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   BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95   

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BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95 (https://dejure.org/1996,3991)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1996 - VII R 40/95 (https://dejure.org/1996,3991)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1996 - VII R 40/95 (https://dejure.org/1996,3991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung zum steuerberatenden Beruf (Helfer in Steuersachen) durch Finanzbehörde der DDR vor der Wiedervereinigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 40 a, AO (DDR) § 107a J: 1970, StBerO (DDR) § 19

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 853
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 3/87

    Großbetriebsprüfungsstelle - Oberfinanzdirektion - Außenprüfung - Nichtigkeit -

    Auszug aus BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95
    Da eine Zulassung als Helfer in Steuersachen bis zum 30. Juni 1990 rechtlich zulässig war und auch noch nach diesem Stichtag -- wie dem Senat aus anderen Fällen bekannt ist -- wegen der unklaren Rechtslage jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der StBerO (27. Juli 1990) noch vielfach erfolgt ist, kann die Fehlerhaftigkeit der Berufsbezeichnung, die der Klägerin verliehen worden ist, nicht in dem Sinne als schwerwiegend und offenkundig gewertet werden, daß diese Berufsbezeichnung als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend schlechterdings als unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183, 185, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), angesehen werden könnte.
  • BFH, 06.06.1989 - VII B 230/88

    Bestätigung eines klageabweisenden Urteils bei Erledigungserklärung des

    Auszug aus BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95
    Eine Nichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn für den Verwaltungsakt auf keine vertretbare Weise überhaupt eine rechtliche Grundlage oder eine gesetzliche Begründung gefunden werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juni 1989 VII B 230/88, BFH/NV 1990, 117; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 125 AO 1977 Tz. 3); denn dann ist für jeden verständigen Dritten der schwerwiegende Fehler des Verwaltungsakts, der in seiner völligen Rechtslosigkeit liegt, offenkundig.
  • BFH, 22.03.1966 - VII 265/63

    Gesuch um prüfungsbefreite Zulassung als Steuerberater oder als

    Auszug aus BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95
    Hat ein Bewerber seinen Antrag auf Berufszulassung so rechtzeitig bei der zuständigen Finanzbehörde gestellt, daß im Falle der Bearbeitung mit einer der Bedeutung der Angelegenheit entsprechenden und gebotenen Beschleunigung eine Entscheidung noch vor einer eingetretenen Rechtsänderung erwartet werden konnte, so ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Entscheidung nach der alten Rechtslage zu treffen, falls diese für den Bewerber günstiger ist (Urteil vom 22. März 1966 VII 265/63, BFHE 85, 239, BStBl III 1966, 296).
  • BFH, 22.11.1988 - VII R 173/85

    Ein Lohnsteuerhaftungsbescheid, der mangels zeitraumbezogener Aufgliederung des

    Auszug aus BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95
    Das ist als Ausnahmetatbestand nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt, daß von niemanden erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1988 VII R 173/85, BFHE 155, 24, BStBl II 1989, 220, m. w. N.).
  • BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96

    Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten - Voraussetzungen der

    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber -- wie der Senat mit Urteilen vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) und vom 5. November 1996 VII R 36/96 entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Da eine Zulassung als Helfer in Steuersachen bis zum 30. Juni 1990 rechtlich zulässig gewesen und auch noch nach diesem Stichtag -- wie dem Senat aus anderen Fällen bekannt sei -- wegen der unklaren Rechtslage jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der StBerO (27. Juli 1990) noch vielfach erfolgt sei, könne die Fehlerhaftigkeit einer derartigen Berufsbezeichnung, wenn sie weiter verliehen worden sei, nicht in dem Sinne als schwerwiegend und offenkundig gewertet werden, daß diese Berufsbezeichnung als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend schlechterdings als unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien und der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar angesehen werden könne (Senat in BFH/NV 1996, 853, mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts).

    Eine Evidenz der Fehlerhaftigkeit ist hier auch im Vergleich mit den Fällen, in denen der Zulassungsantrag noch unter der Geltung des § 107 a AO DDR 1970 gestellt worden war, schon deshalb nicht gegeben, weil der Zeitpunkt der Antragstellung aus der Bestellungsurkunde nicht hervorgeht (vgl. Senat in BFH/NV 1996, 853, 855).

    Da nach den vorstehenden Ausführungen die von der Klägerin behauptete Zulassung als Helferin in Steuersachen nicht nichtig, sondern rechtswirksam wäre, wäre die Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StBerO kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigte zu behandeln, die nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG als vorläufig bestellt gilt (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266).

    Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • FG Thüringen, 12.04.2000 - III 1325/97

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

    In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 1997 machte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853 geltend, es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, den Streitfall, in dem der Kläger den Antrag erst nach dem 27. Juli 1990 gestellt hatte, anders zu behandeln als die vom BFH entschiedenen Fälle, in denen der Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 1. Juli 1990 gestellt wurde.

    Die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen am 17. August 1990 durch das Finanzamt A-Stadt I sei zwar nach der geänderten Rechtsprechung des BFH nicht nichtig (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853).

    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber - wie der BFH wiederholt entschieden hat (Urteile vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266, und vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532) - die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Nach den BFH-Urteilen in BFH/NV 1996, 853 und BFH/NV 1997, 532, 534 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • FG Thüringen, 28.08.1996 - I 236/96

    Anspruch auf eine endgültige Bestellung zum Steuerberater; Fehlende Gründe für

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  • BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als

    Die fehlende Rechtsgrundlage für die dem Kläger am 5. September 1990 verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen machte aber -- wie der Senat für einen vergleichbaren Sachverhalt mit Urteil vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig.

    Für den Kläger, der erst nach dem Außerkrafttreten dieser Zulassungsregelung und nach Inkrafttreten der StBerO als Helfer in Steuersachen zugelassen worden ist, kann aber nach dem Sinn und Zweck der Regelung über die kraft Gesetzes (d. h. ohne weiteres Zutun) wirkende Bestellung als Steuerbevollmächtigter (§ 19 Abs. 1 und 2 StBerO) nichts anderes gelten (ebenso das Senatsurteil in BFH/NV 1996, 853).

    Daraus folgt, daß die Rechtswidrigkeit der Zulassung als Helfer in Steuersachen auch die Bestellung als Steuerbevollmächtigter nach § 19 Abs. 1 und 2 StBerO erfaßt, dieser Rechtsmangel also auch der gesetzlichen Bestellung als Steuerbevollmächtigter anhaftet (ebenso Senatsurteile vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95, BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, 337, und in BFH/NV 1996, 853).

  • FG Brandenburg, 28.08.1996 - 2 K 1618/95

    Anspruch auf Zulassung als Steuerbevollmächtigter ; Führung der Berufsbezeichnung

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  • BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen (die im Streitfall verwendete Bezeichnung Helfer "zu" Steuersachen ist -- wie das FG ausgeführt hat -- als bloße Falschbezeichnung unerheblich) macht aber -- wie der Senat mit Urteilen vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) und vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    b) Da nach den vorstehenden Ausführungen die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen nicht nichtig, sondern rechtswirksam war, ist der Kläger gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StBerG kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigter zu behandeln, der nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG als vorläufig bestellt gilt (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 853, und vom 5. November 1996 VII R 36/96).

    c) Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 29.07.1997 - VII R 112/96
    Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das FG weiche mit seiner Entscheidung von dem Senatsurteil vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) ab.

    Diese Bestellung tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß es dazu eines behördlichen Bestellungsaktes bedarf (vgl. Senatsurteile vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95, BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, 336, und in BFH/NV 1996, 853).

    Denn nach Inkrafttreten der StBerO konnte -- abgesehen vielleicht von solchen Personen, die noch vor Inkrafttreten der StBerO einen entsprechenden Antrag gestellt haben (vgl. dazu u. a. Senatsurteil in BFH/NV 1996, 853) -- niemand mehr rechtmäßig zum Helfer in Steuersachen bestellt werden.

  • BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97

    Antrag eines vorläufig bestellten Steuerberaters auf endgültige Bestellung als

    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber -- wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266, und vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532) -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und BFH/NV 1997, 532, 534 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • VG Schwerin, 07.03.2016 - 4 A 152/15

    Anspruch auf Erstattung überzahlter Schmutzwasserbeiträge

    Offenkundig ist ein Fehler nur, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (vgl. zum Vorstehenden etwa Beschl. der Kammer v. 26. Februar 2016 - 4 B 178/16 SN - u. v. 6. März 2013 - 4 B 463/12 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. statt vieler auch etwa BFH, Urt. v. 26. März 1996 - VII R 40/95 -, juris Rn. 15; Ratschow, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 125 Rn. 2 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Seer, in: Tipke /Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Stand: Februar 2016, § 125 Rn. 4 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 11. Februar 2009 - 9 K 12/06 -, juris, Rn. 36 m. w. N. zur parallelen Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG M-V).
  • BFH, 17.06.1999 - VII R 64/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Die Rechtswidrigkeit der Zulassung als Helfer in Steuersachen greift --wie der Senat bereits entschieden hat-- auf die kraft Gesetzes nach § 19 Abs. 2 StBerO erfolgte Umwandlung der Zulassung in eine nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch; sie wird nicht durch eine später vorgenommene, nur deklaratorische Bestellung als Steuerbevollmächtigter gemäß § 19 Abs. 2 StBerO geheilt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, und vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853; Hein, Die Anwendung und Abwicklung von Steuerberatungsrecht der DDR nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 79, 83).
  • FG Thüringen, 21.11.1996 - I 156/96

    Vorläufige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten nach dem

  • FG Thüringen, 21.11.1996 - I 157/96

    Erlaubnis des Rates des Kreises Abteilung Finanzen für die geschäftsmäßig Hilfe

  • BFH, 17.11.1998 - VII R 45/98

    Helfer in Steuersachen; Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • FG Thüringen, 21.11.1996 - I 155/96

    Erlaubnis des Rates des Kreises Abteilung Finanzen für die geschäftsmäßig Hilfe

  • FG Thüringen, 21.11.1996 - I 240/96

    Ablehnung der endgültigen Bestellung als Steuerberater; Erfordernis der Teilnahme

  • BFH, 01.10.1998 - VII B 145/98

    Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme

  • BFH, 22.07.1999 - VII B 184/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • FG Thüringen, 23.04.1997 - I 215/96

    Fachliche Qualifikationen für die Bestellung zum Helfer in Steuersachen;

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