irrtümer über das materielle Recht rechtfertigen die Wiedereinsetzung dagegen nicht (Entscheidungen vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717, m. w. N., und vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257).
  • BFH, 17.05.1994 - IV R 22/93

    Voraussetzungen für Beginn des Laufs der Revisionsfrist mit der Zustellung des

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 166/95
    Eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis kommt grundsätzlich selbst dann nicht in Betracht, wenn ein in steuerlichen Dingen nicht versierter Steuerpflichtiger trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung eine Frist versäumt hat (vgl. BFH- Beschluß vom 17. Mai 1994 IV R 22/93, BFH/NV 1995, 47, m. w. N.).
  • BFH, 03.07.1986 - IV R 133/84

    Informationspflichten des Steuerpflichtigen über das Wesen einer Ausschlußfrist

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 166/95
    Irrtümer über das materielle Recht rechtfertigen die Wiedereinsetzung dagegen nicht (Entscheidungen vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717, m. w. N., und vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257).
  • BFH, 14.12.1989 - III R 116/85

    Rechtsirrtümer bei der Antragstellung auf eine Investitionszulage zu Gunsten des

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 166/95
    Eine Ausnahme hat die BFH- Rechtsprechung nur in dem Sonderfall zugelassen, daß die Rechtslage in hohem Maße unsicher war und die Frist versäumt wurde, weil es der Betroffene aufgrund rechtlich vertretbarer Erwägungen unterlassen hat, einen Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen (Urteil vom 14. Dezember 1989 III R 116/85, BFH/NV 1990, 530, m. w. N.).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 166/95
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).
  • BFH, 22.07.1991 - III B 22/91

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis bei

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 166/95
    Irrtümer über das materielle Recht rechtfertigen die Wiedereinsetzung dagegen nicht (Entscheidungen vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717, m. w. N., und vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257).
  • BFH, 20.06.1994 - III B 39/94

    Begriff des Darlegens bei der Pflicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 166/95
    Hat der BFH über die streitige Rechtsfrage bereits früher entschieden, so muß sich die Beschwerdeschrift auch mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluß vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50; vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 62).
  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 295/84

    Einfluß auf eine Unerfahrenheit in steuerrechtlichen Dingen bei einer Verfristung

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 166/95
    Ebensowenig rechtfertigen Irrtümer, die sich auf das Verhältnis mehrerer Verfahren zueinander beziehen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Urteil vom 14. März 1989 VIII R 295/84, BFH/NV 1989, 754 zu einem verspäteten Einspruch gegen einen Grundlagenbescheid aufgrund des Irrtums, es genüge ein Einspruch gegen den Folgebescheid).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 48/05

    Frist für Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung

    Irrtümer über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht; denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, von den Verfahrensrechten in der gebotenen Weise Gebrauch zu machen bzw. sich hierüber zu informieren (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1982, m.w.N.; vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65; vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717; Beschluss vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771).

    Aus dem von der Vorinstanz für ihre Meinung herangezogenen BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 771 ergibt sich nichts Anderes.

  • BFH, 20.10.2011 - V B 15/11

    Umfang und Grenzen der richterlichen Hinweispflicht - Grundsätzliche Bedeutung

    Ebenso wenig rechtfertigen Irrtümer, die sich auf das Verhältnis mehrerer Verfahren zueinander beziehen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VIII R 295/84, BFH/NV 1989, 754; BFH-Beschluss vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771).
  • FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis über Antragsfristen

    Gleich zu behandeln sind Fälle, bei denen eine unverschuldete Unkenntnis einer einzuhaltenden gesetzlichen Frist vorliegt (vgl. etwa für die hier versäumte Frist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 - 8 K 1839/00 - EFG 2001, 755; ferner Klein/Brockmeyer, a.a.O., Tz 15; Tipke/ Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 110 Tz. 14; Schmidt/Glanegger, EStG, 22. Aufl. 2003, § 46 Tz 87; a.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 25.09.2002 - 1 K 361/01 - EFG 1610, das sich zu Unrecht auf den Beschluss des BFH vom 08.05.1996 - X B 166/95 - BFH/NV 1996, 771 beruft und Nds. FG, Urteil vom 26.02.2003 - 2 K 881/99 - nicht veröffentlicht).
  • FG Saarland, 25.09.2002 - 1 K 361/01

    Wiedereinsetzung bei rechtsirrtümlicher Unkenntnis der Ausschlussfrist für eine

    c) Handelt es sich nicht um einen vom Steuerpflichtigen nicht verschuldeten Übermittlungsfehler, sondern wendet er einen unverschuldeten Rechtsirrtum betreffend die versäumte Frist selbst ein, so kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nur gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Dauer der Frist bezieht (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1967 II B 3/67, BStBl III 1967, 472; BFH/NV 1996, 771 m.w.N.).

    Bezieht sich dagegen der geltend gemachte Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen auf die Existenz der Frist als solcher, so liegt regelmäßig kein unverschuldeter Wiedereinsetzungsgrund vor, weil es sich insoweit um einen Irrtum über das materielle Recht handelt (s. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 03.11.2003 - 16 K 2522/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum über

    Dazu hat das Finanzgericht Saarbrücken mit Urteil vom 25.9.2002 1 K 361/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- zutreffend ausgeführt: "Bezieht sich...der geltend gemachte Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen auf die Existenz der Frist als solcher, so liegt regelmäßig kein unverschuldeter Wiedereinsetzungsgrund vor, weil es sich insoweit um einen Irrtum über das materielle Recht handelt (s. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771 m.w.N.).
  • FG München, 20.01.2011 - 14 K 549/10

    Restitutionsklage

    Ebenso wenig rechtfertigen Irrtümer, die sich auf das Verhältnis mehrerer Verfahren zueinander beziehen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VIII R 295/84, BFH/NV 1989, 754 und BFH-Beschluss vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771).
  • FG Berlin, 12.11.2003 - 6 K 6230/02

    (Ab-)Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Durchführung der

    Beruht die Fristversäumnis auf einem Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen über die Existenz der Frist als solcher, so liegt regelmäßig kein unverschuldeter Wiedereinsetzungsgrund vor, weil es sich insoweit um einen Irrtum über das materielle Recht handelt (s. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Mai 1996, X B 166/95, BFH/NV 1996, 771 m.w.N.).
  • BFH, 20.04.2000 - XI S 10/99

    PKH für noch einzulegende NZB

    Umstände, die einen etwaigen Irrtum des Klägers darüber, für 1986 eine gesonderte Klage erheben zu müssen, entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich, nachdem die Klage vom 27. August 1996 ausdrücklich nur die Einkommensteuerbescheide für 1987 bis 1992 betraf und die Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuer 1986 erst nach Klageerhebung erging (vgl. auch Beschlüsse vom 10. August 1988 III R 221/84, BFH/NV 1989, 787, und vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771).
  • BFH, 31.08.1999 - X R 154/95

    Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

    Insoweit ist regelmäßig von einem nicht unverschuldeten Rechtsirrtum auszugehen, wenn ein Steuerberater als Prozeßbevollmächtigter --trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung-- einen Antrag nach § 68 FGO nicht stellt in der Annahme, dies sei nicht notwendig, da der im Revisionsverfahren befindliche streitige Sachverhalt durch die dem Änderungsbescheid zugrundeliegenden Feststellungen der Betriebsprüfung nicht betroffen sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771, und vom 30. September 1998 X B 81/98, BFH/NV 1999, 492).
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   BFH, 08.05.1996 - XI B 6/96   

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BFH, 08.05.1996 - XI B 6/96 (https://dejure.org/1996,9483)
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  • BFH/NV 1996, 771
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.04.1995 - VIII B 133/94

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - XI B 6/96
    Die Rüge der fehlenden Ladung des Zeugen X geht schon deshalb fehl, weil es Aufgabe der Kläger war, den im Ausland lebenden ausländischen Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1995 VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

    - die beiden russischen Zeugen zur Vernehmung in der Verhandlung mit gerichtlich beauftragtem Dolmetscher zu stellen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 23.09.2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269; 2113; vom 08.05.1996 XI B 6/96, BFH/NV 1996, 771; vom 26.02.1992 I R 155/90, BFH/NV 1992, 581; vom 14.10.1992 I B 58-59/92, Juris);.
  • FG Hamburg, 18.03.1997 - II 116/96

    Handel mit Luxuspersonenkraftwagen, die für den Export auf dem grauen Markt in

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  • BFH, 08.05.1996 - XI R 5/96

    Abziehbarkeit von Aufwendungen sowie Flugkosten als Betriebsausgaben

    Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tag XI B 6/96, vorstehend abgedruckt, als unbegründet zurückgewiesen.
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