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   BFH, 30.01.1997 - V R 27/95   

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BFH, 30.01.1997 - V R 27/95 (https://dejure.org/1997,1164)
BFH, Entscheidung vom 30.01.1997 - V R 27/95 (https://dejure.org/1997,1164)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - V R 27/95 (https://dejure.org/1997,1164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Glücksspiele

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 1 J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a
    Gewinn; Nettoerlös; Spiel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 416
  • BB 1997, 527
  • BB 1997, 828
  • DB 1997, 1164
  • BFH/NV 1997, 241
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    Im Zusammenhang mit Geldspielautomatenumsätzen hat der EuGH in dem Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93 - Glawe (Slg. 1994 I-1679, BStBl II 1994, 548) dargelegt, daß der Anteil der Spieleinsätze, der als Gewinn wieder ausgeschüttet werde, sofern dies von vornherein zwingend feststehe, weder als Bestandteil der Gegenleistung für die Bereitstellung der Automaten für die Spieler noch als Entgelt für eine andere den Spielern erbrachte Leistung, wie die Gewährung der Gewinnmöglichkeit oder die Auszahlung der Gewinne selbst, angesehen werden könne.

    Die Ausführungen des EuGH zur Besteuerungsgrundlage gehen über die Besonderheiten von Geldspielautomatenumsätzen hinaus; denn er hat sie aus einer in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG enthaltenen allgemeinen Regel --unter Einbeziehung von Rabatten und Rückvergütungen nach Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b Richtlinie 77/388/EWG-- entwickelt (ebenso Jacobs in den Schlußanträgen in der Rechtssache C-38/93, UR 1994, 178, Rdnr. 20 ff.).

    Der EuGH hat seine in der Rechtssache C-38/93 zur Auslegung der nach Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Besteuerungsgrundlage entwickelten Grundsätze inzwischen als ständige Rechtsprechung bezeichnet (vgl. EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 Rs. C-288/94 - Argos Distributors Ltd., UVR 1997, 15, Rdnr. 16).

  • BFH, 20.01.1997 - V R 20/95

    Glücksspiel

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    Weil Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 aber auf verwirklichte Sachverhalte abstellt und die verpflichtenden Bestimmungen nur Beweisanzeichen für den wirklichen Geschehensablauf sind, ist im Streitfall unerheblich, ob der Unternehmer durch Gesetz oder durch Vertrag verpflichtet wird, einen Teil der von den Empfängern seiner Dienstleistung aufgewendeten Einnahmen diesen wieder zuzuwenden (BFH-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 20/95, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Deshalb hat der Senat eine Aussetzung des Verfahrens auch bei einer Entscheidung über die Bemessungsgrundlage bei der Veranstaltung von Backgammon-Spielen (BFH-Urteil V R 20/95) nicht beschlossen.

  • FG Baden-Württemberg, 21.08.1995 - 2 K 400/94

    Anfall von Umsatzsteuer für Umsätze aus dem Betreiben verbotener Glücksspiele

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    b) Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Rücksicht auf die dem EuGH vom FG Baden-Württemberg durch Beschluß vom 21. August 1995 2 K 400/94 (EFG 1995, 948) zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen (Rs. C-283/95), ob illegales Roulettespiel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG erfaßt werde und ob Bemessungsgrundlage bei unerlaubten Glücksspielen nur der bei dem Veranstalter verbleibende Betrag sei, hält der Senat aus den zuvor dargelegten Gründen für nicht geboten.
  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    Besteuerungsgrundlage ist somit regelmäßig nur die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. EuGH-Urteile vom 27. März 1990 Rs. C-126/88 - Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Rdnr. 19; vom 23. November 1988 Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Rdnr. 16; vgl. auch EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94 - Elida Gibbs Ltd., UVR 1996, 391, Rdnr. 28 bis 31).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    Besteuerungsgrundlage ist somit regelmäßig nur die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. EuGH-Urteile vom 27. März 1990 Rs. C-126/88 - Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Rdnr. 19; vom 23. November 1988 Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Rdnr. 16; vgl. auch EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94 - Elida Gibbs Ltd., UVR 1996, 391, Rdnr. 28 bis 31).
  • BFH, 11.03.1992 - II B 144/90

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    Für eine Aussetzung reicht es nicht aus, daß dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren den Rechtsstreit berührende Rechtsfragen vorgelegt worden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 11. März 1992 II B 144/90, BFH/NV 1993, 172; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 74 FGO Rz. 3 - zur Verfassungsbeschwerde).
  • BFH, 26.08.1993 - V R 20/91

    Unternehmereigenschaft eines Berufskartenspielers

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    a) Die Klägerin hat durch die Veranstaltung von Roulettespielen gegenüber den beteiligten Spielern steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1993 V R 20/91, BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54 - Berufskartenspieler).
  • EuGH, 05.07.1988 - 289/86

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, daß zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG nur solche Waren und Dienstleistungen in keinerlei Beziehungen stehen, die einem völligen Verkehrsverbot in allen Mitgliedstaaten unterliegen (wie für Falschgeld, vgl. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 1990 Rs. C-343/89 - Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Umsatzsteuer-Rundschau - UR 1991, 148, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 14, Rdnr. 20, oder wie für Rauschgift, vgl. EuGH-Urteil vom 5. Juli 1988 Rs. 289/86 - Happy Family, Slg. 1988, 3655, UR 1989, 309, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 10, Rdnr. 17; EuGH-Urteil vom 2. August 1993 Rs. C-111/92 - Lange, Slg. 1993, I-4677, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR 1993, 305, UR 1994, 47, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 15, Rechtsspruch 3, Rdnr. 13, 16, m.w.N. - verbotene Ausfuhr).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    Die Vorlagepflicht besteht nicht, wenn einschlägige Rechtsprechung des EuGH vorliegt (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 - Cilfit, Slg. 1982, 3415, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1257).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus BFH, 30.01.1997 - V R 27/95
    Der EuGH hat seine in der Rechtssache C-38/93 zur Auslegung der nach Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Besteuerungsgrundlage entwickelten Grundsätze inzwischen als ständige Rechtsprechung bezeichnet (vgl. EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 Rs. C-288/94 - Argos Distributors Ltd., UVR 1997, 15, Rdnr. 16).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-111/92

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1994 - C-38/93

    H. J. Glawe Spiel- und Unterhaltungsgeräte Aufstellungsgesellschaft mbH & Co. KG

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteile vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/02

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben

    Es vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 Rs. C-126/88, Boots Company (Slg. 1990, I-1235) und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1997 V R 20/95 (BFHE 182, 409), vom 30. Januar 1997 V R 27/95 (BFHE 182, 416) und vom 15. April 1998 V B 148/97 (BFH/NV 1998, 1274) die Auffassung, die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet würden, könnten nicht als Entgelt für die an die Wetter erbrachten Leistungen angesehen werden, sofern die Gewinnausschüttung von vornherein zwingend feststehe.
  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" voraus, daß die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d. h. daß es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711 m. w. N.).
  • FG München, 14.12.2015 - 7 K 1250/14

    Voraussetzungen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Zusammenhang

    Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).
  • FG Münster, 15.09.2000 - 5 V 4286/00

    Umsätze eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten umsatzsteuerfrei?

    c) Im Anschluß an die EuGH -Entscheidung vom 05.05.1994 hat der BFH in zwei weiteren Entscheidungen vom 22.01.1997 (V R 20/95, BFHE 182, 409 ) und 30.01.1997 ( V R 27/95, BFHE 182, 416 ) die Fragen, ob Entgelte bei einem Glücksspiel (Backgammon, V R 20/95) oder nichtgenehmigten Glückspiel (Roulette, V R 27/95) steuerbar und steuerpflichtig sind, bejaht und nur zur Bemessungsgrundlage eingehend Stellung genommen, obwohl die Konkurrenzsituation zu öffentlichen Spielbanken offensichtlich war.

    d) In der zeitlich nachfolgenden Entscheidung des EuGH vom 11.06.1998 (Rs. C-283/95, UR 1998, 384), die mit dem BFH-Urteil V R 27/95 wohl nicht in Einklang steht, hat sich der EuGH zwar mit der Konkurrenzsituation zwischen der Veranstaltung erlaubter und unerlaubter Glückspiele beschäftigt und im Ergebnis (Tz. 31) ausgeführt, daß die unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glückspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank (umsatz-) steuerfrei ist.

  • FG Hessen, 22.04.2009 - 6 K 697/09

    Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in

    b) Der Einbeziehung der Tronc-Zahlungen in das Entgelt stehen auch nicht die Entscheidungen des BFH zur Bestimmung des Entgelts im Spielbankbetrieb entgegen (vgl. Urteile vom 20. Januar 1997 V R 20/95, BFH/NV 1997, 240 und vom 30. Januar 1997 V R 27/95, BFH/NV 1997, 527).
  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2808/07

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227

    Gegen die hinreichend bestimmte Vorschrift des § 10 Abs. 1 UStG sowie die - im Rahmen der Auslegung dieser Norm - in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Glawe" (vgl. EuGH-Urteil vom 5.5.1994 C-38/93, Slg. 1994-I, 1679, BStBl. II 1994, 548) vorgenommene Ermittlung des Entgelts bei Umsätzen aus Glücksspielen mit Gewinnmöglichkeiten anhand des Unterschiedsbetrags zwischen den vereinnahmten und den als Gewinn auszuschüttenden Beträgen bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken (vgl. etwa auch BFH-Urteile vom 30.1.1997 V R 27/95, BFHE 182, 416, HFR 1997, 423 und vom 20.1.1997 V R 20/95, BFHE 182, 409, HFR 1997, 422; Klenk, in: Rau/Dürwächer/Flick/Geist, UStG, § 4 Nr. 9 Rn 134.3; Kraeusel, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 9 Rn 94).
  • FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16

    Bescheid, Feststellung, Berichtigung, Einspruch, Veranlagung, Aufhebung,

    Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).
  • BFH, 14.02.1995 - IX R 101/93

    Berichtigung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" voraus, daß die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d. h. es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteile vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711 m. w. N.).
  • FG München, 14.12.2015 - 7 K 2772/14

    Berichtigung einer fehlerhaften Festsetzung des steuerlichen Einlagekontos wegen

    Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).
  • FG Münster, 02.04.2014 - 9 K 2089/13

    "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit

  • OLG Hamm, 23.05.2007 - 25 U 42/06

    Keine Haftung des Steuerberaters wegen Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus

  • BFH, 15.04.1998 - V B 148/97

    Bemessungsgrundlage bei Durchführung von Systemspielen mit Gewinnmöglichkeit

  • FG Baden-Württemberg, 05.02.2016 - 9 K 1378/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei Versäumnis des Sachbearbeiters eine fehlerhafte

  • FG Köln, 02.09.1998 - 3 K 224/95

    Änderung eines bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides ; Änderung eines

  • FG München, 26.02.2018 - 7 K 1569/17

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 129 AO

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.03.2001 - 1 V 78/00

    Schätzung der Umsätze aus dem Betrieb von in Gaststätten aufgestellen

  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20

    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog.

  • FG München, 25.09.2017 - 7 K 2461/16

    Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des steuerlichen

  • FG München, 09.04.2018 - 7 K 2496/17

    Körperschaftsteuergesetz, abweichendes Wirtschaftsjahr, Gewerbesteuermessbetrag,

  • FG München, 30.03.2010 - 9 K 168/08

    Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellungsbescheiden: Hinzurechnung der

  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 6 K 197/99

    Berichtigung der bestandskräftigen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

  • FG Münster, 19.06.1997 - 5 K 405/97

    Umsatzsteuer; sonstige Leistungen durch Anwerbung von Mitspielern für

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Rechtsprechung
   BFH, 30.08.1996 - VIII B 15/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,12553
BFH, 30.08.1996 - VIII B 15/95 (https://dejure.org/1996,12553)
BFH, Entscheidung vom 30.08.1996 - VIII B 15/95 (https://dejure.org/1996,12553)
BFH, Entscheidung vom 30. August 1996 - VIII B 15/95 (https://dejure.org/1996,12553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 241
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.07.1989 - IX R 192/85

    Sofortiger Abzug von Erhaltungsaufwand im Rahmen der Pauschalierung des

    Auszug aus BFH, 30.08.1996 - VIII B 15/95
    Wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, daß das Gericht entscheidungserhebliche Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, ist substantiiert und schlüssig darzulegen, daß bei einer Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags im Schriftsatz vom 13. Oktober 1994 eine andere Entscheidung des Gerichts möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Juli 1989 IX R 192/85, BFH/NV 1990, 229, 231).
  • BFH, 17.01.2000 - VII B 282/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entscheidungserheblichkeit

    Wird die Zulassung der Revision auf den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und damit begründet, das Gericht habe bei seinem Urteil entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen und sei diesbezüglichen Beweisangeboten nicht nachgekommen, ist in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig darzulegen, dass bei einer Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags und entsprechender Erhebung der Beweise eine andere Entscheidung des Gerichts möglich gewesen wäre (Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 26. April 1995 II B 111/94, BFH/NV 1995, 1074, m.w.N.; vom 22. Februar 1996 VI B 168/95, BFH/NV 1996, 570, und vom 30. August 1996 VIII B 15/95, BFH/NV 1997, 241).
  • BFH, 03.05.2007 - V B 87/05

    USt; Vorsteuer; Abrechnungspapier

    Wird die Zulassung der Revision auf den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und damit begründet, das Gericht habe bei seinem Urteil entscheidungserhebliches Vorbringen nicht (mehr) zur Kenntnis genommen, ist in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig darzulegen, dass bei einer Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung des Gerichts möglich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. April 1995 II B 111/94, BFH/NV 1995, 1074, m.w.N.; vom 22. Februar 1996 VI B 168/95, BFH/NV 1996, 570, und vom 30. August 1996 VIII B 15/95, BFH/NV 1997, 241).
  • BFH, 27.10.1997 - X B 203/95

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebegründung

    Die darüber hinaus erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls nicht ordnungsgemäß, sondern nur pauschal und unspezifiziert erhoben (vgl. zu den Anforderungen im einzelnen BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 1995 II B 97/94, BFH/NV 1995, 987; vom 10. Juli 1995 V B 15/95, BFH/NV 1996, 150; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412; zur Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs: BFH-Beschlüsse vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914; vom 30. August 1996 VIII B 15/95, BFH/NV 1997, 241).
  • BFH, 21.08.2000 - VII B 113/00

    Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

    Wird die Zulassung der Revision auf den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und damit begründet, das Gericht habe bei seinem Urteil entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig darzulegen, dass bei einer Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung des Gerichts möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 II B 111/94, BFH/NV 1995, 1074, m.w.N.; vom 22. Februar 1996 VI B 168/95, BFH/NV 1996, 570, und vom 30. August 1996 VIII B 15/95, BFH/NV 1997, 241).
  • BFH, 26.10.1998 - I B 29/98

    Versagung der Akteneinsicht; Überraschungsentscheidung

    Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann ein dahingehender Mangel jedoch nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn im einzelnen dargelegt wird, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre (BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124; vom 30. August 1996 VIII B 15/95, BFH/NV 1997, 241).
  • BFH, 25.10.2000 - VII B 196/00

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Wird die Zulassung der Revision auf den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und damit begründet, das Gericht habe bei seinem Urteil entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig darzulegen, dass bei einer Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags eine andere Entscheidung des Gerichts möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 II B 111/94, BFH/NV 1995, 1074, m.w.N.; vom 22. Februar 1996 VI B 168/95, BFH/NV 1996, 570, und vom 30. August 1996 VIII B 15/95, BFH/NV 1997, 241).
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