Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.08.1996

Rechtsprechung
   BFH, 27.03.1996 - I R 89/95   

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BFH, 27.03.1996 - I R 89/95 (https://dejure.org/1996,782)
BFH, Entscheidung vom 27.03.1996 - I R 89/95 (https://dejure.org/1996,782)
BFH, Entscheidung vom 27. März 1996 - I R 89/95 (https://dejure.org/1996,782)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 7, § 9 Nr. 2; UmwStG 1977 § 20 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbesteuer - Personengesellschaft - Einbringungsgeborene Anteile

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
    Beteiligungen an Personengesellschaften
    Steuerliche Beurteilung der Beteiligung an mitunternehmerischen Personengesellschaften
    Mitunternehmeranteil als Sachgesamtheit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 2, GewStG § 2 Abs 5, UmwStG § 24
    Anteilsveräußerung; Gesellschaft mbH; Gewerbeertrag; Kürzung; Umwandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 499
  • BB 1997, 460
  • BB 1997, 871
  • DB 1997, 608
  • BStBl II 1997, 224
  • BFH/NV 1997, 136
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 51/79

    Zur Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - I R 89/95
    Für die Gewerbesteuer sei dies ohne Bedeutung (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29. April 1982 IV R 51/79, BFHE 136, 129, BStBl II 1982, 738).

    Daß solche Veräusserungsgewinne bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft nicht zum Gewerbeertrag gehören, folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer (z. B. Urteile in BFHE 136, 129, BStBl II 1982, 738; vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; Abschn. 40 Abs. 1 Nr. 1 GewStR).

    c) Der BFH hat in diesem Sinne für den Fall der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (vgl. § 21 Abs. 1 UmwStG 1977) entschieden (Urteil in BFHE 136, 129, BStBl II 1982, 738).

    Wegen der Erwägungen im einzelnen verweist der Senat auf das vorgenannte Urteil in BFHE 136, 129, BStBl II 1982, 738.

  • BFH, 28.02.1990 - I R 92/86

    Gewerbesteuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns bei Umwandlung einer

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - I R 89/95
    Daß solche Veräusserungsgewinne bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft nicht zum Gewerbeertrag gehören, folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer (z. B. Urteile in BFHE 136, 129, BStBl II 1982, 738; vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; Abschn. 40 Abs. 1 Nr. 1 GewStR).

    Dies hat nach bisheriger Rechtsprechung des BFH zur Folge, daß bei einer solchen Gesellschaft auch Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben und Teilbetrieben dem Gewerbeertrag zuzurechnen sind (Senatsurteil in BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699, m. w. N.).

    Deshalb wäre allenfalls dieser ein entsprechender Veräußerungsgewinn zuzurechnen, was indes in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gewerbesteuerrechts zu unterbleiben hat; es handelt sich nicht um laufend erzielte Gewinne (vgl. Senatsurteile in BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438).

  • BFH, 25.05.1962 - I 78/61 S

    Steuerrechtliche Bewertung von Gewinnen aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 27.03.1996 - I R 89/95
    Deshalb wäre allenfalls dieser ein entsprechender Veräußerungsgewinn zuzurechnen, was indes in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gewerbesteuerrechts zu unterbleiben hat; es handelt sich nicht um laufend erzielte Gewinne (vgl. Senatsurteile in BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438).
  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Aus diesem Grund unterlagen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bis zur Einführung des § 7 Satz 2 GewStG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 - StBAÄG - (BGBl I S. 2715) grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer (vgl. BFH, Urteil vom 25. Mai 1962 - I 78/61 S -, BFHE 75, 467 ; BFH, Urteil vom 27. März 1996 - I R 89/95 -, BFHE 181, 499 ; Abschnitt 38 Absatz 3 GewStR 1998; Roser, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rn. 13 f. ).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

    Das gilt jedoch nicht für die Veräußerung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Anteils an einer Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438, unter III. der Gründe; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, unter 1.a bb der Gründe; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.d der Gründe).

    b) Gewinne, die ein Einzelgewerbetreibender oder eine Personengesellschaft aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt, bleiben bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. von § 7 GewStG außer Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe, und in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe, sowie die weiteren Nachweise bei Blümich/von Twickel, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 7 GewStG Rz. 125 f.).

    Hinsichtlich der für die Steuerfreiheit maßgeblichen, die Person des (Mit-)Unternehmers betreffenden Vorgänge hat die Rechtsprechung deshalb --entsprechend der früher in § 11 Ziff. 2 GewStG (RGBl I 1935, 830, 833) getroffenen ausdrücklichen Regelung-- auf die das personelle Element des Betriebs regelnden Tatbestände des § 16 EStG verwiesen und damit die Steuerfreiheit der bei der Beendigung des Gewerbebetriebs anfallenden Gewinne insoweit von ihrer Qualifikation als Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. von § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG abhängig gemacht (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe; in BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N.; Glanegger/Güroff, a.a.O., § 7 Anm. 14, 50).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Ungeachtet dessen, dass die Vorschrift --abweichend von den Vorgängerregelungen der UmwStG 1969 und 1977 (vgl. aber auch § 26 Abs. 1 UmwStG 1995)-- tatbestandlich auf das (einschränkende) Merkmal des triftigen Grundes (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 275/81, BFHE 143, 241, BStBl II 1985, 342; Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 15. April 1986 IV B 7 -S 1978- 3/86, BStBl I 1986, 164 Rz. 40; zum UmwStG 1995 s. Widmann/Mayer, a.a.O., Bd. 5, § 18 UmwStG Rz. 223) verzichtet und nicht den rückwirkenden Wegfall der gewerbesteuerlichen Erleichterungen (dazu BFH-Urteil vom 6. März 1985 I R 119/82, BFHE 143, 444, BStBl II 1985, 541) anordnet, sondern den Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn selbst der Gewerbesteuer unterwirft (Orth, DB 2001, 1108; Patt, FR 2000, 1115), steht die Regelung zweifelsfrei im Zusammenhang damit, dass einerseits der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgte (BTDrucks 12/6885, S. 14) und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2) von jeglicher gewerbesteuerlicher Belastung der Umwandlung absah, andererseits jedoch den Grundsatz unberührt ließ, nach dem Gewinne aus Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG; BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BFH/NV 2002, 129), nicht jedoch bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (ständige Rechtsprechung; BFH-Entscheidungen in BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; vom 2. April 1997 X R 6/95, BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25; zur Veräußerung von Mitunternehmeranteilen vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224).

    Da des Weiteren Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch eine Kapitalgesellschaft (hier: X-GmbH) nicht zum Gewerbeertrag zu rechnen sind (vgl. allgemein sowie zu einbringungsgeborenen Anteilen BFH-Urteil in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224; zum Übertragungsgewinn nach §§ 3, 18 Abs. 1 UmwStG 1977 siehe BFH-Urteil in BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699) und im Streitfall zudem die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht zum Betriebsvermögen ihres Gesellschafters (AX) gehörten, besteht unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft in eine (Ober-)Personengesellschaft umgewandelt und im Anschluss hieran die Anteile an dieser Gesellschaft nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 aufgegeben oder veräußert werden, kein rechtfertigender Grund dafür, die hierbei realisierten Gewinnanteile --soweit sie auf die Unterbeteiligungen entfallen-- gewerbesteuerlich zu belasten (ebenso Patt, FR 2000, 1121).

  • FG München, 19.12.2000 - 6 K 2980/99

    Missbräuchliche Umgehung der Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns einer

    Nachdem der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 27.3.1996 (I R 89/95, BStBl II 1997, 224 ) in einem gleichgelagerten Fall in Abweichung von Abschn. 41 Abs. 2 Satz 5 der GewStR 1989 den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft für nicht gewerbesteuerpflichtig erklärt hatte, sofern in dem Vorgang nicht ein Gestaltungsmißbrauch nach § 42 AO liege, widmete sich der Prozeßbevollmächtigte der Klin in den Schriftsätzen vom 15.10.

    Das gilt nach dem BFH-Urteil vom 27.3.1996 (I R 89/95, a.a.O.), abweichend von Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 5 der GewStR, ebenso für den Gewinn aus der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft und zwar auch dann, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft war, bei der die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

    Die gewerbesteuerliche Beurteilung der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen an einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft richtet sich nach Ansicht des BFH I R 89/95 (a.a.O.) nach den allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Regeln und ist - grundsätzlich und vorbehaltlich einer im Einzelfall missbräuchlichen Vorgehensweise (§ 42 AO ) von der vorgängigen Einbringung unabhängig.

    Nach den gewerbesteuerrechtlichen Regeln ist aber der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft grundsätzlich dieser zuzurechnen, was allerdings in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gewerbesteuerrechts zu unterbleiben hat, weil es sich nicht um einen laufend erzielten Gewinn handelt (BFH I R 89/95 m.w.N.).

    Ende 1991 erschien eine erste Veröffentlichung einer dagegen gerichteten Rechtsansicht von Hild in DB 1991, 1904 ff. Die Finanzrechtsprechung wurde erstmals 1992 mit dieser Problematik konfrontiert (vgl. FG Münster Az.: 9 K 3752/92 G Urteil vom 30.6.1995, EFG 1996, 448), was schließlich zur Entscheidung des BFH in Abweichung von Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 5 der GewStR im Urteil vom 27.3.1996 (I R 89/95, a.a.O.) geführt hat.

  • BFH, 22.01.2004 - III R 19/02

    Normaler ESt-Satz und GewSt-Pflicht bei Veräußerungsgewinnen der

    a) Die Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder einer betrieblichen Beteiligung ist bei Einzelgewerbetreibenden oder Personengesellschaften nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, m.w.N.; Abschn. 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990).
  • FG München, 07.09.2000 - 7 K 5080/98

    Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei einer Kapitalgesellschaft

    Dies folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer (BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BStBl II 1997, 224 ).

    Nach dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten BFH-Urteil vom 27. März 1996 (I R 89/95, BStBl II 1997, 224 ) ist der Vorgang deshalb als gewerbesteuerfrei beurteilt worden, weil mit der Veräußerung solcher Beteiligungen die im Betrieb der Personengesellschaft rührenden stillen Reserven realisiert worden seien.

    Im Urteil in BStBl II 1997, 224 hat es der BFH ausdrücklich dahinstehen lassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung des gesamten Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft festzuhalten ist.

  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

    Kapitalgesellschaften einerseits sowie natürliche Personen und Personengesellschaften andererseits unterscheiden sich grundlegend voneinander (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1976 I R 148/74, BFHE 120, 265, BStBl II 1977, 10; vom 8. Juni 1977 I R 40/75, BFHE 122, 318, BStBl II 1977, 668; vom 28. Juli 1982 I R 196/79, BFHE 136, 547, BStBl II 1983, 77; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 21. März 1977 1 BvR 1/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 264, und 1 BvR 2/77, HFR 1977, 265).
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 75/99

    Gewerbesteuer - Mehrmütterorganschaft - Anteilsveräußerung - Veräußerungsgewinn -

    d) Unerheblich für die Lösung des Streitfalls ist die Kritik der Klägerin an der Rechtsprechung des BFH, der zufolge bei einer Kapitalgesellschaft auch Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben und Teilbetrieben dem Gewerbeertrag zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; offen lassend BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224).
  • FG Düsseldorf, 26.05.2015 - 10 K 1590/14

    Gewerbesteuer: Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH - Umfang

    Dass solche Veräußerungsgewinne bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft nicht zum Gewerbeertrag gehören, folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224).

    Quelle auch eines Veräußerungsgewinns ist der Betrieb der Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224).

  • FG Baden-Württemberg, 23.08.2000 - 3 K 264/98

    Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei einer Kapitalgesellschaft

    Dies folgt aus dem Wesen der GewSt als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 181, 499, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 224).

    Die rechtlichen Unterschiede zwischen der Veräußerung des Betriebs und der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft hat die Rechtsprechung (u. a. für die Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile) eingehend erörtert und begründet (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 181, 499 , BStBl II 1997, 224 ).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da der BFH im Urteil in BFHE 181, 499 , BStBl II 1997, 224 es ausdrücklich hat dahinstehen lassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung des gesamten Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft festzuhalten ist, in dieser Frage also auch eine andere Beurteilung für möglich erachtet hat.

  • FG Niedersachsen, 16.03.2023 - 10 K 310/19

    Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

  • FG Münster, 22.01.2001 - 9 K 4626/98

    Betriebsaufgabegewinn bei GmbH gewerbesteuerpflichtig

  • BFH, 29.07.1998 - II R 64/95

    Vermögensteuer - Entstehung von Erstattungsansprüchen - Erlöschen durch

  • FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 20/20

    Unterliegen des durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co.

  • FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02

    Notwendigkeit der gewerbesteuerlichen Berücksichtigung eines Gewinns aus der

  • BFH, 08.08.2001 - I R 104/00

    GewSt, Veräußerungsgewinn bei KapG

  • BFH, 18.05.1999 - I B 140/98

    VGA; Gewinntantieme

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

  • FG München, 22.07.2003 - 7 K 4529/00

    "Kleine" Freiberufler-Kapitalgesellschaft; Gewerbesteuerpflicht;

  • FG Köln, 21.03.2001 - 4 K 6627/99

    § 18 Abs. 4 UmwStG : Formwechselnde Umwandlung vor 1999

  • FG Niedersachsen, 11.04.2000 - 6 K 611/93

    Bewertungsmethoden; Bestimmung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswert

  • FG Hessen, 27.03.1998 - 4 K 3409/96

    Angemessenheit einer Tantiemevereinbarung; Qualifizierung des Teils eines

  • FG Düsseldorf, 25.10.2006 - 7 K 4565/04

    Gewerbesteueranrechnung; Umwandlung; Kapitalgesellschaft; Personengesellschaft;

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 10 K 3286/09

    Gewinn aus der Veräußerung der inländischen Betriebsstätte einer österreichischen

  • FG Hamburg, 22.08.2003 - VI 82/03

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsübertragung gemäß § 20 UmwStG

  • FG München, 25.10.2006 - 1 K 5083/04

    Beurteilung der Veräußerung einer Bäckerei-Verkaufsfiliale mit verpachtetem Café

  • FG München, 08.04.1999 - 7 K 890/97

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus Betriebsveräußerungen

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Rechtsprechung
   BFH, 12.08.1996 - I R 20/95   

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https://dejure.org/1996,11280
BFH, 12.08.1996 - I R 20/95 (https://dejure.org/1996,11280)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1996 - I R 20/95 (https://dejure.org/1996,11280)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1996 - I R 20/95 (https://dejure.org/1996,11280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 136
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Hamburg, 31.10.1997 - II 106/96

    Streit um die Festsetzung der Verwendung von aus ausländischen Einkünften

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  • BFH, 01.12.2004 - I E 3/04

    Streitwert: Berücksichtigung eines Verlustvortrags

    Hinzu kommt der Streitwert des Verfahrens wegen Feststellung des vEK, den der Senat mit 10 v.H. des festgesetzten Steuerbetrags schätzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 1996 I R 20/95, BFH/NV 1997, 136).
  • BFH, 05.10.1998 - V R 12/98

    Umdeutung Revision in NZB

    Die --von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausdrücklich als solche eingelegte-- unzulässige Revision kann nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. August 1996 I R 20/95, BFH/NV 1997, 136).
  • FG Düsseldorf, 11.02.2008 - 6 Ko 31/08

    Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals gem. § 47 Abs. 1

    Zwar hat der BFH in dem von der Erinnerungsführerin zitierten Rechtsstreit den Streitwert wegen Feststellung des vEK mit 10 v.H. des festgesetzten Steuerbetrags geschätzt (vgl. auch BFH Beschluss vom 12. August 1996 I R 20/95, BFH/NV 1997, 136).
  • FG Düsseldorf, 20.02.2008 - 6 Ko 31/08

    Streitwert bei vEK-Feststellung; Spezifische Einwendungen; Ansatz

    Zwar hat der BFH in dem von der Erinnerungsführerin zitierten Rechtsstreit den Streitwert wegen Feststellung des vEK mit 10 v.H. des festgesetzten Steuerbetrags geschätzt (vgl. auch BFH Beschluss vom 12. August 1996 I R 20/95, BFH/NV 1997, 136).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.1999 - 2 K 129/97
    Der Streitwert war nach §§ 13, 25 GKG nach den strittigen steuerlichen Auswirkungen zu bemessen; hierbei war für den Feststellungsbescheid nach § 47 KStG ein Betrag in Höhe von 10% der strittigen Körperschaftssteuer anzusetzen (BFH/NV 1997, 136, 137 unter Nr. 3).
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