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   BFH, 22.03.1996 - III R 49/95   

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https://dejure.org/1996,2225
BFH, 22.03.1996 - III R 49/95 (https://dejure.org/1996,2225)
BFH, Entscheidung vom 22.03.1996 - III R 49/95 (https://dejure.org/1996,2225)
BFH, Entscheidung vom 22. März 1996 - III R 49/95 (https://dejure.org/1996,2225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Feststellung von Gewinnen und Verlusten aus Einzelhandelsbetrieb - Entkräftung des Anscheinsbeweises hinsichtlich der Absicht der Gewinnerzielung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Einzelhandelsgeschäft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1, EStG § 15
    Liebhaberei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 812
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 49/95
    Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (s. a. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteile in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 1/89

    Liebhaberei ist getrennt zu beurteilen, wenn Landwirtschaft und Forstwirtschaft

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 49/95
    Diese Auffassung werde gestützt durch das zur Frage der Liebhaberei im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Guts ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 1990 IV R 1/89 (BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452).

    Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil in BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 49/95
    Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil in BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteile in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 18/92
    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 49/95
    Eine längere Verlustperiode, wie sie hier gegeben ist, läßt auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht schließen (BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 18/92, XI R 19/92, BFH/NV 1993, 475).
  • BFH, 28.08.1987 - III R 273/83

    Abgrenzung zwischen Erzielung gewerblicher Einkünfte und Liebhaberei bei

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 49/95
    Die Verluste der Anlaufzeit können steuerlich jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, daß der Betrieb, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne abzuwerfen (BFH-Urteile vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, und vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 49/95
    Die Verluste der Anlaufzeit können steuerlich jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, daß der Betrieb, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne abzuwerfen (BFH-Urteile vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, und vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768).
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 49/95
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteile in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).
  • BFH, 07.08.1991 - X R 10/88

    Zucht von Vögeln und der Handel mit ihnen sowie mit dem Zubehör für die

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 49/95
    Die auf den konkreten Betrieb bezogene Beurteilung verbiete es, anderweitige zeitlich vorangegangene gewerbliche Aktivitäten des Steuerpflichtigen mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    a) Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn nach den Feststellungen des FG die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (BFH-Beschluss vom 9. März 1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204; BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812).
  • FG Thüringen, 31.03.2004 - III 1063/03

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einer Gastwirtschaft

    Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Urteil des BFH vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812).

    Regelmäßig spricht z.B. bei (Einzel-) Handelsunternehmen der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (Urteile des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, in BFH/NV 1996, 812, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99).

    Diese Möglichkeit ist jedenfalls aber dann gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann (so auch BFH, Urteil vom 22. März 1996, III R 49/95 in BFH/NV 1996, 812).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (BFH, Urteil vom 22. März 1996, III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, unter Verweis auf weitere Rechtsprechung).

  • FG Thüringen, 21.02.2002 - II 215/00

    Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit im Amway-Vertrieb; Gewinnfeststellung

    Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Urteile des BFH vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, in BFH/NV 2000, 23 , und in BStBl II 1998, 727).

    Denn Unternehmen dieser Art. sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (Urteile des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375 , BStBl II 1986, 289, in BFH/NV 1996, 812, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99, in juris und in lex inform abgespeichert).

    Diese Möglichkeit ist jedenfalls aber dann gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann (so auch BFH in BFH/NV 1996, 812).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (BFH in BFH/NV 1996, 812, unter Verweis auf weitere Rechtsprechung).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.04.2002 - 3 K 1044/00

    Groß- und Einzelhandel mit Haushaltsartikeln, Kosmetik, Reinigungsprodukten und

    Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766; BFH-Urteile vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108 und vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812).

    Denn Unternehmen dieser Art. sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289 und vom 22. März 1996 III R 49/95, a. a. O.).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII 25/86, BStBl II 1991, 564 und vom 22. März 1996 III R 49/95, a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.1996 - 12 K 138/95

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG

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  • BFH, 27.03.2001 - X B 60/00

    Beschwerdebegründung - Grundsätzliche Bedeutung - Erfindertätigkeit -

    Ein neu gegründeter Betrieb wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn er so, wie der Steuerpflichtige ihn führt, von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen; nach objektiver Beurteilung stellt er von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dar (BFH-Beschluss vom 15. Mai 1997 IV B 74/96, BFH/NV 1997, 668; ferner Urteil vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1664/97

    Gross- und Einzelhandel mit Euronet-Produkten keine Liebhaberei

    Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (BFH- Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 19894, 751, 766; BFH-Urteile vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108 und 22. März 1996 II R 49/95, BFH/NV 1996, 812).

    Denn Unternehmen dieser Art. sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289 und vom 22. März 1996 III R 49/95 a. a. O.).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann die Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII 25/86, BStBl II 1991, 564 und vom 22. März 1996 III R 49/95 a. a. O.).

  • FG Niedersachsen, 16.01.2002 - 2 K 823/98

    Einkünfteerzielungsabsicht: Betrieb eines Pokal- und Gravierstudios

    Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei einem Einzelhandelsgeschäft der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (BFH-Urteil vom 22. März 1996, III R 49/95, BFH/NV 1996, 812).

    Dieser Anscheinsbeweis allerdings ist dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass im konkreten Fall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren (BFH-Urteil vom 22.03.1996, III R 49/95 a.a.O.).

    Diese Möglichkeit jedenfalls ist nach der Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann (BFH-Urteil vom 22. März 1996, III R 49/95 a.a.O.).

  • FG München, 06.02.1997 - 11 K 1828/95

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; GemeinsameVeranlagung

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  • FG Niedersachsen, 26.04.2001 - 14 K 498/97

    Liebhaberei bei Vermietung von neun Ferienwohnungen, die sich in einem Gebäude

    Die Kostenstruktur blieb ebenfalls unverändert (vgl. hierzu auch BFH-Urteil v. 22.03.1996 III R 49/95, BFH-NV 1996, 812, 815).
  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2014 - 5 K 893/09

    Anscheinsbeweis für fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Nebentätigkeit auf der

  • FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs

  • FG München, 17.02.2014 - 7 K 1802/12

    Gewinnerzielungsabsicht

  • FG München, 28.02.1997 - 11 K 2180/95

    Nichtberücksichtigung erklärter Verluste aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

  • FG Nürnberg, 10.06.1999 - IV 363/97
  • BFH, 09.03.1999 - X B 156/98

    Gebrauchtwagenhandel; Liebhaberei

  • FG München, 21.11.2016 - 7 K 3067/15

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkünften

  • FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00

    Berücksichtigung von Verlusten aus einem Geschenkehandel; Betreibung eines

  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2000 - 5 K 161/99

    Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei bei einem im Rahmen eines

  • FG Hamburg, 02.03.2017 - 1 K 141/16

    Nichtberücksichtigung aktueller Verluste einer zugunsten eines anderen

  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

  • FG Niedersachsen, 27.08.2003 - 2 K 707/99

    Anforderungen an das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht ; Steuerliche

  • BFH, 19.03.1997 - III B 90/96

    Liebhaberei bei Betriebsunterhaltung

  • FG München, 13.04.2010 - 6 K 1403/09

    Gewinnerzielungsabsicht des Handels im Rahmen eines Strukturvertriebs

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1997 - 11 K 13/95

    Keine Anerkennung von Verlusten aus Nebentätigkeit wegen Liebhaberei; Abgrenzung

  • FG Baden-Württemberg, 05.03.1997 - 12 K 94/95

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Durchführung eines Feststellungsverfahrens;

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