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   BFH, 04.10.1996 - VIII B 12/96   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1997, 347



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02  

    Verfahrensrecht - Darlegung des Zulassungsgrundes für Revisionsverfahren

    Da die Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätten die Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit überdies aufzeigen müssen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFH/NV 1997, 347, 348; 2000, 1080; 2003, 186, 187; zu § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 129; NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.; zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG SozR 1500 § 160a SGG Nr. 19).
  • BFH, 22.04.1998 - X R 163/94  

    Wohneigentumsförderung bei Erwerb von Verlobten

    Konnte die Klägerin nicht über das Gehalt verfügen, ist auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluß vom 15. August 1996 2 BvR 3027/95, Der Betrieb 1996, 2470) kein Arbeitslohn geflossen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1997 X R 145/94, BFH/NV 1997, 347).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 17/00  

    Bürgschaft für Zahlung von Eingangsabgaben

    Ihrer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sie teils nur so entschieden werden können, wie das FG dies getan hat und sich dies ohne weiteres aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergibt (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9, m.w.N.) und weil sie zum anderen Teil schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung haben, da sie auslaufendes Recht betreffen (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 4. Oktober 1996 VIII B 12/96, BFH/NV 1997, 347).

    Denn sie betreffen inzwischen überholtes Recht, in Bezug auf das der Beklagte nicht dargelegt hat, dass dessen Auslegung noch eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, allgemeine Bedeutung haben könnte (vgl. z.B. BFH, Beschluss in BFH/NV 1997, 347).

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