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   BFH, 26.06.1996 - II R 31/93   

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https://dejure.org/1996,4973
BFH, 26.06.1996 - II R 31/93 (https://dejure.org/1996,4973)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1996 - II R 31/93 (https://dejure.org/1996,4973)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - II R 31/93 (https://dejure.org/1996,4973)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wegfall der Auswahlmöglichkeit unter mehreren Steuersubjekten nach Verfristung des Anspruchs auf die Grunderwerbsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 5, AO 1977 § 44, AO 1977 § 121, AO 1977 § 126
    Begründung; Ermessen; Erwerber; Inanspruchnahme; Veräußerer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 2
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.05.1976 - II R 187/72

    Freistellung von der Grunderwerbsteuer - Sozialer Wohnungsbau -

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 31/93
    Dabei entspricht es, wovon auch das FG ausgegangen ist, pflichtgemäßem Ermessensgebrauch, daß das FA zunächst denjenigen zur Grunderwerbsteuer heranzieht, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und den anderen Vertragsteil erst dann, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist (BFH-Urteil vom 12. Mai 1976 II R 187/72, BFHE 119, 188, BStBl II 1976, 579).

    Ist die Steuer von demjenigen der Gesamtschuldner, der danach zunächst in Anspruch zu nehmen wäre, nicht mehr zu erlangen, so entfällt -- mangels einer Auswahlmöglichkeit -- eine Ausübung des Ermessens (§ 5 AO 1977) bei der Auswahl des in Anspruch zu Nehmenden (BFH-Urteile vom 28. Februar 1973 II R 57/71, BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573, und in BFHE 119, 188, BStBl II 1976, 579); dies entspricht der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Geltendmachung des nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruchs (§ 85 AO 1977).

    Es kann dann nur mehr um die Frage gehen, ob die Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldners noch zulässig ist, weil das FA die Geltendmachung des Steueranspruchs ihm gegenüber nicht verwirkt hat (BFH-Urteile in BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573, und in BFHE 119, 188, BStBl II 1976, 579).

    Dabei kommt sowohl in Betracht, daß durch das vom FG erwähnte, aber nicht näher dargestellte Vergleichsverfahren eine Situation eingetreten war, durch die das Ermessen des FA -- wie es der BFH im Urteil in BFHE 119, 190, BStBl II 1976, 579 für die Eröffnung des Konkurses angenommen hat -- so stark eingeengt war, daß nurmehr eine Festsetzung der Steuer gegen die Klägerin in Frage kam; hierauf hat das FA in seiner Revisionsbegründung zutreffend hingewiesen.

  • BFH, 28.02.1973 - II R 57/71

    Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners - Inanspruchnahme des Haftenden

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 31/93
    Ist die Steuer von demjenigen der Gesamtschuldner, der danach zunächst in Anspruch zu nehmen wäre, nicht mehr zu erlangen, so entfällt -- mangels einer Auswahlmöglichkeit -- eine Ausübung des Ermessens (§ 5 AO 1977) bei der Auswahl des in Anspruch zu Nehmenden (BFH-Urteile vom 28. Februar 1973 II R 57/71, BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573, und in BFHE 119, 188, BStBl II 1976, 579); dies entspricht der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Geltendmachung des nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruchs (§ 85 AO 1977).

    Es kann dann nur mehr um die Frage gehen, ob die Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldners noch zulässig ist, weil das FA die Geltendmachung des Steueranspruchs ihm gegenüber nicht verwirkt hat (BFH-Urteile in BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573, und in BFHE 119, 188, BStBl II 1976, 579).

  • BFH, 06.03.1996 - II R 102/93

    Grunderwerbsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg nicht mehr revisibel;

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 31/93
    Schuldner der -- vorbehaltlich des § 31 Abs. 2 GrEStG BW zu erhebenden -- Grunderwerbsteuer waren, wie das FG dem seiner Auslegung vorbehaltenen GrEStG BW (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. April 1994 II R 93/90, BFHE 174, 380, BStBl II 1994, 817, und vom 6. März 1996 II R 102/93, BFHE 180, 178; Sack, Deutsche Steuer-Rundschau -- DStR -- 1995, 1615) entnommen hat, gemäß § 31 GrEStG BW die an dem Erwerbsvorgang vom ... 1975 beteiligten Vertragsteile als Gesamtschuldner.
  • BFH, 13.04.1994 - II R 93/90

    Vom Erwerber zur Beseitigung der relativen Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs an

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 31/93
    Schuldner der -- vorbehaltlich des § 31 Abs. 2 GrEStG BW zu erhebenden -- Grunderwerbsteuer waren, wie das FG dem seiner Auslegung vorbehaltenen GrEStG BW (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. April 1994 II R 93/90, BFHE 174, 380, BStBl II 1994, 817, und vom 6. März 1996 II R 102/93, BFHE 180, 178; Sack, Deutsche Steuer-Rundschau -- DStR -- 1995, 1615) entnommen hat, gemäß § 31 GrEStG BW die an dem Erwerbsvorgang vom ... 1975 beteiligten Vertragsteile als Gesamtschuldner.
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 73/91
    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 31/93
    kann sich aus der wirtschaftlichen Situation der X-KG auch ergeben, daß eine Begründung des -- noch gegebenen -- Auswahlermessens gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 nicht erforderlich war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215 zu 3. b der Gründe).
  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    Es entspricht pflichtgemäßem Ermessensgebrauch, dass das Finanzamt zunächst denjenigen zur Grunderwerbsteuer heranzieht, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und den anderen Vertragsteil erst dann, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 II R 31/93, BFH/NV 1997, 2).

    Verspricht die Durchsetzung des Steueranspruchs gegen den zunächst in Anspruch zu nehmenden oder genommenen Gesamtschuldner infolge dessen wirtschaftlicher Situation keinen Erfolg, entspricht es aufgrund der Verpflichtung des Finanzamts zur Geltendmachung des nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruchs (§ 85 AO) pflichtgemäßer Ermessensausübung, die Steuer gegen den anderen Gesamtschuldner festzusetzen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 2).

    Vielmehr entspricht es nach der gegenwärtigen Rechtslage pflichtgemäßem Ermessensgebrauch, dass das Finanzamt zunächst denjenigen zur Grunderwerbsteuer heranzieht, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und den anderen Vertragsteil erst dann, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 2).

  • BFH, 01.07.2008 - II R 2/07

    Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz

    Insoweit gelten für die Schenkungsteuer dieselben Grundsätze wie für die Grunderwerbsteuer, wenn das Finanzamt denjenigen der Gesamtschuldner, der nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht verpflichtet ist, die Grunderwerbsteuer zu tragen, in Anspruch nimmt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 II R 31/93, BFH/NV 1997, 2).

    Die Inanspruchnahme des Gesamtschuldners, der nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht verpflichtet ist, die Steuer zu tragen, braucht nur dann nicht begründet zu werden, wenn die Steuerfestsetzung gegen den anderen Gesamtschuldner aus Rechtsgründen, etwa wegen Festsetzungsverjährung, nicht mehr möglich ist --dann entfällt bereits mangels einer Auswahlmöglichkeit eine Ausübung des Ermessens-- oder infolge dessen wirtschaftlicher Situation keinen Erfolg verspricht und dies dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 2).

  • FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden;

    Allerdings kann eine Begründung des Auswahlermessens gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn infolge der wirtschaftlichen Situation eines der beiden Gesamtschuldner nur mehr die Festsetzung der Steuer gegenüber dem anderen in Frage kommt und diesem der hierfür maßgebende Grund bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist (BFH-Urteile vom 26.6. 1996 II R 31/93, BFH/NV 1997, 2, und vom 22.9. 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215, sowie Klein / Brockmeyer, a.a.O., § 121 Rz. 6).
  • FG Köln, 14.01.1998 - 6 V 6026/97

    Voraussetzungen eines Spendenhaftungsbescheides; Fehlverwendung von

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  • BFH, 31.03.2004 - II R 54/01

    Gesonderte Feststellung bei der Grunderwerbsteuer

    Zwar entspricht es dem bei der Auswahl unter den Gesamtschuldnern auszuübenden pflichtgemäßen Ermessen, zunächst denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, der die Steuer im Innenverhältnis unter den Beteiligten zu tragen hat, und den anderen Vertragsteil erst dann heranzuziehen, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist (BFH-Urteile vom 12. Mai 1976 II R 187/72, BFHE 119, 188, BStBl II 1976, 579; vom 26. Juni 1996 II R 31/93, BFH/NV 1997, 2).
  • VG Neustadt, 14.06.2010 - 4 K 311/10

    Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren

    Im Übrigen entfällt - mangels einer Auswahlmöglichkeit - eine Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des in Anspruch zu Nehmenden, wenn die Steuer von demjenigen der Gesamtschuldner, der zunächst in Anspruch genommen wurde, aber nicht mehr zu erlangen ist (vgl. BFH, BFH/NV 1997, 2; Holzkämper in: Pump/Leibner, AO, Stand März 2009, § 44 Rdnr. 7).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - 11 K 4018/13

    Einheitliches Vertragswerk gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite

    Da eine andere Entscheidung, als den anderen Gesamtschuldner zur Steuer heranzuziehen, nicht (mehr) in Betracht kommt, führt selbst ein Mangel der Begründung nicht zur Aufhebung des Steuerbescheides (siehe nur: BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 - II R 31/93, BFH/NV 1997, 2; Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07, BFHE 222, 68 , BStBl. II 2008, 897).
  • VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02

    Sondernutzungsgebühr im Fall der Lagerung von Baumaterial auf Gehweg

    Im Widerspruchsbescheid ist folgerichtig ausgeführt, dass der Beklagten wegen Ausfalls der IN-Bau nichts anderes übrig blieb als sich an den Bauherrn bzw. dessen Gesellschafter zu wenden (vgl. dazu BFH, Urt. v. 26.6.1996, BFH/NV 1997, 2 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2012 - 14 A 2512/11

    Berücksichtigung interner Vereinbarungen zwischen den Gesamtschuldnern i.R.d.

    vgl. Urteil vom 12. Mai 1976 - II R 187/72 -, in: BFHE 119, 188; Urteil vom 26. Juni 1996 II R 31/93 - in: BFH/NV 1997, 2.
  • FG Nürnberg, 11.03.2010 - 4 K 915/08

    Kein Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer - Wiedererlangung der

    Es entspricht dabei pflichtgemäßem Ermessen, dass das Finanzamt von Gesamtschuldnern zunächst denjenigen zur Grunderwerbsteuer heranzieht, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat, und den anderen Vertragsteil erst dann, wenn die Steuer von jenem nicht zu erlangen ist (BFH-Urteil vom 26.06.1996 II R 31/93, BFH/NV 1997, 2).
  • FG Hamburg, 22.02.2022 - 2 V 16/21

    Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an die Ausübung des Auswahlermessens in

  • FG Hessen, 27.02.2006 - 6 K 4107/01

    Umsatzsteuer; Haftung; Geschäftsführer; Voranmeldung; Mitwirkungspflicht;

  • FG Düsseldorf, 14.12.1998 - 3 K 233/97

    Darlegung des Auswahlermessens bei Haftungsbescheid

  • FG Köln, 28.01.1998 - 6 V 6194/97

    Voraussetzungen eines Spendenhaftungsbescheides; Fehlverwendung von

  • FG Köln, 27.01.1998 - 6 V 6023/97

    Voraussetzungen eines Spendenhaftungsbescheides; Fehlverwendung von

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