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   BFH, 22.03.1996 - III R 14/95   

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https://dejure.org/1996,7440
BFH, 22.03.1996 - III R 14/95 (https://dejure.org/1996,7440)
BFH, Entscheidung vom 22.03.1996 - III R 14/95 (https://dejure.org/1996,7440)
BFH, Entscheidung vom 22. März 1996 - III R 14/95 (https://dejure.org/1996,7440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Bevollmächtigung für finanzgerichtliches Revisionsverfahren - Zweifel an Vollmacht bei ungewöhnlicher Art der Prozessführung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 823
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.03.1991 - III R 112/89

    Auslegung einer Prozeßvollmacht; Vorlage einer neuen Vollmachtsurkunde bei

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Zwar kann die dem FA vorgelegte Vollmacht grundsätzlich auch zur Prozeßführung vor den FG sowie vor dem BFH berechtigen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1991 III R 112/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726).

    Jedoch muß das Gericht berechtigten Zweifeln, ob sich eine Vollmacht auf ein konkretes Verfahren erstreckt, nachgehen und kann die Vorlage einer neuen Vollmacht verlangen (Senatsurteil in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; BFH-Beschluß vom 7. März 1995 X R 195/93, BFH/NV 1995, 713).

    Es hat die Klage als unzulässig zu verwerfen, wenn keine neue, ausreichende Klarheit schaffende Vollmacht vorgelegt wird (Senatsurteil in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726).

    Aber auch für Fälle, in denen der Prozeßbevollmächtigte eine ihm im Rahmen eines steuerlichen Beratungsverhältnisses erteilte Vollmacht durch Anheften an einen Schriftsatz im Klageverfahren oder in sonstiger Weise für ein Klageverfahren konkretisiert und dort vorlegt, hat der Senat im Urteil in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726 entschieden, daß diese Konkretisierung auf ein bestimmtes Klageverfahren nur in dem Rahmen erfolgen darf, wie der Prozeßbevollmächtigte hierzu intern unter Beachtung des § 133 BGB ermächtigt ist.

    Eine im Veranlagungsverfahren unterschriebene Vollmacht, die auch zur Prozeßführung ermächtigt, kann daher nicht ohne weiteres als Dauerprozeßvollmacht für alle möglichen, völlig ungewöhnlichen und für den Steuerpflichtigen daher nicht vorhersehbaren Klagen oder Verfahrensabschnitte verstanden werden (Senatsurteil in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726).

  • BFH, 07.03.1995 - X R 195/93

    Konkrete und substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil -

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Jedoch muß das Gericht berechtigten Zweifeln, ob sich eine Vollmacht auf ein konkretes Verfahren erstreckt, nachgehen und kann die Vorlage einer neuen Vollmacht verlangen (Senatsurteil in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; BFH-Beschluß vom 7. März 1995 X R 195/93, BFH/NV 1995, 713).

    Im Streitfall sind Zweifel an der Bevollmächtigung des X durch die ungewöhnliche Art der Prozeßführung begründet, die nur durch eine allgemein gehaltene, die Prozeßführung bei Gericht nur beiläufig erwähnende undatierte Vollmacht legitimiert wird (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 713).

    Der X. Senat des BFH hat in der Entscheidung in BFH/NV 1995, 713 bereits bei den erwähnten zahlreichen von X angestrengten Untätigkeitsklagen berechtigte Zweifel anerkannt, daß eine Vollmacht auch solche Verfahren abdecke.

  • BFH, 08.05.1992 - III B 138/92

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Denn der Senat hat entschieden, daß Einspruchsverfahren auszusetzen sind, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FÄ zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und der Einspruchsführer kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FA trotz des beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens hat (s. u. a. Senatsentscheidungen vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673, und III B 123/92, BFH/NV 1993, 244).

    Der Senat hat in den Entscheidungen in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673 und in BFH/NV 1993, 244 und seither in ständiger Rechtsprechung Untätigkeitsklagen, die nur darauf abzielen, eine gebotene Verfahrensaussetzung von der Einspruchsebene auf die Ebene des Klageverfahrens zu verlagern, als rechtsmißbräuchlich angesehen (ebenso der X. Senat des BFH u. a. in seinem Beschluß vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732).

    Dabei handelt es sich offenbar nicht um ein einzelnes, auf die Belange und den Willen der Klägerin abgestimmtes Vorgehen des X. Dieser hat vielmehr massenhaft Untätigkeitsklagen für andere Steuerpflichtige erhoben mit dem alleinigen Ziel, eine Verfahrensaussetzung auf der Klageebene statt auf der Einspruchsebene zu erreichen (vgl. Senatsbeschluß in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673).

  • BFH, 08.05.1992 - III B 123/92

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei einem noch laufenden

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Denn der Senat hat entschieden, daß Einspruchsverfahren auszusetzen sind, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FÄ zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und der Einspruchsführer kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FA trotz des beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens hat (s. u. a. Senatsentscheidungen vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673, und III B 123/92, BFH/NV 1993, 244).

    Der Senat hat in den Entscheidungen in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673 und in BFH/NV 1993, 244 und seither in ständiger Rechtsprechung Untätigkeitsklagen, die nur darauf abzielen, eine gebotene Verfahrensaussetzung von der Einspruchsebene auf die Ebene des Klageverfahrens zu verlagern, als rechtsmißbräuchlich angesehen (ebenso der X. Senat des BFH u. a. in seinem Beschluß vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732).

  • BFH, 19.04.1968 - III B 85/67

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Fehlen der Einreichung einer Vollmacht

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Die Kosten des Verfahrens sind dem als vollmachtsloser Vertreter aufgetretenen X aufzuerlegen (s. hierzu schon den Senatsbeschluß vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).
  • BFH, 30.07.1991 - VIII B 88/89

    - Vollmachtvorlage grundsätzlich im Original für jeweiliges Verfahren -

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Auch kann es genügen, wenn ein Kläger auf eine Vollmacht Bezug nimmt, die in einem anderen Verfahren beigebracht worden ist und dem Gericht eine Einsicht in diese Vollmachtsurkunde ohne weiteres möglich ist (BFH-Beschluß vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89, BFHE 165, 22 [BFH 30.07.1991 - VIII B 88/89], BStBl II 1991, 848).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Das FA teilte X im Schreiben vom 13. Februar 1991 mit, daß zur Zeit keine Einspruchsentscheidung ergehen könne, weil nicht absehbar sei, ob und in welcher Form der Gesetzgeber den Kinderlastenausgleich neu regeln werde (Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, sowie vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BStBl II 1990, 664).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Das FA teilte X im Schreiben vom 13. Februar 1991 mit, daß zur Zeit keine Einspruchsentscheidung ergehen könne, weil nicht absehbar sei, ob und in welcher Form der Gesetzgeber den Kinderlastenausgleich neu regeln werde (Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, sowie vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BStBl II 1990, 664).
  • BFH, 30.11.1992 - X B 18/92

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Antrag auf Akteneinsicht - Aussetzung des

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Der Senat hat in den Entscheidungen in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673 und in BFH/NV 1993, 244 und seither in ständiger Rechtsprechung Untätigkeitsklagen, die nur darauf abzielen, eine gebotene Verfahrensaussetzung von der Einspruchsebene auf die Ebene des Klageverfahrens zu verlagern, als rechtsmißbräuchlich angesehen (ebenso der X. Senat des BFH u. a. in seinem Beschluß vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732).
  • BFH, 10.08.1976 - VII R 95/75

    Einspruchsverfahren - Vollmachtserteilung - Wille des Vollmachtgebers - Erhebung

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 14/95
    Sie ist nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch vom Gericht vielmehr so auszulegen, wie sie vom Empfänger -- hier von X -- unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände zu verstehen war (BFH-Urteil vom 10. August 1976 VII R 95/75, BFHE 119, 391, BStBl II 1976, 689).
  • BFH, 15.05.1981 - VI R 212/78

    Prozeßvollmacht - Finanzgericht

  • BFH, 27.02.1998 - VI R 88/97

    Nachweis der Bevollmächtigung

    Soweit der III. und X. Senat des BFH unter Hinweis auf diesen Gesichtspunkt den Nachweis der Bevollmächtigung als nicht erbracht angesehen haben (vgl. z.B. die Entscheidungen in BFH/NV 1996, 557; in BFH/NV 1995, 42; NVwZ-RR 1995, 615; in BFH/NV 1995, 713; in BFH/NV 1996, 907, sowie vom 22 März 1996 III R 14/95, BFH/NV 1996, 823; vom 13. Juni 1996 III B 23/95, BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75, und III R 21/95, BFH/NV 1997, 119, und vom 31. Juli 1996 III R 137/95, BFH/NV 1997, 235), unterscheiden sich die dort zugrundeliegenden Sachverhalte in entscheidungserheblicher Weise von dem Streitfall.

    (1) Zum einen handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsklage um ein statthaftes Vorgehen, welches mit den in der BFH-Rechtsprechung als mißbräuchlich angesehenen Fällen einer isolierten Klageerhebung gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (vgl. z.B. in BFH/NV 1996, 823; in BFH/NV 1997, 119, und in BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75) nicht vergleichbar ist.

  • FG Hessen, 02.10.1997 - 3 K 2502/91

    Vollmacht; Vorlage; Verfahrensmangel; Überprüfung - Vorlage einer neuen Vollmacht

    Dem BFH haben in jüngerer Zeit mehrfach Streitfälle vorgelegen, in denen es ebenfalls um die Frage ging, ob die dem Gericht vorgelegte Blankovollmacht als ausreichender Bevollmächtigungsnachweis anzuerkennen war (vgl. Beschlüsse vom 7.3.1995 X R 195/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 713; vom 22.3.1996 III R 14/95, BFH/NV 1996, 823; vom 13.7.1996 III R 137/95, BFH/NV 1997, 235, und vom 13.6.1996 III B 23/95, BStBl II 1997, 75).

    Solche Begleitumstände können gerade für die Frage bedeutsam sein, ob der Empfänger der Vollmacht unter Berücksichtigung der Interessen des Vollmachtgebers überhaupt davon ausgehen durfte, er sei ermächtigt, die Vollmachtsurkunde für das konkrete Klageverfahren zu verwenden (vgl. zu den für die Auslegung von Willenserklärung maßgeblichen Umständen: Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., § 133 Rdnr. 15 f; vgl. auch BFH-Entscheidungen in BStBl II 1991, 726, und in BFH/NV 1996, 823).

    Unterschreibt ein Steuerpflichtiger - vergleichbar dem Streitfall - im Rahmen eines steuerlichen Beratungsverhältnisses für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Blankovollmacht, so kann diese Urkunde nicht ohne weiteres als Dauerprozeßvollmacht verstanden werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BStBl II 1991, 726, und in BFH/NV 1996, 823).

  • FG Hessen, 22.05.1997 - 10 K 983/97

    Vorliegen einer wirksamen Prozeßvollmacht; Zulässigkeit einer Vollmachterteilung

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  • FG Hessen, 22.05.1997 - 10 K 352/97

    Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Wiedereinsetzung in den

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  • FG Hessen, 28.05.1997 - 10 K 1170/97

    Voraussetzung einer wirksamen Prozessvollmacht vor den Finanzgerichten

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  • BFH, 18.01.2001 - VII B 126/00

    Prozessvollmacht bei PKH; Inhalt der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass Herr B C gegen diesen Bescheid nicht persönlich, sondern als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder vorgeht und daher eine Vollmacht in deren Namen hätte erteilen müssen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. März 1996 III R 14/95, BFH/NV 1996, 823).
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