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   BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95   

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https://dejure.org/1996,31608
BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95 (https://dejure.org/1996,31608)
BFH, Entscheidung vom 08.05.1996 - XI R 1/95 (https://dejure.org/1996,31608)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - XI R 1/95 (https://dejure.org/1996,31608)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EinigVtr Art 19 S 2, AO (DDR) § 144, UStG (DDR), EStG (DDR)
    Deutsche Demokratische Republik; Ermessen; Gewerbebetrieb; Gewinnermittlung; Rechtsstaat; Rechtsstaatliche Grundsätze; Schätzung; Verjährung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 874
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.01.1977 - I R 10/74

    Zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Vermögensverwaltung bei

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95
    Grundsätzlich gehören branchengleiche Wirtschaftsgüter, mit denen ein Kaufmann gewerbsmäßig handelt, zu seinem Betriebsvermögen (vgl. Entscheidungen des BFH vom 9. Mai 1963 V 165/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1964, 61; vom 19. Januar 1977 I R 10/74, BFHE 121, 199, BStBl II 1977, 287; vom 18. März 1982 IV R 183/78, BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587 [BFH 18.03.1982 - IV R 183/78]; vom 28. Juli 1982 I S 9/82, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 18.03.1982 - IV R 183/78

    Erwerb von Wertpapiere - Vermittlung von Wertpapierverkäufen - Betriebseinnahme -

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95
    Grundsätzlich gehören branchengleiche Wirtschaftsgüter, mit denen ein Kaufmann gewerbsmäßig handelt, zu seinem Betriebsvermögen (vgl. Entscheidungen des BFH vom 9. Mai 1963 V 165/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1964, 61; vom 19. Januar 1977 I R 10/74, BFHE 121, 199, BStBl II 1977, 287; vom 18. März 1982 IV R 183/78, BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587 [BFH 18.03.1982 - IV R 183/78]; vom 28. Juli 1982 I S 9/82, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 27.10.1983 - IV R 143/80

    Zu den Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf die Anschaffungskosten von

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95
    Da die Ermittlung des effektiven Wareneinstandspreises, insbesondere bei großen Warenlagern, schwierig sein kann, können die Anschaffungskosten in diesen Fällen durch Rückrechnung (ausgezeichneter Verkaufspreis ./. Rohgewinn = errechneter Wareneinstandspreis) ermittelt werden (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1983 IV R 143/80, BFHE 139, 282, BStBl II 1984, 35, [BFH 27.10.1983 - IV R 143/80] und vom 5. Juni 1985 I R 65/82, BFH/NV 1986, 204).
  • BFH, 05.06.1985 - I R 65/82

    Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens als Ansetzungsmaßstab

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95
    Da die Ermittlung des effektiven Wareneinstandspreises, insbesondere bei großen Warenlagern, schwierig sein kann, können die Anschaffungskosten in diesen Fällen durch Rückrechnung (ausgezeichneter Verkaufspreis ./. Rohgewinn = errechneter Wareneinstandspreis) ermittelt werden (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1983 IV R 143/80, BFHE 139, 282, BStBl II 1984, 35, [BFH 27.10.1983 - IV R 143/80] und vom 5. Juni 1985 I R 65/82, BFH/NV 1986, 204).
  • BFH, 07.02.1990 - I R 173/85

    Erwerb und Veräußerung von Orientteppichen als private Vermögensverwaltung -

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95
    Steht jedoch -- wie im Streitfall insbesondere im Hinblick auf die Belieferung des VEB -- die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung in einer Weise im Vordergrund, wie es bei einer Handelstätigkeit der Fall ist, so ist die Tätigkeit ein Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 1990 I R 173/85, BFH/NV 1991, 685; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., 1995, § 15 Rz. 50).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 146/93

    Ein von DDR-Behörden erlassener Steuerbescheid ist mit rechtsstaatlichen

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95
    Nach diesem Urteil (vom 25. Januar 1995 X R 146/93, BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686 [BFH 25.01.1995 - X R 146/93]) ist ein von DDR-Behörden erlassener Steuerbescheid mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts und der seinen Erlaß begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme darstellt.
  • BFH, 28.07.1982 - I S 9/82
    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95
    Grundsätzlich gehören branchengleiche Wirtschaftsgüter, mit denen ein Kaufmann gewerbsmäßig handelt, zu seinem Betriebsvermögen (vgl. Entscheidungen des BFH vom 9. Mai 1963 V 165/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1964, 61; vom 19. Januar 1977 I R 10/74, BFHE 121, 199, BStBl II 1977, 287; vom 18. März 1982 IV R 183/78, BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587 [BFH 18.03.1982 - IV R 183/78]; vom 28. Juli 1982 I S 9/82, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 09.05.1963 - V 165/60
    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - XI R 1/95
    Grundsätzlich gehören branchengleiche Wirtschaftsgüter, mit denen ein Kaufmann gewerbsmäßig handelt, zu seinem Betriebsvermögen (vgl. Entscheidungen des BFH vom 9. Mai 1963 V 165/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1964, 61; vom 19. Januar 1977 I R 10/74, BFHE 121, 199, BStBl II 1977, 287; vom 18. März 1982 IV R 183/78, BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587 [BFH 18.03.1982 - IV R 183/78]; vom 28. Juli 1982 I S 9/82, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 13.11.1998 - VII B 141/98

    EinigVtr; Produktionsfondssteuer DDR

    Es hat unter Bezugnahme auf die zur Regelung des Art. 19 EinigVtr, die der Bestandskraft staatlicher Entscheidungen der DDR-Behörden den Vorrang vor einer umfassenden Beachtung des Rechtsstaatsprinzips einräumt, vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Rechtsprechung, wonach eine Aufhebung solcher Akte nur bei grober Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 146/93, BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, und vom 8. Mai 1996 XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874) die Möglichkeit der Aufhebung der Steuerfestsetzungen verneint, weil diese für 1972 bis 1984 den ausdrücklich auch für das Handwerk geltenden gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften der DDR entsprochen hätten.

    Es sind auch keine Umstände dafür erkennbar, daß der Kläger insoweit aus einer politisch sachwidrigen Motivation der DDR-Behörden und unter Mißbrauch des Steuerrechts zu Abgaben herangezogen worden wäre, die eine enteignende Wirkung derart gehabt hätten, daß die Gewinne des Betriebes vollständig weggesteuert oder aufgezehrt worden wären (vgl. dazu die von der Rechtsprechung des BFH zur Annahme gröblich gegen das Willkürverbot verstoßender Steuerverwaltungsakte entwickelten Grundsätze in den Entscheidungen vom 19. April 1968 III R 78/67, BFHE 92, 495, BStBl II 1968, 620; vom 14. Januar 1994 III B 47/93, BFH/NV 1994, 602; in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, und in BFH/NV 1996, 874).

    War somit der nach Auffassung der DDR-Gesetzgebung angemessene und ausreichende Gewinn von 12 000 M im Falle des Klägers nicht unterschritten, so kann seine Inanspruchnahme mit den streitigen Abgaben --angesichts der Zielsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit als Mittel zur Angleichung der Einkommen aus allen Betätigungen und zur Verhinderung der Bildung größeren Vermögens in privater Hand infolge der Möglichkeit erhöhter Einkommenserzielung durch selbständige Tätigkeit-- nicht als willkürlicher und nicht hinzunehmender Eingriff in die Substanz des Betriebes oder die persönliche Existenz des Klägers und damit nicht als grob rechtsstaatswidriger Akt i.S. des Art. 19 EinigVtr gewertet werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, und in BFH/NV 1996, 874).

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - 11 K 11226/13

    Aufhebung der Steuerbescheide 1972 bis 1980

    Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik ergangener Steuerbescheid ist im Sinne des Art. 19 Satz 2 EinigVtr dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts und der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme darstellt (ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 1995 - X R 146/93, BStBl. II 1995, 686; BFH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874; BFH, Beschluss vom 25. März 2010 - X B 96/09, BFH/NV 2010, 1459).

    Demgegenüber genügt für eine Aufhebung von Steuerbescheiden nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr nicht eine bloße "einfache" Rechtswidrigkeit, mithin eine lediglich unzutreffende Rechtsanwendung, die nicht Ausdruck einer politisch motivierten Willkürmaßnahme und nicht mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874).

    Im nächsten Satz fügt er jedoch an, dass dies nur deshalb nicht ausreichend sei, weil im konkreten Fall diese einfache Rechtswidrigkeit nicht Ausdruck einer politisch motivierten Willkürmaßnahme und nicht mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar sei (vgl. BFH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874).

  • BFH, 21.08.2003 - XI B 194/02

    Darlegung eines Verfahrensmangels

    Einen Rechtssatz, wonach bereits aus schwerwiegenden Rechtsfehlern auf eine politisch sachwidrige Motivation zu schließen sei, hat der BFH nicht aufgestellt (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. Mai 1996 XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874).

    Da gemäß Art. 19 Satz 2 EinigVtr Rechtsfehler allein noch keine Aufhebung von Steuerbescheiden rechtfertigen, hätte der Kläger darlegen müssen, dass sich gerade aus der Pfändung der nach seinen Angaben seinen Kindern gehörenden Sparbücher eine politische sachwidrige Motivation der DDR-Behörden ergebe (vgl. auch z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 874).

  • BFH, 25.03.2010 - X B 96/09

    Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 FGO - Frage der Unvereinbarkeit von

    Danach ist ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik ergangener Steuerbescheid im Sinne dieser Vorschrift dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts und der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme darstellt (ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 X R 146/93, BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686; BFH-Urteil vom 8. Mai 1996 XI R 1/95, BFH/NV 1996, 874).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 126/02

    Aufhebung von zu Zeiten der ehemaligen DDR erlassenen Steuerbescheiden

    Aus der Kassation des Strafurteils musste es nicht auf eine politisch motivierte Steuerfestsetzung schließen (vgl. BFH/NV 1996, 874, 877).
  • FG Thüringen, 25.11.1998 - I 147/95

    Steuerbescheid einer DDR-Behörde; Politisch motivierte Willkürmaßnahme; Aufhebung

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  • BFH, 29.09.2004 - X B 50/04

    Zur Unvereinbarkeit von Steuerbescheiden der DDR-Behörden mit

    Soweit das FA eine Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 8. Mai 1996 XI R 1/95 (BFH/NV 1996, 874) gerügt hat, hat es keinen in dem angegriffenen FG-Urteil enthaltenen Rechtssatz benennen können, der von der zitierten Aussage in dem bezeichneten BFH-Urteil, "dass das VwRehaG keine Anwendung u.a. auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen findet", abweicht.
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