Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.06.1996

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   BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96   

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BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96 (https://dejure.org/1996,967)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1996 - XI R 36/96 (https://dejure.org/1996,967)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - XI R 36/96 (https://dejure.org/1996,967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt des Bekanntwerdens bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund neuer Tatsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen oder Beweismittel - Keine Erledigung der Rechtsfolgen durch zwischenzeitlichen Bescheid über Ablehnung eines andere Fragen betreffenden Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 172 Abs 2
    Änderung; Änderungsbescheid; Neue Tatsache

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 566
  • BB 1997, 671
  • DB 1997, 1215
  • BStBl II 1997, 264
  • BFH/NV 1997, 201
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 226/83

    Änderung nach § 173 Abs. 1 AO bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen und

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96
    Für die Frage, ob eine Tatsache im Besteuerungsverfahren i. S. von § 173 AO 1977 nachträglich bekannt werde, sei danach zu unterscheiden, ob der zuständige Bedienstete nach Zeichnung des Eingabebogens lediglich eine formelle oder ob und in welchem Umfang er eine materielle Überprüfung des Steuerbescheids vorgenommen habe oder habe vornehmen sollen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259).

    Die steuererhöhenden Tatsachen sind dem FA nach Erlaß dieser Bescheide (vgl. zum Zeitpunkt BFH-Urteile vom 18. März 1987 II R 226/84, BFHE 149, 141, BStBl II 1987, 416, und in BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259) und damit nachträglich bekanntgeworden.

    Mangels gebotener oder durchgeführter Überprüfung der Einkommensteuerbescheide 1984 und 1985 vom 5. Januar 1990 bzw. 14. Dezember 1988 auf ihre materielle Richtigkeit steht das Bekanntwerden steuererhöhender Tatsachen vor Erlaß des Steuerverwaltungsakts vom 13. Januar 1992 dem späteren Erlaß der Änderungsbescheide gemäß § 173 AO 1977 nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 1983 I R 182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548, und in BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259).

  • BFH, 16.02.1990 - VI R 40/86

    Einer sog. NV-Verfügung kann der Erklärungsinhalt beizumessen sein, daß keine

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96
    Anders konnte der Kläger den Gehalt des Bescheids vom 13. Januar 1992 auch unter Berücksichtigung seiner mittlerweile eingereichten Selbstanzeige nicht verstehen (vgl. zur Auslegung BFH-Urteil vom 16. Februar 1990 VI R 40/86, BFHE 160, 120, BStBl II 1990, 565).
  • BFH, 12.01.1989 - IV R 8/88

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96
    Dieser ist kein Änderungsbescheid, bei dessen Vorliegen der Zeitpunkt seines Erlasses für die Beurteilung, ob eine Tatsache nachträglich bekanntgeworden ist, maßgebend ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 1989 IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, und vom 19. August 1983 VI R 177/82, BFHE 139, 343, BStBl II 1984, 48).
  • BFH, 11.02.1994 - III R 50/92

    Erklärt das BVerfG eine gesetzliche Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz,

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96
    Der Antrag der Kläger vom 21. Dezember 1990, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Kinderlastenausgleich zu ändern, lies sich auf keinen der für bestandskräftige Steuerbescheide geltenden Änderungstatbestände der §§ 172 bis 175 AO 1977 oder einer anderen Vorschrift stützen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389, durch das die Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 10. April 1992 VIII 314/91, Finanz-Rundschau 1992, 692, aufgehoben wurde).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96
    Er läßt dessen Wirksamkeit unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C. II. 1.).
  • BFH, 19.08.1983 - VI R 177/82

    Änderung eines Steuerbescheides - Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 -

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96
    Dieser ist kein Änderungsbescheid, bei dessen Vorliegen der Zeitpunkt seines Erlasses für die Beurteilung, ob eine Tatsache nachträglich bekanntgeworden ist, maßgebend ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 1989 IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, und vom 19. August 1983 VI R 177/82, BFHE 139, 343, BStBl II 1984, 48).
  • BFH, 01.10.1993 - III R 58/92

    Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96
    Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO 1977 ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346).
  • BFH, 23.03.1983 - I R 182/82

    Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts - Einspruch - Veranlagungsdienststelle -

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96
    Mangels gebotener oder durchgeführter Überprüfung der Einkommensteuerbescheide 1984 und 1985 vom 5. Januar 1990 bzw. 14. Dezember 1988 auf ihre materielle Richtigkeit steht das Bekanntwerden steuererhöhender Tatsachen vor Erlaß des Steuerverwaltungsakts vom 13. Januar 1992 dem späteren Erlaß der Änderungsbescheide gemäß § 173 AO 1977 nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 1983 I R 182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548, und in BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259).
  • BFH, 18.03.1987 - II R 226/84

    Nachträgliches Bekanntwerden - Tatsachen - Eingabewertbogen

    Auszug aus BFH, 18.12.1996 - XI R 36/96
    Die steuererhöhenden Tatsachen sind dem FA nach Erlaß dieser Bescheide (vgl. zum Zeitpunkt BFH-Urteile vom 18. März 1987 II R 226/84, BFHE 149, 141, BStBl II 1987, 416, und in BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259) und damit nachträglich bekanntgeworden.
  • BFH, 25.01.2017 - I R 70/15

    Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und

    Tatsache im Sinne der Norm ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346; vom 18. Dezember 1996 XI R 36/96, BFHE 181, 566, BStBl II 1997, 264; vom 26. Februar 2009 II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599).
  • BFH, 08.12.1998 - IX R 14/97

    Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    a) Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977 ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1996 XI R 36/96, BFHE 181, 566, BStBl II 1997, 264, m.w.N.).
  • BFH, 13.09.2001 - IV R 79/99

    Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

    Insofern ist der Aufhebungsbescheid vergleichbar mit einem Ablehnungsbescheid, dessen Regelungswirkung sich nicht auf die Steuerfestsetzung erstreckt und der deshalb ebenfalls nicht als ein Änderungsbescheid beurteilt wird, bei dessen Erlass das FA alle ihm bezüglich der Festsetzung bekannten Tatsachen berücksichtigen muss (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 36/96, BFHE 181, 566, BStBl II 1997, 264).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.06.1996 - III R 49/91   

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https://dejure.org/1996,6826
BFH, 13.06.1996 - III R 49/91 (https://dejure.org/1996,6826)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1996 - III R 49/91 (https://dejure.org/1996,6826)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1996 - III R 49/91 (https://dejure.org/1996,6826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage - Voraussetzungen für die Gewährung der Beschäftigungszulage - Beginn mit der Herstellung eines Wirtschaftsgutes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 4 b
    Baubeginn; Identität

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 201
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.04.1982 - III R 113/78

    Konjunkturzulage - Identität des Wirtschaftsgut - Umbestellung -

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 49/91
    Gleichwohl sei der Ablehnungsbescheid vom 3. Oktober 1984 rechtswidrig, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Hinweis auf Urteil vom 22. April 1982 III R 113/78, BFHE 136, 166, BStBl II 1982, 571) sei eine Ausnahme vom Erfordernis der Identität von bestelltem und geliefertem (beweglichen) Wirtschaftsgut denkbar, wenn eine Umbestellung aus Gründen notwendig werde, die außerhalb des Einflußbereichs des Investors lägen und von ihm nicht zu vertreten seien.

    Nach Auffassung des Senats ist nämlich eine fehlende Identität zwischen dem im Bauantrag geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude für die Gewährung der Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 ausnahmsweise dann unschädlich, wenn die Umplanung aus Gründen notwendig geworden ist, die ausschließlich außerhalb des Einflußbereichs des Investors lagen und von ihm nicht zu vertreten waren (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1980 III R 78/78, BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476, und in BFHE 136, 166, BStBl II 1982, 571).

    Der Senat hat schon in seiner zu beweglichen Wirtschaftsgütern ergangenen Entscheidung in BFHE 136, 166, BStBl II 1982, 571 auf den eng begrenzten Umfang der Ausnahme hingewiesen.

  • BFH, 28.09.1982 - III R 12/80

    Bei Durchführung eines Bauvorhabens auf einem anderen als dem ursprünglich

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 49/91
    Wird daher das Gebäude, wie im Streitfall, auf einem anderen Grundstück errichtet, als es in dem im Begünstigungszeitraum gestellten Bauantrag vorgesehen war, ist dieser Bauantrag im Regelfall für den rechtzeitigen Beginn der Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr maßgebend (Senatsurteile vom 28. September 1982 III R 12/80, BFHE 137, 134, BStBl II 1983, 146, und vom 8. Februar 1991 III R 92/87, BFH/NV 1991, 560).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 137, 134, BStBl II 1983, 146 zwar noch offengelassen, ob diese zu beweglichen Wirtschaftsgütern entwickelte Rechtsprechung auch auf unbewegliche Wirtschaftsgüter zu übertragen ist.

  • BFH, 08.02.1991 - III R 92/87

    Bestimmung des Beginns eines Herstellungsvorgangs auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 49/91
    Wird daher das Gebäude, wie im Streitfall, auf einem anderen Grundstück errichtet, als es in dem im Begünstigungszeitraum gestellten Bauantrag vorgesehen war, ist dieser Bauantrag im Regelfall für den rechtzeitigen Beginn der Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr maßgebend (Senatsurteile vom 28. September 1982 III R 12/80, BFHE 137, 134, BStBl II 1983, 146, und vom 8. Februar 1991 III R 92/87, BFH/NV 1991, 560).

    Er ist aber bereits in seinen Urteilen in BFH/NV 1991, 560 und vom 22. April 1994 III R 65/92 (BFH/NV 1994, 904) von einer solchen Übertragung ausgegangen.

  • BFH, 14.03.1980 - III R 78/78

    PKW - Investitionszulage - Bestellung eines neuen Wagens

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 49/91
    Nach Auffassung des Senats ist nämlich eine fehlende Identität zwischen dem im Bauantrag geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude für die Gewährung der Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 ausnahmsweise dann unschädlich, wenn die Umplanung aus Gründen notwendig geworden ist, die ausschließlich außerhalb des Einflußbereichs des Investors lagen und von ihm nicht zu vertreten waren (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1980 III R 78/78, BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476, und in BFHE 136, 166, BStBl II 1982, 571).
  • BFH, 30.09.1988 - III R 34/87

    Antrag einer Investitionszulage bei Vorliegen einer neue Bestellung und

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 49/91
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats der innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellte Bauantrag in der Regel nur dann für die Gewährung der Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 maßgebend, wenn das Gebäude auf der Grundlage dieses Bauantrages und der dazu erteilten Baugenehmigung errichtet worden ist (vgl. u. a. Senatsurteile vom 18. Dezember 1986 III R 54/82, BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454 zur Parallelvorschrift des § 4b InvZulG 1975, und vom 30. September 1988 III R 34/87, BFH/NV 1989, 457 zur hier anzuwendenden Vorschrift des § 4b InvZulG 1982).
  • BFH, 22.04.1994 - III R 65/92

    Maßgeblichkeit eines Baugenehmigungsantrags für die Bestimmung des

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 49/91
    Er ist aber bereits in seinen Urteilen in BFH/NV 1991, 560 und vom 22. April 1994 III R 65/92 (BFH/NV 1994, 904) von einer solchen Übertragung ausgegangen.
  • BFH, 18.12.1986 - III R 54/82

    Investitionszulage - Errichtung eines Gebäudes - Baugesuch - Identität -

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 49/91
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats der innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellte Bauantrag in der Regel nur dann für die Gewährung der Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 maßgebend, wenn das Gebäude auf der Grundlage dieses Bauantrages und der dazu erteilten Baugenehmigung errichtet worden ist (vgl. u. a. Senatsurteile vom 18. Dezember 1986 III R 54/82, BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454 zur Parallelvorschrift des § 4b InvZulG 1975, und vom 30. September 1988 III R 34/87, BFH/NV 1989, 457 zur hier anzuwendenden Vorschrift des § 4b InvZulG 1982).
  • FG Niedersachsen, 12.12.1986 - II 73/85
    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 49/91
    Diese zu beweglichen Wirtschaftsgütern ergangene Rechtsprechung gelte in Fällen der Umplanung eines Bauvorhabens entsprechend (Hinweis auf Urteile des FG Köln vom 23. Februar 1989 12 K 301/86, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1989, 423, und des Niedersächsischen FG vom 12. Dezember 1986 II 73/85, EFG 1987, 320).
  • FG Köln, 23.02.1989 - 12 K 301/86
    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 49/91
    Diese zu beweglichen Wirtschaftsgütern ergangene Rechtsprechung gelte in Fällen der Umplanung eines Bauvorhabens entsprechend (Hinweis auf Urteile des FG Köln vom 23. Februar 1989 12 K 301/86, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1989, 423, und des Niedersächsischen FG vom 12. Dezember 1986 II 73/85, EFG 1987, 320).
  • FG Nürnberg, 31.03.2009 - 1 K 489/08

    Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn ursprünglicher Bauantrag wegen

    Hiernach kann im Regelfall ein innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellter Bauantrag entsprechend der Zielsetzung des Investitionszulagengesetzes nur dann für die Gewährung der Zulage maßgebend sein, wenn das Bauvorhaben auf der Grundlage dieses Bauantrags und der dazu erteilen Baugenehmigung ausgeführt wird; dabei ist der Bauantrag grundsätzlich als grundstücksbezogen anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 10.05.2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450 und vom 13.06.1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201).

    Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die fehlende Identität zwischen dem ursprünglich beantragten und dem tatsächlich errichteten Gebäude auf zwingende Gründe zurückzuführen ist, die im öffentlichen Interesse liegen und die der Investor nicht zu vertreten hat (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.1996 a.a.O.).

    Wenn dann aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen lagen und die er weder vorhersehen konnte noch zu vertreten hatte, eine wesentliche Umplanung erforderlich wurde, so ist es gerechtfertigt, den innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellten Bauantrag als maßgebend anzusehen (BFH-Urteil vom 13.06.1996 a.a.O.).

  • BFH, 05.02.1998 - III R 123/93

    Investitionszulagenanspruch für Anschaffungskosten auf Wirtschaftsgüter -

    Das Urteil in BFHE 136, 570, BStBl II 1983, 29 und etliche weitere Senatsentscheidungen sind zur sog. Konjunktur- oder Beschäftigungszulage nach § 4 b der InvZulG ab 1975 ergangen (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. Juni 1986 III R 83/82, BFHE 147, 570, BStBl II 1987, 37; vom 5. Juli 1991 III R 3/87, BFHE 165, 143, BStBl II 1991, 854 sowie zuletzt vom 13. Juni 1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201, m. w. N.).

    Dementsprechend erachtete der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung auch einen nach Ablauf der Gesetzesfrist für die Bestellung des Investitionsgutes vorgenommenen Austausch des Liefergegenstandes gegen ein anderes Wirtschaftsgut als zulagenschädlich, soweit die Abweichung nicht auf Umständen beruhte, die außerhalb des Einflußbereichs des Investors lagen und von ihm nicht zu vertreten waren (sog. Identitätserfordernis, vgl. zuletzt Senatsurteil in BFH/NV 1997, 201, m. w. N.).

  • FG Berlin, 23.10.2002 - 2 K 2320/00

    Zur Maßgeblichkeit eines Bauantrages für die Anwendung des § 10 e EStG

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BFH allerdings dann, wenn die Umplanung des ursprünglichen Bauvorhabens nach Ablauf des Begünstigungszeitraums aus Gründen notwendig wird, die ausschließlich, außerhalb des Einflussbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind (vgl. BFH/NV 1997, 201).

    Nach Ansicht des Gerichts lässt sich die zitierte Rechtsprechung des BFH, derzufolge bei notwendig gewordener, vom Investor nicht zu vertretender Umplanung die fehlende Identität zwischen dem im Bauantrag geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude ausnahmsweise unschädlich ist (vgl. BFH/NV 1997, 201), auf den Streitfall anwenden.

  • BFH, 04.12.1997 - III R 231/94

    Gewährung von Investitionszulagen trotz Veräußerung oder Nutzungsüberlassung von

    Der innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellte Bauantrag kann jedoch nur dann für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 4 b InvZulG 1982 maßgebend sein, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude auch auf der Grundlage dieses Bauantrags und der dazu erteilten Baugenehmigung hergestellt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 30. September 1988 III R 34/87, BFH/NV 1989, 457, und vom 13. Juni 1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201, m. w. N.).
  • BFH, 05.04.2016 - III B 83/15

    Investitionszulage - Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und dem

    Die Klägerin hat zwar aus den von ihr zitierten Senatsurteilen in BFH/NV 2001, 1450 und vom 13. Juni 1996 III R 49/91 (BFH/NV 1997, 201) den Rechtssatz herausgearbeitet, wonach die Umplanung des ursprünglichen Bauvorhabens nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für die Gewährung der Investitionszulage unschädlich ist, wenn sie aus Gründen notwendig wird, die im öffentlichen Interesse liegen und die der Investor nicht zu vertreten hat.
  • BFH, 10.05.2001 - III R 10/97

    Baugenehmigung - Bauantrag - Änderung - Betriebsgebäude - Investor - Investition

    b) Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen die fehlende Identität zwischen dem im Bauantrag geplanten und dem später tatsächlich errichteten Gebäude dann als investitionszulagenunschädlich angesehen, wenn die Umplanung aus Gründen notwendig geworden war, die ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Investors lagen und von ihm nicht zu vertreten waren (Senatsentscheidung vom 13. Juni 1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 44/02

    Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG

    Ob --wie im Investitionszulagenrecht-- von dem Erfordernis der Identität zwischen dem Förderobjekt und dem einem Bauantrag zugrunde liegenden Objekt ausnahmsweise dann abgesehen werden kann, wenn die Gründe für die fehlende Identität ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450, und vom 13. Juni 1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201, m.w.N.), kann im Streitfall dahin gestellt bleiben.
  • FG Münster, 10.01.2008 - 1 K 4890/04

    Gleiche Nutzungsart als Kriterium für die Identität von ursprünglich geplanten

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Identität zwischen geplantem und tatsächlich errichtetem Gebäude setzt aber nach der BFH-Rechtsprechung voraus, dass die Gründe ausschließlich außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen (BFH-Urteil vom 13.6.1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201;vom 16.6.2004 X R 44/02, BFH/NV 2004, 1407).
  • FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2017 - 2 K 856/14

    Zum Beginn der Herstellung bei Gewährung der Eigenheimzulage bei mehreren, im

    Hiernach kann im Regelfall ein innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellter Bauantrag entsprechend der Zielsetzung des Investitionszulagengesetzes nur dann für die Gewährung der Zulage maßgebend sein, wenn das Bauvorhaben auf der Grundlage dieses Bauantrags und der dazu erteilen Baugenehmigung ausgeführt wird; dabei ist der Bauantrag grundsätzlich als grundstücksbezogen anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450 und vom 13. Juni 1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201; FG Nürnberg, Urteil vom 31. März 2009 1 K 489/2008, juris).
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