Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.06.1995

Rechtsprechung
   BFH, 01.12.1995 - VI R 59/95   

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https://dejure.org/1995,1379
BFH, 01.12.1995 - VI R 59/95 (https://dejure.org/1995,1379)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1995 - VI R 59/95 (https://dejure.org/1995,1379)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1995 - VI R 59/95 (https://dejure.org/1995,1379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AStVO § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5, § 20 Abs. 5

  • Wolters Kluwer

    Jahresendprämien - Beitrittsgebiet - Prämienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AStVO § 3 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 5, § 20 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 317
  • BB 1996, 418
  • BB 1996, 724
  • DB 1996, 357
  • BStBl II 1996, 144
  • BFH/NV 1996, 85
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 28/92

    Fortwirkung von Betriebskollektivverträgen

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 59/95
    Es sprechen beachtliche Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Sächsischen FG (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 1. Dezember 1992 1 ABR 28/92, BAGE 72, 29, Der Betrieb - DB - 1993, 942, 944).

    Das BAG ist in seinem Beschluß in BAGE 72, 29, DB 1993, 942, 944 zu dem Ergebnis gelangt, daß Ansprüche aus Betriebskollektivverträgen über Jubiläumsgelder im Verhältnis 2 Mark zu 1 DM umzustellen seien.

  • FG Sachsen, 19.07.1995 - 2 K 185/93

    Steuerfreiheit der an Arbeitnehmer gezahlten Jahresendprämien; Vorliegen des

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 59/95
    Das Sächsische FG hat in einem Urteil vom 19. Juli 1995 2 K 185/93 entschieden, daß die Steuerfreiheit der im zweiten Halbjahr 1990 ausgezahlten Jahresendprämien bereits daran scheitere, daß sie nicht - wie § 3 Abs. 5 AStVO dies verlange - tarifvertraglich vereinbart gewesen seien.
  • FG Brandenburg, 05.04.1995 - 3 K 985/94

    Zahlung einer Jahresendprämie ohne Abführung von Lohnsteuer; Rückstellungen in

    Auszug aus BFH, 01.12.1995 - VI R 59/95
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 806 veröffentlicht.
  • SG Magdeburg, 02.05.2017 - S 11 R 2125/13

    Rentenversicherung (R)

    Dies hatte allerdings zur Folge, dass in der nachfolgenden Zeit ein Betriebsprämienfonds im rechtstechnischen Sinne nicht mehr bestanden hat und die Jahresendprämien nicht unmittelbar aus einem solchen stammen konnten (vgl. BFH, Urt. v. 01.12.1995, Az. VI R 59/95).
  • BFH, 08.03.2006 - IX R 83/98

    Beitrittsgebiet: 1990 ausgezahltes 13. Monatsgehalt

    Dies schließt aber nicht aus, eine im zweiten Halbjahr 1990 geleistete, das erste Halbjahr 1990 betreffende Zahlung eines Arbeitgebers als steuerfrei i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 8 AStVO zu beurteilen, wenn die Mittel dafür noch von dem VEB dem Betriebsprämienfonds zugeführt worden und auf den zahlenden Arbeitgeber (als Rechtsnachfolger) übergegangen sind; die Zahlung erfolgt dann (zumindest) mittelbar aus dem Betriebsprämienfonds (s. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1995 VI R 59/95, BFHE 179, 317, BStBl II 1996, 144, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 17.12.1997 - III 47/96

    Steuerfreiheit der Auszahlung von Treueprämien aus einem Betriebsprämienfond nach

    Jahresendprämien, die im Beitrittsgebiet im zweiten Halbjahr 1990 ausgezahlt wurden und für die bis zum 30. Juni 1990 keine Mittel einem Prämienfonds zugeführt worden waren, waren nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5 AStVO steuerbefreit (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 01.12.1995 VI R 59/95, BFHE 179, 317 BStBl II 1996, 144 mit dem der BFH das BMF-Schreiben vom 25. Januar 1991 IV B 6 - S 2342 - 5/91, DStR 1991, 246, und vom 12. November 1991 IV B 6 - S 2342 - 65/91, DStR 1991, 1628 bestätigte).
  • FG Thüringen, 27.05.1997 - III 107/96

    Steuerliche Haftung des Arbeitgebers für Mehrarbeitsvergütung; Zulässigkeit eines

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  • FG Brandenburg, 26.11.1996 - 3 K 179/96

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides ; Steuerpflichtigkeit von

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  • SG Frankfurt/Oder, 09.08.2002 - S 4 KR 30/98
    Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Jahresendprämien des Jahres 1990, welche aus denjenigen Finanzmitteln gespeist worden sind, die erst im II Halbjahr dem , Prämienfonds zugeführt wurden, der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlagen Das Gericht folgt damit - nach eigener Prüfung - dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 01.12.1995 (VI R 59/95) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten ( SVO ) vom 17.11.1977, GB1 I S 373. Danach waren die Beiträge auf der Grundlage des beitragspflichtigen Bruttoverdienstes zu berechnen.
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Rechtsprechung
   BFH, 23.06.1995 - V B 2/95   

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https://dejure.org/1995,11061
BFH, 23.06.1995 - V B 2/95 (https://dejure.org/1995,11061)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1995 - V B 2/95 (https://dejure.org/1995,11061)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1995 - V B 2/95 (https://dejure.org/1995,11061)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Abfuhr von Umsatzsteuer bei Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis einer Umsatzsteuer ohne Ausführung einer Lieferung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 85
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

    Auszug aus BFH, 23.06.1995 - V B 2/95
    Die einem Leistungsaustausch zugrundeliegenden Verträge sind nicht steuerbegründend; sie erleichtern in Zweifelsfällen lediglich die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein und dem Umfang einer -- für den Leistungsaustausch maßgeblichen -- Wechselbeziehung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535).
  • BFH, 24.02.2005 - V R 1/03

    USt - Rechtsübertragung

    Die einem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Verträge sind nicht steuerbegründend; sie erleichtern in Zweifelsfällen lediglich die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein und dem Umfang einer --für den Leistungsaustausch maßgeblichen-- Wechselbeziehung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535; BFH-Beschluss vom 23. Juni 1995 V B 2/95, BFH/NV 1996, 85).
  • FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 16 K 574/04

    Personalüberlassung einer Stadt an eine ihrer Tochtergesellschaften als eine

    Dass die Klägerin ursprünglich ihre Leistungen aufgrund des Entwässerungsvertrages mit eigenem Personal erbringen sollte, ist unerheblich, da es umsatzsteuerrechtlich nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.1980, V R 90/75, BStBl II 1980, 535, und Beschluss vom 23.06.1995, V B 2/95, BFH/NV 1996, 85).
  • FG Saarland, 26.06.2008 - 1 K 2075/03

    Behauptung eines Strohmanngeschäfts im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen

    Das Umsatzsteuerrecht besteuert nicht die gegenseitige Leistungspflichten - also Verträge - sondern tatsächliche Vorgänge (BFH vom 23. Juni 1995 V B 2/95, BFH/NV 1996, 85).
  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 3 K 77/02

    Umsatzsteuerpflicht einer Lotterieverkaufsstelle

    Besteuert werden Leistungen und nicht Verträge (s. BFH Urteil vom 23.6.1995 V B 2/95, BFH/NV 1996, 85 f.).
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