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   BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95   

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BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95 (https://dejure.org/1996,9601)
BFH, Entscheidung vom 30.05.1996 - VII B 171/95 (https://dejure.org/1996,9601)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 1996 - VII B 171/95 (https://dejure.org/1996,9601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Übergehen eines Beweisangebotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 912
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.02.1985 - VII R 137/81

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Entgegen der Auffassung des Senats habe es der Angabe, warum der Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden sei, deshalb nicht bedurft, weil nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136) die schlichte Rüge der Nichtvernehmung eines Zeugen den Anforderungen der §§ 115 Abs. 3, 120 Abs. 2 Satz 2 FGO dann entspreche, wenn das FG -- wie im Streitfall -- in seinem Urteil selbst das Absehen von der Beweiserhebung begründet habe.

    Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Fall der in dem Senatsurteil in BFH/NV 1986, 136 behandelten Art, der zu einer Begründungserleichterung für die hier erhobene Verfahrensrüge führen könnte, im Streitfall nicht vor, da das Urteil des FG eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag des Klägers nicht enthält.

  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Nur in diesem Fall genügt schon die schlichte Rüge der Nichtvernehmung den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841).
  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Da bei der Prüfung eines Verfahrensmangels von dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621), kann somit nicht angenommen werden, daß das Urteil auf dem Übergehen des Beweisantrages und der Nichtvernehmung der benannten Zeugin beruht.
  • BVerfG, 19.02.1993 - 2 BvR 620/92

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist es auch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzusehen, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (vgl. Beschluß des BVerfG vom 19. Februar 1993 2 BvR 620/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 331).
  • BFH, 24.08.1993 - VII B 203/92

    Anwendung des in dubio pro reo Grundsatzes im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Der Senat läßt unerörtert, ob die Gegenvorstellung, mit der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen in den Fällen für zulässig gehalten wird, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beruht, statthaft ist (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des BFH: Senatsbeschlüsse vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392, und vom 24. August 1993 VII B 203/92, BFH/NV 1994, 294).
  • BFH, 23.04.1991 - VII B 74/90
    Auszug aus BFH, 30.05.1996 - VII B 171/95
    Der Senat läßt unerörtert, ob die Gegenvorstellung, mit der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen in den Fällen für zulässig gehalten wird, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beruht, statthaft ist (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des BFH: Senatsbeschlüsse vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392, und vom 24. August 1993 VII B 203/92, BFH/NV 1994, 294).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtvernehmung den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912).

    Denn unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt, kann das Übergehen eines Beweisantrags dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die mangelnde Ladung des benannten Zeugen zum Termin erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (Senat in BFH/NV 1996, 912).

  • BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen

    Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, die auch bei einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912).
  • BFH, 24.09.2003 - II S 3/03

    Gegenvorstellung

    Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung in den Fällen für zulässig gehalten wird, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912), wurden nicht dargelegt.
  • BFH, 14.10.2002 - VII B 78/02

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen

    Denn unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt, kann das Übergehen eines Beweisantrags dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die mangelnde Ladung des benannten Zeugen zum Termin erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912).
  • BFH, 02.10.1998 - II S 5/98

    Gegenvorstellung

    Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung in den Fällen für zulässig gehalten wird, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beruht (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Mai 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 912), wurden weder von den Klägern geltend gemacht, noch sind sie sonst erkennbar.
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